„Wider besseres Wissen“: Wann Kritik zur rechtswidrigen Ehrenbeleidigung wird
Wider besseres Wissen: Direkter Vorwurf oder zulässige Kritik?
Direkter Vorwurf oder zulässige Kritik – wo verläuft die Grenze?
In Zeiten sozialer Medien ist der Schritt vom deutlichen Kommentar zum juristischen Problem oft nur ein Satz: „Die haben Wider besseres Wissen gelogen.“ Wer so etwas öffentlich sagt oder schreibt, erhebt einen schweren Vorwurf – und trägt im Streitfall die Beweislast.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 hat der Oberste Gerichtshof (OGH vom 18.02.2021, 6 Ob 245/20b) sehr klar herausgearbeitet, wann solche Aussagen unzulässig sind – und welche Möglichkeiten Betroffene haben, sich zu wehren. Der Fall betraf zwar ein Nachrichtenmagazin, die Grundsätze gelten aber ganz allgemein: für Medien, Unternehmen, Vereine und Privatpersonen gleichermaßen.
Der Fall: Vorwurf „bewusster Falschberichterstattung“ gegen ein Magazin
Ausgangspunkt war ein Artikel eines Nachrichtenmagazins, veröffentlicht durch dessen Redaktionsgesellschaft. Inhalt: ein Fehlverhalten eines Dritten, über das in Form einer Verdachtslage berichtet wurde. Es ging also nicht um eine als gesichert dargestellte Tatsache, sondern um investigativen Journalismus mit Verdachtsberichterstattung.
Eine andere Person (die spätere Beklagte) griff diese Berichterstattung öffentlich an und warf dem Magazin – genauer: der hinter dem Magazin stehenden Gesellschaft – vor, „Wider besseres Wissen so berichtet zu haben“. Inhaltlich hieß das: Das Magazin soll bewusst falsch berichtet, also vorsätzlich Unwahrheiten verbreitet haben.
Die Redaktionsgesellschaft sah darin eine schwere Ehrverletzung und klagte auf Unterlassung. Die Vorinstanzen gaben ihr Recht. Die Beklagte versuchte, sich mit einer außerordentlichen Revision an den OGH zu wenden – ohne Erfolg.
Was hat der OGH entschieden?
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Formell deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche Revision nach § 502 iVm § 508a ZPO nicht vorlagen. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen: Der Vorwurf war zu unterlassen.
Inhaltlich stellte der OGH dabei mehrere wichtige Punkte klar:
- Keine Beweise für „Wider besseres Wissen“: Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass das Magazin tatsächlich bewusst unwahre Tatsachen verbreitet hatte. Es blieb bei einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, bei der durchaus ein Dementi des Betroffenen erwähnt worden war – diesem aber aus journalistischer Sicht nicht gefolgt wurde.
- Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht durch Meinungsfreiheit gedeckt: Der OGH betonte, dass unwahre Tatsachenbehauptungen – also Behauptungen, die objektiv falsch sind und als „Fakt“ dargestellt werden – nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) geschützt sind.
- Schwere Vorwürfe brauchen eine Tatsachengrundlage: Wer einem Medium oder einer Person unterstellt, wissentlich falsch berichtet oder gelogen zu haben, muss diese Beschuldigung beweisen. Gelingt dieser Beweis nicht, liegt eine rechtswidrige Ehrenbeleidigung nahe.
- Auch Unternehmen können sich wehren: Der OGH stellte klar, dass auch juristische Personen – hier die Redaktionsgesellschaft – sich auf § 1330 ABGB stützen können, wenn ihre Ehre oder ihr Ruf durch ehrenrührige Behauptungen beeinträchtigt wird.
Pressefreiheit vs. Ehrenschutz: Wie wird abgewogen?
Der Fall zeigt besonders deutlich die Spannung zwischen zwei wichtigen Rechtsgütern:
- Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK): Medien und Privatpersonen dürfen Missstände aufdecken, Kritik äußern und auch über Verdachtslagen berichten.
- Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs (§ 1330 ABGB): Niemand muss hinnehmen, dass ihm vorsätzliches Lügen oder strafbares Verhalten ohne ausreichende Grundlage öffentlich unterstellt wird.
Der OGH nimmt hier keine pauschale Vorrangentscheidung, sondern betont die notwendige Abwägung im Einzelfall:
- Investigative Berichte über Verdachtsmomente sind zulässig, wenn sie sauber als Verdacht gekennzeichnet sind, die Quellenlage nachvollziehbar ist und auch ein vorhandenes Dementi dargestellt wird.
- Werden aber schwerwiegende Tatsachenbehauptungen aufgestellt – etwa der Vorwurf bewusster Falschberichterstattung –, muss die Person, die diese Behauptung äußert, eine tragfähige Tatsachengrundlage vorweisen können.
- Wo diese Grundlage fehlt, kippt die Äußerung in Richtung rechtswidrige Ehrenbeleidigung und kann Unterlassungs- und unter Umständen auch Schadenersatzansprüche auslösen.
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Was bedeutet das für Medien, Unternehmen und Privatpersonen?
1. Für Medien und Journalistinnen/Journalisten
Die Entscheidung bestätigt: Investigativer Journalismus darf – und soll – recherchieren, einordnen und auch Verdachtsmomente öffentlich machen. Wichtig ist aber:
- Klare Trennung von Tatsache und Verdacht: Wird über einen Verdacht berichtet, muss das auch so erkennbar sein. Formulierungen und Darstellung dürfen ihn nicht wie eine feststehende Tatsache wirken lassen, wenn diese nicht bewiesen ist.
- Dementis aufnehmen: Ein Dementi des Betroffenen darf nicht einfach verschwiegen werden. Es sollte im Bericht erwähnt und – sachlich – eingeordnet werden.
- Quellen dokumentieren: Je sensibler der Vorwurf, desto wichtiger ist eine dokumentierte, sorgfältige Recherchetätigkeit. Dies kann im Streitfall entscheidend sein.
- Vorsicht bei Unterstellungen von Vorsatz: Der Schritt vom „fahrlässig falsch“ zum „bewusst falsch“ ist rechtlich groß. „Wider besseres Wissen“ zu unterstellen, ohne belastbare Beweise zu haben, ist hoch riskant.
2. Für Unternehmen, Vereine und Medienhäuser
Der OGH bestätigt: Nicht nur natürliche Personen, auch juristische Personen können gegen ehrverletzende Äußerungen vorgehen.
- Wird einem Unternehmen öffentlich unterstellt, es habe bewusst falsche Informationen verbreitet oder Kunden „bewusst getäuscht“, kann dies die geschäftliche Reputation massiv schädigen.
- In solchen Fällen kommt ein Vorgehen nach § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung) in Betracht.
- Entscheidend ist, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung zu verstehen ist und ob sie sich als unwahr oder unbeweisbar herausstellt.
3. Für Privatpersonen – auch in sozialen Medien
Was in einem Magazin- oder Zeitungsstreit entschieden wird, gilt auch im Alltag – etwa auf Facebook, Instagram, in Foren oder in Google-Bewertungen:
- Wer eine Person, ein Unternehmen oder ein Medium öffentlich beschuldigt, „Wider besseres Wissen“ gelogen zu haben, gibt damit nicht nur seine Meinung wieder, sondern behauptet einen konkreten, schwerwiegenden Sachverhalt.
- Diese Behauptung muss im Streitfall nachweisbar wahr sein – sonst drohen Unterlassungsansprüche, gegebenenfalls auch Schadenersatz.
- Reine Werturteile („Ich finde den Bericht unseriös“, „Für mich ist das schlechte Recherche“) sind eher geschützt. Sobald aber eine konkrete, überprüfbare Tatsache behauptet wird („Sie wussten, dass das falsch ist“), wird es rechtlich heikel.
Typische Alltagssituationen – und was daraus rechtlich folgt
- Google-Bewertung: Ein Kunde schreibt über ein Unternehmen: „Die betrügen ihre Kunden Wider besseres Wissen“ – ohne konkrete Fakten. Wird diese Behauptung nicht belegt, kann sich das Unternehmen gegen diese Art von Beschuldigung wehren.
- Sozialer Medien-Post über einen Artikel: Jemand postet zu einem Zeitungsbericht: „Die Redaktion lügt bewusst, das ist alles erfunden.“ Ohne Nachweise kann dies eine unzulässige Ehrenbeleidigung des Mediums sein.
- Vereinskonflikt: Ein Vereinsmitglied schreibt im Newsletter, der Obmann habe „Wider besseres Wissen falsche Zahlen präsentiert“. Steht dahinter kein Beweis, kann der Obmann Unterlassung oder gegebenenfalls Widerruf verlangen.
- Interne E-Mail, die nach außen gelangt: Auch interne Rundmails können problematisch werden, wenn sie ehrenrührige, unbelegte Tatsachenbehauptungen enthalten und einem größeren Personenkreis zugänglich sind.
Was tun, wenn Sie betroffen sind? – Konkrete Handlungsempfehlungen
1. Wenn Ihnen schwere Vorwürfe gemacht werden
- Beweise sichern: Machen Sie Screenshots, speichern Sie Artikel, Posts, Kommentare, Newsletter. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Plattform und Reichweite, soweit erkennbar.
- Einordnung vornehmen: Handelt es sich um eine klare Tatsachenbehauptung („hat wissentlich gelogen“) oder eher um eine Meinung/Wertung („ich halte das für Lüge“)?
- Schnell handeln: Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls Gegendarstellungen oder Löschungsbegehren sollten möglichst zeitnah geprüft werden.
- Rechtsrat einholen: Durch jahrelange anwaltliche Praxis in diesem Bereich kann die Kanzlei Pichler realistisch einschätzen, ob und wie ein Vorgehen Erfolg verspricht.
2. Wenn Sie selbst Kritik äußern wollen
- Trennen Sie Meinung und Tatsache: Machen Sie deutlich, wenn Sie eine persönliche Bewertung abgeben („meiner Meinung nach“, „für mich wirkt das so“).
- Keine Unterstellung von Vorsatz ohne Beweis: Formulierungen wie „Wider besseres Wissen„, „bewusst gelogen“, „absichtlich Falschmeldungen verbreitet“ sollten Sie nur verwenden, wenn Sie im Ernstfall harte Belege vorlegen könnten.
- Bleiben Sie bei den nachweisbaren Fakten: Beschreiben Sie, was tatsächlich geschehen ist (z. B. konkrete Fehler), ohne automatisch Vorsatz zu unterstellen.
- Vorsicht in der Wortwahl: Besonders bei öffentlichen Plattformen (große Reichweite, dauerhafte Auffindbarkeit) steigen die rechtlichen Risiken.
Kurze FAQ: Häufige Fragen zum Vorwurf „wider besseres Wissen“
Ist „Die lügen Wider besseres Wissen“ noch freie Meinungsäußerung?
In der Regel nicht. Wer jemandem „Wider besseres Wissen“ Lüge oder Falschinformation vorwirft, behauptet eine konkrete, objektiv überprüfbare Tatsache, nämlich Vorsatz. Solche Tatsachenbehauptungen sind nur geschützt, wenn sie wahr oder zumindest mit einer
Kann eine Firma wirklich „beleidigt“ werden?
Ja. Nach § 1330 ABGB können auch juristische Personen – etwa Gesellschaften, Vereine oder Medienunternehmen – ihre Ehre und ihren Ruf schützen lassen. Wenn ihnen strafwürdiges Verhalten oder bewusste Täuschung vorgeworfen wird, kann das ihre geschäftliche Reputation nachhaltig schädigen, und sie können sich dagegen wehren.
Was ist der Unterschied zwischen Verdachtsberichterstattung und falscher Tatsachenbehauptung?
Bei einer Verdachtsberichterstattung wird klargestellt, dass noch nicht feststeht, ob etwas wirklich so passiert ist; der Verdacht wird sachlich begründet und als solcher gekennzeichnet, oft unter Darstellung beider Seiten (inklusive Dementi). Eine falsche Tatsachenbehauptung stellt einen bestimmten Ablauf oder ein Verhalten als gesichert dar, obwohl das nicht stimmt oder nicht belegt werden kann.
Wie schnell muss ich gegen ehrverletzende Aussagen vorgehen?
Je eher, desto besser. Zwar gibt es keine Frist von wenigen Tagen, nach der jede Reaktion ausgeschlossen wäre, aber Zuwarten kann Ihre Position schwächen – insbesondere, wenn sich die Äußerung weiter verbreitet. Zudem bestehen für einzelne Ansprüche (z. B. Schadenersatz) Verjährungsfristen. Frühzeitige Beratung ist daher sinnvoll.
Sind Sie von ehrverletzenden Behauptungen betroffen?
Ob als Privatperson, Unternehmen oder Medienhaus: Unterstellungen bewusster Lüge oder „Falschberichterstattung Wider besseres Wissen“ können existenzielle Folgen haben – beruflich, wirtschaftlich und persönlich. Sie müssen solche Angriffe nicht einfach hinnehmen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Medien- und Persönlichkeitsrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Sie dabei, Ihre Rechte nach § 1330 ABGB und anderen einschlägigen Bestimmungen durchzusetzen oder Risiken im Vorfeld zu vermeiden. Lassen Sie bewerten, ob in Ihrem Fall Unterlassung, Widerruf, Gegendarstellung oder Schadenersatz in Betracht kommen.
Sie erreichen die Kanzlei Pichler in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. In einem persönlichen Beratungsgespräch kann geklärt werden, welche Schritte sinnvoll und aussichtsreich sind.
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