Wann muss ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden?
Ein weiteres Sachverständigengutachten kann in einem medizinischen Rechtsstreit für Betroffene zu einer doppelten Belastung werden: Einerseits stehen gesundheitliche Beschwerden im Raum, andererseits hängt die rechtliche Beurteilung häufig von einem Sachverständigengutachten ab. Doch was passiert, wenn die betroffene Partei mit diesem Gutachten nicht einverstanden ist? Reicht ein Privatgutachten aus, um ein weiteres gerichtliches Gutachten zu erzwingen?
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 auseinandergesetzt. Der Fall zeigt deutlich, dass bloße Zweifel an einem Gutachten nicht automatisch dazu führen, dass ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss.
Der konkrete Fall: Beschwerden nach einer Operation
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um gesundheitliche Beschwerden der Klägerin nach einer Operation. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Ursache dieser sogenannten postoperativen Beschwerden nicht ausreichend geklärt worden sei.
Im Verfahren lag bereits ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vor. Die Beklagte hielt dieses Gutachten jedoch nicht für ausreichend und verlangte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Zur Unterstützung ihrer Argumentation legte sie außerdem ein Privatgutachten vor.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht kamen dennoch zum Ergebnis, dass das gerichtliche Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar sei. Das Berufungsgericht setzte sich auch mit den Einwänden der Beklagten auseinander und begründete, weshalb es dem gerichtlichen Gutachten folgte.
Die Beklagte wollte diese Beurteilung anschließend noch vom Obersten Gerichtshof überprüfen lassen.
Was der OGH entschieden hat
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Beklagten zurück. Die Entscheidung erging als OGH vom 17.12.2018, 9 Ob 90/18b. Zur Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Behandlung der Revision gerechtfertigt hätte. Er prüfte den Fall daher nicht nochmals wie eine weitere Tatsacheninstanz. Genau darin liegt die wesentliche Bedeutung der Entscheidung.
Der OGH bestätigte insbesondere folgende Grundsätze:
- Die Vorinstanzen hatten das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht als widersprüchlich oder unvollständig beurteilt.
- Das Berufungsgericht hatte sich mit den Einwänden gegen das Gutachten ausreichend auseinandergesetzt.
- Allein der Umstand, dass ein Privatgutachten zu einer anderen Einschätzung gelangt, verpflichtet das Gericht nicht automatisch zur Einholung eines weiteren Gutachtens.
Damit wurde der Beklagten nicht generell das Recht abgesprochen, ein weiteres Sachverständigengutachten zu beantragen. Entscheidend war vielmehr, dass die Gerichte das vorhandene Gutachten für verlässlich hielten und die dagegen vorgebrachte Kritik nachvollziehbar behandelt hatten.
Warum der OGH die Beweise nicht einfach neu bewertet
Für das Verständnis der Entscheidung ist die Unterscheidung zwischen Rechtsfragen und Beweisfragen besonders wichtig.
Ob ein Sachverständigengutachten schlüssig, vollständig und überzeugend ist, betrifft grundsätzlich die Beweiswürdigung. Dabei geht es um die Frage, welchen Beweismitteln das Gericht glaubt und wie es deren Aussagekraft einschätzt.
Der OGH ist jedoch keine dritte Tatsacheninstanz. Er prüft daher grundsätzlich nicht nochmals vollständig, welchem Gutachten mehr Gewicht beizumessen ist. Eine Partei kann in der Revision nicht ohne Weiteres verlangen, dass der OGH die medizinischen Beweise neu bewertet und zu einem anderen Ergebnis kommt.
Eine Überprüfung kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt. Das wäre beispielsweise denkbar, wenn das Berufungsgericht eine zulässige Rüge überhaupt nicht behandelt oder seine Entscheidung auf eine Begründung stützt, die mit dem Akteninhalt nicht vereinbar ist.
Nach Ansicht des OGH lag ein solcher Fehler im konkreten Fall aber nicht vor. Das Berufungsgericht hatte die Kritik am Gutachten geprüft und nachvollziehbar erklärt, weshalb es dem gerichtlichen Sachverständigen folgte.
Ein Privatgutachten ist wichtig – aber nicht automatisch entscheidend
Ein Privatgutachten kann in einem Gerichtsverfahren eine wertvolle Unterstützung sein. Es kann aufzeigen, dass bestimmte medizinische Fragen nicht beantwortet wurden, dass Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind oder dass fachliche Widersprüche bestehen.
Es ersetzt jedoch nicht automatisch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Das Gericht darf sich grundsätzlich dem gerichtlichen Gutachten anschließen, wenn es dieses als verlässlich und schlüssig beurteilt.
Ein Privatgutachten mit einer bloß abweichenden Einschätzung reicht deshalb häufig nicht aus. Entscheidend ist nicht allein, dass zwei Fachleute zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es kommt darauf an, ob das Privatgutachten konkrete und nachvollziehbare Schwachstellen des gerichtlichen Gutachtens aufzeigt.
Allgemeine Aussagen wie „Das Gutachten ist falsch“ oder „Ein anderer Arzt sieht das anders“ haben daher in der Regel weniger Gewicht als eine präzise fachliche Kritik. Beispielsweise sollte dargelegt werden, welche Untersuchung nicht berücksichtigt wurde, welche medizinische Schlussfolgerung nicht begründet ist oder welche Frage unbeantwortet geblieben ist.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
1. Nach einer Operation bleiben Beschwerden ungeklärt
Eine Patientin leidet nach einem Eingriff weiterhin unter Schmerzen oder anderen gesundheitlichen Problemen. Das gerichtliche Gutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ursache nicht der Behandlung zugeordnet werden könne. In dieser Situation reicht es nicht automatisch, ein Privatgutachten mit einer gegenteiligen Meinung vorzulegen. Es muss möglichst konkret erklären, weshalb die gerichtliche Einschätzung fachlich nicht trägt.
2. Das Gutachten beantwortet eine zentrale Frage nicht
Ein Sachverständiger nimmt zu mehreren Themen Stellung, lässt aber eine entscheidende medizinische Frage offen. Das kann ein Ansatzpunkt für einen Antrag auf Ergänzung oder ein weiteres Sachverständigengutachten sein. Die offene Frage sollte genau bezeichnet werden. Je präziser der Einwand formuliert ist, desto besser kann das Gericht beurteilen, ob tatsächlich eine Lücke besteht.
3. Das Gutachten enthält Widersprüche
Wenn der Sachverständige an einer Stelle eine bestimmte Ursache ausschließt, an anderer Stelle aber von Voraussetzungen ausgeht, die gerade für diese Ursache sprechen, kann ein konkreter Widerspruch vorliegen. Auch hier sollte nicht nur pauschal Kritik geäußert werden. Die widersprüchlichen Aussagen müssen gegenübergestellt und verständlich erklärt werden.
4. Die Kritik wird erst in der Revision vorgebracht
Wer wesentliche Einwände gegen ein Gutachten erst vor dem OGH vorbringt, hat regelmäßig schlechte Voraussetzungen. Die maßgebliche Auseinandersetzung muss bereits im laufenden Verfahren und insbesondere im Berufungsverfahren erfolgen. Der OGH überprüft Beweisfragen nur eingeschränkt.
So sollten Einwände gegen ein weiteres Sachverständigengutachten vorbereitet werden
Bei medizinischen Streitigkeiten kommt es häufig auf Details an. Betroffene und ihre rechtliche Vertretung sollten daher möglichst früh prüfen, ob das Gutachten tatsächlich alle entscheidenden Fragen beantwortet.
- Gutachten vollständig lesen: Nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Befundaufnahme, die Begründung und die Schlussfolgerungen sind relevant.
- Offene Fragen festhalten: Welche konkreten Punkte wurden nicht beantwortet?
- Widersprüche herausarbeiten: Gibt es Aussagen, die sich gegenseitig widersprechen?
- Fachliche Fehler konkret benennen: Eine abweichende Meinung allein genügt meist nicht.
- Privatgutachten gezielt einsetzen: Es sollte sich nachvollziehbar mit dem gerichtlichen Gutachten auseinandersetzen.
- Rechtzeitig reagieren: Einwände sollten nicht erst in einer späteren Rechtsmittelstufe vorgebracht werden.
- Verfahrensschritte prüfen: Es ist zu unterscheiden, ob ein Ergänzungsgutachten, eine Befragung des Sachverständigen oder tatsächlich ein weiteres Gutachten erforderlich ist.
Wichtig ist außerdem, zwischen einer bloßen Unzufriedenheit mit dem Ergebnis und einem tatsächlich relevanten Mangel zu unterscheiden. Dass ein Gutachten für eine Partei ungünstig ausfällt, macht es noch nicht automatisch unbrauchbar.
Häufige Fragen zum weiteren Sachverständigengutachten
Kann ich ein weiteres Gutachten verlangen, wenn ich dem ersten nicht glaube?
Nicht allein deshalb. Ein weiteres Gutachten ist nicht automatisch geschuldet, nur weil eine Partei mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist. Es müssen möglichst konkrete Gründe vorliegen, etwa Widersprüche, fehlende Begründungen oder unbeantwortete wesentliche Fragen.
Was bringt ein Privatgutachten überhaupt?
Ein Privatgutachten kann helfen, fachliche Schwachstellen des gerichtlichen Gutachtens aufzuzeigen. Es kann daher ein wichtiges Argumentationsmittel sein. Das Gericht muss ihm aber nicht automatisch folgen und ist auch nicht allein wegen einer abweichenden Einschätzung verpflichtet, einen weiteren gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen.
Kann der OGH ein Gutachten neu bewerten?
Der OGH ist grundsätzlich keine dritte Tatsacheninstanz. Die Beurteilung, welches Gutachten überzeugender ist, gehört in erster Linie zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Eine Kontrolle kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein erheblicher Verfahrensfehler vorliegt.
Wann ist es für Einwände gegen das Gutachten zu spät?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich sollten Einwände so früh wie möglich und vollständig vorgebracht werden. Wer erst in der Revision versucht, eine andere Beweiswürdigung zu erreichen, hat regelmäßig nur eingeschränkte Möglichkeiten.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung kann früh entscheidend sein
Die Entscheidung OGH vom 17.12.2018, 9 Ob 90/18b macht deutlich: In medizinischen Verfahren genügt es nicht, ein Gutachten pauschal abzulehnen. Entscheidend ist eine konkrete, fachlich nachvollziehbare und rechtzeitig vorgebrachte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig eine sorgfältige Vorbereitung medizinischer Streitigkeiten und die genaue Prüfung von Gutachten ist. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene dazu, welche Einwände sinnvoll sind, welche Unterlagen benötigt werden und welche Schritte im laufenden Verfahren geprüft werden sollten.
Wenn Sie mit einem medizinischen Sachverständigengutachten nicht einverstanden sind oder nach einer Behandlung ungeklärte gesundheitliche Beschwerden geltend machen möchten, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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