September 4, 2026

Werbung für CBD/THC-Wirkstoffe: Wie weit dürfen Hersteller gehen? [Rechtsanwalt Wien]

Werbung für CBD/THC-Wirkstoffe: Wie weit dürfen Hersteller gehen?

Wie viel Werbung ist erlaubt, wenn es nicht um ein fertiges Arzneimittel, sondern „nur“ um den zugrundeliegenden Wirkstoff geht – etwa CBD/THC-Wirkstoffe in Arzneistoffqualität? Genau an dieser Schnittstelle zwischen Produktinformation und verbotener Arzneimittelwerbung entstehen derzeit erhebliche Rechtsrisiken für Hersteller, Vertriebsunternehmen und Betreiber medizinischer Fachportale.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 (OGH vom 25.02.2025, 4 Ob 178/24s) Zur Entscheidung. hatte der Oberste Gerichtshof Gelegenheit, sich mit der Werbung für Cannabis-Wirkstoffe gegenüber Fachkreisen zu befassen. Eine grundlegende Klärung der Rechtsfragen ist zwar ausgeblieben – für die Praxis bleibt aber ein klares Signal: Marketing rund um CBD/THC-Wirkstoffe und magistrale Zubereitungen ist ein rechtliches Minenfeld.

Typische Ausgangssituation: Fachportal, „nur“ für Ärzte – und trotzdem Risiko

Im entschiedenen Fall vertrieb die klagende Pharmafirma in Österreich zwei zugelassene Arzneimittel auf Cannabisbasis (CBD/THC). Auf der anderen Seite stand ein Konzern, dessen Teile CBD und THC als reine Wirkstoffe in Arzneistoffqualität herstellen und anbieten.

Die beklagte Gesellschaft betrieb kein klassisches Endverbraucher-Marketing, sondern ein passwortgeschütztes Online-Portal für:

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Apothekerinnen und Apotheker sowie
  • Arzneimittelhersteller.

Auf diesem Portal fanden sich Werbematerialien – etwa Broschüren und Videos –, in denen dargestellt wurden:

  • pharmakologische Wirkungen von CBD/THC,
  • mögliche Therapieeffekte,
  • verschiedene Anwendungsarten,
  • Bestellinformationen für die Wirkstoffe und
  • konkrete Zubereitungs- und Dosierungsanleitungen für magistrale Zubereitungen.

Die Klägerin sah darin unzulässige Arzneimittelwerbung und machte Unterlassungsansprüche geltend. Ihre zentrale Argumentation: Durch die Bewerbung der therapeutischen Effekte und die konkreten Magistral-Rezepte verschaffe sich die Beklagte einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, weil sie gegen die Werbeverbote des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstoße.

Die Beklagte verwies demgegenüber darauf, es gehe lediglich um Wirkstoffe (Reinsubstanzen), nicht um fertig zugelassene Arzneimittel. Seit einer gesetzlichen Änderung im Jahr 2013 seien Wirkstoffe nicht mehr als „Arzneimittel“ im Sinne des AMG einzustufen – daher würden die strengen Werbebeschränkungen nicht greifen.

CBD/THC-Wirkstoffe: Rechtliche Einordnung

Arzneimittel, Wirkstoff, magistrale Zubereitung – worum geht es rechtlich?

Um zu verstehen, wo hier die Grenze verläuft, ist ein kurzer Blick auf die Grundbegriffe notwendig – in verständlicher Sprache:

  • Arzneimittel: Produkte, die zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten bestimmt sind und als solche in den Verkehr gebracht werden. Für sie gelten die Werbevorschriften der §§ 50 ff. AMG.
  • Magistrale Zubereitungen: Individuell in der Apotheke nach ärztlicher Verschreibung oder auf ausdrücklichen Patientenwunsch hergestellte Arzneimittel (zB spezielle CBD/THC-Tropfen in einer bestimmten Konzentration). Sie gelten als Arzneimittel und unterliegen grundsätzlich denselben Werbeverboten wie industriell hergestellte Medikamente.
  • Wirkstoffe (Reinsubstanzen): Chemisch definierte Substanzen (wie reines CBD oder THC in Arzneistoffqualität), die von Herstellern an Apotheken oder andere Arzneimittelproduzenten geliefert werden, um daraus ein Arzneimittel oder eine magistrale Zubereitung herzustellen.

Das Problem: Das Gesetz unterscheidet zwischen Werbung für Arzneimittel und Werbung für Wirkstoffe. Für Arzneimittelwerbung existieren detaillierte Verbote und Ausnahmen. Ob und in welchem Umfang diese Regeln auch greifen, wenn ein Hersteller „nur“ seine Wirkstoffe – aber mit klaren Hinweisen auf therapeutische Anwendungen und konkrete Magistral-Rezepte – bewirbt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt.

Was hat der OGH in diesem Verfahren tatsächlich entschieden?

Die Klägerin war in den Vorinstanzen gescheitert: Die Unterlassungsbegehren wurden abgewiesen. Zwar wurde anerkannt, dass magistrale Zubereitungen selbst dem Arzneimittelbegriff und damit dem Werbeverbot des AMG unterfallen. Die Gerichte sahen aber keine ausreichend „spürbare Nachfrageverlagerung“ zu Lasten der Klägerin, weil:

  • die Inhalte im Wesentlichen an Fachkreise adressiert waren, und
  • auf der Website keine konkreten Ärzte oder Apotheken genannt wurden, zu denen Patientinnen und Patienten „abwandern“ könnten.

Die Klägerin erhob dagegen außerordentliche Revision. Der OGH (OGH vom 25.02.2025, 4 Ob 178/24s) entschied allerdings nicht inhaltlich über die strittigen Rechtsfragen, sondern:

  • berichtige lediglich die Firmenbezeichnung der Klägerin und
  • wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliege.

Das bedeutet: Die Vorentscheidung bleibt aufrecht, ohne dass der OGH für die Zukunft verbindlich geklärt hätte,

  • ob Werbung für reine Wirkstoffe gegenüber Fachkreisen als Arzneimittelwerbung zu behandeln ist, und
  • wo genau die Grenze zwischen zulässiger Fachinformation und unzulässiger Produktwerbung verläuft.

Worauf kommt es im Wettbewerbsrecht zusätzlich an?

Selbst wenn man inhaltlich einen Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Werbeverbote bejaht, reicht das für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nach dem UWG oft nicht aus. Hinzukommen muss:

  • eine „spürbare Nachfrageverlagerung“ oder zumindest eine greifbare Gefahr eines spürbaren Wettbewerbsnachteils.

Im entschiedenen Fall verneinten die Vorinstanzen diese Voraussetzung, weil:

  • die Werbung abstrahierend an einen unbestimmten Kreis von Fachpersonen gerichtet war,
  • keine konkrete Vertriebslenkung erkennbar war (keine Bewerbung bestimmter Apotheken oder bestimmter magistraler Produkte) und
  • damit die Auswirkungen auf die Marktstellung der Klägerin als nicht ausreichend nachweisbar angesehen wurden.

Der OGH griff diese Beurteilung nicht mehr auf, weil er die Revision aus prozessualen Gründen zurückwies. Für künftige Verfahren bedeutet das: Wer sich auf unlautere Arzneimittelwerbung des Mitbewerbers beruft, sollte nicht nur den Gesetzesverstoß darlegen, sondern möglichst konkret argumentieren (und belegen), wie sich die Werbung auf die Nachfrage verschiebt – etwa durch Marktanalysen, Umsatzzahlen oder nachvollziehbare Prognosen.

Rechtsanwalt Wien

Praktische Folgen für Hersteller, Apotheken, Ärzte und Fachportale

1. Hersteller und Vertreiber von CBD/THC-Wirkstoffen

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Marketingmaterialien folgende Elemente enthalten:

  • Therapeutische Versprechen („wirksam gegen …“, „lindert …“, „zur Behandlung von …“),
  • konkrete Zubereitungsanleitungen für magistrale Rezepturen (zB exakte Mischung von CBD/THC mit Hilfsstoffen),
  • Dosierungsempfehlungen für bestimmte Indikationen oder Patientengruppen,
  • Bestellinformationen, die unmittelbar an mögliche Verordnungen oder magistrale Rezepturen anknüpfen.

Solche Inhalte können von Mitbewerbern als unerlaubte Arzneimittelwerbung angegriffen werden – auch wenn sie in einem passwortgeschützten Fachportal stehen und formal an Fachkreise gerichtet sind.

Die unklare Rechtslage verstärkt das Risiko: Weil der OGH die Frage, ob Wirkstoffwerbung überhaupt unter das AMG-Werbeverbot fällt, offen gelassen hat, fehlt eine eindeutige Leitentscheidung. In dieser Situation ist eine vorsichtige, eher restriktive Gestaltung des Marketings empfehlenswert.

2. Apotheken und Ärzte

Apotheken und Ärztinnen/Ärzte, die von Herstellern zur Verfügung gestellte Zubereitungsanleitungen, Dosierempfehlungen oder Werbemittel erstellen oder weitergeben, sollten berücksichtigen:

  • Auch die Weitergabe von Unterlagen kann als Teil einer Werbekette gesehen werden.
  • Bei magistralen Zubereitungen aus CBD/THC bewegen Sie sich in einem Bereich, der sowohl arzneimittel- als auch berufsrechtlich sensibel ist.
  • Unklare Herkunft oder rechtlich zweifelhafte Materialien können – je nach Konstellation – zu Haftungs- und Wettbewerbsrisiken beitragen.

Es empfiehlt sich, Produktinformationen und Magistral-Rezepte kritisch zu prüfen und insbesondere bei aggressiven Werbeaussagen auf Zurückhaltung zu setzen.

3. Betreiber von Fachportalen

Wer Online-Portale für Ärztinnen, Apotheker und andere Fachkreise betreibt, sollte bei Inhalten zu CBD/THC-Wirkstoffen auf folgende Punkte achten:

  • Klare Kennzeichnung als Fachinformation und Zugangsbeschränkung allein reichen nicht immer, um Werbeverbote auszuschließen.
  • Je stärker die Inhalte wie Produktreklame wirken – inklusive Bestellbuttons, Preisangaben, Dosierungs- und Anwendungsempfehlungen –, desto eher steigt das Risiko eines Wettbewerbsverfahrens.
  • Schulungsinhalte zu Therapieoptionen sollten sachlich, ausgewogen und möglichst produktneutral gestaltet sein.

Wie können sich Unternehmen in diesem Graubereich absichern?

Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich: Viele Konflikte entstehen weniger durch das „Ob“ der Information als durch das „Wie“ der Darstellung.

Unternehmen können Risiken deutlich reduzieren, wenn sie folgende Leitlinien beachten:

  • Fokus auf technische Daten statt Heilversprechen: Konzentrationen, Reinheit, galenische Eigenschaften und Lieferformen sind typischerweise unproblematischer als Aussagen zu Heilung, Linderung oder konkreten Krankheitsbildern.
  • Zurückhaltung bei Rezepturen und Dosierungen: Pauschale Behandlungsschemata, Dosierungs-Tabellen und „Kochrezepte“ für magistrale Zubereitungen sind besonders heikel. Wo möglich, sollten solche Angaben neutralisiert oder ganz vermieden werden.
  • Fachlich ausgewogene Darstellung: Wenn Therapiehinweise notwendig sind, sollten auch Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen erwähnt werden, um den Charakter einer neutralen Fachinformation zu unterstreichen.
  • Prüfung von Kampagnen vor Veröffentlichung: Insbesondere Videos, Schulungsunterlagen, Broschüren und Portalinhalte sollten einer rechtlichen Vorabprüfung unterzogen werden.

Checkliste: Was sollten betroffene Unternehmen jetzt tun?

1. Bestehende Materialien sichten

  • Gibt es Broschüren, Videos, Präsentationen oder Online-Inhalte mit:
    • versprochenen Therapieerfolgen zu CBD/THC,
    • konkreten Magistral-Rezepturen oder
    • Dosierungsanleitungen für bestimmte Indikationen?
  • Werden darin Ärzte/Apotheken faktisch angeleitet, wie sie magistrale Cannabis-Zubereitungen herstellen und abgeben sollen?

2. Zielgruppen & Vertriebswege prüfen

  • Richten sich die Inhalte ausschließlich an Fachkreise, oder können sie auch von Patientinnen/Patienten gefunden werden (zB über Suchmaschinen)?
  • Ist das Fachpublikum klar und nachweisbar abgegrenzt (Login, Verifikationsprozesse), oder genügt eine einfache Selbstauskunft?

3. Rechtliche Bewertung einholen

  • Lassen Sie bewerten, ob bestimmte Aussagen als Arzneimittelwerbung gelten können.
  • Analysieren Sie, ob Mitbewerber Ihnen unlauteres Verhalten vorwerfen könnten – oder ob umgekehrt fremde Werbung Ihre Marktposition spürbar beeinträchtigt.

4. Anpassung und Dokumentation

  • Passen Sie kritische Inhalte an (sprachliche Entschärfung, Entfernung konkreter Rezepturen, Ergänzung neutraler Fachinformationen).
  • Dokumentieren Sie, welche Schritte Sie gesetzt haben – das erleichtert im Streitfall die Argumentation, dass Sie sich rechtskonform verhalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Werbung für CBD/THC-Wirkstoffe

Ist Werbung für CBD/THC gegenüber Ärzten immer verboten?

Nein. Unzulässig ist nicht jede Information, sondern Werbung, die gegen die arzneimittelrechtlichen Werbeverbote verstößt. Sachliche Fachinformationen zu Wirkstoffen sind grundsätzlich möglich. Kritisch wird es, wenn konkrete Heilversprechen, Behandlungsschemata oder quasi „fertige Magistral-Rezepte“ beworben werden. Da der OGH in der Entscheidung vom 25.02.2025, 4 Ob 178/24s, die Kernfragen offen gelassen hat, bleibt die genaue Grenze im Einzelfall zu prüfen.

Reicht ein Passwortschutz, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?

Der reine Passwortschutz ist kein Freibrief. Das Portal im entschiedenen Fall war ebenfalls passwortgeschützt und nur für Fachkreise gedacht. Entscheidend ist, wie die Inhalte inhaltlich gestaltet sind und ob sie als Werbung oder als neutrale Fachinformation erscheinen. Passwortschutz kann ein Argument sein, ersetzt aber keine inhaltliche Rechtskonformität.

Darf ich meinen Apotheken Magistral-Rezepte für Cannabis-Produkte bereitstellen?

Rein fachliche Unterstützung ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Problematisch wird es, wenn diese Rezepte in einen werblichen Kontext eingebettet werden oder mit Heilversprechen und Bestellhinweisen kombiniert werden. Solche Unterlagen sollten vor Nutzung rechtlich geprüft und gegebenenfalls sprachlich entschärft bzw. neutralisiert werden.

Ich fühle mich durch die Werbung eines Mitbewerbers benachteiligt – lohnt sich ein Vorgehen?

Das hängt von mehreren Faktoren ab: Liegt tatsächlich ein Verstoß gegen Werbeverbote vor? Können Sie eine spürbare Beeinträchtigung Ihrer Marktposition plausibel darlegen? In vielen Fällen kommt es stark auf die konkrete Darstellung und Vertriebsstruktur an. Eine anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten ist hier sinnvoll, bevor kostenintensive Schritte gesetzt werden.

Rechtliche Unsicherheit reduzieren – fachkundige Prüfung nutzen

Die Entscheidung des OGH vom 25.02.2025, 4 Ob 178/24s, zeigt deutlich: Die Grenze zwischen zulässiger Fachinformation und unzulässiger Arzneimittelwerbung für CBD/THC-Wirkstoffe ist noch nicht abschließend gezogen. Das schafft rechtliche Unsicherheit – und damit auch Angriffsflächen im Wettbewerb.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen der Pharma- und Gesundheitsbranche seit vielen Jahren bei der rechtssicheren Gestaltung von Marketing- und Schulungsmaterialien, insbesondere im sensiblen Bereich von Cannabis-basierten Produkten und magistralen Zubereitungen. Wenn Sie Ihre bestehenden Unterlagen überprüfen oder neue Kampagnen planen, sollten Sie mögliche Risiken frühzeitig abklären.

Sind Sie von der Werbung eines Mitbewerbers betroffen oder unsicher, ob Ihre eigenen Materialien zulässig sind? Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

CBD/THC-Wirkstoffe

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.