September 20, 2026

Verschuldensscheidung erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Verschuldensscheidung: Was Ehebruch, Alkohol und gegenseitige Vorwürfe rechtlich bedeuten

Verschuldensscheidung: Wer trägt die Verantwortung für das Scheitern einer Ehe? Diese Frage ist bei einer Verschuldensscheidung oft deutlich schwieriger zu beantworten, als es auf den ersten Blick scheint. Ehebruch, Alkoholkonsum, Gewalt, Kontrolle und eine zunehmende Entfremdung können sich über Jahre gegenseitig beeinflussen. Am Ende steht nicht immer ein klarer „Schuldiger“ fest.

Besonders wichtig ist außerdem, wie die jeweiligen Vorwürfe im Verfahren vorgebracht werden. Ein Scheidungsurteil besteht nicht nur aus der Entscheidung, dass eine Ehe geschieden wird. Auch die Frage, welchem Ehegatten welches Verschulden anzulasten ist, kann rechtlich eigenständig bedeutsam sein.

Ein langwieriger Ehekonflikt vor dem Obersten Gerichtshof

In einem vom Obersten Gerichtshof bereits im Jahr 2018 behandelten Fall war ein Ehepaar seit 2004 verheiratet und hatte zwei gemeinsame Kinder. Der Ehemann arbeitete als Hubschrauberpilot und war beruflich häufig im Ausland.

Ab dem Jahr 2010 verschärfte sich die Situation erheblich. Der Ehemann hatte eine außereheliche Beziehung und verließ vorübergehend die gemeinsame Wohnung. Die Ehefrau brachte daraufhin eine Scheidungsklage wegen alleinigen Verschuldens des Ehemanns ein.

Nach einer Mediation versuchte das Paar zunächst, die Ehe fortzusetzen. Die Scheidungsklage wurde nicht weiter betrieben. Die Ehefrau konnte den Ehebruch jedoch nicht überwinden. Sie kontrollierte unter anderem die Post, den Laptop und die Telefonkontakte ihres Mannes.

Später hatte der Ehemann über eine Single-Plattform Kontakt zu einer anderen Frau. Ob es tatsächlich zu einem persönlichen Treffen kam, konnte nicht festgestellt werden. Zusätzlich verbrachte er viel Zeit außerhalb der Familie, trank regelmäßig Alkohol und kam etwa zweimal im Monat alkoholisiert nach Hause. In betrunkenem Zustand wurde er gegenüber einem Freund und einem Nachbarn gewalttätig.

Im Jahr 2016 erklärte der Ehemann, seine Frau nicht mehr zu lieben. Das Ehepaar schlief nicht mehr gemeinsam. Schließlich waren sich beide darüber einig, dass sie nicht mehr miteinander leben konnten und wollten.

2017 setzte die Ehefrau das Scheidungsverfahren fort. Sie warf ihrem Mann insbesondere den Ehebruch und den regelmäßigen Alkoholkonsum vor. Der Ehemann widersprach der Scheidung nicht grundsätzlich. Er wollte jedoch erreichen, dass die Ehe aus dem überwiegenden oder zumindest gleichteiligen Verschulden der Ehefrau geschieden wird. Er argumentierte unter anderem, die Ehefrau habe ihm den früheren Ehebruch zunächst verziehen, ihn danach aber weiterhin kontrolliert und mit Vorwürfen belastet.

Was der OGH im Jahr 2018 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof entschied mit OGH vom 26.07.2018, 10 Ob 30/18m. Zur Entscheidung. Die Entscheidung ist damit nicht aktuell, sondern stammt aus dem Jahr 2018. Sie ist dennoch für die Praxis von Bedeutung, weil sie zeigt, wie genau Gerichte den Inhalt eines Rechtsmittels und die einzelnen Ehevorwürfe prüfen müssen.

Der OGH gab der Revision des Ehemanns statt und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Der Fall musste neuerlich geprüft werden.

Wichtig ist die genaue Einordnung: Der OGH entschied nicht endgültig, dass die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Ehemanns zu scheiden sei. Ebenso stellte er nicht fest, dass die Ehefrau überwiegend oder gleichteilig schuld war. Es ging vielmehr darum, dass das Berufungsgericht wesentliche Fragen nicht ausreichend behandelt hatte.

1. Der Umfang des Rechtsmittels muss eindeutig sein

Ein Scheidungsurteil kann mehrere voneinander zu unterscheidende Elemente enthalten: Einerseits wird ausgesprochen, dass die Ehe geschieden wird. Andererseits wird festgelegt, welchem Ehegatten welches Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist.

Diese Teile können grundsätzlich getrennt bekämpft werden. Wird nur die Verschuldensverteilung angefochten, kann der Scheidungsausspruch selbst bereits rechtskräftig sein.

Im konkreten Verfahren hatte der Ehemann jedoch geltend gemacht, die Ehe sei aus dem alleinigen Verschulden seiner Ehefrau zu scheiden. Nach Ansicht des OGH konnte dieses Vorbringen nicht einfach so verstanden werden, dass nur die Gewichtung des Verschuldens angegriffen wurde. Wer das alleinige Verschulden des anderen Ehegatten behauptet, bestreitet damit zugleich, selbst ein für die Scheidung relevantes Verschulden zu tragen.

Das Berufungsgericht hätte daher genauer prüfen müssen, ob der Ehemann auch den Scheidungsausspruch selbst bekämpfte. Eine unklare oder zu eng ausgelegte Rechtsmittelerledigung kann dazu führen, dass wichtige Teile des Verfahrens nicht ausreichend geprüft werden.

2. Der Alkoholkonsum durfte nicht einfach unberücksichtigt bleiben

Ein weiterer zentraler Punkt war der Vorwurf des regelmäßigen Alkoholkonsums. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass dieser Vorwurf nicht ordnungsgemäß Teil des Verfahrens geworden sei.

Der OGH sah das anders. Der Alkoholkonsum war im Verfahren vorgebracht worden. Die Klägerin hatte dazu auch mündlich Stellung genommen. Ein allfälliger Verfahrensfehler war außerdem nicht rechtzeitig gerügt worden und konnte daher nicht ohne Weiteres nachträglich berücksichtigt werden.

Das Berufungsgericht hätte sich somit damit auseinandersetzen müssen, ob der regelmäßige Alkoholkonsum eine schwere Eheverfehlung darstellte und welche Bedeutung er für die Zerrüttung der Ehe hatte. Entscheidend ist dabei nicht nur, ob jemand gelegentlich Alkohol trinkt. Maßgeblich können vielmehr Häufigkeit, Auswirkungen auf das Familienleben, aggressives Verhalten und die konkreten Folgen für den anderen Ehegatten sein.

Verzeihung nach einem Ehebruch: Ist damit wirklich alles erledigt?

Die Ehegatten hatten ihre Ehe nach dem ersten Ehebruch zunächst fortgesetzt. Die Vorinstanzen werteten dies als Verzeihung des Ehebruchs.

Eine solche Bewertung kann erhebliche Folgen haben. Frühere, verziehene Eheverfehlungen können grundsätzlich nicht einfach später nochmals allein als Scheidungsgrund herangezogen werden. Die Fortsetzung der Ehe bedeutet jedoch nicht zwingend, dass sämtliche späteren Entwicklungen rechtlich bedeutungslos sind.

Für die Beurteilung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Rolle kann spielen, ob tatsächlich ein ernsthafter Neubeginn versucht wurde, ob der verletzte Ehegatte die Ehe aus freien Stücken fortsetzen wollte und ob danach neue Vorfälle hinzukamen.

Im behandelten Fall musste der OGH diese Frage nicht abschließend entscheiden. Wegen der Fehler bei der Behandlung des Rechtsmittels und des Alkoholkonsums war zunächst eine neuerliche Prüfung durch das Berufungsgericht erforderlich.

Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?

Ein Ehebruch steht nicht automatisch für das gesamte Verschulden

Ein Ehebruch kann ein schwerwiegender Bestandteil der Ehegeschichte sein. Im weiteren Verlauf können jedoch neue Umstände hinzukommen: etwa Alkoholmissbrauch, Gewalt, fortgesetzte Demütigungen oder eine dauerhafte Vernachlässigung der Familie. Für die Verschuldensfrage kommt es auf das Gesamtbild und die jeweiligen Beiträge zur Zerrüttung an.

Auch Kontrolle und ständige Vorwürfe können rechtlich relevant werden

Die Verletzung durch einen Ehebruch ist nachvollziehbar. Trotzdem kann ein späteres Verhalten des verletzten Ehegatten nicht von vornherein außer Betracht bleiben. Eine umfassende Kontrolle des Partners, die Überwachung von Nachrichten oder Telefonkontakten und fortgesetzte massive Vorwürfe können in der Gesamtbewertung eine Rolle spielen.

Das bedeutet nicht, dass die Reaktion auf einen Ehebruch automatisch gleich schwer wiegt. Es muss vielmehr geprüft werden, wie intensiv und wie lange das Verhalten andauerte und welchen Einfluss es auf die Ehe hatte.

Alkohol und Gewalt müssen konkret beschrieben werden

Die bloße Behauptung, der andere Ehegatte trinke „zu viel“, ist häufig zu ungenau. Wesentlich sind konkrete Angaben: Wie oft kam es zu Alkoholisierung? Kam die betroffene Person regelmäßig betrunken nach Hause? Wurden Kinder vernachlässigt? Gab es Beschimpfungen oder Gewalt? Welche Auswirkungen hatte das Verhalten auf das gemeinsame Leben?

Je genauer die Vorfälle geschildert werden, desto besser können Gericht und Rechtsvertretung ihre Bedeutung beurteilen.

So sollten Vorwürfe und Rechtsmittel vorbereitet werden

  • Vorfälle chronologisch festhalten: Notieren Sie Datum, Ort, beteiligte Personen und konkrete Auswirkungen wichtiger Ereignisse.
  • Beweismittel sichern: Nachrichten, E-Mails, Fotos, ärztliche Unterlagen und sonstige Dokumentationen können entscheidend sein.
  • Zeugen frühzeitig benennen: Personen, die Vorfälle selbst wahrgenommen haben, sollten möglichst genau festgehalten werden.
  • Alkoholkonsum konkretisieren: Beschreiben Sie Häufigkeit, Verhalten und Folgen statt nur allgemeine Wertungen zu verwenden.
  • Verzeihung nicht vorschnell annehmen: Die Fortsetzung einer Ehe kann als Verzeihung gewertet werden, ist aber stets im Zusammenhang mit den konkreten Umständen zu beurteilen.
  • Rechtsmittel präzise formulieren: Es muss klar sein, ob nur die Verschuldensverteilung oder auch der Scheidungsausspruch selbst bekämpft wird.
  • Keine wesentlichen Vorwürfe zurückhalten: Alles, was für die Zerrüttung und das Verschulden relevant sein kann, sollte rechtzeitig und nachvollziehbar vorgebracht werden.

Häufige Fragen zur Verschuldensscheidung

Kann ich nach einem Ehebruch trotzdem eine Verschuldensscheidung verlangen?

Das ist grundsätzlich möglich. Ob der Ehebruch noch als Scheidungsgrund herangezogen werden kann, hängt jedoch unter anderem davon ab, ob er verziehen wurde und ob die Ehe danach ernsthaft fortgesetzt wurde. Auch spätere Eheverfehlungen müssen berücksichtigt werden.

Was passiert, wenn beide Ehegatten zur Zerrüttung beigetragen haben?

Dann ist zu prüfen, welches Verhalten wie schwer wiegt und welchen Einfluss es auf das Scheitern der Ehe hatte. Das Gericht betrachtet nicht nur einen einzelnen Vorfall, sondern die gesamte Entwicklung der Ehe. Eine gleichteilige oder überwiegende Verantwortung eines Ehegatten ist daher immer eine Frage des Einzelfalls.

Kann ich in der Berufung noch andere Vorwürfe vorbringen?

Ob und in welchem Umfang neue Vorbringen oder Beweismittel zulässig sind, hängt von der konkreten Verfahrenssituation ab. Deshalb sollten alle wesentlichen Tatsachen möglichst bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollständig und konkret vorgetragen werden.

Ist die Scheidung automatisch rechtskräftig, wenn nur über das Verschulden gestritten wird?

Das kann der Fall sein, wenn tatsächlich nur die Verschuldensverteilung angefochten wird. Wird hingegen geltend gemacht, dass ausschließlich der andere Ehegatte für die Zerrüttung verantwortlich ist, kann dies nach der Entscheidung des OGH auch als Anfechtung des Scheidungsausspruchs selbst zu verstehen sein. Der genaue Inhalt des Rechtsmittels ist entscheidend.

Rechtliche Unterstützung bei einer konfliktreichen Scheidung – Rechtsanwalt Wien

Eine Verschuldensscheidung ist emotional belastend und rechtlich anspruchsvoll. Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig eine klare Darstellung der Ereignisse, eine sorgfältige Beweissicherung und eine präzise Formulierung von Anträgen und Rechtsmitteln sind.

Wenn Ehebruch, Alkohol, Gewalt, Kontrolle oder gegenseitige Vorwürfe die Scheidung prägen, sollten Sie die möglichen rechtlichen Folgen frühzeitig prüfen lassen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer Situation und bei der Vorbereitung der nächsten Schritte.

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Verschuldensscheidung

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