Oktober 6, 2026

Wohnungsgebrauchsrecht und Unterhalt [Rechtsanwalt Wien]

Wohnungsgebrauchsrecht und Unterhalt: Wann mietfreies Wohnen die Unterhaltsberechnung beeinflusst

Wohnungsgebrauchsrecht und Unterhalt: Kann ein kostenloses Wohnungsgebrauchsrecht dazu führen, dass mehr Unterhalt zu zahlen ist? Oder verringert die mietfreie Wohnmöglichkeit den eigenen Unterhaltsbedarf? Die Antwort lautet: Es kommt auf die rechtliche Ausgestaltung und den wirtschaftlichen Wert des Wohnrechts an.

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 auseinandergesetzt. Im Mittelpunkt stand ein geschiedenes Ehepaar, das seine Liegenschaft an den gemeinsamen Sohn übertragen hatte. Als Gegenleistung erhielten beide ein lebenslanges und kostenloses Wohnungsgebrauchsrecht. Nach der Scheidung wurde genau dieses Wohnrecht für die Unterhaltsberechnung entscheidend.

Wohnungsgebrauchsrecht und Unterhalt: Ein Wohnrecht ist nicht nur eine Frage des Wohnens

Ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht bedeutet zunächst, dass die berechtigte Person eine bestimmte Wohnung nutzen darf, ohne dafür Miete bezahlen zu müssen. Häufig wird ein solches Recht im Zusammenhang mit der Übergabe einer Immobilie an Kinder vereinbart.

Für die betroffene Person steht dabei meist die Absicherung des eigenen Lebensabends im Vordergrund. Die Wohnung soll weiterhin genutzt werden können, auch wenn das Eigentum bereits auf die nächste Generation übertragen wurde. Wirtschaftlich hat ein solches Recht jedoch mehr Bedeutung als bloß die Sicherung eines Daches über dem Kopf.

Wer keine Miete bezahlen muss, hat monatlich mehr Geld für andere Ausgaben zur Verfügung. Dieser Vorteil kann bei unterhaltsrechtlichen Fragen eine Rolle spielen. Das gilt sowohl für die Person, die Unterhalt verlangt, als auch für jene, die Unterhalt leisten soll.

Der Fall des OGH: Zwei Wohnrechte nach der Immobilienübertragung

In der Entscheidung OGH vom 25.11.2021, 9 Ob 23/21d war ein Ehepaar gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft. Im Jahr 2012 übertrugen die Ehegatten die Liegenschaft auf ihren Sohn.

Als Gegenleistung erhielten beide jeweils ein lebenslanges und kostenloses Wohnungsgebrauchsrecht an einer Wohnung. Der Sohn verpflichtete sich außerdem, die Betriebs- und Erhaltungskosten zu übernehmen. Im Vertrag wurde jedes Wohnungsgebrauchsrecht mit einem jährlichen Wert von 5.000 Euro angesetzt.

Später wurde die Ehe geschieden. Den überwiegenden Teil der Schuld an der Scheidung trug der Ehemann. Beide ehemaligen Ehegatten befanden sich bereits in Pension.

Die Ehefrau verlangte vom ehemaligen Ehemann Unterhalt, und zwar rückwirkend ab November 2017 sowie für die Zukunft. Bei der Berechnung stellte sich daher die Frage, wie die beiden Wohnungsgebrauchsrechte zu behandeln waren:

  • Verringert das kostenlose Wohnen den Unterhaltsbedarf der Ehefrau?
  • Erhöht das Wohnungsgebrauchsrecht die Leistungsfähigkeit des Ehemannes?
  • Kann ein nicht übertragbares Wohnrecht überhaupt als wirtschaftlicher Vorteil berücksichtigt werden?

Was der Oberste Gerichtshof entschieden hat

Der OGH wies die Revision des Ehemannes zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen.

Das Wohnungsgebrauchsrecht der Ehefrau wurde als Vorteil berücksichtigt. Sie musste keine eigenen Wohnkosten tragen. Dadurch war ihr finanzieller Bedarf geringer, als er bei einer Person mit regelmäßigen Mietzahlungen gewesen wäre.

Gleichzeitig wurde auch das Wohnungsgebrauchsrecht des Ehemannes in die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit einbezogen. Der Grund: Auch er verfügte über einen rechtlich abgesicherten Anspruch, eine Wohnung kostenlos zu nutzen. Dieser Anspruch hatte einen wirtschaftlichen Wert, selbst wenn daraus kein Geldbetrag auf sein Konto floss.

Der Ehemann hatte argumentiert, das Wohnrecht könne nicht verkauft oder auf eine andere Person übertragen werden. Deshalb handle es sich nicht um ein verwertbares Einkommen. Der OGH folgte diesem Argument nicht. Entscheidend war nicht, ob das Wohnrecht am Markt verkauft werden konnte. Maßgeblich war vielmehr, dass der Ehemann aufgrund einer rechtlichen Vereinbarung dauerhaft und kostenlos wohnen konnte.

Der OGH stellte außerdem auf die Gleichartigkeit der beiden Wohnrechte ab. Beide ehemaligen Ehegatten hatten das Recht im Rahmen derselben Vermögensübertragung und als Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft erhalten. Eine unterschiedliche Behandlung war daher nicht gerechtfertigt.

Zusätzlich musste der Ehemann der Ehefrau die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 335,64 Euro ersetzen.

Warum ein rechtlich gesichertes Wohnrecht anders bewertet wird

Für die Unterhaltsberechnung ist nicht ausschließlich entscheidend, welche Geldbeträge tatsächlich ausbezahlt werden. Auch geldwerte Vorteile können berücksichtigt werden, wenn eine Person darüber rechtlich gesichert verfügen kann.

Ein Wohnungsgebrauchsrecht kann einen solchen Vorteil darstellen. Die berechtigte Person erspart sich insbesondere die laufende Miete. Je nach Größe, Lage und konkreter Ausgestaltung der Wohnung kann diese Ersparnis erheblich sein.

Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass jedes kostenlose Wohnen automatisch als Einkommen oder als unterhaltsrechtlicher Vorteil anzurechnen ist. Der OGH unterschied zwischen einem rechtlich gesicherten Wohnungsrecht und einer bloß freiwilligen Unterstützung durch Angehörige.

Wenn etwa ein erwachsenes Kind seinen Eltern vorübergehend erlaubt, in einer Wohnung zu wohnen, kann die Situation anders zu beurteilen sein. Eine jederzeit widerrufbare familiäre Hilfe ist nicht ohne Weiteres mit einem vertraglich eingeräumten und abgesicherten Wohnungsgebrauchsrecht vergleichbar.

Entscheidend können daher unter anderem folgende Punkte sein:

  • Ist das Wohnungsgebrauchsrecht vertraglich vereinbart?
  • Ist es im Grundbuch abgesichert?
  • Wurde es lebenslang oder nur befristet eingeräumt?
  • Wer trägt die Betriebs-, Erhaltungs- und sonstigen Wohnkosten?
  • Welchen Wert haben die Vertragsparteien dem Recht beigemessen?
  • Bestehen weitere Vereinbarungen über Unterhalt oder die Vermögensübertragung?

Was bedeutet das für Unterhaltspflichtige?

Wer Unterhalt leisten muss und kostenlos aufgrund eines gesicherten Wohnrechts wohnt, kann unter Umständen leistungsfähiger sein als eine Person mit vergleichbarem Einkommen, die monatlich Miete bezahlen muss.

Das Wohnrecht erhöht nicht automatisch das tatsächlich ausbezahlte Einkommen. Es kann aber die monatlichen Fixkosten deutlich reduzieren. Dadurch bleibt mehr Geld für andere Lebenshaltungskosten und möglicherweise auch für Unterhaltszahlungen übrig.

Bei der Berechnung müssen daher die konkreten Verhältnisse betrachtet werden. Eine pauschale Aussage allein aufgrund des Begriffs „Wohnrecht“ wäre nicht ausreichend.

Was bedeutet das für unterhaltsberechtigte Personen?

Auch auf der Seite der unterhaltsberechtigten Person kann ein Wohnungsgebrauchsrecht berücksichtigt werden. Wer ohne Mietzahlung wohnen kann, hat regelmäßig einen geringeren Wohnaufwand als eine Person, die eine Wohnung vollständig selbst finanzieren muss.

Das kann den konkreten Unterhaltsbedarf beeinflussen. Es bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder Unterhaltsanspruch entfällt. Die Wohnkosten sind nur ein Teil der gesamten finanziellen Situation. Einkommen, Pension, sonstige Vermögenswerte und der konkrete Lebensbedarf müssen ebenfalls betrachtet werden.

Besonders wichtig ist eine genaue Prüfung, wenn beide ehemaligen Ehegatten über vergleichbare Wohnrechte verfügen. Im vom OGH entschiedenen Fall war gerade diese gleichartige Ausgestaltung ein wesentlicher Grund dafür, beide Rechte in die Berechnung einzubeziehen.

Immobilienübergabe an Kinder: Diese Folgen sollte man vorher bedenken

Die Übertragung einer Immobilie auf ein Kind wird häufig als Vorsorge für die Familie geplant. Die bisherigen Eigentümer wollen dabei meist weiterhin in ihrer Wohnung bleiben. Ein Wohnungsgebrauchsrecht soll diese Nutzung sichern.

Eine solche Vereinbarung kann sinnvoll sein, sollte aber nicht nur aus Sicht des Wohnens betrachtet werden. Das Wohnrecht kann später bei Unterhaltsfragen, bei der Bewertung der Vermögensverhältnisse und bei der Beurteilung der laufenden finanziellen Belastungen eine Rolle spielen.

Wer eine Immobilie überträgt, sollte daher vor Vertragsabschluss klären:

  • Welche Räume dürfen tatsächlich genutzt werden?
  • Wer übernimmt Betriebskosten, Reparaturen und Erhaltungsaufwand?
  • Ist das Recht lebenslang oder befristet?
  • Was geschieht bei einem dauerhaften Umzug in ein Pflegeheim?
  • Welcher wirtschaftliche Wert wird im Vertrag angesetzt?
  • Soll zusätzlich eine ausdrückliche Regelung zum Unterhalt getroffen werden?

Eine spätere Übertragung der Immobilie führt nicht automatisch dazu, dass künftig keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen. Ebenso wenig beseitigt ein Wohnungsgebrauchsrecht automatisch jeden Unterhaltsanspruch. Die einzelnen Vereinbarungen und die tatsächlichen Lebensverhältnisse bleiben entscheidend.

So sollten Betroffene jetzt vorgehen

Wer mit einer Unterhaltsforderung oder einer Unterhaltsberechnung konfrontiert ist, sollte das Wohnrecht nicht unerwähnt lassen. Eine sorgfältige Prüfung beginnt mit den Vertragsunterlagen.

  1. Vertrag prüfen: Halten Sie den Übergabe- oder Schenkungsvertrag, die Vereinbarung über das Wohnungsgebrauchsrecht und allfällige Nachträge bereit.
  2. Grundbuchsituation klären: Prüfen Sie, ob und in welcher Form das Wohnrecht grundbücherlich abgesichert wurde.
  3. Kosten dokumentieren: Sammeln Sie Belege darüber, wer Betriebskosten, Erhaltungsaufwand, Reparaturen und sonstige Wohnkosten bezahlt.
  4. Wert des Wohnrechts feststellen: Berücksichtigen Sie den im Vertrag genannten Wert und prüfen Sie, ob die tatsächliche Nutzung davon abweicht.
  5. Unterhaltsberechnung nicht isoliert betrachten: Einkommen, Pensionen, sonstige Vorteile und notwendige Ausgaben müssen gemeinsam beurteilt werden.
  6. Keine vorschnelle Vereinbarung unterschreiben: Eine endgültige Regelung sollte erst nach Prüfung der Auswirkungen auf die Zukunft getroffen werden.

Häufige Fragen zum Wohnungsgebrauchsrecht und Unterhalt

Wird ein kostenloses Wohnrecht immer wie Einkommen behandelt?

Nein. Entscheidend ist die konkrete rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung. Ein vertraglich abgesichertes Wohnungsgebrauchsrecht kann als geldwerter Vorteil berücksichtigt werden. Eine bloß freiwillige und jederzeit widerrufbare Unterstützung durch Angehörige ist davon zu unterscheiden.

Kann mein Unterhalt gekürzt werden, weil ich mietfrei wohne?

Das ist möglich, wenn das Wohnrecht den eigenen Unterhaltsbedarf tatsächlich verringert. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt von den gesamten finanziellen Verhältnissen und der konkreten Ausgestaltung des Wohnrechts ab.

Muss ich mehr Unterhalt zahlen, wenn ich ein Wohnrecht habe?

Ein rechtlich gesichertes und kostenloses Wohnungsgebrauchsrecht kann die eigene Leistungsfähigkeit erhöhen, weil keine Mietkosten anfallen. Es führt aber nicht automatisch zu einem bestimmten höheren Unterhaltsbetrag. Dafür ist eine konkrete Berechnung erforderlich.

Reicht es, wenn im Vertrag ein Wohnrecht erwähnt wird?

Nicht unbedingt. Für die rechtliche Beurteilung können die genaue Formulierung, die Absicherung, die Kostentragung, die Dauer und der vereinbarte Wert des Wohnrechts entscheidend sein. Auch die tatsächliche Nutzung sollte berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsfragen mit Wohnrecht rechtzeitig prüfen lassen

Die Entscheidung des OGH vom 25.11.2021, 9 Ob 23/21d zeigt, dass ein Wohnungsgebrauchsrecht bei der Unterhaltsberechnung nicht ausgeblendet werden darf. Es kann den Bedarf der berechtigten Person verringern und zugleich die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person beeinflussen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zur Unterhaltsberechnung, zu Wohnungsgebrauchsrechten und zu Immobilienübertragungen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, Verträge und bestehende Ansprüche anhand der konkreten Lebenssituation zu beurteilen.

Wenn Sie von einer Unterhaltsforderung betroffen sind, ein Wohnrecht nutzen oder eine Immobilie innerhalb der Familie übertragen möchten, lassen Sie die rechtlichen und finanziellen Folgen frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Wohnungsgebrauchsrecht und Unterhalt

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