September 30, 2026

Versicherungsmakler haftbar [Rechtsanwalt Wien]

Versicherungsmakler haftbar trotz Franchise-System? Was Kunden nach einem Beratungsfehler wissen sollten

Versicherungsmakler haftbar: Wer eine Versicherung abschließt, möchte vor allem eines: Im Schadensfall soll der vereinbarte Schutz tatsächlich ausreichen. Doch was passiert, wenn die Versicherung wegen einer zu niedrig angesetzten Versicherungssumme nur einen Teil des Schadens ersetzt? Und gegen wen müssen Betroffene ihre Ansprüche richten, wenn die Beratung über ein regionales Büro eines bekannten Franchise-Systems erfolgte?

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass die Antwort nicht allein vom internen Aufbau eines Unternehmens abhängt. Entscheidend kann vielmehr sein, wie der Versicherungsmakler nach außen aufgetreten ist und welchen Eindruck ein redlicher Kunde gewinnen durfte.

Der typische Streit nach einem großen Versicherungsschaden

Ein Kunde suchte einen Versicherungsmakler in seiner Nähe. Er wandte sich an eine Mitarbeiterin eines regionalen Versicherungsmaklerunternehmens, das nach außen vor allem unter dem Namen eines Franchise-Systems auftrat.

Im Beratungsgespräch wurde dem Kunden zwar erklärt, dass dieses Franchise-System als Versicherungsmakler organisiert sei und über mehrere Standorte verfüge. Die konkrete rechtliche Beziehung zwischen dem Franchisegeber und dem regionalen Unternehmen blieb jedoch unklar. Auch die Firma des regionalen Unternehmens wurde im Gespräch nicht ausdrücklich genannt.

Anschließend wurde ein Formular mit der Bezeichnung „Kundenwunsch & Vollmacht an den Makler“ ausgefüllt und unterschrieben. Auf dem verwendeten Stempel waren sowohl der Name des Franchise-Systems als auch die Firma und die Adresse des regionalen Versicherungsmaklerunternehmens angeführt.

Auf Basis dieser Beratung schloss der Kunde eine Haushaltsversicherung für sein Haus ab. Nach einem Brandschaden stellte sich heraus, dass die Versicherungssumme zu niedrig war. Die Versicherung ersetzte den Schaden daher nur teilweise. Den ungedeckten Betrag verlangte der Kunde vom regionalen Versicherungsmakler als Schadenersatz.

Das Unternehmen wandte dagegen ein, nicht selbst Vertragspartner geworden zu sein. Der Kunde habe Auftrag und Vollmacht vielmehr dem Franchisegeber erteilt. Das regionale Unternehmen sei lediglich als Erfüllungsgehilfe tätig geworden.

OGH vom 29.11.2017, 7 Ob 106/17i: Wer durfte als Vertragspartner erscheinen?

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Kunden statt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Rechtssache zur weiteren Prüfung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Wichtig ist dabei die genaue Reichweite der Entscheidung: Der OGH stellte nicht endgültig fest, dass der regionale Versicherungsmakler tatsächlich Schadenersatz leisten muss. Es wurde auch noch nicht abschließend beurteilt, ob die Beratung fehlerhaft war, welche Versicherungssumme richtig gewesen wäre oder welcher konkrete Schaden dadurch entstanden ist.

Der OGH entschied jedoch, dass das regionale Versicherungsmaklerunternehmen grundsätzlich als möglicher Anspruchsgegner in Betracht kommt. Es war daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dieses Unternehmen zu klagen. Zur Entscheidung.

Warum der äußere Auftritt rechtlich entscheidend sein kann

Im Geschäftsverkehr gilt grundsätzlich das Offenlegungsprinzip. Wer für ein anderes Unternehmen handelt, muss für den Geschäftspartner klar erkennbar machen, dass er nicht im eigenen Namen tätig wird.

Für Kunden sollen insbesondere folgende Fragen beantwortbar sein:

  • Mit welchem Unternehmen wird der Vertrag geschlossen?
  • Wem wird der Auftrag erteilt?
  • Welches Unternehmen erbringt die Beratung?
  • Gegen wen können bei einem Beratungsfehler Ansprüche geltend gemacht werden?

Maßgeblich ist dabei nicht allein, was die beteiligten Unternehmen intern vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, wie das Auftreten nach außen auf einen redlichen und verständigen Kunden wirkt.

Ein Franchisegeber und ein regionaler Franchisenehmer können intern genau geregelt haben, wer welche Aufgaben übernimmt. Diese interne Vereinbarung erklärt dem Kunden aber nicht automatisch, wer sein Vertragspartner ist. Wenn nach außen mehrere Unternehmensbezeichnungen nebeneinander verwendet werden, kann dadurch gerade Unklarheit entstehen.

Im entschiedenen Fall reichte der Hinweis auf das Franchise-System nach Ansicht des OGH nicht eindeutig aus, um klarzustellen, dass die Mitarbeiterin ausschließlich im Namen des Franchisegebers handelte. Von besonderer Bedeutung war der Firmenstempel auf dem unterzeichneten Formular. Dieser enthielt neben dem Namen des Franchise-Systems auch die Firma und die Adresse des regionalen Unternehmens.

Aus Sicht eines Kunden konnte dadurch der Eindruck entstehen, dass auch das regionale Unternehmen selbst Vertragspartner und Beratungsunternehmen war.

Ein Franchise-System schließt die Haftung des Standorts nicht automatisch aus

Der gemeinsame Markenauftritt kann für Kunden praktisch hilfreich sein. Er kann aber auch zu rechtlichen Unsicherheiten führen. Ein Kunde darf grundsätzlich erwarten, dass aus den Unterlagen klar hervorgeht, mit welchem Unternehmen er Geschäfte abschließt.

Ein regionaler Standort kann sich deshalb nicht ohne Weiteres darauf berufen, lediglich Teil eines Franchise-Systems oder nur Erfüllungsgehilfe des Franchisegebers zu sein. Ob eine eigene Haftung besteht, hängt unter anderem davon ab, wie die Beratung angebahnt wurde, welche Dokumente verwendet wurden und welche Unternehmensbezeichnung bei Vollmacht und Vertragsabschluss aufschien.

Das bedeutet nicht, dass jeder Standort eines Franchise-Systems automatisch für jede Beratung haftet. Es bedeutet aber, dass die rechtliche Verantwortung nicht allein durch interne Vertragsverhältnisse oder den Hinweis auf den Franchisegeber ausgeschlossen werden kann.

Was bedeutet das für Kunden in der Praxis?

1. Der Schaden wird nur teilweise ersetzt

Wird ein Gebäude oder Hausrat nach einem Brand, einem Leitungswasserschaden oder einem anderen versicherten Ereignis nur teilweise ersetzt, kann eine Unterversicherung eine wesentliche Ursache sein. Dann stellt sich die Frage, ob die Versicherungssumme bereits bei Abschluss des Vertrags zu niedrig angesetzt wurde oder ob der Makler auf eine notwendige Anpassung hätte hinweisen müssen.

Ob daraus ein Schadenersatzanspruch entsteht, hängt vom konkreten Beratungsverlauf und den Umständen des Einzelfalls ab. Die bloße Tatsache einer Unterversicherung beweist noch keinen Beratungsfehler.

2. Die Unterlagen nennen mehrere Unternehmen

Auf einem Beratungsprotokoll, einer Vollmacht oder einem Antrag können sowohl der Markenname als auch die Firma eines regionalen Unternehmens stehen. In diesem Fall sollte genau geprüft werden, welches Unternehmen als Makler, Auftragnehmer oder Vollmachtsempfänger bezeichnet wird.

Auch Stempel, Logos, E-Mail-Adressen und Briefköpfe können für die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes relevant sein.

3. Der Kunde weiß nicht, wen er klagen soll

Gerade nach einem Schaden vergeht oft wertvolle Zeit mit der Frage, ob der Anspruch gegen den Versicherer, den regionalen Makler, den Franchisegeber oder mehrere Beteiligte zu richten ist. Die Entscheidung des OGH stärkt Kunden, die sich in einer solchen Situation befinden. Sie zeigt, dass die Identität des möglichen Anspruchsgegners anhand des gesamten Auftretens geprüft werden muss.

4. Die Versicherungssumme wurde nie aktualisiert

Auch eine ursprünglich ausreichende Versicherungssumme kann später nicht mehr genügen. Baukosten, Einrichtungswerte und der Wert eines Hauses oder Haushalts können steigen. Deshalb sollten Versicherungssummen regelmäßig überprüft und angepasst werden. Besonders wichtig ist, Änderungen am Gebäude oder besonders wertvolle Anschaffungen zu dokumentieren und dem Makler mitzuteilen.

Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern

Wer eine fehlerhafte Versicherungsberatung vermutet, sollte nicht nur auf die Polizze schauen. Häufig ergeben sich wichtige Hinweise aus dem gesamten Beratungsablauf.

  • Versicherungspolizze und Nachträge
  • Anträge, Vollmachten und Beratungsprotokolle
  • E-Mails, Nachrichten und sonstige schriftliche Kommunikation
  • Werbeunterlagen und Informationen zum Franchise-System
  • Unterlagen mit Firmenstempel, Logo oder Briefkopf
  • Schadensmeldung und Abrechnung der Versicherung
  • Fotos, Rechnungen und Nachweise zur Höhe des Schadens
  • Notizen zu Beratungsgesprächen sowie Namen beteiligter Personen

Außerdem sollte rasch geklärt werden, ob Fristen laufen und welche Ansprüche gegenüber welchen Unternehmen in Betracht kommen. Eine vorschnelle Festlegung auf nur einen möglichen Anspruchsgegner kann problematisch sein, wenn die Unterlagen auf ein anderes oder zusätzlich verantwortliches Unternehmen hindeuten.

Häufige Fragen zur Haftung von Versicherungsmaklern

Kann ich den regionalen Versicherungsmakler verklagen, obwohl die Marke einem Franchisegeber gehört?

Das ist grundsätzlich möglich, aber nicht automatisch erfolgreich. Entscheidend ist, wie das regionale Unternehmen gegenüber Ihnen aufgetreten ist und welche Firma in den maßgeblichen Unterlagen genannt wird. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2017, 7 Ob 106/17i, klargestellt, dass ein regionales Unternehmen nicht allein wegen des Franchise-Systems als möglicher Anspruchsgegner ausscheidet.

Reicht eine zu niedrige Versicherungssumme für Schadenersatz aus?

Nein. Eine Unterversicherung allein beweist noch keine fehlerhafte Beratung. Es muss geprüft werden, welche Informationen der Kunde erteilt hat, welche Beratung erfolgte, welche Versicherungssumme vereinbart wurde und ob der Makler die Unterversicherung erkennen oder vermeiden hätte müssen.

Was ist, wenn ich gar nicht weiß, welcher Firma ich den Auftrag erteilt habe?

Dann sollten sämtliche Unterlagen und der Ablauf des Beratungsgesprächs geprüft werden. Maßgeblich kann der Gesamteindruck sein, der durch Firmenbezeichnungen, Stempel, Formulare und den tatsächlichen Auftritt vermittelt wurde. Eine rechtliche Prüfung kann helfen, den richtigen Anspruchsgegner festzustellen.

Hat der OGH dem Kunden bereits endgültig Schadenersatz zugesprochen?

Nein. Die Entscheidung betraf zunächst die Frage, ob das regionale Versicherungsmaklerunternehmen überhaupt als Anspruchsgegner in Betracht kommt. Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung und ein ersatzfähiger Schaden vorliegen, musste das Erstgericht noch klären.

Rechtsanwalt Wien: Ansprüche nach einer fehlerhaften Versicherungsberatung prüfen lassen

Wer nach einem erheblichen Schaden nur eine teilweise Versicherungsleistung erhält und eine falsche oder unzureichende Beratung vermutet, sollte die Angelegenheit nicht vorschnell abschließen. Besonders bei Franchise-Systemen ist genau zu prüfen, welches Unternehmen aufgetreten ist und welche rechtlichen Erklärungen abgegeben wurden.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung von Versicherungsunterlagen, der Prüfung möglicher Schadenersatzansprüche und der Frage, gegen wen diese Ansprüche zu richten sind. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei auch bei der Aufarbeitung von Beratungsfehlern und der Durchsetzung berechtigter Forderungen.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Versicherungsmakler haftbar

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.