Vorbildungsausgleich nach § 15 VBG: Wann darf die Hochschule beim Gehalt wirklich Jahre abziehen?
Viele Hochschullehrpersonen wissen nicht, dass ihre Gehaltsstufe möglicherweise falsch berechnet wurde – und dass ein vermeintlich „korrekter“ Abzug von Dienstjahren (Vorbildungsausgleich) in Wahrheit unzulässig sein kann. Die Folge: Monat für Monat weniger Geld, als Ihnen eigentlich zusteht.
Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt sehr deutlich, dass Dienstgeber mit Vorbildungsabzügen nicht beliebig verfahren dürfen. Besonders wichtig ist das für Vertrags- bzw. Vertragshochschullehrpersonen an (privaten) pädagogischen Hochschulen, die Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien absolviert haben und im Lauf der Zeit höher eingestuft wurden.
Typischer Konflikt: „Sie sind höher eingestuft – aber wir ziehen Ihnen Jahre ab“
In der Praxis sieht die Situation oft so aus:
- Sie sind seit Jahren an einer (pädagogischen) Hochschule beschäftigt, zunächst mit Bachelor- bzw. Masterabschluss.
- Später erwerben Sie weitere Qualifikationen, etwa ein Doktorat, und werden in eine höhere Entlohnungsgruppe (z. B. ph1 als Hochschulprofessorin/Hochschulprofessor) überstellt.
- Bei dieser Überstellung teilt Ihnen die Personalabteilung mit, dass Ihr Besoldungsdienstalter neu berechnet wird – und dass ein oder mehrere Jahre als „Vorbildungsausgleich“ abgezogen werden.
- Die Begründung klingt zunächst plausibel: Ihre Studienzeiten seien bereits im Einstiegsgehalt berücksichtigt, daher müsse man jetzt „etwas abziehen“, um keine „Doppelanrechnung“ zu haben.
Für Betroffene ist schwer nachvollziehbar, ob dieser Abzug tatsächlich vom Gesetz gedeckt ist oder ob hier – bewusst oder unbewusst – zu weit gegangen wird. Genau darum drehte sich der Fall, den der OGH zu entscheiden hatte.
Was hat der OGH konkret entschieden?
Im entschiedenen Fall war ein Hochschullehrer an einer privaten pädagogischen Hochschule angestellt. Im Lauf seiner Tätigkeit erwarb er mehrere akademische Grade, darunter ein Doktorat. 2018 wurde er in die höhere Entlohnungsgruppe ph1 (Hochschulprofessor) überstellt.
Die Dienstgeberin nahm im Zuge dieser Einreihung einen einjährigen Abzug vom Besoldungsdienstalter als sogenannten Vorbildungsausgleich vor. Dadurch fiel der Kläger in eine schlechtere Gehaltsstufe – und verdiente weniger, als er ohne diesen Abzug erhalten hätte.
Der Hochschullehrer focht diese Berechnung an und verlangte, dass seine Bezüge ohne diesen Vorbildungsabzug neu berechnet und die Differenzen nachbezahlt werden. Während das Erstgericht seine Klage abwies, gab das Berufungsgericht ihm Recht. Die Dienstgeberin legte Revision an den OGH ein – jedoch ohne Erfolg:
- Der OGH wies die Revision ab.
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers blieb aufrecht.
- Der einjährige Vorbildungsausgleich war rechtswidrig.
- Die Dienstgeberin musste die Kosten des Revisionsverfahrens (EUR 2.261,40) tragen.
Damit steht fest: In dieser Konstellation durfte die Hochschule keinen Vorbildungsabzug vornehmen.
Wie funktioniert der Vorbildungsausgleich nach § 15 VBG überhaupt?
Die Grundlage bildet das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) mit der neueren Besoldungsreform. Diese Reform hat das Besoldungsdienstalter als zentrale Basis der Gehaltsstufen eingeführt. Darin sind bestimmte Zeiten bereits „eingepreist“, insbesondere Studien- und Ausbildungszeiten.
Um zu verhindern, dass dieselben Studienzeiten doppelt vergütet werden, kennt das Gesetz den Vorbildungsausgleich: Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Dienstbehörde Zeiträume vom Besoldungsdienstalter abziehen. Wichtig ist dabei:
- Der Vorbildungsausgleich bezieht sich auf Studienzeiten, die für einen Bachelor- oder Masterabschluss relevant sind.
- Es geht typischerweise um Situationen, in denen jemand während des Dienstverhältnisses ein Studium abschließt oder von einer nicht-akademischen in eine akademische Entlohnungsgruppe überstellt wird.
- Der Gesetzgeber will so vermeiden, dass dieselbe Ausbildung zuerst beim Einstieg und dann nochmals bei einer späteren Überstellung voll berücksichtigt wird.
Entscheidend: Das Gesetz nennt dabei klar den Bachelor- und Masterbereich. Ein Doktorat wird im Zusammenhang mit dem Vorbildungsausgleich nicht als eigener, weiterer Auslösetatbestand geregelt.
Warum war der Abzug im konkreten Fall unzulässig?
Im Fall des Hochschullehrers ging es um die Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph1. Diese Gruppe gehört – ebenso wie ph2 – zum „Master-Bereich“. Die Gerichte stellten zwei Punkte klar:
- Vorbildungsausgleich nur für Bachelor/Master – nicht wegen Doktorat
Der OGH und das Berufungsgericht legten § 15 VBG so aus, dass der Vorbildungsausgleich nur jene Studienzeiten erfassen soll, die auf einen Bachelor- oder Mastergrad entfallen. Für ein Doktoratsstudium sieht die Norm keinen eigenen, zusätzlichen Vorbildungsabzug vor.
Dass für die Ernennung zum Hochschulprofessor ein Doktorat verlangt wird, ändert daran nichts. Diese Anforderung dient der Qualitäts- und Eignungsprüfung, nicht der Berechnung des Besoldungsdienstalters. Die bloße Tatsache, dass jemand promoviert, rechtfertigt daher keinen zusätzlichen Vorbildungsausgleich.
- Überstellung innerhalb desselben Bereichs löst keinen neuen Abzug aus
Die Entlohnungsgruppen ph1 und ph2 sind beide dem Master-Bereich zugeordnet. Das Gesetz sieht einen Vorbildungsausgleich typischerweise dann vor, wenn es zu einer Überstellung in einen anderen, höherwertigen Bereich kommt, bei dem Studienzeiten nochmals eine Rolle spielen.
Eine bloße Umreihung innerhalb desselben Bereichs – also von einer Master-Gruppe in eine andere Master-Gruppe (ph2 → ph1) – löst nach dieser Systematik grundsätzlich keinen neuen Vorbildungsausgleich aus. Genau das hat der OGH bestätigt: Die Überstellung des Klägers in ph1 legitimierte keine weitere Kürzung seines Besoldungsdienstalters.
Zusammengefasst: Weder das Doktorat noch die innerbereichliche Überstellung von ph2 nach ph1 rechtfertigten den einjährigen Abzug. Der Vorbildungsausgleich war daher unzulässig.
Vorbildungsausgleich: Rechtsanwalt Wien
Was bedeutet das für Hochschullehrpersonen in der Praxis?
Das Urteil stärkt die Position vieler Vertrags- bzw. Vertragshochschullehrpersonen, insbesondere an pädagogischen Hochschulen. Folgende Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit:
1. Überstellung von ph2 nach ph1 ohne „neuen“ Bachelor/Master
Wenn Sie bereits im Master-Bereich eingestuft waren (etwa ph2) und später in ph1 als Hochschulprofessorin/Hochschulprofessor überstellt wurden, darf die Dienstgeberseite nicht automatisch einen Vorbildungsausgleich vornehmen. Besonders dann nicht, wenn sich die Änderung vor allem auf ein gefordertes Doktorat und Berufserfahrung stützt.
2. Vorbildungsausgleich wegen Doktorat?
Ein Doktorat ist wichtig für die fachliche Qualifikation und die Berufung zum Hochschulprofessor. Für den Vorbildungsausgleich nach § 15 VBG spielt es aber nach der nun bestätigten Auslegung keine eigenständige Rolle. Wird ein Abzug ausdrücklich oder konkludent mit dem Doktoratsstudium begründet, ist Skepsis angebracht.
3. Richtige Fälle für einen Vorbildungsausgleich
Anders kann es aussehen, wenn:
- Sie während des Dienstverhältnisses ein Bachelor- oder Masterstudium abgeschlossen haben und dadurch in eine höhere, akademische Entlohnungsgruppe überstellt wurden, oder
- Sie ursprünglich in einer nicht-akademischen Entlohnungsgruppe eingestuft waren und später erstmals in eine akademische Gruppe (Bachelor-/Master-Bereich) überstellt wurden.
In solchen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich nach § 15 VBG weiterhin typischerweise zulässig – allerdings nur in dem Ausmaß und unter den Voraussetzungen, die das Gesetz vorsieht.
4. Offene Fragen und individuelle Besonderheiten
Der OGH hat nicht alle denkbaren Konstellationen abschließend geklärt. Insbesondere das Zusammenspiel alter „Überstellungsverluste“ aus früheren Besoldungssystemen mit dem neuen Vorbildungsausgleich blieb offen. Für manche Betroffene kann das im Einzelfall relevant sein.
Entscheidend ist: Jeder Fall ist individuell. Die konkrete Einstufung hängt von Ihrem gesamten Werdegang, den Zeitpunkten der Abschlüsse, früheren Überstellungen und den angewandten gesetzlichen Bestimmungen ab.
Checkliste: So prüfen Sie, ob Ihr Vorbildungsausgleich korrekt ist
Wenn Sie vermuten, dass Ihre Einstufung oder ein Vorbildungsabzug fehlerhaft sein könnte, helfen folgende Schritte:
1. Unterlagen anfordern und sichten
- Verlangen Sie von der Personalabteilung eine schriftliche Aufstellung:
- Besoldungsdienstalter bei Eintritt
- Zeiten, die angerechnet wurden (Berufspraxis, Vordienstzeiten)
- konkret vorgenommene Vorbildungsabzüge (Dauer und Begründung)
- Lassen Sie sich die gesetzliche Grundlage nennen, auf die sich der Abzug stützt (insbesondere § 15 VBG).
2. Studien- und Karrierestationen rekonstruieren
- Notieren Sie die Zeitpunkte Ihrer Studienabschlüsse (Bachelor, Master, Doktorat).
- Halten Sie fest, wann Sie in welche Entlohnungsgruppe eingestuft oder überstellt wurden (z. B. ph2, später ph1).
- Vergleichen Sie diese Zeitpunkte mit den von der Dienstgeberin behaupteten Vorbildungszeiträumen.
3. Prüfen: Passt die Konstellation überhaupt zu § 15 VBG?
- Gab es eine erstmalige Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe nach Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums? Dann kann ein Vorbildungsausgleich sachlich gerechtfertigt sein.
- Handelte es sich hingegen um eine bloße innerhalb des Master-Bereichs liegende Überstellung (z. B. ph2 → ph1), die vor allem auf einem Doktorat beruht? Dann ist ein zusätzlicher Vorbildungsabzug nach der aktuellen Rechtsprechung in der Regel nicht gerechtfertigt.
4. Fristen und Ansprüche im Blick behalten
- Fehlerhafte Einstufungen können zu laufend zu niedrigen Bezügen führen.
- Je nach Konstellation kommen Nachforderungen für vergangene Zeiträume in Betracht, es können aber auch Verjährungsfristen oder andere Ausschlussfristen laufen.
- Warten Sie daher nicht zu lange, wenn Sie Unstimmigkeiten vermuten.
5. Rechtliche Beurteilung einholen
Die Materie ist komplex, und schon kleine Unterschiede im Lebenslauf können das Ergebnis ändern. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im öffentlichen Dienst- und Besoldungsrecht kann eine fundierte Prüfung rasch Klarheit schaffen, ob sich ein Vorgehen gegen den Vorbildungsausgleich lohnt.
FAQ: Häufige Fragen zum Vorbildungsausgleich für Hochschullehrpersonen
„Darf die Hochschule wegen meines Doktorats einfach ein Jahr vom Dienstalter abziehen?“
Nach der zitierten OGH-Entscheidung ist ein Vorbildungsausgleich primär für Bachelor- und Masterstudien vorgesehen. Ein Doktoratsstudium wird im Gesetz nicht als eigener Auslösetatbestand genannt. Wird der Abzug nur damit begründet, dass Sie ein Doktorat haben und deshalb in ph1 überstellt wurden, spricht vieles dafür, dass ein solcher Vorbildungsabzug unzulässig ist.
„Ich wurde von ph2 nach ph1 umgestuft – ist ein Vorbildungsausgleich da automatisch normal?“
Nein. Beide Gruppen liegen im Master-Bereich. Eine Überstellung innerhalb desselben Bereichs löst nach der Systematik der Besoldungsreform grundsätzlich keinen neuen Vorbildungsausgleich aus. Ein automatischer Abzug ist daher rechtlich nicht gedeckt und muss im Einzelfall genau geprüft werden.
„Ich habe meinen Master während des Dienstverhältnisses gemacht – kann es dann trotzdem Abzüge geben?“
Ja, das kann durchaus zulässig sein. Wenn Sie zunächst in einer niedrigeren oder nicht-akademischen Entlohnungsgruppe waren und durch den Masterabschluss in eine höhere, akademische Gruppe überstellt wurden, sieht § 15 VBG gerade für solche Fälle einen Vorbildungsausgleich vor. Entscheidend ist aber, ob der Abzug richtig berechnet und auf die konkreten Ausbildungszeiten beschränkt wurde.
„Lohnt sich ein Vorgehen überhaupt, wenn es ‚nur‘ um ein Jahr Vorbildungsausgleich geht?“
Ein Jahr weniger beim Besoldungsdienstalter kann sich – je nach Gehaltsstufe – deutlich auf das Monatsgehalt auswirken. Über mehrere Jahre gerechnet summieren sich die Differenzen oft auf erhebliche Beträge. Ob sich ein rechtliches Vorgehen lohnt, hängt von der konkreten Differenz, der Zeitdauer und den Erfolgsaussichten ab. Eine erste rechtliche Einschätzung schafft hier Klarheit.
Rechtliche Unterstützung: Einstufung und Vorbildungsabzüge professionell prüfen lassen
Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihrer Einreihung oder Überstellung ein unzulässiger Vorbildungsausgleich vorgenommen wurde, sollten Sie das nicht auf sich beruhen lassen. Lassen Sie Ihre Besoldungsberechnung, die Einstufungsentscheidungen und die zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen sorgfältig überprüfen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Hochschullehrpersonen und andere Bedienstete im öffentlichen und halböffentlichen Bereich bei Fragen rund um Besoldung, Einstufung und Nachzahlungsansprüche. Gemeinsam klären wir, ob ein Vorgehen gegen die aktuelle Einstufung Erfolg verspricht und welche Schritte sinnvoll sind – von der außergerichtlichen Klärung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.
Sind Sie betroffen oder unsicher, ob Ihre Gehaltsstufe korrekt berechnet wurde? Kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at, um Ihre Situation individuell prüfen zu lassen.
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