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Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Wann reine Vermögensschäden ersatzfähig sind [Rechtsanwalt Wien]

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Wann reine Vermögensschäden ersatzfähig sind

Ein einziger gerichtlicher Antrag – und ein Unternehmen steht wirtschaftlich mit dem Rücken zur Wand. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Kein Unfall, kein Sachschaden, nur ein Papier, das die Vergabe eines Standplatzes verzögert. Genau in solchen Konstellationen stellt sich die Frage: Wer ersetzt den entgangenen Gewinn, wenn jemand Gerichte bewusst für eine Schädigungsstrategie missbraucht?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 mit genau so einem Fall zu befassen. Das Ergebnis ist für Unternehmen, Verbände und Aktivistinnen und Aktivisten gleichermaßen deutlich: Wer bewusst und auf unlautere Weise Gerichtsverfahren anstrengt, um andere wirtschaftlich zu treffen, riskiert Schadenersatz – auch ohne klassische „Schäden“ wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung.

Der Fall aus Salzburg: Wie ein „Strohmann“ zum Prozessakteur wurde

Im Jahr 2023 schrieb die Stadt Salzburg Fiaker-Standplätze aus. Ein Fiakerbetreiber bewarb sich fristgerecht für zwei Standplätze und rechnete damit, seinen Betrieb planmäßig aufnehmen zu können.

Parallel dazu verfolgte eine Tierschutzorganisation das Ziel, Fiakerfahrten in Salzburg überhaupt zu verhindern. Statt selbst offen gegen die Vergabe vorzugehen, wurde ein anderer Weg gewählt:

  • Unter dem Namen einer dritten Person – dem späteren „Strohmann“ – wurde ein Nachprüfungsantrag gegen die Vergabe eingereicht.
  • Zusätzlich wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg gestellt, um die Vergabe sofort zu stoppen.
  • Eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei brachte die Anträge im Namen des „Strohmanns“ ein; finanziert wurde das Ganze durch die Tierschutzorganisation.

Der entscheidende Punkt: Die Person, auf deren Namen das Verfahren geführt wurde, hatte nie die Absicht, selbst Fiakerfahrten anzubieten. Das war der Tierschutzorganisation bekannt. Das Ziel war nicht Wettbewerb, sondern Blockade – und die wirtschaftliche Schädigung des Fiakerbetreibers.

Das Verwaltungsgericht setzte die Vergabe kurzfristig aus, bevor die einstweilige Verfügung später wieder aufgehoben wurde. Der Kläger erhielt den zweiten Standplatz schließlich, aber erst verspätet und konnte seinen Betrieb nicht zum ursprünglich geplanten Zeitpunkt aufnehmen. Es entstanden finanzielle Einbußen.

Daraufhin klagte der Fiakerbetreiber auf Schadenersatz. Die Gerichte gaben ihm Recht – und der OGH bestätigte diese Entscheidung im Verfahren OGH vom 19.02.2025, 7 Ob 17/25p.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH ließ die Revision der Tierschutzorganisation nicht zu und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Kern der Beurteilung:

  • Das Verhalten der Tierschutzorganisation stellte eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung im Sinn des § 1295 Abs 2 ABGB dar.
  • Dadurch sind auch reine Vermögensschäden ersatzfähig – also finanzielle Verluste ohne begleitende Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (wie Eigentum, Körper, Ehre).
  • Die Tierschutzorganisation wurde verpflichtet, die Kosten des Revisionsverfahrens (EUR 1.795,78, inklusive USt) zu tragen.

Die Revision wurde zurückgewiesen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Die Untergerichte hatten die Rechtslage zutreffend angewendet, insbesondere zu Vorsatz und Sittenwidrigkeit.

Zur Entscheidung.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Was bedeutet das überhaupt?

Grundsätzlich gilt im österreichischen Schadenersatzrecht: Nicht jeder finanzielle Nachteil ist automatisch ersatzfähig. Vor allem reine Vermögensschäden – also bloße wirtschaftliche Einbußen ohne gleichzeitige Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder anderen absolut geschützten Rechtsgütern – werden nur unter engen Voraussetzungen ersetzt.

Eine zentrale Ausnahme regelt § 1295 Abs 2 ABGB. Danach haftet derjenige, der einem anderen vorsätzlich und sittenwidrig Schaden zufügt. Zwei Elemente sind dabei entscheidend:

1. Vorsatz (auch „bedingter Vorsatz“ genügt)

Für die Haftung ist nicht nur der „volle“ Vorsatz (man will den Schaden genau so), sondern bereits bedingter Vorsatz ausreichend:

  • Der Schädiger hält es für möglich, dass sein Verhalten dem anderen schadet,
  • und er nimmt diesen Schaden bewusst in Kauf.

Es reicht also, dass jemand sagt: „Das könnte den anderen wirtschaftlich treffen – und das ist mir auch recht so.“

2. Sittenwidrigkeit (besonders verwerfliche Vorgehensweise)

Sittenwidrig ist ein Verhalten, wenn es nach der allgemeinen Rechts- und Moralauffassung als besonders verwerflich gilt. Wichtig ist dabei der sogenannte „Handlungsunwert“: Nicht jeder harte Wettbewerb oder jede unangenehme rechtliche Auseinandersetzung ist sittenwidrig.

Besonders kritisch wird es dann, wenn:

  • bewusst mit falschen oder konstruierten Behauptungen agiert wird,
  • Gerichte oder Behörden als Werkzeug für eine Schädigungsstrategie missbraucht werden,
  • Strohpersonen eingesetzt werden, um wahre Absichten zu verschleiern,
  • der einzige oder überwiegende Zweck des Handelns darin liegt, den anderen zu treffen – nicht darin, eigene Rechte sachlich zu verfolgen.

Genau diese Elemente sahen die Gerichte im Salzburger Fiaker-Fall erfüllt. Die Organisation wusste, dass der „Strohmann“ gar kein eigenes wirtschaftliches Interesse an Fiakerfahrten hatte. Ziel war offensichtlich die Blockade des Betriebs und die wirtschaftliche Schädigung des Klägers. Dieses bewusste, zielgerichtete Vorgehen qualifizierte der OGH als sittenwidrig.

Was heißt das für die Praxis? Konkrete Auswirkungen

1. Für Unternehmen und Selbständige

Viele Betriebe sehen sich mit plötzlichen gerichtlichen Anträgen konfrontiert – etwa in Vergabeverfahren, bei einstweiligen Verfügungen oder im Wettbewerbsrecht. Häufig ist unklar, ob dahinter legitime Interessen stehen oder ein missbräuchliches Vorgehen.

Die Entscheidung zeigt:

  • Wird ein Verfahren nachweislich instrumentalisiert, um Sie gezielt wirtschaftlich zu treffen, kann ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen.
  • Auch der bloße Entgang von Gewinn oder zusätzliche Kosten (z.B. wegen verspätetem Betriebsstart) können ersatzfähig sein, wenn Vorsatz und Sittenwidrigkeit belegt werden können.

2. Für Vereine, Aktivisten und Interessensgruppen

Interessenvertretung und rechtliche Schritte gegen aus Ihrer Sicht problematische Projekte sind grundsätzlich zulässig und von der Rechtsordnung geschützt. Wer in gutem Glauben und auf der Basis von Fakten handelt, muss nicht befürchten, allein deshalb haftbar gemacht zu werden, weil ein Verfahren unterliegt.

Gefährlich wird es, wenn:

  • man bewusst Personen vorschiebt, die selbst eigenes Interesse haben,
  • die wahre Zielrichtung (nur Schädigung des Gegners) im Hintergrund verborgen bleibt,
  • Gerichte gezielt mit „vorgeschobenen“ Anträgen befasst werden, um Blockaden herbeizuführen, ohne echte rechtliche Grundlage.

Hier kann sich die anfängliche „Taktik“ schnell zu einer persönlichen oder institutionellen Haftungsfalle entwickeln.

3. Für alle Verfahrensbeteiligten: Kostenrisiko nicht unterschätzen

Selbst wenn es „nur“ um die Frage geht, ob ein Rechtsmittel überhaupt zugelassen wird, entstehen Kosten. Im entschiedenen Fall musste die Tierschutzorganisation knapp EUR 1.800 an Kosten für das Revisionsverfahren tragen – zusätzlich zum Risiko auf Schadenersatz.

Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie von solchen Strategien betroffen sind, ist rasches rechtliches Handeln wichtig. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann die Voraussetzungen für einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung prüfen und Beweise sichern.

Wie sollten Betroffene reagieren? Konkrete Handlungsempfehlungen

Checkliste: Wenn Sie den Verdacht auf missbräuchliche Prozessführung haben

  • 1. Sofortige Dokumentation
    Halten Sie alle wirtschaftlichen Auswirkungen fest: Verzögerungen, entgangene Umsätze, zusätzliche Kosten (Miete, Personalkosten, Finanzierungskosten), verpasste Aufträge. Je genauer, desto besser.
  • 2. Alle Unterlagen sammeln
    Bewahren Sie Schriftstücke aus dem Verfahren (Anträge, Beschlüsse, Urteile), E-Mails, Schreiben von Anwälten, Behördenkommunikation, Presseberichte und sonstige Hinweise auf die Hintergründe auf.
  • 3. Indizien für Vorsatz und Sittenwidrigkeit sichern
    Relevant sind etwa Informationen darüber, wer das Verfahren finanziert, wer im Hintergrund agiert, ob es interne oder externe Hinweise auf „Strohmann“-Konstellationen gibt oder ob in der Öffentlichkeit andere Motive eingeräumt wurden als im Verfahren.
  • 4. Wirtschaftliche Schäden beziffern
    Arbeiten Sie mit Steuerberater oder Buchhaltung zusammen, um eine nachvollziehbare Berechnung der Schäden zu erstellen. Gerichte brauchen konkrete Zahlen, keine bloßen Schätzungen „ins Blaue“.
  • 5. Frühzeitig Rechtsrat einholen
    Durch jahrelange anwaltliche Praxis ist bekannt: Je früher eine qualifizierte rechtliche Einschätzung erfolgt, desto besser können Beweismittel gesichert und prozessuale Schritte geplant werden – sowohl zur Abwehr missbräuchlicher Anträge als auch zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.

Checkliste: Für Organisationen vor Einleitung rechtlicher Schritte

  • Ist die Person, in deren Namen vorgegangen wird, tatsächlich unmittelbar betroffen und wirtschaftlich involviert?
  • Gibt es eine sachliche, rechtliche Grundlage für das Verfahren oder dient es vor allem dazu, den Gegner zu blockieren?
  • Sind alle relevanten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig dargestellt?
  • Besteht ein nachvollziehbares eigenes Interesse, das gegenüber dem Gericht offen gelegt wurde?

Wer diese Fragen ehrlich prüft und sauber dokumentiert, reduziert das Risiko, später mit dem Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung konfrontiert zu werden.

FAQ: Häufige Fragen rund um vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn mir nur Gewinn entgangen ist?

Ja, jedenfalls dann, wenn der andere vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt hat. Reiner Vermögensschaden (bloßes „Geld- oder Gewinnminus“) wird nach § 1295 Abs 2 ABGB ersetzt, wenn eine besonders verwerfliche, auf Schädigung ausgerichtete Handlung vorliegt. Das muss allerdings konkret nachweisbar sein.

Reicht es für Sittenwidrigkeit, wenn der andere „hart“ verhandelt oder prozessiert?

Nein. Die Schwelle ist höher. Sittenwidrig ist nicht schon jede unangenehme oder aggressive Verhandlungs- oder Prozessführung. Erforderlich ist ein deutlicher Qualitätssprung: etwa das bewusste Vorbringen unwahrer Tatsachen, der Missbrauch von Gerichten als Druckmittel ohne ernsthafte Rechtsposition oder die gezielte Einschaltung von Strohmännern ohne eigenes Interesse.

Was, wenn ich in gutem Glauben ein Verfahren führe und verliere?

Wer auf Basis einer vertretbaren rechtlichen Einschätzung und wahrheitsgemäßer Tatsachen ein Verfahren anstrengt, handelt grundsätzlich nicht sittenwidrig – auch wenn sich die Rechtsansicht später als falsch herausstellt. Prozesskosten können anfallen, aber eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung steht typischerweise nicht im Raum.

Wie kann ich überhaupt beweisen, dass der andere vorsätzlich gehandelt hat?

Direkte Beweise sind selten. Gerichte arbeiten meist mit Indizien: E-Mail-Korrespondenz, interne Unterlagen, Finanzierungsstrukturen, öffentliche Äußerungen, offensichtliche Widersprüche zwischen tatsächlicher und behaupteter Interessenlage, Einsatz von Strohmännern usw. Je besser Sie dokumentieren und je früher Sie anwaltliche Unterstützung nutzen, desto eher kann ein schlüssiges Gesamtbild erstellt werden.

Sie vermuten missbräuchliche Prozessführung oder wurden durch ein Verfahren wirtschaftlich geschädigt?

In Konstellationen wie im Fiaker-Fall aus Salzburg geht es oft um existenzielle Fragen: Kann ein Betrieb wie geplant starten? Werden Aufträge rechtzeitig erfüllt? Sind Investitionen verloren?

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Zivil- und Verfahrensrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH dabei, mögliche Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung rechtlich einzuordnen, Beweise zu sichern und eine wirtschaftlich sinnvolle Strategie zu entwickeln – sei es zur Abwehr missbräuchlicher Anträge oder zur Geltendmachung von Schadenersatz.

Wenn Sie klären möchten, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf Ersatz reiner Vermögensschäden in Betracht kommt, können Sie die Kanzlei Pichler in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren.


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Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.