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Wohnungsweitergabe an Angehörige laut § 14 MRG – Kündigung unzulässig?

Wohnungsweitergabe an Angehörige

Wohnungsweitergabe an Angehörige laut § 14 MRG – Kündigung unzulässig?

Einleitung: Wenn Familiäre Nähe zur rechtlichen Grauzone wird

Die Wohnungsweitergabe an Angehörige ist ein heikles Thema im österreichischen Mietrecht. Die Wohnung – sie ist mehr als nur ein Dach über dem Kopf. Sie ist Zuhause, Rückzugsort und in vielen Fällen ein generationsübergreifender Lebensmittelpunkt. Doch was passiert, wenn plötzlich nicht mehr die Hauptmieterin dort wohnt, sondern ihre Tochter mit Familie? Für viele Vermieter ist das ein Kündigungsgrund. Für Mieter hingegen stellt sich die Frage: Darf ein Angehöriger an meiner Stelle in der Wohnung bleiben? Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt Klarheit in diese komplexe Fallkonstellation – und zeigt eindrucksvoll, wie wichtig die richtige rechtliche Einordnung von familiären Wohnverhältnissen ist.

Der Sachverhalt: Eine Wohnung, zwei Generationen – und eine Kündigung

Im Mittelpunkt des Falls stand eine Mietwohnung in Wien, die seit mehreren Jahren von einer älteren Dame gemietet wurde. Ihre Tochter hatte – gemeinsam mit ihrer Familie – über lange Zeit hinweg ebenfalls in der Wohnung gelebt. Es bestand ein familiär enger Kontakt und gemeinschaftlicher Haushalt, wie die Mieterin betonte. Doch irgendwann zog die Mutter vorübergehend in eine eigene Eigentumswohnung und überließ die Mietwohnung der Tochter zur Nutzung.

Die Vermieterin sah darin eine ungenehmigte Weitergabe der Wohnung und kündigte das Mietverhältnis mit der ursprünglichen Mieterin. Begründung: Die Hauptmieterin wohne nachweislich nicht mehr in der Wohnung, sondern habe sie an Dritte – nämlich ihre Tochter – überlassen. Ihrer Ansicht nach war das Mietrecht verletzt, da kein gültiges Weitergaberecht vorliege. Doch die Mieterin wehrte sich und verwies auf das bereits lange gemeinsame Wohnen mit ihrer Tochter – und plante sogar, wieder dorthin zurückzukehren.

Die Rechtslage: Wer darf bleiben? – Das Mietrechtsgesetz erklärt

Entscheidend für solche Fälle ist in Österreich das Mietrechtsgesetz (MRG), insbesondere § 14 MRG, das sogenannte Eintrittsrecht regelt. Für Laien oftmals schwer verständlich, ist der Kern der Regelung jedoch relativ klar:

§ 14 MRG – Der Eintritt naher Angehöriger

Nach diesem Paragraphen dürfen nahe Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen in das Mietverhältnis eintreten, wenn der Hauptmieter auszieht oder verstirbt. Als betroffene Personen gelten z.B.:

  • Kinder und Enkelkinder
  • Ehegatten oder eingetragene Partner
  • Eltern oder Großeltern

Voraussetzungen für das Eintrittsrecht sind:

  • Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Hauptmieter
  • Die gemeinsame Haushaltsführung muss mindestens drei Jahre bestanden haben (bei gepflegten Personen: nur sechs Monate)
  • Der gemeinsame Haushalt muss zu einem bestimmten Zeitpunkt aktuell oder jedenfalls kürzlich bestanden haben

Wichtig: Das Mietrecht unterscheidet sehr genau zwischen einem Eintritt nach § 14 MRG und einer verbotenen Weitergabe oder gar Untervermietung. Liegt ein Eintrittsrecht vor, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Kündigungsgrund bei Eintrittsberechtigung

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit diesem Fall befasst und die Kündigung der Vermieterin als unzulässig zurückgewiesen (OGH 5 Ob 33/23k). Die Begründung: Die Tochter der Hauptmieterin war eine eintrittsberechtigte Person gemäß § 14 MRG.

Das Höchstgericht erkannte an, dass bereits seit 2016 ein aufrechter gemeinsamer Haushalt zwischen Mutter und Tochter bestanden hatte. Der Umstand, dass die Mutter später kurzzeitig in ihre Eigentumswohnung gezogen war, sei kein Beweis für eine aufgegebene Haushaltsgemeinschaft. Vielmehr sei glaubhaft gewesen, dass eine Rückkehr in die Mietwohnung geplant war.

Die Nutzung der Wohnung durch die Tochter war demnach rechtmäßig. Es lag keine unerlaubte Weitergabe oder vertragswidrige Nutzung vor. Die Kündigung war daher unwirksam. Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?

Das Urteil hat weitreichende Folgen für das Mietrecht in Österreich – und betrifft sowohl Mieter als auch Vermieter unmittelbar. Hier drei konkrete Anwendungsszenarien:

1. Kinder wohnen bei Eltern – und übernehmen später die Wohnung

Wenn ein Sohn oder eine Tochter über Jahre hinweg gemeinsam mit den Eltern in einer Mietwohnung lebt, besteht grundsätzlich ein Eintrittsrecht. Zieht ein Elternteil später aus, kann das Kind rechtlich das Mietverhältnis übernehmen, ohne dass ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss. Eine Kündigung durch den Vermieter ist in diesem Fall rechtlich nicht durchsetzbar.

2. Kurzzeitiger Auszug unterbricht das Eintrittsrecht nicht

Der Fall zeigt deutlich, dass selbst ein Auszug des Hauptmieters – etwa in eine Eigentumswohnung oder zur Pflege – das Eintrittsrecht nicht zwangsläufig zerstört. Entscheidend ist die tatsächliche Lebensrealität des Haushalts und ob dieser für eine gewisse Zeit zumindest bestanden hat.

3. Vermieter müssen sehr genau prüfen, bevor sie kündigen

Die Schwelle für eine rechtmäßige Kündigung aufgrund illegaler Weitergabe ist jetzt höher. Vermieter müssen sorgfältig abwägen und dokumentieren, wann und wie ein gemeinsamer Haushalt beendet wurde. Ein bloßes „Nicht-mehr-dort-Wohnen“ reicht laut OGH nicht, wenn Eintrittsrechte bestehen.

FAQ – Häufige Fragen zum Thema Mietrecht und Eintrittsberechtigung

1. Was genau bedeutet „gemeinsamer Haushalt“?

Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 14 MRG bedeutet nicht nur, dass zwei Personen unter derselben Adresse gemeldet sind. Es geht darum, dass sie tatsächlich wie eine Familie oder Haushaltsgemeinschaft zusammenleben – also gemeinsam wirtschaften, Einkäufe tätigen, zusammen wohnen, oft auch füreinander sorgen. Eine reine „Scheinmeldung“ oder nur gelegentliche Besuche reichen nicht aus.

2. Muss der Vermieter dem Eintritt des Angehörigen zustimmen?

Nein. Das Eintrittsrecht nach § 14 MRG besteht automatisch kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vermieter kann sich dagegen nicht wehren, sofern ein nachweislicher gemeinsamer Haushalt mit einer nahen Bezugsperson bestand. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Angehörige in den Vertrag aufgenommen wurde – der Rechtsübergang erfolgt automatisch.

3. Wann ist eine Kündigung wegen Weitergabe überhaupt zulässig?

Eine Kündigung wegen unerlaubter Weitergabe ist nur dann rechtmäßig, wenn:

  • die Wohnung an nicht Eintrittsberechtigte überlassen wurde (z.B. Freunde, WG-Mitglieder, entfernte Verwandte)
  • kein gemeinsamer Haushalt mit dem Hauptmieter nachweisbar ist
  • die Hauptmieterin dauerhaft ausgezogen ist und nicht mehr zurückkehren will
  • die Nutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Vermieters erfolgt und nicht als Untermiete geregelt ist

Tipp: Vermieter sollten stets Dokumentation über Mietverhältnisse und tatsächliche Nutzung führen, Mieter wiederum Nutzungsverhältnisse mit Familienangehörigen deutlich machen und belegen.

Fazit: Rechtzeitig Klarheit schaffen – Ihr Vorteil im Wohnrecht

Ob Mieter oder Vermieter – die Fragen rund um Eintrittsrecht, Weitergabe und Haushaltsgemeinschaft sind oft juristisch umkämpft. Dieses aktuelle OGH-Urteil gibt Mietern mit Familienbezügen mehr Sicherheit, aber auch Vermietern eine klare Orientierungslinie. Entscheidend ist immer der Einzelfall – und die Beweislage. Wer Klarheit haben will, sollte rechtzeitig juristische Beratung suchen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Sie kompetent und verlässlich in allen Fragen des Wohn- und Mietrechts.


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