Vorzeitiger Austritt wegen ausbleibendem Gehalt: Wann gibt es wirklich eine Kündigungsentschädigung? Rechtsanwalt Wien
Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass ein ausbleibendes Gehalt nicht nur ein Ärgernis ist, sondern einen sofortigen Austritt aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen kann; bei Unsicherheit wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Wien. Gleichzeitig wird aber oft übersehen, dass damit nicht automatisch ein Anspruch auf eine zusätzliche Kündigungsentschädigung verbunden ist. Genau hier trennt die Rechtsprechung sehr genau – mit spürbaren finanziellen Folgen für beide Seiten.
Der konkrete Fall: Officemanagerin ohne Gehalt nach Tod des Geschäftsführers
Eine Angestellte war seit 2013 als Officemanagerin in einer kleinen GmbH beschäftigt. Diese GmbH hatte nur einen einzigen Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer war. Im April 2023 verstarb dieser unerwartet.
Die unmittelbare Folge: Die Gehaltszahlungen an die Mitarbeiterin wurden eingestellt. Nicht, weil man es „einfach vergessen“ hätte – sondern weil niemand mehr für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt war. Die Officemanagerin selbst hatte keine Kontovollmacht und konnte sich ihr Gehalt daher auch nicht selbst auszahlen.
Sie zog die naheliegende Konsequenz: Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 erklärte sie den sofortigen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis. Gleichzeitig forderte sie
- die ausstehenden Gehälter und
- eine Kündigungsentschädigung für die restliche Dauer der fiktiven Kündigungsfrist.
Die GmbH argumentierte, sie treffe kein Verschulden. Man sei durch den Tod des Alleingesellschafters und Geschäftsführers – jedenfalls bis zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators – rechtlich „gelähmt“ gewesen. Die Gesellschaft sei in dieser Phase schlicht nicht handlungsfähig gewesen.
Die Gerichte beurteilten die Sache teilweise unterschiedlich: Das Erstgericht gab der Angestellten umfassend Recht. Das Berufungsgericht sprach ihr zwar die rückständigen Gehälter zu, lehnte aber die Kündigungsentschädigung ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Auffassung und wies die Revision der Mitarbeiterin ab.
Was hat der Oberste Gerichtshof klargestellt?
Der Oberste Gerichtshof stellte zwei Dinge deutlich auseinander:
- Ja zum vorzeitigen Austritt: Wenn Gehalt zu Unrecht nicht bezahlt wird, ist ein berechtigter vorzeitiger Austritt grundsätzlich möglich. Das stand auch im konkreten Fall außer Streit.
- Nein zur Kündigungsentschädigung: Ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung setzt ein Verschulden des Arbeitgebers an der Ursache des Austritts voraus. Dieses Verschulden war hier nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
Der Grund: Nach dem Tod des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers fehlte der GmbH vorübergehend jede wirksame Vertretung. Solange für die Verlassenschaft noch kein Kurator bestellt ist, gibt es schlicht niemanden, der rechtswirksam für die Gesellschaft handeln kann. Das betrifft auch die Auszahlung von Gehältern.
Diese rechtliche Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist nach Auffassung des Gerichts kein Verschulden der GmbH im Sinn des Angestelltengesetzes. Daher besteht zwar ein Anspruch auf die offenen Entgelte, aber kein weitergehender Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Rechtsanwalt Wien
Rechtlicher Hintergrund: Vorzeitiger Austritt und Verschulden des Arbeitgebers
Nach dem Angestelltengesetz gilt zusammengefasst:
- Unbezahltes Gehalt kann ein vorzeitiger Austrittsgrund sein. Bleibt das Entgelt schuldhaft oder grundlos aus, dürfen Arbeitnehmer das Dienstverhältnis vorzeitig lösen.
- Aber: Für zusätzliche Ansprüche – insbesondere die Kündigungsentschädigung für die Zeit bis zum „normalen“ Ende des Dienstverhältnisses – verlangt das Gesetz ein Verschulden des Arbeitgebers.
Dieses Verschulden kann zum Beispiel vorliegen, wenn:
- Gehälter grundlos oder aus bloßer Nachlässigkeit nicht ausbezahlt werden,
- der Arbeitgeber seine Liquiditätsprobleme lange ignoriert,
- oder bewusst keine Vorkehrungen trifft, obwohl absehbar ist, dass das Entgelt nicht bezahlt werden kann.
Im besprochenen Fall waren die Dinge komplexer: Die GmbH war faktisch und rechtlich blockiert, weil der einzige Vertretungsberechtigte verstorben war und noch kein Verlassenschaftskurator bestellt war. Solche persönlichen und verfahrensrechtlichen Hemmnisse auf Seiten der Gesellschafter können dazu führen, dass der GmbH kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann – zumindest für einen gewissen Zeitraum.
Notgeschäftsführer & Vorsorgemaßnahmen: Pflicht oder Möglichkeit?
Das Gesellschaftsrecht kennt Instrumente, um eine Gesellschaft trotz Ausfalls der Geschäftsführung handlungsfähig zu halten. Dazu zählt etwa die Möglichkeit, einen Notgeschäftsführer zu bestellen.
- Arbeitnehmer können einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers stellen.
- Sie sind dazu aber nicht verpflichtet.
Auch der Umstand, dass der verstorbene Geschäftsführer zu Lebzeiten keine entsprechenden Vorsorgeregelungen (etwa weitere Geschäftsführer, Prokura, Vollmachten) getroffen hat, führt nicht automatisch dazu, dass der GmbH ein Verschulden am späteren Gehaltsausfall angelastet wird.
Im Ergebnis bedeutet das: Die juristischen Gestaltungsmöglichkeiten sind nicht identisch mit einer ständigen Rechtspflicht, sie alle ausschöpfen zu müssen. Das Fehlen bestimmter Notfallstrukturen kann daher im Einzelfall zwar betriebswirtschaftlich nachteilig sein, begründet aber nicht automatisch einen Schadenersatz- oder Kündigungsentschädigungsanspruch von Arbeitnehmern.
Was heißt das für Arbeitnehmer konkret?
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat praktische Konsequenzen, wenn Ihr Arbeitgeber plötzlich ausfällt oder Gehälter nicht mehr fließen.
1. Vorzeitiger Austritt bleibt ein wichtiges Instrument
Wenn Ihr Gehalt unberechtigt nicht bezahlt wird, dürfen Sie in vielen Fällen:
- das Dienstverhältnis vorzeitig beenden und
- alle offenen Entgeltansprüche (laufendes Gehalt, Sonderzahlungen etc.) geltend machen.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber aus rechtlichen Gründen vorübergehend handlungsunfähig ist – etwa wegen des Todes des einzigen Geschäftsführers.
2. Kündigungsentschädigung ist kein Selbstläufer
Für die Kündigungsentschädigung müssen Sie zusätzlich nachweisen, dass den Arbeitgeber an der Situation ein Verschulden trifft. Eine bloße „Unglückssituation“ – wie der plötzliche Tod des Alleingeschäftsführers ohne Übergangsregelung – reicht nach der nun bestätigten Rechtsprechung nicht automatisch.
Das kann bedeuten, dass Sie „nur“ Ihr offenes Gehalt bekommen, aber keinen zusätzlichen Ersatz für den Zeitraum, in dem Sie bei ordentlicher Kündigung noch beschäftigt gewesen wären.
3. Dokumentation und frühzeitige Beratung
In der Praxis ist entscheidend, was sich belegen lässt. Sinnvoll ist daher:
- Alle Lohnabrechnungen und Kontoauszüge zu sichern.
- Mahnungen und Nachfragen an den Arbeitgeber schriftlich zu formulieren (E-Mail, eingeschriebener Brief).
- Zu dokumentieren, wann Sie erstmals von der Handlungsunfähigkeit (z. B. Tod des Geschäftsführers) erfahren haben.
- Frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, bevor Sie einen vorzeitigen Austritt erklären.
Auch die Frage, ob ein Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers Sinn macht, sollte individuell geprüft werden. Dies kann helfen, die Gesellschaft überhaupt wieder handlungsfähig zu machen und Ihre Ansprüche schneller durchzusetzen.
Handlungsbedarf für Geschäftsführer, Gesellschafter und Gründer
Für Unternehmensverantwortliche zeigt die Entscheidung sehr deutlich, wie riskant fehlende Vorsorgeregelungen sein können – auch wenn nicht jeder Nachteil automatisch zu einem Schadenersatzanspruch führt.
1. Risiko: Vorübergehende Handlungsunfähigkeit der GmbH
Fällt der einzige Geschäftsführer (oder der dominierende Alleingesellschafter-Geschäftsführer) etwa durch Tod oder schwere Krankheit aus, kann die Gesellschaft vorübergehend „blockiert“ sein:
- Gehälter können nicht ausbezahlt werden,
- Verträge können nicht abgeschlossen oder beendet werden,
- Fristen gegenüber Behörden oder Vertragspartnern werden versäumt.
Das kann nicht nur zu Gerichtsverfahren mit Arbeitnehmern führen, sondern auch das gesamte Unternehmen in eine Schieflage bringen.
2. Vorsorgemaßnahmen: Was Unternehmer jetzt regeln sollten
Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich immer wieder: Eine durchdachte Vertretungsstruktur ist kein Luxus, sondern Absicherung für den Ernstfall. Sinnvolle Maßnahmen können sein:
- Mehrere vertretungsbefugte Personen: Bestellung eines zweiten Geschäftsführers oder eines stellvertretenden Geschäftsführers.
- Prokura und Vollmachten: Klare Regelungen, wer in finanziellen Angelegenheiten (z. B. Gehaltszahlungen) handlungsbefugt ist.
- Gesellschaftsvertrag anpassen: Nachfolgeregelungen und Entscheidungsmechanismen für Krisensituationen im Gesellschaftsvertrag verankern.
- Notfall- und Übergangspläne: Intern festlegen, wie bei unerwartetem Ausfall von Schlüsselpersonen vorzugehen ist.
Solche Vorkehrungen reduzieren nicht nur das Risiko von Streitigkeiten mit Mitarbeitern, sondern helfen, den laufenden Geschäftsbetrieb auch in Ausnahmesituationen aufrechtzuerhalten.
Checkliste: Was Betroffene jetzt tun sollten
Für Arbeitnehmer mit offenen Gehaltsansprüchen
- 1. Lohnrückstände prüfen: Wie viele Monate fehlen? Sind Sonderzahlungen betroffen?
- 2. Schriftlich mahnen: Arbeitgeber (oder bekannte Vertreter) zur Zahlung auffordern, Frist setzen, Zustellung beweissicher gestalten.
- 3. Lage des Unternehmens klären: Gibt es noch handlungsfähige Geschäftsführer? Ist ein Verlassenschaftskurator eingesetzt? Läuft ein Insolvenzverfahren?
- 4. Vorzeitigen Austritt nicht übereilt erklären: Vorher rechtliche Beratung einholen, um Chancen und Risiken – insbesondere hinsichtlich Kündigungsentschädigung – abzuschätzen.
- 5. Notgeschäftsführer prüfen: In besonderen Konstellationen überlegen, ob die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragt werden soll.
Für Unternehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter
- 1. Vertretungsbefugnisse analysieren: Gibt es nur einen Geschäftsführer? Wer kann im Notfall unterschreiben?
- 2. Gesellschaftsvertrag und Beschlüsse überprüfen: Sind Nachfolge- und Krisenregelungen vorgesehen?
- 3. Personal- und Lohnprozesse sichern: Wer stellt sicher, dass Löhne auch in einer Ausnahmesituation weiterbezahlt werden können?
- 4. Notfallplan erstellen: Interne Abläufe für Krankheit oder Tod von Schlüsselpersonen definieren und dokumentieren.
- 5. Juristische Begleitung nutzen: Vorsorgemaßnahmen gemeinsam mit rechtlicher Beratung planen und umsetzen.
FAQ: Häufige Fragen zu vorzeitigem Austritt und Kündigungsentschädigung
Kann ich einfach gehen, wenn mein Gehalt nicht kommt?
Nein, „einfach gehen“ sollten Sie nicht. Ein ausbleibendes Gehalt kann zwar einen berechtigten vorzeitigen Austritt rechtfertigen, aber:
- Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (z. B. kein bloßer geringfügiger Verzug, keine gerechtfertigten Zurückbehaltungsgründe des Arbeitgebers).
- Die Erklärung des Austritts sollte juristisch sauber formuliert werden, sonst riskieren Sie Nachteile.
Vor einem so weitreichenden Schritt empfiehlt sich immer eine rechtliche Beratung, um Ihre Position abzusichern.
Bekomme ich immer eine Kündigungsentschädigung, wenn ich vorzeitig austrete?
Nein. Die Kündigungsentschädigung setzt ein Verschulden des Arbeitgebers an dem Umstand voraus, der Ihren Austritt ausgelöst hat. Fehlt es daran – etwa weil die Gesellschaft wegen des Todes des einzigen Geschäftsführers vorübergehend nicht handeln kann – kann der Anspruch auf Kündigungsentschädigung entfallen, auch wenn Ihr vorzeitiger Austritt selbst gerechtfertigt war.
Was ist, wenn mein Chef plötzlich stirbt und niemand mehr unterschriftsberechtigt ist?
Dann kann es zu einer Phase kommen, in der die Gesellschaft rechtlich blockiert ist. Ihre Ansprüche auf Gehalt bestehen trotzdem weiter, auch wenn die Auszahlung praktisch verzögert wird. Ob zusätzlich eine Kündigungsentschädigung zusteht, hängt davon ab, ob der Gesellschaft ein Verschulden an dieser Situation vorgeworfen werden kann. Genau das hat der Oberste Gerichtshof im geschilderten Fall verneint.
Soll ich als Mitarbeiter einen Notgeschäftsführer beantragen?
Das kann in bestimmten Situationen sinnvoll sein, etwa um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens überhaupt wiederherzustellen. Sie sind dazu aber rechtlich nicht verpflichtet. Ob ein solcher Antrag in Ihrem konkreten Fall hilft oder eher neue Fragen aufwirft, sollte individuell geprüft werden.
Rechtliche Unterstützung: Sie müssen diese Situation nicht alleine bewältigen
Offene Gehaltszahlungen, der plötzliche Ausfall eines Geschäftsführers oder Unsicherheit über einen vorzeitigen Austritt sind belastende Situationen – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmer. Als erfahrener Rechtsanwalt in Wien berät die Kanzlei Pichler Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter seit vielen Jahren in arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und unterstützt bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.
Wenn Sie wissen möchten, welche Rechte Sie in Ihrer konkreten Situation haben, ob ein vorzeitiger Austritt ratsam ist oder welche Vorsorgemaßnahmen für Ihr Unternehmen sinnvoll sind, können Sie sich direkt an die Pichler Rechtsanwalt GmbH wenden:
Pichler Rechtsanwalt GmbH
Schwarzenbergstraße 1-3
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Telefon: 01/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Für rechtliche Fragen steht Ihnen ein Rechtsanwalt Wien zur Verfügung. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen – oft entscheidet der richtige Schritt zum richtigen Zeitpunkt darüber, ob Sie Ihre Ansprüche voll durchsetzen können oder nicht.
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