Mail senden

Jetzt anrufen!

Weite Schiedsklausel – muss sogar bei Betrug das Schiedsgericht entscheiden? [Rechtsanwalt Wien]

Weite Schiedsklausel

Weite Schiedsklausel – muss sogar bei Betrug das Schiedsgericht entscheiden?

Viele Vertragsparteien unterschreiben Schiedsklauseln, ohne wirklich zu wissen, was das im Ernstfall bedeutet. Eine Weite Schiedsklausel kann hier entscheidend sein. Erst wenn es zum Streit kommt – etwa wegen behaupteten Betrugs oder anderer schwerer Pflichtverletzungen – taucht die Frage auf: Darf ich überhaupt zum „normalen“ Gericht, oder bin ich an ein Schiedsgericht gebunden?

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 22.05.2025, 4 Ob 55/25d) zeigt sehr deutlich: Eine klar und weit formulierte Schiedsklausel (eine Weite Schiedsklausel) kann dazu führen, dass selbst Schadenersatzansprüche wegen Prozessbetrugs nicht vor den staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht geltend gemacht werden müssen.

Typische Ausgangslage: Schiedsklausel unterschrieben – und Jahre später der Streit

In der Praxis sieht es oft so aus:

  • Es wird ein umfangreicher Kauf- oder Beteiligungsvertrag abgeschlossen – zum Beispiel über Grundstücke oder Unternehmensanteile.
  • Im Vertrag findet sich eine Schiedsklausel, häufig relativ unscheinbar im hinteren Teil des Dokuments oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Kommt es Jahre später zum Konflikt, werfen sich die Parteien schwerwiegende Pflichtverletzungen vor – etwa Täuschung, Betrug oder sonstiges rechtswidriges Verhalten.
  • Eine Partei klagt vor einem staatlichen Gericht auf Schadenersatz.
  • Die Gegenseite beruft sich auf die Schiedsklausel und behauptet: „Nicht das Gericht, sondern ein Schiedsgericht ist zuständig.“

Genau diese Konstellation lag auch der Entscheidung des OGH zugrunde: Die Klägerin begehrte Schadenersatz wegen angeblichen Prozessbetrugs im Zusammenhang mit der Übertragung zweier Grundstücke. Zuvor war bereits ein Schiedsrichter bestellt worden, ein Aufhebungsversuch gegen einen Schiedsspruch war gescheitert. Nun versuchte die Klägerin, auf dem Weg über eine Schadenersatzklage vor dem staatlichen Gericht doch noch eine andere Entscheidung zu erreichen. Zur Entscheidung.

Was hat der OGH in diesem Fall entschieden?

Im zugrunde liegenden Fall enthielt der ursprüngliche Kaufvertrag eine sehr weit gefasste Schiedsklausel. Diese erfasste „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag … sowohl für Ansprüche auf vertraglicher, als auch auf gesetzlicher Grundlage“. Das bedeutet: Nicht nur klassische Vertragsstreitigkeiten, sondern auch andere Ansprüche – etwa deliktische Schadenersatzansprüche – sollten vor dem Schiedsgericht ausgetragen werden.

Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig und wies die Klage zurück. Das Berufungsgericht bestätigte im Wesentlichen: Zuständig sei ein Schiedsgericht, weil die Schiedsklausel so weit gefasst ist, dass auch der behauptete Prozessbetrug in ihren Anwendungsbereich fällt.

Die Klägerin bekämpfte das mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH. Der OGH wies diesen jedoch zurück. Begründung: Es liege keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO vor, die eine Revision zulässig machen würde. Die Auslegung der Schiedsklausel durch die Vorinstanzen, wonach auch gesetzliche bzw deliktische Ansprüche vom Schiedsgericht zu entscheiden seien, sei zumindest vertretbar und werfe keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.

Mit anderen Worten: Der OGH griff nicht korrigierend ein. Die weite Schiedsklausel blieb wirksam, die staatlichen Gerichte waren nicht zuständig.

Rechtsanwalt Wien – Weite Schiedsklausel

Warum sind Schiedsklauseln oft so weit auszulegen?

Nach ständiger Rechtsprechung werden Schiedsklauseln grundsätzlich eher weit ausgelegt. Der Sinn solcher Klauseln ist meist, alle Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis einem einheitlichen Forum – eben dem Schiedsgericht – zuzuweisen. Das soll Zersplitterung vermeiden, Planungssicherheit schaffen und oft auch Vertraulichkeit gewährleisten.

Besonders wichtig ist der konkrete Wortlaut:

  • Ist die Klausel eng formuliert (z. B. „Streitigkeiten aus diesem Vertrag“), kann man in Grenzfällen argumentieren, dass bestimmte außervertragliche Ansprüche nicht umfasst sind.
  • Ist die Klausel hingegen – wie hier – sehr deutlich und breit („… auch auf gesetzlicher Grundlage“), spricht viel dafür, dass auch deliktische Ansprüche (wie Betrug, Prozessbetrug oder andere Schadensersatzforderungen wegen rechtswidrigen Verhaltens) vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, sofern sie mit dem Vertrag zusammenhängen.

Die bloße Behauptung, man habe einem solchen weiten Inhalt „eigentlich nicht zugestimmt“ oder man hätte „keinesfalls Betrug in Kauf genommen“, reicht nicht aus, wenn die schriftliche Klausel klar ist. Wer sich auf einen anderen übereinstimmenden Parteiwillen berufen möchte, muss diesen rechtzeitig und konkret vorbringen und beweisen.

Prozessualer Stolperstein: Was nicht rechtzeitig vorgebracht wird, ist oft verloren

Ein zentraler praktischer Punkt an der OGH-Entscheidung ist prozessualer Natur: Wer die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bestreiten oder die Auslegung einer Schiedsklausel einschränken will, muss

  • bereits in der ersten Instanz entsprechende Einwendungen erheben und
  • konkret darlegen, warum die Klausel anders zu verstehen ist oder gar nicht wirksam vereinbart wurde.

In späteren Instanzen – insbesondere im außerordentlichen Revisionsrekurs – ist der Spielraum sehr begrenzt. Der OGH prüft nur mehr, ob eine „erhebliche Rechtsfrage“ vorliegt. Die bloße Unzufriedenheit mit der Auslegung der Klausel oder der Wunsch, die Schiedsvereinbarung zu umgehen, reicht dafür nicht aus.

Der Fall zeigt: Wer zu spät rügt oder seine Argumente zu allgemein hält, riskiert, dass die Frage der Zuständigkeit zugunsten des Schiedsgerichts entschieden wird – und zwar endgültig.

Was bedeutet das für die Praxis? Konkrete Beispiele

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf zahlreiche Alltagssituationen im Wirtschafts- und Immobilienrecht. Einige typische Konstellationen:

  • Immobilienkauf mit Schiedsklausel
    In einem Kaufvertrag über ein Zinshaus findet sich eine Klausel, wonach „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher aus gesetzlicher Grundlage“ einem Schiedsgericht unterliegen. Stellt sich später heraus, dass wesentliche Mängel verschwiegen wurden und Sie Betrug vermuten, kann es sein, dass Sie diese Ansprüche vor dem Schiedsgericht geltend machen müssen – nicht beim Bezirks- oder Landesgericht.
  • Unternehmensbeteiligung und Gesellschafterstreit
    Ein Beteiligungsvertrag enthält eine breite Schiedsklausel. Jahre später kommt es zum Zerwürfnis, es werden Vorwürfe wie Untreue, unzulässige Entnahmen oder manipulierte Beschlüsse erhoben. Auch hier kann eine solche Klausel bedeuten, dass Schadenersatzansprüche aus deliktischem Verhalten vor dem Schiedsgericht landen.
  • Frust nach einem Schiedsspruch
    Sie verlieren ein Schiedsverfahren und halten den Gegenseite oder sogar den Schiedsrichter für parteiisch oder betrügerisch. Versuchen Sie danach, über eine separate Schadenersatzklage vor einem staatlichen Gericht eine andere Entscheidung zu erreichen, kann diese Klage zurückgewiesen werden, wenn die ursprüngliche Schiedsklausel all diese Streitigkeiten erfasst und das Schiedsgericht schon tätig war.
  • Vertragsverhandlungen unter Zeitdruck
    In vielen wirtschaftlichen Transaktionen werden Standard-Vertragsmuster mit vorformulierten Schiedsklauseln verwendet – oft auf Englisch, oft mit Sitz des Schiedsgerichts im Ausland. Unter Zeitdruck wird selten verhandelt, was das im Konfliktfall bedeutet. Die Entscheidung des OGH zeigt, dass solche Klauseln später sehr weit greifen können.

Was sollten Vertragspartner konkret tun? Praxisnahe Empfehlungen

Wer Verträge abschließt oder bereits in einem Streit steckt, sollte einige Punkte beachten:

1. Beim Vertragsschluss: Schiedsklausel bewusst verhandeln

  • Lesen Sie Schiedsklauseln genau – insbesondere Formulierungen wie „alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit …“ und „auch auf gesetzlicher Grundlage“.
  • Überlegen Sie: Wollen Sie wirklich, dass alle künftigen Streitigkeiten – auch bei schwerwiegenden Vorwürfen – vor einem Schiedsgericht landen?
  • Verhandeln Sie gegebenenfalls:
    • eine Einschränkung des Anwendungsbereichs (z. B. nur vertragliche Ansprüche, keine deliktischen),
    • oder alternative Regelungen (z. B. Mediation vor Gericht, Wahl zwischen Gericht und Schiedsgericht).
  • Lassen Sie gerade bei umfangreichen oder hochvolumigen Verträgen die Schiedsklausel anwaltlich prüfen und ggf. neu formulieren. Die paar Zeilen am Ende eines Vertrags können über das gesamte weitere Verfahren entscheiden.

2. Im Streitfall: Zuständigkeit sofort klären

  • Werden Sie geklagt und will die Gegenseite ein staatliches Gericht anrufen, obwohl eine Schiedsklausel besteht, müssen Sie die Einrede der Schiedsvereinbarung unverzüglich erheben.
  • Wollen Sie umgekehrt die Schiedsklausel nicht gegen sich gelten lassen, müssen Sie von Anfang an darlegen, warum die Klausel nicht oder nur eingeschränkt gilt – und dies mit konkreten Argumenten untermauern (z. B. fehlende Einbeziehung, mangelnde Vertretungsmacht, abweichender übereinstimmender Parteiwille).
  • Warten Sie nicht ab, „wie das Gericht das sieht“: Versäumte oder undeutlich formulierte Einwendungen lassen sich in höheren Instanzen kaum nachholen.

3. Wirtschaftliche und taktische Überlegungen

  • Schiedsverfahren können Vorteile haben: Sie sind häufig schneller, vertraulicher und können mit fachkundigen Schiedsrichtern besetzt werden.
  • Sie können aber auch mit höheren Kosten verbunden sein (Schiedsrichterhonorare, institutionelle Gebühren) und sind im Beweisrecht weniger fest geregelt als staatliche Gerichtsverfahren.
  • Ob ein Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht günstiger ist, hängt stark vom Einzelfall ab (Branche, Streitwert, Internationalität, Beweisproblematik). Diese Abwägung sollte bereits bei Vertragsabschluss stattfinden – nicht erst im Krisenfall.

Kurze Checkliste: So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen

  • Vor Vertragsunterzeichnung:
    • Schiedsklausel im Vertrag suchen und vollständig lesen.
    • Prüfen: Erfasst sie „alle Streitigkeiten“ und „gesetzliche Ansprüche“?
    • Bei Unklarheit oder Bauchweh: rechtliche Beratung einholen und ggf. Anpassung verlangen.
  • Wenn es zum Streit kommt:
    • Vertrag und Schiedsklausel sofort herausziehen und prüfen.
    • Zuständigkeitsfragen (Gericht vs. Schiedsgericht) als erstes Thema mit einem Rechtsanwalt besprechen.
    • Notwendige Einwendungen (Unwirksamkeit/Unanwendbarkeit der Klausel) spätestens in erster Instanz vorbringen.
  • Nach einem Schiedsverfahren:
    • Realistisch prüfen lassen, ob ein Aufhebungsverfahren oder andere Schritte sinnvoll sind.
    • Keine Schnellschüsse mit neuen Klagen vor staatlichen Gerichten, wenn eine weite Schiedsklausel besteht – das Risiko der Zurückweisung ist hoch.

FAQ: Häufige Fragen zu Schiedsklauseln und Betrugsvorwürfen

Kann ich bei Betrug immer zum „normalen“ Gericht gehen?

Nein. Wenn eine weite Schiedsklausel vereinbart wurde, die auch „gesetzliche“ oder „deliktische“ Ansprüche umfasst, können sogar Betrugs- oder Prozessbetrugsvorwürfe vom Schiedsgericht zu entscheiden sein, sofern sie mit dem Vertrag zusammenhängen. Ob das im konkreten Fall so ist, hängt vom genauen Wortlaut der Klausel und den Umständen des Vertragsabschlusses ab.

Was, wenn ich die Schiedsklausel gar nicht bewusst gelesen habe?

Allein die Behauptung, eine Klausel nicht gelesen oder nicht verstanden zu haben, reicht in der Regel nicht aus, um sich ihrer Wirkung zu entziehen. Wer einen Vertrag unterschreibt, trägt grundsätzlich das Risiko, dessen Inhalt zu kennen. Nur in Ausnahmefällen (z. B. überraschende oder gröblich benachteiligende Bestimmungen, besondere Konstellationen im Verbraucherschutzrecht) kann man sich darauf berufen, dass eine Klausel nicht wirksam einbezogen wurde.

Kann ich eine einmal unterschriebene Schiedsklausel nachträglich „abschaffen“?

Ja, aber nur im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei. Eine einseitige Aufkündigung der Schiedsklausel ist nicht möglich. Die Parteien können jedoch später schriftlich vereinbaren, dass bestimmte Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten ausgetragen werden oder dass die Schiedsklausel modifiziert wird.

Ist ein Schiedsverfahren für mich automatisch schlechter als ein Gerichtsverfahren?

Nicht unbedingt. Schiedsverfahren haben Vor- und Nachteile. Sie können schneller und vertraulicher sein und mit fachkundigen Schiedsrichtern besetzt werden, was bei komplexen wirtschaftlichen Streitigkeiten ein großer Vorteil sein kann. Auf der anderen Seite können Kostenstruktur, Verfahrensregeln und die eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten nachteilig empfunden werden. Eine pauschale Bewertung ist nicht sinnvoll – es kommt immer auf den Einzelfall und die Vertragsgestaltung an.

Individuelle Beratung: Lassen Sie Ihre Schiedsklausel prüfen

Wenn Sie eine weit gefasste Schiedsklausel in einem bestehenden Vertrag haben oder bereits ein Streit droht, sollten Sie frühzeitig klären, welches Forum zuständig ist und welche taktischen Möglichkeiten Sie haben. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Zivil- und Wirtschaftsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die Chancen und Risiken von Schieds- und Gerichtsverfahren aus der Praxis.

Lassen Sie Ihre Verträge und Schiedsklauseln rechtzeitig überprüfen oder Ihre prozessuale Situation im Streitfall einschätzen. Sie erreichen die Kanzlei in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Sie müssen diese komplexen Fragen nicht alleine bewältigen.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.