September 17, 2026

Zahnschienen-Therapie und OGH-Urteil [Rechtsanwalt Wien]

Grenzüberschreitende Zahnschienen-Therapie: Was das OGH-Urteil für Zahnärzte und Patienten bedeutet

Zahnschienen-Therapie wird häufig nicht mehr ausschließlich in einer österreichischen Zahnarztordination geplant und durchgeführt. Stattdessen arbeiten österreichische Zahnärzte mit ausländischen Unternehmen zusammen. Abdrücke und Intraoralscans entstehen in Österreich, während die weitere Planung, Kommunikation und Abwicklung teilweise aus dem Ausland erfolgt.

Doch wer erbringt in einem solchen Modell tatsächlich die zahnärztliche Leistung? Welches Berufsrecht gilt? Und darf ein österreichischer Zahnarzt an einer solchen Behandlung mitwirken, ohne sich dem Vorwurf eines Rechtsverstoßes auszusetzen?

Mit diesen Fragen beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof in einer für grenzüberschreitende Zahnschienen-Modelle bedeutsamen Entscheidung: OGH vom 26.03.2026, 4 Ob 155/25k. Zur Entscheidung. Das Gericht wies die Klage der Österreichischen Zahnärztekammer vollständig ab. Ein Freibrief für jedes Geschäftsmodell ist die Entscheidung allerdings nicht.

Der konkrete Fall: Österreichischer Zahnarzt und deutsche Anbieter

Ein österreichischer Zahnarzt arbeitete mit zwei deutschen Unternehmen zusammen, die eine Zahnschienen-Therapie anboten. Die Patienten kamen in die Ordination des Zahnarztes. Dort wurden unter anderem herkömmliche Abdrücke und digitale Scans mit einem Intraoralscanner angefertigt.

Die weitere Planung und Abwicklung der Behandlung erfolgte arbeitsteilig durch die deutschen Unternehmen. Der österreichische Zahnarzt war dabei einer von mehreren Partnerzahnärzten.

Die Österreichische Zahnärztekammer sah darin einen möglichen Verstoß gegen den österreichischen Zahnärztevorbehalt. Nach ihrer Auffassung durften die deutschen Unternehmen in Österreich keine zahnärztlichen Leistungen anbieten, wenn ihnen die dafür erforderliche berufsrechtliche Berechtigung oder eine Bewilligung als Krankenanstalt fehlte.

Die Zahnärztekammer wollte dem Zahnarzt deshalb gerichtlich untersagen lassen, an den Behandlungen mitzuwirken, Abdrücke anzufertigen, auf den Websites der Unternehmen als behandelnder Zahnarzt genannt zu werden oder sich Zahlungen für Patientenzuweisungen versprechen beziehungsweise auszahlen zu lassen.

Die ersten Instanzen gaben der Klage weitgehend statt. Während des Verfahrens wurde jedoch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur grenzüberschreitenden Zahnschienen-Therapie abgewartet.

Was der OGH entschieden hat

Der OGH gab der Revision des Zahnarztes statt und wies die Klage vollständig ab. Die zuvor erlassene einstweilige Verfügung erledigte sich damit. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese einstweilige Verfügung wurde mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.

Auch die Kostenfolgen waren erheblich: Die Österreichische Zahnärztekammer muss dem Zahnarzt Verfahrenskosten von insgesamt 14.644,28 Euro ersetzen. Zusätzlich sind den beiden beteiligten deutschen Unternehmen jeweils 1.393,30 Euro an Verfahrenskosten zu ersetzen.

Entscheidend ist jedoch, was der OGH gerade nicht gesagt hat. Das Gericht stellte nicht pauschal fest, dass jede grenzüberschreitende Zahnschienen-Therapie automatisch zulässig ist. Es ging vielmehr darum, ob dem österreichischen Zahnarzt im konkreten Fall ein unlauteres Verhalten vorgeworfen werden konnte.

Warum europäisches Recht eine zentrale Rolle spielt

Der OGH stützte sich insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2025, C-115/24. Danach ist eine Zahnschienen-Therapie als komplexe medizinische Behandlung einzuordnen.

Für Behandlungsschritte, die von einem deutschen Unternehmen grenzüberschreitend telemedizinisch erbracht werden, sind grundsätzlich die deutschen Vorschriften und Qualitätsstandards maßgeblich. Österreichisches Berufsrecht gilt für diese Tätigkeiten nicht automatisch, nur weil der Patient in Österreich lebt.

Anders ist die Situation bei Leistungen, die der österreichische Partnerzahnarzt persönlich und in Anwesenheit des Patienten in Österreich erbringt. Für diese Tätigkeiten gilt grundsätzlich österreichisches Recht. Der OGH ordnete diese Leistungen im konkreten Fall jedoch dem österreichischen Zahnarzt selbst zu. Sie waren daher nicht automatisch als zahnärztliche Tätigkeit des deutschen Unternehmens zu behandeln.

Diese Unterscheidung ist für die Praxis besonders wichtig:

  • Persönliche Behandlung in Österreich: Sie ist grundsätzlich nach österreichischem Recht zu beurteilen.
  • Telemedizinische oder organisatorische Leistungen aus Deutschland: Dafür können grundsätzlich die deutschen Vorschriften und Qualitätsstandards maßgeblich sein.
  • Arbeitsteilige Modelle: Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, wer welche konkrete Leistung erbringt.

Keine wettbewerbsrechtliche Haftung für einen angeblich fremden Rechtsbruch

Die Klage wurde auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, gestützt. Die Zahnärztekammer argumentierte, der Zahnarzt unterstütze die deutschen Unternehmen bei einem Verstoß gegen den österreichischen Zahnärztevorbehalt.

Für eine solche Haftung reicht es aber nicht aus, dass eine Rechtsfrage umstritten ist. Wer wegen der Unterstützung eines fremden Rechtsverstoßes in Anspruch genommen wird, muss zumindest auf einer völlig unvertretbaren Rechtsauffassung handeln, damit ein unlauteres Verhalten angenommen werden kann.

Nach Ansicht des OGH durfte der Zahnarzt angesichts der europäischen Vorgaben und der damaligen Rechtslage mit guten Gründen davon ausgehen, dass die konkrete Zusammenarbeit zulässig war. Seine rechtliche Einschätzung war somit vertretbar. Deshalb konnte ihm keine unlautere Beteiligung an einem Rechtsbruch der deutschen Unternehmen vorgeworfen werden.

Das ist eine wichtige Aussage für die Praxis. Eine komplexe grenzüberschreitende Kooperation wird nicht allein deshalb unzulässig, weil ihre rechtliche Einordnung zunächst offen oder umstritten ist. Zugleich bleibt es notwendig, das konkrete Modell sorgfältig zu prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Was das Urteil nicht abschließend beantwortet

Im Verfahren wurden auch weitere mögliche Pflichten angesprochen. Dazu gehörten insbesondere die persönliche und unmittelbare Berufsausübung, berufsrechtliche Werbebeschränkungen sowie das Verbot bestimmter Provisionen oder erfolgsabhängiger Zahlungen.

Der OGH stellte klar, dass diese Vorwürfe das konkret formulierte Unterlassungsbegehren nicht tragen konnten. Das Urteil beantwortet daher nicht jede Frage zur Werbung, zur Vergütung oder zur konkreten Organisation einer Zahnschienen-Therapie.

Eine Website kann rechtlich anders zu beurteilen sein als die tatsächliche Behandlung. Eine Vergütung für administrative Leistungen kann anders einzuordnen sein als eine Zahlung für die Zuweisung eines Patienten. Und ein Kooperationsmodell, bei dem der österreichische Zahnarzt tatsächlich sämtliche Behandlungsschritte übernimmt, ist nicht ohne Weiteres mit einem Modell vergleichbar, bei dem ein ausländisches Unternehmen wesentliche medizinische Entscheidungen trifft.

Konkrete Auswirkungen für Zahnärzte

Für Zahnärzte schafft die Entscheidung wichtige Orientierung. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Anbietern von Zahnschienen und telemedizinischen Behandlungen ist nicht allein deshalb unzulässig, weil ein Teil der Behandlung oder Planung grenzüberschreitend erfolgt.

Vor Beginn oder Fortsetzung einer Kooperation sollten jedoch mehrere Punkte geklärt werden:

  • Welche Behandlungsschritte finden tatsächlich in Österreich statt?
  • Wer entscheidet über die medizinische Eignung der Therapie?
  • Wer ist für die Planung, Kontrolle und Anpassung verantwortlich?
  • Wer schließt den Behandlungsvertrag mit dem Patienten?
  • Welche Leistungen erbringt der österreichische Zahnarzt persönlich?
  • Wie wird der Zahnarzt auf Websites und in Werbemitteln dargestellt?
  • Welche Zahlungen fließen zwischen den Beteiligten?
  • Handelt es sich um eine Vergütung für konkrete Leistungen oder um eine erfolgsabhängige Zahlung für Patientenzuweisungen?
  • Verfügt der ausländische Anbieter über die erforderlichen Berechtigungen und Bewilligungen?

Verträge sollten diese Fragen nicht nur allgemein, sondern möglichst konkret beantworten. Auch Zuständigkeiten für Aufklärung, Dokumentation, Nachbehandlung und Beschwerden gehören klar geregelt.

Was Patienten vor einer digitalen Zahnschienen-Therapie klären sollten

Für Patienten ist oft schwer erkennbar, wer hinter dem Angebot steht. Auf der Website wird möglicherweise ein österreichischer Zahnarzt genannt, während die Planung und Kommunikation tatsächlich durch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erfolgt.

Vor Beginn der Behandlung sollten Patienten daher insbesondere folgende Informationen einholen:

  • Wer ist der Vertragspartner?
  • Wer ist der konkret behandelnde Zahnarzt?
  • Wer haftet bei einer fehlerhaften Behandlung?
  • An wen kann man sich bei Schmerzen, Beschwerden oder Komplikationen wenden?
  • Wo werden Nachkontrollen durchgeführt?
  • Nach welchem Recht werden Streitigkeiten beurteilt?
  • Wo befindet sich der Sitz des Vertragspartners?
  • Welche Kosten entstehen für Nachbehandlungen oder zusätzliche zahnärztliche Maßnahmen?

Besonders wichtig ist die Frage der Nachbehandlung. Eine Zahnschienen-Therapie endet nicht zwingend mit der Lieferung der Schienen. Veränderungen am Behandlungsplan, unerwartete Beschwerden oder eine erforderliche Korrektur können eine persönliche zahnärztliche Untersuchung notwendig machen.

Rechtsanwalt Wien: Checkliste für eine rechtssichere Kooperation

  1. Leistungsabläufe dokumentieren: Halten Sie fest, welcher Beteiligte welche medizinische, technische und organisatorische Aufgabe übernimmt.
  2. Vertragspartner eindeutig bestimmen: Für Patienten muss klar sein, mit wem der Behandlungsvertrag zustande kommt.
  3. Verantwortlichkeiten regeln: Aufklärung, Diagnose, Therapieplanung, Kontrollen und Nachbehandlung sollten eindeutig zugeordnet sein.
  4. Werbung prüfen: Aussagen auf Websites und in sozialen Medien dürfen kein falsches Bild über die behandelnden Personen oder den Umfang ihrer Tätigkeit vermitteln.
  5. Vergütungsmodell kontrollieren: Zahlungen sollten transparent vereinbart und nicht vorschnell als unproblematische Vermittlungsvergütung bezeichnet werden.
  6. Berufsrechtliche Vorgaben berücksichtigen: Das OGH-Urteil ersetzt keine Prüfung der konkreten österreichischen und ausländischen Vorschriften.
  7. Rechtliche Einschätzung festhalten: Bei einer komplexen Rechtslage sollte dokumentiert werden, auf welcher Grundlage die Kooperation als zulässig angesehen wird.

Häufige Fragen zur Entscheidung

Darf ein österreichischer Zahnarzt jetzt immer mit einem deutschen Zahnschienen-Anbieter zusammenarbeiten?

Nein. Der OGH hat die konkrete Zusammenarbeit im konkreten Verfahren beurteilt. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jedes grenzüberschreitende Geschäftsmodell automatisch zulässig ist. Maßgeblich bleiben die tatsächlichen Aufgabenverteilungen, die Vertragsgestaltung, die Werbung und die Vergütungen.

Gilt für die gesamte Behandlung österreichisches Recht?

Nicht zwingend. Für Leistungen, die der österreichische Zahnarzt persönlich in Österreich erbringt, gilt grundsätzlich österreichisches Recht. Bei grenzüberschreitend telemedizinisch erbrachten Leistungen können hingegen die Vorschriften und Qualitätsstandards des anderen Mitgliedstaats maßgeblich sein.

Kann ich mich bei Problemen an den Zahnarzt in Österreich wenden?

Das hängt von der konkreten Vertrags- und Behandlungsstruktur ab. Patienten sollten vor Beginn klären, wer Vertragspartner ist, wer die medizinische Verantwortung trägt und an wen sie sich bei Beschwerden wenden können. Diese Informationen sollten nicht nur mündlich, sondern nachvollziehbar in den Vertragsunterlagen oder Behandlungsinformationen enthalten sein.

Sind Provisionen für Patientenzuweisungen jetzt erlaubt?

Das lässt sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten. Der OGH hat entsprechende Fragen nicht abschließend beantwortet, weil sie das konkrete Unterlassungsbegehren nicht tragen konnten. Zahlungen für Zuweisungen oder erfolgsabhängige Vergütungen sollten daher gesondert berufs- und wettbewerbsrechtlich geprüft werden.

Fazit: Rechtssicherheit ja, Freibrief nein

Die Entscheidung OGH vom 26.03.2026, 4 Ob 155/25k stärkt die Position österreichischer Zahnärzte, die mit ausländischen Anbietern von Zahnschienen und telemedizinischen Leistungen kooperieren. Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist nicht automatisch unzulässig. Besonders wichtig ist, dass der OGH eine vertretbare rechtliche Einschätzung nicht ohne Weiteres als unlautere Beteiligung an einem fremden Rechtsbruch wertete.

Gleichzeitig bleibt die konkrete Ausgestaltung entscheidend. Fragen der persönlichen Berufsausübung, der Werbung, der Behandlungshaftung und der Vergütung sind damit nicht pauschal beantwortet.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Zahnärzte, Unternehmen und Patienten bei der rechtlichen Einordnung grenzüberschreitender Behandlungsmodelle. Wenn Sie eine Kooperation prüfen lassen möchten oder unsicher sind, wer für eine Behandlung rechtlich verantwortlich ist, erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Zahnschienen-Therapie

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