Rechtsschutzversicherung und Vorvertraglichkeit: Wann liegt der Versicherungsfall wirklich vor?
Vorvertraglichkeit kann entscheidend sein, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines späteren Streits übernehmen soll. Eine Rechtsschutzversicherung wird oft erst dann wichtig, wenn ein Streit bereits absehbar ist. Genau darin liegt jedoch ein erhebliches Risiko: Für die Deckung kommt es nicht zwingend darauf an, wann der Vertragspartner eine Forderung ablehnt oder wann ein Gerichtsverfahren beginnt. Entscheidend kann vielmehr sein, wann die erste rechtlich relevante Pflichtverletzung passiert ist.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 besonders deutlich. In OGH vom 27.02.2019, 7 Ob 23/19m ging es um die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Vorgehens gegen einen Lebensversicherer übernehmen musste. Der Versicherungsnehmer hatte seine Rechtsschutzversicherung erst Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung abgeschlossen.
Der typische Irrtum: „Der Streit begann doch erst mit der Ablehnung“
Viele Versicherungsnehmer betrachten den Zeitpunkt der ersten ausdrücklichen Ablehnung als Beginn eines Rechtsstreits. Das klingt zunächst nachvollziehbar: Solange der Vertragspartner nicht reagiert oder keinen Anspruch zurückweist, scheint kein Konflikt zu bestehen.
Für die Rechtsschutzversicherung kann diese Betrachtung jedoch zu spät ansetzen. Maßgeblich ist häufig nicht der Zeitpunkt, an dem der Streit offen sichtbar wird. Entscheidend kann bereits ein früherer Verstoß gegen eine rechtliche Verpflichtung sein – etwa eine fehlerhafte Beratung, eine unrichtige Belehrung oder eine mangelhafte Vertragsinformation.
Wird die Rechtsschutzversicherung erst danach abgeschlossen, kann der Versicherungsfall bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein. Dann spricht man von Vorvertraglichkeit.
Der Fall des OGH: Lebensversicherung aus dem Jahr 2008
Der Kläger hatte im Jahr 2008 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Nach seiner Ansicht war er damals nicht ausreichend über sein Rücktrittsrecht informiert worden. Aus diesem Grund wollte er später vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten und daraus Ansprüche auf Rückzahlung beziehungsweise Rückabwicklung ableiten.
Seine Rechtsschutzversicherung bestand allerdings erst seit November 2014. Im Jänner 2018 erklärte der Kläger gegenüber dem Lebensversicherer den Rücktritt und verlangte die Rückabwicklung. Der Versicherer lehnte dies ab.
Daraufhin wollte der Kläger die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung von seiner Rechtsschutzversicherung ersetzt bekommen. Er argumentierte, der Versicherungsfall sei erst durch die Ablehnung im Jahr 2018 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt bestand seine Rechtsschutzversicherung bereits mehrere Jahre.
Die Rechtsschutzversicherung verweigerte die Deckung. Der Fall gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof. Zur Entscheidung des OGH.
Warum der OGH die Kostenübernahme ablehnte
Der OGH wies die Revision des Klägers zurück. Die Rechtsschutzversicherung musste die Kosten des Vorgehens gegen den Lebensversicherer nicht übernehmen. Zusätzlich musste der Kläger der Rechtsschutzversicherung 626,52 Euro für die Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen.
Entscheidend war der Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung. Nach den maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsschutzversicherung lag der rechtlich relevante Verstoß nicht erst in der Ablehnung der Rückabwicklung im Jahr 2018. Der Ausgangspunkt lag vielmehr bereits in der behaupteten fehlerhaften Belehrung beim Abschluss der Lebensversicherung im Jahr 2008.
Die spätere Ablehnung durch den Lebensversicherer stellte nach dieser Beurteilung keine neue, eigenständige Pflichtverletzung dar. Sie war vielmehr eine Folge der Auseinandersetzung über die ursprüngliche Belehrung.
Vereinfacht gesagt: Der spätere Streit hatte seinen „Keim“ bereits im Jahr 2008. Die Rechtsschutzversicherung begann aber erst im November 2014. Damit war der Versicherungsfall vorvertraglich. Diese Vorvertraglichkeit war für die Ablehnung der Deckung maßgeblich.
Der OGH stützte sich dabei auf bereits zuvor ergangene Entscheidungen vom 19. Dezember 2018. Die entscheidende Rechtsfrage war damit bereits geklärt. Wichtig ist außerdem: Das Gericht entschied in diesem Verfahren nicht, ob dem Kläger gegenüber dem Lebensversicherer tatsächlich ein Anspruch auf Rückabwicklung zustand. Es ging ausschließlich um die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Durchsetzung übernehmen musste.
Was bedeutet „Vorvertraglichkeit“ in der Praxis?
Von Vorvertraglichkeit spricht man, wenn der Versicherungsfall bereits vor Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten ist. Ein späterer Versicherungsabschluss kann einen bereits bestehenden Konflikt grundsätzlich nicht nachträglich versichern.
Die zeitliche Einordnung ist allerdings nicht immer einfach. Dafür müssen der gesamte Sachverhalt und die konkrete Anspruchsbegründung betrachtet werden. Es genügt nicht, ausschließlich auf das Datum eines Schreibens, einer Klage oder einer Ablehnung zu schauen.
Besonders häufig stellt sich die Frage bei folgenden Situationen:
- Fehlerhafte Beratung: Eine Person behauptet, bei einem Vertragsabschluss falsch oder unvollständig beraten worden zu sein. Der maßgebliche Zeitpunkt kann dann bereits das Beratungsgespräch sein.
- Unrichtige Belehrung: Wurde bei einem Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht informiert, kann die behauptete Pflichtverletzung bereits damals erfolgt sein.
- Mangelhafte Vertragsgestaltung: Wird später eine Klausel beanstandet, kann entscheidend sein, wann der Vertrag abgeschlossen und die Klausel vereinbart wurde.
- Spätere Ablehnung: Die Zurückweisung eines Anspruchs durch den Vertragspartner schafft nicht automatisch einen neuen Versicherungsfall. Sie kann lediglich die Folge des ursprünglichen Problems sein.
Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung kurz vor dem Streit
Eine Rechtsschutzversicherung kurz vor einer erwartbaren Auseinandersetzung abzuschließen, ist daher nicht automatisch ausreichend. Wer bereits weiß, dass ein Vertragspartner vermutlich Ansprüche zurückweisen wird, sollte besonders vorsichtig sein.
Das gilt auch dann, wenn bislang noch kein Anwalt eingeschaltet und keine Klage eingebracht wurde. Der rechtliche Konflikt kann aus Sicht der Versicherungsbedingungen bereits früher begonnen haben.
Neben der Vorvertraglichkeit sind regelmäßig weitere Punkte zu prüfen. Dazu zählen insbesondere mögliche Wartezeiten, Ausschlüsse und die konkrete Reichweite des versicherten Rechtsgebiets. Ob tatsächlich Deckung besteht, hängt daher immer von den Versicherungsbedingungen und dem individuellen zeitlichen Ablauf ab.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer rechtliche Schritte gegen einen Vertragspartner plant, sollte nicht erst nach einer Klageeinbringung Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung aufnehmen. Eine frühzeitige und vollständige Deckungsanfrage kann spätere Probleme vermeiden.
- Den zeitlichen Ablauf festhalten: Notieren Sie, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, wann Beratung oder Belehrung erfolgten und wann die Rechtsschutzversicherung begann.
- Alle Unterlagen sammeln: Dazu gehören Verträge, Beratungsunterlagen, Schreiben, E-Mails und Ablehnungen des Vertragspartners.
- Die Anspruchsgrundlage prüfen lassen: Entscheidend ist, worauf der geplante Anspruch konkret gestützt wird und wann die behauptete Pflichtverletzung stattgefunden haben soll.
- Vor einer Beauftragung Deckungsanfrage stellen: Lassen Sie sich möglichst früh bestätigen, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht.
- Den Sachverhalt vollständig offenlegen: Unvollständige oder verkürzte Angaben können zu einer späteren Deckungsablehnung führen.
- Eine Ablehnung nicht ungeprüft akzeptieren: Die Begründung der Versicherung sollte rechtlich und anhand der Versicherungsbedingungen überprüft werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Rechtsschutzversicherung erst nach Abschluss eines problematischen Vertrags abgeschlossen wurde. In solchen Fällen sollte die zeitliche Einordnung vor jedem weiteren Schritt geklärt werden.
Häufige Fragen zur Rechtsschutzversicherung und Vorvertraglichkeit
Ich habe noch keine Klage eingebracht. Kann die Versicherung trotzdem sagen, dass der Fall zu alt ist?
Ja. Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht zwingend die Klage oder die erste anwaltliche Tätigkeit entscheidend. Maßgeblich kann bereits der frühere Verstoß sein, auf den der spätere Anspruch gestützt wird. Dadurch kann Vorvertraglichkeit auch ohne Klageeinbringung vorliegen.
Beginnt der Versicherungsfall automatisch mit der Ablehnung durch den Vertragspartner?
Nein. Eine Ablehnung kann zwar den Streit sichtbar machen, muss aber nicht der rechtlich relevante Ausgangspunkt sein. Wenn die Ablehnung lediglich die Folge einer früheren Pflichtverletzung ist, kann der Versicherungsfall bereits zu diesem früheren Zeitpunkt eingetreten sein.
Kann ich einen alten Vertrag nachträglich mit einer Rechtsschutzversicherung absichern?
Das ist grundsätzlich problematisch. Eine nachträglich abgeschlossene Rechtsschutzversicherung deckt nicht automatisch Streitigkeiten über bereits zuvor gesetzte oder behauptete Pflichtverletzungen. Zusätzlich müssen die konkreten Vertragsbedingungen geprüft werden.
Hat der OGH damit entschieden, dass der Anspruch gegen den Lebensversicherer unbegründet war?
Nein. Die Entscheidung betraf ausschließlich die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung. Ob dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Lebensversicherer inhaltlich Ansprüche zustanden, war nicht Gegenstand dieser Kostenentscheidung.
Rechtsanwalt Wien: Rechtsschutz frühzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2019 zeigt, wie wichtig die genaue zeitliche Einordnung eines Versicherungsfalls ist. Wer nur auf den Zeitpunkt der Ablehnung oder der Klage schaut, kann eine entscheidende frühere Pflichtverletzung übersehen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen berät die Kanzlei Pichler Versicherungsnehmer bei der Prüfung von Deckungsfragen, der Einordnung der Vorvertraglichkeit und dem weiteren Vorgehen nach einer Ablehnung. Lassen Sie Ihre Ansprüche und die Versicherungsbedingungen möglichst prüfen, bevor weitere Kosten entstehen.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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