September 16, 2026

Vermögensaufteilung bei Scheidung [Rechtsanwalt Wien]

Vermögensaufteilung bei Scheidung: Wann gehören Immobilien und Unternehmenswerte in die Aufteilungsmasse?

Vermögensaufteilung bei Scheidung betrifft oft nicht nur ein gemeinsames Konto, das Familienauto oder die Einrichtung der Ehewohnung. Über Jahrzehnte können Immobilien, Gesellschaftsanteile, Darlehensforderungen, Versicherungsleistungen und Beteiligungen entstanden sein. Die entscheidende Frage lautet dann: Was ist eheliches Vermögen und was bleibt als Unternehmensvermögen von der Aufteilung ausgenommen?

Eine wichtige Orientierung bietet eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019: Im OGH vom 30.04.2019, 1 Ob 112/18d ging es um die Aufteilung eines umfangreichen Vermögens nach einer langjährigen Ehe. Der OGH stellte klar, dass vermietete Immobilien nicht schon deshalb als Unternehmen gelten, weil sie Erträge abwerfen oder professionell verwaltet werden. Zur Entscheidung.

Vermögensaufteilung bei Scheidung: Vermögen aus Jahrzehnten einer Ehe

Das Verfahren betraf ein Ehepaar, das seit 1972 verheiratet gewesen war und sich im Jahr 2012 scheiden ließ. Während der Ehe hatte die Ehefrau die gemeinsamen Kinder betreut und maßgeblich in Familienunternehmen mitgearbeitet. Der Ehemann war unternehmerisch tätig und baute gemeinsam mit seiner Familie eine größere Unternehmensgruppe auf.

Nach der Scheidung musste geklärt werden, welche Vermögenswerte in die Aufteilung einzubeziehen waren. Im Raum standen unter anderem:

  • zahlreiche Immobilien und Wohnungen,
  • Beteiligungen an Gesellschaften,
  • Bankkonten, Depots und Gold,
  • Darlehensforderungen gegenüber Dritten,
  • ein Fruchtgenussrecht an einer Gesellschaft,
  • eine hohe Leistung aus einer privaten Unfallversicherung sowie
  • eine sogenannte unbare Entnahme aus einem Unternehmen.

Besonders umstritten war die Einordnung der Immobilien. Waren sie bloß während der Ehe angesammeltes Privatvermögen? Oder bildeten sie einen eigenständigen Immobilienbetrieb, der als Unternehmensvermögen grundsätzlich nicht aufzuteilen ist?

Vermietete Wohnungen sind nicht automatisch ein Immobilienunternehmen

Der OGH nahm eine klare Abgrenzung vor. Vermietete Immobilien sind grundsätzlich eheliche Ersparnisse, wenn sie während der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben oder angesammelt wurden und zum maßgeblichen Zeitpunkt noch vorhanden sind.

Allein die Vermietung macht aus einer privaten Vermögensanlage aber noch kein Unternehmen. Auch Mieteinnahmen, die Einschaltung einer Hausverwaltung oder eine laufende steuerliche Betreuung reichen dafür nicht automatisch aus. Größeres Privatvermögen kann professionell verwaltet werden, ohne dass ein schutzwürdiger Unternehmensbetrieb vorliegt.

Ob Unternehmensvermögen gegeben ist, hängt vielmehr von der gesamten wirtschaftlichen Situation ab. Eine Rolle spielen insbesondere folgende Fragen:

  • Ist die Vermietung ein wesentlicher Teil des beruflichen Erwerbslebens?
  • Sind die Mieteinnahmen für den Lebensunterhalt von erheblicher Bedeutung?
  • Erfordert die Verwaltung einen beträchtlichen persönlichen Arbeitsaufwand?
  • Besteht eine eigenständige und auf Dauer angelegte Organisation?
  • Trifft der Eigentümer selbst wesentliche unternehmerische Entscheidungen?
  • Würde eine Aufteilung die Einkommensquelle erheblich beeinträchtigen?
  • Wären dadurch Arbeitsplätze oder ein laufender Betrieb gefährdet?

Eine starre Grenze gibt es nicht. Es kommt also nicht allein darauf an, ob jemand zwei, zehn oder deutlich mehr Wohnungen besitzt. Die Anzahl der Objekte kann ein Indiz sein. Entscheidend ist aber, wie die Vermietung tatsächlich organisiert ist und welche wirtschaftliche Funktion sie erfüllt.

Warum die konkrete Nutzung der Immobilie entscheidend ist

Im Verfahren musste bei mehreren Liegenschaften neu geprüft werden, ob sie tatsächlich einem eigenständigen und schutzwürdigen Unternehmen gewidmet waren. Eine pauschale Zuordnung großer Teile des Immobilienvermögens zum Unternehmensbereich war dem OGH zu undifferenziert.

Anders beurteilte der Gerichtshof eine frühere Geschäftsliegenschaft. Sie war ursprünglich unmittelbar für den Betrieb eines Einrichtungshauses erworben worden. Dass sie später an einen Kindergarten vermietet wurde, änderte an ihrer ursprünglichen unternehmerischen Zuordnung nichts.

Damit zeigt die Entscheidung: Nicht jede spätere Vermietung führt dazu, dass eine Immobilie automatisch als private eheliche Ersparnis behandelt wird. Umgekehrt wird aus einer ursprünglich privaten Anlage nicht allein durch laufende Mieteinnahmen ein geschütztes Unternehmen.

Maßgeblich sind unter anderem der Erwerbszweck, die wirtschaftliche Widmung, die organisatorische Einbindung und die tatsächliche Nutzung während der Ehe.

Der Aufteilungsstichtag begrenzt die entscheidende Betrachtung

Im konkreten Fall war der 19. März 2012 als Aufteilungsstichtag maßgeblich. Grundsätzlich ist jene Vermögenssituation zu betrachten, die zu diesem Zeitpunkt bestand. Spätere Entwicklungen können zwar für die Bewertung oder Nachvollziehbarkeit von Vermögensbewegungen relevant sein. Sie ändern die ursprüngliche Einordnung aber nicht automatisch.

Wird eine Immobilie nach dem Stichtag verkauft, bedeutet das daher nicht ohne Weiteres, dass sie zum Stichtag kein aufzuteilendes Vermögen gewesen wäre. Ebenso wenig kann eine spätere Umstrukturierung rückwirkend jede frühere Vermögenszuordnung verändern.

In der Praxis ist es deshalb wichtig, den Vermögensstand zum maßgeblichen Zeitpunkt möglichst genau zu dokumentieren. Wer erst Jahre später versucht, die damaligen Eigentumsverhältnisse, Kontostände oder Darlehensstände zu rekonstruieren, steht häufig vor erheblichen Beweisproblemen.

Nicht nur Immobilien zählen: Auch Forderungen und Rechte können Vermögen sein

Die Entscheidung macht deutlich, dass sich die Vermögensaufteilung nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt. Auch rechtlich weniger sichtbare Werte können eine wichtige Rolle spielen.

Darlehensforderungen

Ein Darlehen ist nicht nur dann relevant, wenn das Geld noch auf einem Konto liegt. Auch der Anspruch auf Rückzahlung stellt einen Vermögenswert dar. Im konkreten Verfahren war ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen zugunsten eines Familienangehörigen zu berücksichtigen.

Bei einem bereits rückgezahlten Darlehen kommt es darauf an, wann und in welcher Höhe die Rückzahlung erfolgte und ob der Betrag zum Aufteilungsstichtag noch vorhanden oder in anderem Vermögen enthalten war.

Versicherungsleistungen

Eine private Unfallversicherung hatte im Verfahren zu einer Zahlung von rund 2,26 Millionen Euro geführt. Eine solche Leistung ist nicht automatisch vollständig von der Aufteilung ausgenommen.

Soweit sie einen persönlichen Einkommensausfall wegen einer Invalidität ausgleichen soll, kann sie wirtschaftlich an die Stelle von während der Ehe erzieltem Einkommen treten. Dann kommt eine Einordnung als eheliche Errungenschaft in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlung zum maßgeblichen Zeitpunkt noch vorhanden oder in anderem Vermögen nachvollziehbar enthalten war.

Fruchtgenussrechte und Umstrukturierungen

Auch das gewinnabhängige Fruchtgenussrecht des Ehemannes an einer Holdinggesellschaft wurde als grundsätzlich aufzuteilender Vermögenswert behandelt. Es war als Gegenleistung dafür vereinbart worden, dass der Ehemann 99 Prozent seiner Gesellschaftsanteile an die gemeinsamen Kinder übertrug.

Das Recht war daher nicht bloß ein nebensächlicher Bestandteil einer weiterhin bestehenden Beteiligung. Es hatte einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert und musste bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

Unternehmensbeteiligungen können geschützt sein – aber nicht jede Mitarbeit begründet eine Gesellschaft

Die Geschäftsanteile der Ehefrau an zwei Gesellschaften blieben vom Aufteilungsverfahren ausgenommen. Sie war dort nicht bloß passive Kapitalgeberin, sondern hatte erheblichen Einfluss auf die Unternehmensführung und arbeitete insbesondere in Finanz-, Personal- und Geschäftsangelegenheiten mit.

Gleichzeitig stellte der OGH klar, dass die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen nicht automatisch zur Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt. Dafür müsste feststehen, dass beide einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag schließen wollten und ihre Beiträge sowie Aufgaben ausreichend klar vereinbart waren.

Bloß eingespielte Abläufe innerhalb einer Ehe genügen dafür in der Regel nicht. Wer im Unternehmen des Ehepartners mitarbeitet, erhält dadurch also nicht automatisch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder einen Anspruch auf eine bestimmte Gewinnquote.

Wer eine Vergütung, Beteiligung oder Gewinnbeteiligung absichern möchte, sollte daher möglichst frühzeitig klare Vereinbarungen treffen. Das kann durch ein Arbeitsverhältnis, eine schriftliche Beteiligungsvereinbarung oder andere nachvollziehbare Regelungen geschehen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Bei mehreren vermieteten Wohnungen

Ein Ehegatte kann sich nicht allein auf die Anzahl der Wohnungen berufen, um eine Ausnahme vom Aufteilungsverfahren zu begründen. Er muss konkret darlegen können, weshalb ein eigenständiger Immobilienbetrieb vorliegt und welche Bedeutung dieser für den Lebensunterhalt oder die berufliche Existenz hat.

Bei Familienunternehmen

Gesellschaftsanteile, Fruchtgenussrechte und Forderungen aus Übertragungen an Kinder dürfen nicht übersehen werden. Entscheidend ist nicht nur, auf wessen Namen ein Wert lautet. Auch der wirtschaftliche Zweck und die tatsächliche Gestaltung sind relevant.

Bei Versicherungszahlungen

Eine hohe Versicherungsleistung sollte nicht isoliert betrachtet werden. Zu prüfen ist, welchen Schaden oder Ausfall sie ersetzen sollte und ob das Geld am Aufteilungsstichtag noch vorhanden war.

Bei langjähriger Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners

Die Mitarbeit kann im Rahmen der Vermögensaufteilung von Bedeutung sein. Sie führt jedoch nicht automatisch zu einem Gesellschaftsanteil. Ohne klare Vereinbarung ist es häufig schwierig, nach vielen Jahren eine bestimmte rechtliche Beteiligung zu beweisen.

Welche Unterlagen sollten frühzeitig gesichert werden?

Eine umfassende Abrechnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben über die gesamte Ehedauer kann im Aufteilungsverfahren grundsätzlich nicht verlangt werden. Erforderlich sind vielmehr jene Informationen, die zur Feststellung des vorhandenen ehelichen Vermögens notwendig sind.

Betroffene sollten daher möglichst frühzeitig folgende Unterlagen zusammentragen:

  • Grundbuchauszüge und Kaufverträge,
  • Gesellschaftsverträge und Beteiligungsnachweise,
  • Bank- und Depotunterlagen,
  • Darlehensverträge und Nachweise über Rückzahlungen,
  • Versicherungspolizzen und Zahlungsbelege,
  • Steuerunterlagen,
  • Nachweise über Schenkungen oder Übertragungen an Kinder,
  • Unterlagen zu Finanzierungen, Sanierungen und laufenden Immobilienkosten sowie
  • Dokumente über persönliche Tätigkeiten und Entscheidungsbefugnisse im Unternehmen.

Besonders bei Immobilien sollte für jedes Objekt nachvollziehbar sein, warum es erworben wurde, wie es finanziert war, wer die Entscheidungen traf und welcher persönliche Arbeitsaufwand damit verbunden war.

Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung bei Scheidung

Gehören vermietete Wohnungen bei einer Scheidung immer zur Aufteilung?

Nein. Grundsätzlich können während der Ehe angesammelte und noch vorhandene Immobilien eheliche Ersparnisse sein. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn tatsächlich ein eigenständiger, wirtschaftlich bedeutender und schutzwürdiger Immobilienbetrieb vorliegt. Die bloße Vermietung oder professionelle Verwaltung genügt dafür nicht.

Ist ein Darlehen an ein Familienmitglied bei der Scheidung relevant?

Ja. Der Anspruch auf Rückzahlung ist ein Vermögenswert. Zu prüfen ist, ob die Forderung zum maßgeblichen Stichtag noch bestand oder ob eine Rückzahlung bereits erfolgt und in anderem Vermögen enthalten war.

Kann eine Unfallversicherungsleistung aufgeteilt werden?

Das hängt vom Zweck der Zahlung und ihrer Verwendung ab. Soweit sie einen während der Ehe eingetretenen Einkommensausfall ersetzt, kann sie grundsätzlich in die Aufteilung fallen. Außerdem muss nachvollziehbar sein, ob die Leistung zum Stichtag noch vorhanden war.

Kann ich sämtliche Kontobewegungen seit Beginn der Ehe verlangen?

Ein Aufteilungsverfahren ist grundsätzlich keine vollständige Abrechnung über alle Einnahmen und Ausgaben über Jahrzehnte. Verlangt werden können jene Auskünfte, die zur Feststellung des vorhandenen ehelichen Vermögens erforderlich sind.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig Klarheit über Vermögen und Beweise schaffen

Die Vermögensaufteilung nach einer Scheidung kann besonders komplex werden, wenn Immobilien, Unternehmen und private Vermögenswerte miteinander verbunden sind. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in familienrechtlichen Vermögensfragen unterstützt die Kanzlei Pichler dabei, die maßgeblichen Vermögenswerte zu erfassen, ihre rechtliche Einordnung zu prüfen und die erforderlichen Unterlagen zu sichern.

Sind Sie von einer Scheidung mit Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder größeren Vermögenswerten betroffen? Lassen Sie Ihre Ansprüche und Pflichten frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Vermögensaufteilung bei Scheidung

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