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Wann ist ein Kaufvertrag wirklich gültig? – Jetzt Urteil prüfen

Wann ist ein Kaufvertrag gültig?

Wann ist ein Kaufvertrag wirklich gültig? – Ein aktuelles Urteil zeigt, worauf Sie achten müssen

Einleitung: Wenn gute Absicht teuer werden kann

Wann ist ein Kaufvertrag gültig? Der Traum vom eigenen Haus – für viele ein lebenslanger Wunsch. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn ein solcher Immobilienkauf scheitert. Häufige Ursache: rechtliche Fehler beim Vertragsabschluss. So geschah es auch in einem aktuellen Fall, über den bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) gestritten wurde. Eine Frau wollte gemeinsam mit ihrer Tochter ein Baurechts-Haus kaufen – doch obwohl nur sie das Kaufanbot unterzeichnete, fühlte sich der Verkäufer an einen Vertrag gebunden. Der Fall ging durch alle Instanzen. Das Ergebnis? Eine wichtige Entscheidung für alle, die Verträge mit mehreren Beteiligten schließen.

Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, wie schnell ein vermeintlich sicherer Vertragsabschluss rechtlich unwirksam sein kann – selbst wenn alle Beteiligten sich darüber einig waren, was sie wollten. Im österreichischen Vertragsrecht gilt: Ein Kaufvertrag kommt nur dann zustande, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und nachweisbar sind. Dieses Urteil klärt, welche das sind.

Rechtsanwalt Wien: Klarheit beim Vertragsabschluss

Der Sachverhalt: Wenn nur eine unterschreibt

Eine Mutter und ihre Tochter hatten gemeinsam vor, ein Einfamilienhaus auf einem Baurecht zu erwerben. Baurechtsverträge sind besondere Vertragsformen, bei denen man das Recht erwirbt, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu besitzen und zu nutzen – meist für längere Zeiträume, beispielsweise 99 Jahre.

Im Zuge dieses Kaufs unterzeichnete die Mutter ein Kaufanbot, in dem sowohl sie als auch ihre Tochter als Käuferinnen ausdrücklich genannt waren. Das Problem: Die Tochter hatte dieses Angebot weder unterschrieben noch ihrer Mutter eine Vollmacht erteilt, in ihrem Namen zu handeln.

Trotzdem ging der Verkäufer davon aus, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, und klagte – er wollte den Verkauf durchsetzen. Das Erstgericht entschied gegen ihn; das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der Verkäufer setzte daraufhin zu einer außerordentlichen Revision an – doch der Oberste Gerichtshof (OGH) wies diese ab.

Die Rechtslage: Wann kommt ein Kaufvertrag zustande?

Im österreichischen Zivilrecht – konkret geregelt im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) – braucht es für den Abschluss eines Kaufvertrags grundsätzlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen: das Anbot und dessen Annahme (§ 861 ABGB). Dabei ist entscheidend, dass alle am Vertrag beteiligten Personen dem Inhalt zustimmen und dafür rechtsverbindlich handeln.

§ 1002 ABGB – Vertretung durch Vollmacht

Will jemand im Namen einer anderen Person handeln – beispielsweise Mutter für Tochter – benötigt er dafür eine ausdrückliche Vollmacht. Ohne diese kann keine wirksame Erklärung gegenüber dem Vertragspartner abgegeben werden. Ein Vertrag wäre in diesem Fall mangels Vertretungsmacht unwirksam.

§ 864 ABGB – Interpretation von Vertragsinhalten

Die Auslegung, ob aus einem Schriftstück ein gültiger Vertrag hervorgeht, beurteilt sich nach dem objektiven Erklärungswert. Es kommt also weniger auf die innere Absicht an, sondern darauf, wie der andere Vertragspartner den Inhalt verstehen durfte.

§ 502 ZPO – Voraussetzungen einer Revision

Die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision vor dem OGH besteht nur unter sehr engen Voraussetzungen. Die Revision muss sich insbesondere mit den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanzen substantiell und vollständig auseinandersetzen.

Die Entscheidung des Gerichts: Kein Vertrag, keine Revision

Der Oberste Gerichtshof kam in seiner Entscheidung zu einem glasklaren Ergebnis: Es existierte kein wirksamer Kaufvertrag. Warum?

  • Die Tochter hatte – obwohl als Partei genannt – das Kaufanbot nicht unterschrieben.
  • Die Mutter besaß keine Vollmacht, um für die Tochter rechtsverbindlich zu handeln.
  • Ein „Ersatzvertrag“ nur zwischen Mutter und Verkäufer war offenkundig nicht gewollt, denn das Kaufanbot nannte ausdrücklich beide Frauen als Käuferinnen.

Zusätzlich stellte der OGH klar, dass die vom Verkäufer eingebrachte außerordentliche Revision auch in formeller Hinsicht unzulässig war. Sie setzte sich nicht umfassend mit der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts auseinander – ein Pflichtversäumnis, das zur sofortigen Abweisung führte.

Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkung: Drei konkrete Lehren für Käufer und Verkäufer

Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Bürger oder Unternehmer? Die Entscheidung stellt klar: Verträge müssen sauber und nachweisbar abgeschlossen werden. Nachfolgend drei wichtige Praxisbeispiele:

1. Gemeinschaftskauf von Immobilien

Eheleute, Lebenspartner oder Familienmitglieder möchten oft gemeinsam eine Immobilie erwerben. Wenn im Vertrag mehrere Käufer genannt sind, dann müssen auch alle unterschreiben. Fehlt auch nur eine Unterschrift – oder ist jemand gar nicht rechtsgültig vertreten – gilt der Vertrag nicht.

2. Handeln in Vertretung – nur mit schriftlicher Vollmacht

Ob Bauverträge, Autokauf oder Immobilientransaktionen – wer im Namen eines Dritten handeln will, benötigt eine klare und dokumentierte Vollmacht. Eine bloße Absprache oder ein mündliches „ist schon in Ordnung“ genügt nicht. Die Vollmacht muss eindeutig formuliert sein und idealerweise bereits beim Vertragsabschluss vorgelegt werden.

3. Vorsicht bei missverständlichen Kaufangeboten

So manche Verträge oder Anbote enthalten Formulierungen wie „Vorbehaltlich Finanzierung“, „Einzelheiten werden noch verhandelt“ oder „Käufer A und/oder B“. Solche Unklarheiten können dazu führen, dass kein rechtswirksamer Vertrag zustande kommt. Diese Unsicherheiten sind später mühsam und teuer zu klären – meist vor Gericht.

FAQ – Häufige Fragen zum Vertragsabschluss

1. Reicht es, wenn nur einer von zwei Käufern das Kaufanbot unterschreibt?

Nein. Wenn in einem schriftlichen Anbot mehrere Personen als Käufer genannt sind, müssen auch alle unterzeichnen. Die Unterschrift von nur einer Partei reicht nicht aus, um eine gültige Willenserklärung für beide abzugeben – es sei denn, der Unterzeichnende hat eine ausdrückliche, schriftliche Vollmacht der anderen Partei. Ohne diese ist das Anbot rechtlich unwirksam.

2. Was passiert, wenn ein Vertragspartner keine gültige Vollmacht hatte?

Fehlt die Vollmacht, ist die Vertretung nicht gültig. Der Vertrag ist dann grundsätzlich nicht verbindlich für den eigentlich vertretenen Dritten. Möglich ist zwar eine nachträgliche Genehmigung (sogenannte „Genehmigung ex post“) – also wenn der eigentlich Gemeinte im Nachhinein sagt, dass er mit dem Geschäft einverstanden ist. Doch erfolgt dies nicht, ist der Vertrag als von Anfang an nicht zustande gekommen zu betrachten.

3. Kann man ein Gerichtsurteil immer bis zum OGH anfechten?

Nein. Der Weg zum Obersten Gerichtshof ist beschränkt. Eine Revision ist nur zulässig, wenn sie eine wesentliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung betrifft (§ 502 ZPO). Außerdem muss das Rechtsmittel inhaltlich gründlich und fundiert sein – es reicht nicht, mit dem Ergebnis unzufrieden zu sein. Fehlt eine Auseinandersetzung mit den Begründungen des Berufungsgerichts, wird die Revision üblicherweise sofort zurückgewiesen.

Fazit: Klare Regeln schützen vor rechtlichen Fallstricken

Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine gründliche rechtliche Prüfung vor Abschluss eines Vertrags ist – besonders bei Immobiliengeschäften. Ein formaler Fehler, eine fehlende Vollmacht oder eine unklare Formulierung kann dazu führen, dass ein ganzes Geschäft nichtig ist. Die emotionalen und finanziellen Auswirkungen für Käufer und Verkäufer sind oft erheblich.

Vertrauen Sie daher bei jedem wichtigen Vertrag auf professionelle Unterstützung. Wir von der Pichler Rechtsanwalt GmbH stehen Ihnen mit umfassender Erfahrung im Vertragsrecht, Immobilienrecht und Zivilprozessrecht zur Seite – kompetent, verlässlich und verständlich.

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E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Verträge sind kein Ort für Unsicherheiten. Achten Sie auf Ihre Rechte – mit uns an Ihrer Seite.


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