Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag: Wann verjährt die Konventionalstrafe – und darf das Gericht sie kürzen?
Wettbewerbsverbot: Viele Gesellschafter gehen davon aus, dass eine hohe Vertragsstrafe im Gesellschaftsvertrag eine sichere „Waffe“ gegen unliebsame Konkurrenz ist.
Unklar ist oft: Wie lange kann diese Strafe überhaupt eingefordert werden – und ist der vereinbarte Betrag wirklich unangreifbar?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 zeigt, dass hier schnell teure Fehlannahmen entstehen können – und dass Gerichte überzogene Strafen deutlich reduzieren dürfen.
Rechtsanwalt Wien
Der Fall: Nachtlokale, Gesellschaftsende und ein Wettbewerbsverbot
In der Entscheidung OGH vom 25.11.2020, 6 Ob 219/20d stritten zwei frühere Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) über eine erhebliche Konventionalstrafe:
- Die beiden Gesellschafter betrieben eine OG. Jeder führte ein eigenes Lokal.
- Im Gesellschaftsvertrag war ein Wettbewerbsverbot vereinbart: Kein Gesellschafter durfte während seiner Beteiligung und ein halbes Jahr danach in der Marktgemeinde Konkurrenz betreiben.
- Für den Verstoß war eine hohe Vertragsstrafe von 300.000 Schilling (rund 21.800 Euro) vorgesehen.
- Die OG wurde 2018 aufgelöst, ein Gesellschafter schied mit 30.6.2018 aus. Der andere übernahm die Betriebe.
- Der ausgeschiedene Gesellschafter arbeitete ab Sommer 2018 in einem benachbarten, vergleichbaren Nachtlokal eines Freundes (als DJ und im Service).
- Der verbleibende Gesellschafter sah darin eine Verletzung des Wettbewerbsverbots und forderte die vertragliche Strafe – im Verfahren wurden rund 33.830 Euro geltend gemacht.
Das Erstgericht sprach die Hälfte dieser Summe zu. Das Berufungsgericht wies die Klage jedoch vollständig ab. Seine Begründung: Der Anspruch sei bereits verjährt, weil nach § 113 Abs 3 UGB für Wettbewerbsverstöße nur eine dreimonatige Frist gilt.
Damit war die Sache beim OGH gelandet. Zur Entscheidung.
Die Kernfrage: Gilt die kurze 3‑Monats-Verjährungsfrist auch für vertragliche Vertragsstrafen?
Im Zentrum des Streits stand nicht nur die Frage, ob der Beklagte tatsächlich gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hatte. Mindestens so wichtig war:
- Unterliegt der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe der extrem kurzen dreimonatigen Verjährungsfrist des § 113 Abs 3 UGB?
- Oder gelten dafür die allgemeinen Verjährungsregeln, also deutlich längere Fristen?
Diese Frage ist für die Praxis entscheidend: Wenn schon nach drei Monaten alles verjährt wäre, ginge ein Großteil solcher Ansprüche ins Leere – oder wäre nur bei extrem schneller Reaktion durchsetzbar.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH stellte das Urteil des Erstgerichts in wesentlichen Teilen wieder her und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 16.915 Euro – also zur halbierten Konventionalstrafe. Die zentralen Aussagen:
- Die 3‑Monats-Frist des § 113 Abs 3 UGB gilt nicht automatisch für vertraglich vereinbarte Konventionalstrafen aus einem Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag.
- Nur wenn der Vertrag das gesetzliche Wettbewerbsverbot im Wesentlichen wiederholt, könnte diese kurze Frist greifen.
- Geht die vertragliche Regelung – etwa hinsichtlich Dauer, Umfang oder Sanktionen – über das gesetzliche Mindestmaß hinaus, unterliegt der Anspruch grundsätzlich den allgemeinen Verjährungsregeln.
- Die vertraglich vereinbarte hohe Konventionalstrafe kann richterlich gemindert werden: Das Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB ist anwendbar.
- Im konkreten Fall hielt der OGH eine Herabsetzung auf die Hälfte der Strafe für angemessen.
Damit waren zwei Punkte klargestellt: Die Verjährung war nicht abgelaufen – und die Strafe durfte, trotz vertraglicher Vereinbarung, reduziert werden.
Gesetzliche vs. vertragliche Wettbewerbsverbote – wo liegt der Unterschied?
Um die Entscheidung zu verstehen, ist die Unterscheidung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Wettbewerbsverbot wichtig:
- Gesetzliches Wettbewerbsverbot (§ 112, § 113 UGB):
Ein Gesellschafter einer OG darf der Gesellschaft nicht ohne Zustimmung Konkurrenz machen. Für daraus resultierende Ansprüche (z. B. Herausgabe des Gewinns) sieht § 113 Abs 3 UGB eine kurze Verjährungsfrist von drei Monaten ab Kenntnis des Verstoßes vor. - Vertragliches Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag:
Gesellschafter können im Vertrag weitergehende oder abweichende Regelungen treffen: längere Nachwirkungen, größere geografische Reichweite, konkrete Tätigkeitsverbote, zusätzliche Sanktionen wie Konventionalstrafen.
Der OGH betonte: Sobald der Vertrag über das Gesetz hinausgeht – etwa durch eine eigenständige Vertragsstrafe oder eine verlängerte Dauer nach dem Ausscheiden –, handelt es sich nicht mehr bloß um eine bloße Ausformung des gesetzlichen Verbots. In solchen Fällen:
- gilt die dreimonatige Sonderverjährung des § 113 Abs 3 UGB nicht automatisch,
- sondern es kommen die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung (im Regelfall: mehrere Jahre Verjährungsfrist).
Für Gesellschafter bedeutet das: Wer sich darauf verlässt, dass vertragliche Strafen automatisch der kurzen Frist unterliegen – oder umgekehrt, dass man „schnell aus der Affäre“ ist –, kann sich gravierend irren.
Richterliche Mäßigung: Warum hohe Vertragsstrafen nicht unantastbar sind
Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Höhe der Vertragsstrafe. Im konkreten Fall war eine empfindliche Konventionalstrafe vereinbart worden. Trotzdem sprach der OGH dem Kläger nur die Hälfte zu.
Grundlage dafür ist das Mäßigungsrecht des § 1336 ABGB. Dieses erlaubt es dem Gericht, eine vereinbarte Vertragsstrafe zu reduzieren, wenn sie im Einzelfall als überhöht oder unbillig erscheint.
Für die Beurteilung spielen etwa folgende Faktoren eine Rolle:
- Umfang und Dauer der Konkurrenz-Tätigkeit,
- tatsächlich eingetretener Schaden oder Gefährdung,
- Grad des Verschuldens (bewusster Verstoß oder eher Grenzfall?),
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten,
- ob die Vertragsstrafe im Verhältnis zum Geschäftsumfang „aus dem Ruder läuft“.
Wichtig: Die Beweislast für die Unangemessenheit trägt derjenige, der die Strafe bezahlen soll. Wer sich auf das Mäßigungsrecht berufen will, muss also aktiv darlegen und nachweisen, warum die vereinbarte Strafe im konkreten Fall zu hoch ist.
Was heißt das für die Praxis? Typische Szenarien und Risiken
Die Entscheidung betrifft nicht nur Nachtlokale, sondern ist auf viele Konstellationen übertragbar, etwa:
- Gesellschafter, die nach ihrem Ausscheiden „im selben Ort“ weiterarbeiten:
Eine neue Tätigkeit als Angestellter oder freier Mitarbeiter in einem vergleichbaren Betrieb in unmittelbarer Nähe kann ein Wettbewerbsverbot verletzen – selbst wenn kein eigenes Unternehmen gegründet wird. - Vertragsstrafen in Franchise- oder Kooperationsverträgen:
Häufig finden sich dort pauschale Strafen für Wettbewerbsverstöße oder Geheimnisverrat. Auch diese können richterlich herabgesetzt werden, wenn sie überzogen sind. - Gesellschaftsverträge mit langen Nachwirkungen:
Wettbewerbsverbote, die weit über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehen (z. B. mehrere Jahre nach Ausscheiden, weite geografische Bereiche), unterliegen meist nicht der 3‑Monats-Frist – die Geltendmachung kann also auch später noch erfolgen, solange die allgemeine Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. - Unternehmer, die auf „Abschreckung“ setzen:
Extrem hohe Vertragsstrafen mögen psychologisch wirken, sind aber rechtlich riskant: Im Streitfall kann das Gericht sie auf ein „angemessenes Maß“ kürzen – der gewünschte Abschreckungseffekt verpufft, während die Klausel möglicherweise als überzogen und damit angreifbar erscheint.
Was sollten Gesellschafter und (ehemalige) Mitunternehmer jetzt tun?
1. Gesellschaftsvertrag und Wettbewerbsverbote prüfen
- Welche Dauer hat das Wettbewerbsverbot (während der Beteiligung, nach Ausscheiden)?
- Wie weit reicht es räumlich (Ortsgebiet, Bezirk, Bundesland, Online-Tätigkeit)?
- Welche Sanktionen sind vorgesehen (Vertragsstrafe, Schadenersatz, Gewinnherausgabe)?
- Gibt es eine ausdrückliche Regelung zur Verjährung der Vertragsstrafe?
Ohne klare vertragliche Regelung drohen unklare Fristen und rechtliche Graubereiche – auf beiden Seiten.
2. Als ausscheidender Gesellschafter: neue Tätigkeit gut dokumentieren
- Halten Sie schriftlich fest, ab wann und in welchem Umfang Sie in einem ähnlichen Bereich tätig werden.
- Dokumentieren Sie Ihre Aufgaben genau (z. B. nur künstlerische Tätigkeit als DJ, keine geschäftsführende Funktion, kein Kundenabwerben).
- Bewahren Sie Verträge, Vereinbarungen und Korrespondenz mit dem neuen Arbeitgeber oder Geschäftspartner auf.
Diese Unterlagen sind entscheidend, um im Streitfall eine Mäßigung der Strafe oder sogar das Fehlen eines Verstoßes argumentieren zu können.
3. Als verbleibender Gesellschafter: Ansprüche rechtzeitig und strukturiert sichern
- Reagieren Sie zeitnah, wenn Sie von einem möglichen Verstoß erfahren.
- Sammeln Sie Beweise: Werbeauftritte, Social‑Media‑Postings, Zeugenaussagen, Fotos, Geschäftsdaten.
- Dokumentieren Sie konkrete Auswirkungen auf Ihr Geschäft (z. B. Kundenabgänge, Umsatzeinbruch).
- Lassen Sie prüfen, ob sich aus dem Vertrag eine
oder Geltendmachungsfrist ergibt.
Auch wenn die 3‑Monats-Frist des § 113 UGB nicht automatisch gilt: Zögern kann trotzdem gefährlich sein, wenn die allgemeine Verjährung näher rückt oder Beweise verloren gehen.
4. Auf Mäßigung gezielt hinwirken – oder ihr vorbeugen
- Wer zahlen soll, sollte frühzeitig alle Umstände sammeln, die für eine Unangemessenheit der vollen Strafe sprechen (begrenzter Umfang, fehlender Schaden, wirtschaftliche Überforderung).
- Wer die Strafe fordert, sollte den Schaden, die Schwere des Verstoßes und das Verschulden möglichst konkret darlegen, um einer Mäßigung entgegenzuwirken.
FAQ: Häufige Fragen zu Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe unter Gesellschaftern
Verfällt ein Anspruch aus Wettbewerbsverbot wirklich schon nach drei Monaten?
Nicht automatisch. Die 3‑Monats-Frist des § 113 Abs 3 UGB gilt für bestimmte Ansprüche wegen gesetzlicher Wettbewerbsverstöße. Geht das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot darüber hinaus (z. B. längere Dauer, Vertragsstrafe, erweiterter Geltungsbereich), sind meist die allgemeinen Verjährungsfristen maßgeblich, die deutlich länger sind. Ob im Einzelfall die kurze Frist greift, hängt davon ab, ob der Vertrag im Kern nur das Gesetz wiederholt oder eigenständige Pflichten begründet.
Ich habe als Ex-Gesellschafter „nur ein bisschen“ in einem ähnlichen Betrieb geholfen. Kann ich trotzdem die volle Strafe zahlen müssen?
Ein geringfügiger Umfang kann zwar die Frage der Verletzung und vor allem die Höhe der Strafe beeinflussen, ist aber kein Freibrief. Selbst gelegentliche Mitarbeit in einem klar konkurrierenden Betrieb im selben Gebiet kann einen Verstoß darstellen. Allerdings kann das Gericht die Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB herabsetzen, wenn der Umfang gering war und kein messbarer Schaden eingetreten ist. Diese Umstände müssen jedoch von Ihnen nachvollziehbar dargelegt und bewiesen werden.
Wir haben im Gesellschaftsvertrag eine extrem hohe Vertragsstrafe festgelegt. Ist die damit automatisch durchsetzbar?
Nein. Auch wenn die Strafe vertraglich vereinbart ist, ist sie nicht „in Stein gemeißelt“. Das Gericht kann eine überhöhte Vertragsstrafe aus Billigkeitsgründen reduzieren. Je weiter sich der vereinbarte Betrag vom realistischen Schaden und der wirtschaftlichen Realität entfernt, desto größer ist das Risiko einer Mäßigung. Vertragsstrafen sollten daher überlegt und angemessen gestaltet werden, um im Streitfall Bestand zu haben.
Wir wollen im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine kurze Verjährung für Wettbewerbsverstöße. Geht das?
Grundsätzlich können Gesellschafter die Verjährungsfristen innerhalb bestimmter Grenzen vertraglich beeinflussen. Wenn Sie eine kurze Geltendmachungsfrist für bestimmte Ansprüche wollen, muss diese klar, unmissverständlich und rechtlich zulässig vereinbart werden. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt stark vom Einzelfall ab (Parteienstellung, Vertragsgestaltung, Transparenz). Eine sorgfältige rechtliche Gestaltung ist hier unverzichtbar.
Rechtliche Unterstützung bei Wettbewerbsverboten und Konventionalstrafen
Wettbewerbsverbote und Vertragsstrafen im Gesellschaftsvertrag sind rechtlich komplex und im Streitfall oft existenzbedrohend – für beide Seiten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Gesellschaftsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke bei der Vertragsgestaltung ebenso wie die Verteidigungsmöglichkeiten im Konfliktfall.
Wenn Sie
- ein bestehendes Wettbewerbsverbot prüfen möchten,
- eine Vertragsstrafe geltend machen wollen oder sich dagegen verteidigen müssen,
- oder einen Gesellschaftsvertrag rechtssicher und praxistauglich gestalten wollen,
lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung.
Lassen Sie Ihre Situation individuell bewerten: Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien steht Ihnen unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at zur Verfügung. So können Risiken realistisch eingeschätzt, Fristen gewahrt und sinnvolle Strategien – sei es zur Durchsetzung oder zur Abwehr von Ansprüchen – entwickelt werden.
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