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VW-Dieselskandal: Schadenersatz für Euro-6-Diesel

VW-Dieselskandal

VW-Dieselskandal: Oberster Gerichtshof spricht Euro-6-Diesel-Besitzer Schadenersatz zu – was das Urteil jetzt für Sie bedeutet

Einleitung: Die Enttäuschung sitzt tief – betrogen vom eigenen Autohersteller

VW-Dieselskandal betrifft nun auch Besitzer moderner Euro-6-Diesel – Betroffene haben Anspruch auf Schadenersatz.

Viele Österreicherinnen und Österreicher erinnern sich noch gut an die ersten Enthüllungen zum VW-Dieselskandal. Damals, 2015, konzentrierte sich alles auf ältere Motoren. Doch nun steht fest: Selbst Käufer neuer Euro-6-Dieselmodelle wurden nicht geschont. Der Vertrauensbruch wirkt tief – denn niemand erwartet, dass der Hersteller eines Neuwagens absichtlich eine illegale Software verbaut, die im realen Straßenverkehr erhöhten Schadstoffausstoß verschleiert. Umso bedeutsamer ist ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), das zeigt: Auch späte Gerechtigkeit ist möglich. Geschädigte Kunden können erfolgreich Schadenersatz durchsetzen – manchmal sogar gegen den erbitterten Widerstand über Jahre hinweg.

Der Sachverhalt: Ein Kunde kämpft – und gewinnt am Ende doch

Ein österreichischer Autokäufer erwarb im Jahr 2017 einen Volkswagen Passat mit einem Euro-6-Dieselmotor – konkret dem Motortyp EA288. Der Kaufpreis betrug rund 18.000 Euro. Die Freude über das moderne Fahrzeug währte nur einige Jahre. Mit zunehmender Berichterstattung und technischer Analysen rund um den Abgasskandal wurde dem Käufer klar: Auch sein Fahrzeug könnte technisch manipuliert sein.

Er ließ das Auto von einem Sachverständigen prüfen und kam zu dem Schluss: Auch bei diesem Modell sei eine sogenannte Abschalteinrichtung verbaut – also eine Software im Motorsteuergerät, die dafür sorgt, dass Schadstoffwerte auf dem Prüfstand optimiert sind, aber im alltäglichen Verkehr weit darüber liegen. Diese Art der Manipulation steht eindeutig im Widerspruch zur EU-Typgenehmigung und ist nach geltenden Normen unzulässig.

Der Käufer fühlte sich arglistig getäuscht. Er wollte sich nicht mit diesem Betrug abfinden und forderte von Volkswagen Schadenersatz in Höhe von 5.400 Euro – ein Betrag, der der geschätzten Wertminderung durch die Täuschung entsprach. Doch damit begann ein zäher juristischer Kampf: In erster Instanz wurde seine Klage abgewiesen. Auch das Berufungsgericht stellte sich auf die Seite von Volkswagen. Der Fall landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Dort zeichnete sich zunächst eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ab, weil die Frage, ob die Software im Euro-6-Diesel eine illegale Abschalteinrichtung darstellt, EU-Recht betrifft. Doch bevor das Höchstgericht nach Luxemburg weiterleitete, geschah die Wende: Volkswagen erkannte die gesamte Klageforderung überraschend an. Schadenersatz, Zinsen und Prozesskosten wurden freiwillig bezahlt. Der Rechtsstreit war erledigt – mit einem bemerkenswerten Signal an alle betroffenen Konsumenten. Zur Entscheidung.

Die Rechtslage: Warum Abschalteinrichtungen illegal sind – einfach erklärt

Das Herzstück dieses Falls ist die EU-Typgenehmigung und das sogenannte Abgasrecht. Dieses regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht werden darf. Besonders relevant ist dabei die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen. Sie schreibt vor, dass Fahrzeuge unter „normalen Betriebsbedingungen“ die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einhalten müssen.

Eine Abschalteinrichtung im Motor ist dann unzulässig, wenn sie den Stickoxidausstoß (NOx) nur unter Testbedingungen reduziert – im Alltagsverkehr jedoch nicht. Genau das tat die manipulierte Software: Sie erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand stand, und drosselte nur in dem Szenario die Emissionen. Sobald sich das Auto im normalen Straßenverkehr befand, schaltete die Optimierung ab – die Emissionswerte lagen dann oftmals deutlich über dem Erlaubten.

Gemäß der Österreichischen Zivilprozessordnung (§ 392 ZPO) kann ein Gericht ein sogenanntes Anerkenntnisurteil erlassen, wenn der Beklagte – in diesem Fall Volkswagen – die Klageforderung vollständig akzeptiert. In solchen Fällen muss das Gericht keine Beweise mehr erheben, sondern entscheidet unmittelbar zugunsten des Klägers.

Besonders wichtig: Auch wenn das Verfahren ursprünglich ausgesetzt war, um eine EuGH-Vorlage zu ermöglichen (§ 90a AußStrG), bleibt ein Anerkenntnis rechtlich wirksam, solange es keine EU-rechtswidrige Vorwegnahme bedeutet. In diesem Fall waren alle Beteiligten sich einig: Die Schuld wurde anerkannt – juristisch war der Fall erledigt.

Die Entscheidung des Gerichts: Volkswagen muss zahlen – EuGH wird „umgangen“

Mit dem Urteil vom 21.01.2026 (OGH, 7 Ob 163/24g) wurde festgehalten: Der Kläger erhält die vollen 5.400 Euro Schadenersatz sowie Zinsen und Verfahrenskosten in Höhe von rund 638 Euro. Das Gericht verzichtete auf die ursprünglich geplante Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, da das Anerkenntnis keinen weiteren rechtlichen Klärungsbedarf ließ.

Die Entscheidung ist wegweisend: Erst nach verlorenen Prozessen in zwei Instanzen lenkte Volkswagen ein – möglicherweise aus strategischen Gründen, um eine Grundsatzentscheidung des EuGH zu vermeiden, die tausenden weiteren Klägern europaweit den Weg geebnet hätte.

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das Urteil für betroffene Autofahrer?

Dieses Urteil zeigt beispielhaft, welche weitreichenden Implikationen der VW-Dieselskandal auch heute noch hat – besonders für Besitzer moderner Euro-6-Diesel. Hier sind drei konkrete Auswirkungen:

1. Auch neuere Euro-6-Modelle können betroffen sein

Bislang galt der VW-Motor EA288 – häufig in Passat, Golf, Tiguan, Audi A3 und Skoda Octavia verbaut – als relativ sicher. Das Urteil zeigt: Auch diese Fahrzeuge können manipulierte Software enthalten. Wenn das bei Ihrem Fahrzeug der Fall ist, bestehen gute Aussichten auf eine erfolgreiche Schadensersatzklage – selbst wenn noch kein Rückruf durchgeführt wurde.

2. Ein verlorener Prozess ist nicht das Ende

Der Kläger in diesem Fall verlor bereits in zwei Instanzen. Und doch wurde er am Ende vollständig entschädigt. Dieses Urteil zeigt: Ausdauer und fachkundige rechtliche Unterstützung sind entscheidend. Wer vorschnell aufgibt, versäumt unter Umständen beachtliche Entschädigungsansprüche.

3. Keine strafrechtliche Verurteilung notwendig

Viele glauben fälschlich, dass Schadenersatz nur nach einem Strafverfahren gegen den Hersteller möglich sei. Falsch! Für einen Zivilprozess genügt der Nachweis, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeliefert wurde – ganz unabhängig von einem Strafverfahren oder Bußgeldbescheid. Das schafft mehr Rechtssicherheit für Geschädigte.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum VW-Dieselskandal (Euro-6-Diesel)

1. Woher weiß ich, ob mein Fahrzeug betroffen ist?

Das ist nicht immer einfach zu erkennen. Auch wenn Ihr Auto keinen offiziellen Rückruf erhalten hat, kann es dennoch manipuliert sein. Besonders betroffen sind Modelle mit dem VW-Motor EA288 (z. B. VW Passat, Golf, Tiguan, Audi A3, Skoda Octavia oder Seat Leon, Baujahre ab 2014). Eine technische Überprüfung durch einen Sachverständigen oder die kostenlose Prüfung durch unsere Kanzlei kann hier Klarheit schaffen.

2. Welche Fristen gelten? Kann mein Anspruch bereits verjährt sein?

Ansprüche gegen Autobauer verjähren in der Regel 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Diese Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn ein Fahrzeugbesitzer von der konkreten Manipulation seines Fahrzeugs erfahren hat. Gerade bei Euro-6-Dieseln ist der Kenntniszeitpunkt oft später eingetreten, da viele Betroffene ihren Verdacht erst in jüngster Zeit entwickeln konnten. Eine individuelle Prüfung der Verjährung ist daher wichtig – warten Sie nicht länger!

3. Was kostet mich ein Verfahren und wer trägt das Risiko?

Unsere Kanzlei bietet Ihnen zunächst eine kostenlose Prüfung Ihres Falls. Wird eine Klage empfohlen, klären wir transparent über alle Kosten auf. In vielen Fällen kann eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen. Ohne Versicherung besteht mitunter die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung oder eines Erfolgshonorars. Wichtig ist: Wir besprechen alle Optionen vorab – ohne versteckte Kosten und ohne Risikoentscheidungen auf Ihre Kosten.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.


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