Wettbewerbsverbot für Vorstände: Wann eigene Immobiliengeschäfte zum Risiko werden
Direktes Problem: „Das ist doch mein Privatgeschäft!“ – oder doch nicht?
Wettbewerbsverbot für Vorstände: Viele Organmitglieder von Aktiengesellschaften – insbesondere in unternehmerisch geprägten Branchen wie der Immobilienentwicklung – gehen davon aus, dass sie außerhalb der Gesellschaft frei agieren können, solange sie formal nicht im Namen der AG handeln. Genau hier liegt ein gefährlicher Irrtum.
Wer als Vorstandsmitglied im selben Geschäftsfeld „privat“ tätig wird, kann das gesetzliche Wettbewerbsverbot verletzen – selbst dann, wenn (noch) kein messbarer Schaden der Gesellschaft erkennbar ist. Ein aktuelles Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt sehr deutlich, wie weit das Wettbewerbsverbot reicht und wie stark die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten sind.
Typischer Konflikt: Private Immobilienkäufe in der Nähe zum Projekt der AG
Im entschiedenen Fall ging es um eine Vorständin einer Aktiengesellschaft, deren Unternehmenszweck die Entwicklung von Liegenschaften war – also Ankauf, Bebauung, Verkauf und Vermietung von Immobilien.
Parallel dazu ließ die Vorständin über eine von ihr beherrschte GmbH selbst Liegenschaften erwerben – und zwar in unmittelbarer Nähe, weniger als 500 Meter entfernt von Grundstücken der AG. Diese räumliche Nähe und die inhaltliche Deckung des Geschäftsmodells machten die Alarmglocken in der Gesellschaft laut.
Die AG warf der Vorständin vor:
- Sie habe gegen das Wettbewerbsverbot des § 79 Aktiengesetz (AktG) verstoßen.
- Sie habe für eigene Rechnung in einem Bereich gehandelt, in dem die AG selbst aktiv ist.
Die Gesellschaft verlangte daher:
- umfassende Auskunft über die betreffenden Geschäfte sowie
- Rechnungslegung, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Vorgänge nachvollziehen zu können.
Hintergrund dieser Forderung: Die AG wollte prüfen, ob sie
- in diese Geschäfte „eintreten“ und sie für sich übernehmen kann, oder
- stattdessen Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche gegen die Vorständin geltend machen soll.
Das Berufungsgericht gab der AG im Wesentlichen Recht. Die Vorständin versuchte daraufhin, sich mit einer außerordentlichen Revision beim OGH zu wehren – ohne Erfolg.
Was hat der OGH entschieden?
Der OGH hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht. Zur Entscheidung: Zur Entscheidung.
Wesentliche Kernaussagen der höchstgerichtlichen Beurteilung sind:
- Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass die Vorständin für eigene Rechnung und nicht für die Gesellschaft tätig war.
- Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach § 79 AktG kommt daher ernsthaft in Betracht.
- Die Aktiengesellschaft hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über konkurrierende Geschäfte des Organmitglieds – auch dann, wenn noch kein konkreter Schaden bewiesen ist.
- Dieser Anspruch dient gerade dazu, der AG überhaupt erst eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen, ob sie
- in das Geschäft eintritt oder
- Schadenersatz (oder andere Ansprüche) geltend macht.
- Die Reichweite des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs ist einzelfallabhängig:
- Es gibt keine starre Liste an Informationen,
- maßgeblich ist, was im konkreten Fall zur Beurteilung des Eintrittsrechts notwendig ist.
- Auch Entwicklungen nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand können relevant sein, wenn sie für die Beurteilung des Eintritts- oder Ersatzanspruchs eine Rolle spielen.
- Eine vertragliche Ausnahme (hier: Tätigkeiten außer einem 500‑Meter‑Radius, etwa Makler- oder Vermittlungstätigkeiten) darf eng ausgelegt werden:
- Im konkreten Fall durfte das Gericht davon ausgehen, dass nur Vermittlungs-/Maklertätigkeiten außerhalb des 500‑Meter-Radius erlaubt waren – nicht aber eigene Erwerbsgeschäfte in unmittelbarer Nähe zur AG-Liegenschaft.
Das Wettbewerbsverbot für Vorstände – was bedeutet das in einfachen Worten?
§ 79 AktG enthält ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder einer AG. Dahinter stehen zwei Grundgedanken:
- Der Vorstand soll die Interessen der Gesellschaft ungeteilt wahren.
- Private Geschäftsinteressen dürfen nicht mit den Interessen der AG kollidieren.
Für die Praxis heißt das:
- Vorstände dürfen nicht im Geschäftsfeld der AG auf eigene Rechnung tätig werden, wenn dadurch eine Konkurrenzsituation entsteht.
- Das gilt besonders, wenn
- dasselbe Produkt-/Dienstleistungssegment betroffen ist,
- dieselben Kundenkreise angesprochen werden oder
- – wie im Fall – die Liegenschaften in unmittelbarer räumlicher Nähe liegen.
Wichtig: Die Gesellschaft muss nicht zuerst beweisen, dass ihr ein messbarer Schaden entstanden ist. Schon die Möglichkeit, dass der Vorstand sich privat bereichert oder Geschäftschancen der AG „abzieht“, reicht aus, um Informationsrechte auszulösen.
Warum Auskunft und Rechnungslegung so zentral sind
Die AG konnte in dem Fall nicht beurteilen, ob sie in die Geschäfte eintreten oder lieber Schadenersatz geltend machen soll. Um diese Entscheidung rechtssicher treffen zu können, braucht sie Details:
- Welche Liegenschaften wurden wann und zu welchen Konditionen erworben?
- Welche Entwicklungspläne bestehen, welche Wertsteigerung ist realistisch?
- Gibt es bereits Vormietungen, Vorverkäufe, Finanzierungen?
Der OGH bestätigt: Genau dafür gibt es den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung. Er dient der Vorbereitung weiterer Rechte der Gesellschaft. Ohne diese Informationen wäre die AG in einer Beweisschwäche und könnte ihr Eintrittsrecht oder Schadenersatzansprüche kaum sachgerecht prüfen.
Besonders praxisrelevant ist, dass der Umfang dieser Auskunftspflicht flexibel ist. Das Gericht prüft im jeweiligen Einzelfall, welche Unterlagen und Informationen notwendig sind. Das kann – je nach Geschäft – von einfachen Vertragskopien bis hin zu detaillierten wirtschaftlichen Auswertungen reichen.
Praxisfolgen für Vorstände und Geschäftsführer
1. Private Geschäfte im Geschäftsfeld der Gesellschaft sind Hochrisikozone
Wer als Vorstand einer AG, als Geschäftsführer einer GmbH oder als geschäftsführender Gesellschafter „nebenbei“ im gleichen oder einem eng verwandten Bereich eigene Geschäfte betreibt, betritt rechtlich gefährliches Terrain. Beispiele:
- Die Immobilien-AG entwickelt Wohnbauten in Wien, das Vorstandsmitglied kauft „privat“ über seine GmbH Grundstücke in derselben Gegend.
- Eine Technologie-AG entwickelt eine bestimmte Softwarelösung; der Vorstand ist parallel an einem Start-up beteiligt, das ein sehr ähnliches Produkt für dieselbe Zielgruppe anbietet.
- Eine Handelsgesellschaft betreibt Filialen in einer Region; ein Geschäftsführer eröffnet privat ein Konkurrenzgeschäft im direkten Einzugsgebiet.
In all diesen Fällen kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorliegen – mit weitreichenden Folgen: Auskunftspflichten, Eintrittsrecht der Gesellschaft, Schadenersatz, unter Umständen sogar Abberufung und Haftungsrisiken.
2. Vertragliche Ausnahmen müssen glasklar sein
Häufig werden in Dienstverträgen von Vorständen oder Geschäftsführern Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot vereinbart, etwa:
- Freistellung für bestimmte Nebentätigkeiten,
- Ausnahmen für bestimmte Branchen oder Regionen,
- Distanzklauseln („außerhalb eines Radius von … km ist eine Tätigkeit zulässig“).
Die Entscheidung zeigt: Unklare oder knapp formulierte Klauseln werden eng ausgelegt. Wird lediglich etwa eine „Vermittlungstätigkeit außerhalb von 500 m“ erlaubt, bedeutet das nicht, dass auch eigene Erwerbs- und Entwicklungsgeschäfte in unmittelbarer Nähe zulässig wären.
Empfehlung: Ausnahmeregelungen müssen so formuliert sein, dass auch ein Außenstehender klar erkennen kann:
- Welche Tätigkeiten sind gestattet?
- Wo (räumlich/branchenmäßig) gilt die Ausnahme?
- In welchem Umfang (z.B. Beteiligungshöhe, Art der Funktion)?
3. Offenlegung ist besser als Rechtfertigung im Nachhinein
Für Organmitglieder gilt: Transparenz schützt. Wer eine private Geschäftschance wahrnehmen möchte, die auch für die Gesellschaft interessant sein könnte, sollte:
- den Aufsichtsrat (bei der AG) oder die Gesellschafter (bei der GmbH) rechtzeitig informieren,
- alle wesentlichen Informationen offenlegen (Art des Geschäfts, Ort, Umfang, wirtschaftliches Potenzial),
- eine schriftliche Genehmigung oder Freistellung einholen.
Ohne vorherige Zustimmung bleibt das Risiko, dass die Gesellschaft später
- in das Geschäft eintritt und die wirtschaftlichen Vorteile für sich beansprucht oder
- Schadenersatzansprüche geltend macht.
Was bedeutet das für Gesellschaften und Aufsichtsorgane?
1. Frühzeitig Auskunft und Unterlagen sichern
Vermutet eine AG, dass ein Vorstandsmitglied für eigene Rechnung in Konkurrenz tritt, ist die formelle Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen ein wichtiger erster Schritt. Das ermöglicht:
- eine saubere Sachverhaltsaufklärung,
- die Sicherung relevanter Unterlagen,
- eine fundierte Entscheidung über das weitere Vorgehen (Eintritt, Klage, Vergleich etc.).
Wird zu lange gezögert, können Beweise verloren gehen, Unterlagen verschwinden oder sich Konstellationen wirtschaftlich so verändern, dass eine nachträgliche Beurteilung deutlich schwieriger wird.
2. Interne Regeln zu Interessenkonflikten und Nebentätigkeiten schärfen
Gesellschaften sollten klare Compliance-Regelungen etablieren, insbesondere zu:
- Anzeigepflichten bei Interessenkonflikten,
- Genehmigungspflichten für Nebentätigkeiten und Beteiligungen,
- klaren Zuständigkeiten (z.B. Aufsichtsrat, Prüfungsausschuss) für die Beurteilung solcher Fälle.
Je klarer diese Prozesse geregelt sind, desto einfacher ist die Durchsetzung von Ansprüchen – und desto eher lassen sich Konflikte bereits im Vorfeld vermeiden.
3. Keine Scheu vor der Geltendmachung von Rechten
Gesellschafter und Aufsichtsräte sollten sich bewusst sein: Die Gesellschaft muss nicht warten, bis ein Schaden nachweislich eingetreten ist. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche sind gerade darauf ausgerichtet, vor der endgültigen Entscheidung Klarheit zu schaffen.
Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt tun?
Für Vorstände, Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter
- 1. Bestehende Verträge prüfen: Welche Wettbewerbsverbote und Ausnahmeregelungen enthält Ihr Dienstvertrag oder Gesellschaftsvertrag?
- 2. Laufende oder geplante „Privatgeschäfte“ analysieren: Liegen diese im gleichen oder einem verwandten Geschäftsfeld? Gibt es räumliche Nähe oder Überschneidungen in der Zielgruppe?
- 3. Interessenkonflikte sofort offenlegen: Informieren Sie Aufsichtsrat/Gesellschafter frühzeitig und schriftlich, bevor Verträge unterschrieben werden.
- 4. Genehmigungen schriftlich einholen: Mündliche Zusagen sind im Streitfall schwer beweisbar. Bestehen Sie auf schriftlichen Beschlüssen/Freistellungen.
- 5. Dokumentation sichern: Halten Sie fest, welche Informationen Sie wann offengelegt haben. Das kann in einem späteren Verfahren entscheidend sein.
Für Aktiengesellschaften, GmbHs und deren Aufsichtsorgane
- 1. Verdachtsmomente ernst nehmen: Ungewöhnliche Parallelstrukturen, „private“ Projekte in unmittelbarer Nähe zu Unternehmensstandorten oder Überschneidungen im Produktportfolio sollten geprüft werden.
- 2. Auskunftsansprüche zeitnah geltend machen: Fordern Sie formal Auskunft und Rechnungslegung ein, wenn der Verdacht auf konkurrierende Eigengeschäfte besteht.
- 3. Interne Richtlinien evaluieren: Passen Sie Compliance-Regelungen und Dienstverträge so an, dass Interessenkonflikte früh erkannt und geregelt werden.
- 4. Beschlussfassung sauber dokumentieren: Entscheidungen über Genehmigungen, Freistellungen oder Maßnahmen gegen Vorstandsmitglieder sollten in Protokollen nachvollziehbar festgehalten werden.
FAQ: Häufige Fragen zum Wettbewerbsverbot für Vorstände
Gilt das Wettbewerbsverbot auch, wenn ich über eine GmbH oder Stiftung handle?
Ja. Das Wettbewerbsverbot erfasst nicht nur Geschäfte, die Sie persönlich abschließen, sondern auch Tätigkeiten über von Ihnen beherrschte Gesellschaften (z.B. Ihre eigene GmbH). Maßgeblich ist, ob Sie wirtschaftlich für „eigene Rechnung“ handeln und ein Konkurrenzverhältnis zur AG entsteht.
Ich habe der Gesellschaft keinen Schaden zugefügt – bin ich damit auf der sicheren Seite?
Nein. Ein nachweisbarer Schaden ist keine Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft Auskunft und Rechnungslegung verlangen kann. Genau um beurteilen zu können, ob ein Schaden entstanden ist oder ob sie in das Geschäft eintreten will, braucht die Gesellschaft zuerst umfassende Informationen. Die Offenlegungspflicht besteht daher bereits vor einer abschließenden Schadensfeststellung.
Wie weit reicht die Auskunftspflicht – muss ich alle meine Unterlagen offenlegen?
Die Reichweite ist einzelfallabhängig. Offen gelegt werden muss alles, was die Gesellschaft benötigt, um ihr Eintrittsrecht und mögliche Ersatzansprüche sachgerecht beurteilen zu können. Das können etwa Kaufverträge, Finanzierungsvereinbarungen, Planungsunterlagen oder wirtschaftliche Kalkulationen sein. Was genau verlangt werden kann, hängt von Art und Struktur des Geschäfts ab.
Endet das Wettbewerbsverbot automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand?
Das gesetzliche Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich an die Dauer der Organstellung geknüpft. Allerdings können Unterlagen und Entwicklungen nach dem Ausscheiden weiterhin relevant sein, wenn sie zur Beurteilung der während der Amtszeit begonnenen Geschäfte und der Rechte der Gesellschaft (Eintritt, Schadenersatz) erforderlich sind. Zudem können vertragliche nachwirkende Wettbewerbsverbote vereinbart worden sein.
Rechtliche Unterstützung (Rechtsanwalt Wien): Sie müssen diese Fragen nicht alleine klären
Konflikte rund um das Wettbewerbsverbot von Vorständen und Geschäftsführern sind rechtlich und wirtschaftlich hochsensibel. Oft geht es um große Vermögenswerte, persönliche Haftungsrisiken und die Reputation aller Beteiligten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Gesellschaftsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke bei konkurrierenden Eigengeschäften, Auskunftsansprüchen und der Gestaltung von Wettbewerbs- und Compliance-Klauseln.
Sind Sie als Vorstand oder Geschäftsführer unsicher, ob ein geplantes Privatgeschäft zulässig ist? Oder vermuten Sie als Gesellschaft, dass ein Organmitglied in Konkurrenz getreten ist? Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen, bevor Fakten geschaffen werden, die sich später nur schwer korrigieren lassen.
Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei berät Sie als erfahrener Rechtsanwalt bei der Klärung Ihrer Rechte und Pflichten, der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen sowie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Verträge und internen Regelwerke.
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