Vermögensaufteilung bei Scheidung: Was Wohnung, Yacht und Unternehmensbeteiligung wirklich wert sind
Bei der Vermögensaufteilung bei Scheidung enden finanzielle Verbindungen nicht automatisch. Besonders schwierig wird die Vermögensaufteilung bei Scheidung, wenn eine gemeinsame Eigentumswohnung, voreheliche Ersparnisse, Kredite von Angehörigen oder eine Unternehmensbeteiligung im Spiel sind. Dann genügt es nicht, einfach den aktuellen Kontostand oder den heutigen Immobilienwert gegenüberzustellen.
Entscheidend ist vielmehr: Wer hat wann welchen Beitrag geleistet? Welche Schulden bestanden bei der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft? Wurde ein Vermögensgegenstand während der Ehe mit gemeinsamen Mitteln finanziert? Und wurden nach der Trennung noch allein Kreditraten bezahlt?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2023 zeigt, wie genau diese Fragen geprüft werden müssen: der OGH vom 23.10.2023, 1 Ob 113/23h. Zur Entscheidung.
Ein Fall mit Eigentumswohnung, Yacht und Gesellschaftsbeteiligung
In dem Verfahren war ein Ehepaar nach rund acht Jahren Ehe geschieden worden. Die eheliche Lebensgemeinschaft war bereits im April 2021 beendet worden, die Scheidung erfolgte im April 2022. Das Paar hatte einen gemeinsamen Sohn.
Zum aufzuteilenden Vermögen gehörten insbesondere:
- eine gemeinsam erworbene Eigentumswohnung,
- eine vom Ehemann bereits vor der Ehe gekaufte Yacht,
- eine Beteiligung der Ehefrau an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- mehrere Kredite und Darlehen.
Grundsätzlich waren sich die Ehegatten einig, dass die Wohnung künftig der Frau und die Yacht dem Mann gehören sollte. Die Frau sollte den Mann dafür finanziell abfinden. Über die Höhe dieser Ausgleichszahlung bestand jedoch erheblicher Streit.
Der Mann verlangte rund 225.000 Euro. Die Frau wollte zunächst lediglich etwa 41.000 Euro bezahlen. Das Erstgericht sprach dem Mann schließlich 97.250 Euro zu. Der Mann bekämpfte diese Entscheidung beim Obersten Gerichtshof.
Der OGH hob die Entscheidungen auf
Der OGH setzte keine endgültige Ausgleichszahlung fest. Er hob vielmehr die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück.
Das bedeutet: Die bisherige Berechnung war noch nicht ausreichend. Das Erstgericht muss weitere Feststellungen treffen und die Vermögensaufteilung anschließend neu berechnen.
Der Beschluss ist deshalb besonders relevant, weil er mehrere Grundsätze für die Vermögensaufteilung bei Scheidung verdeutlicht. Es kommt nicht nur darauf an, welche Vermögenswerte am Ende vorhanden sind. Ebenso wichtig sind die Herkunft der Mittel, der zeitliche Ablauf und die Frage, welcher Ehegatte welche Zahlungen geleistet hat.
Bei der Wohnung zählt der richtige Stichtag
Bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung ist zunächst der Wert der Wohnung maßgeblich. Nach den Ausführungen des OGH ist grundsätzlich auf den Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz abzustellen.
Daneben müssen aber die mit der Wohnung verbundenen Schulden korrekt berücksichtigt werden. Entscheidend ist grundsätzlich, welche Verbindlichkeiten bei der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestanden haben. Dieser Zeitpunkt darf nicht ohne Weiteres durch einen späteren, niedrigeren Kreditstand ersetzt werden.
Das ist in der Praxis besonders wichtig: Zahlt ein Ehegatte nach der Trennung die gemeinsamen Kreditraten allein weiter, reduziert sich dadurch zwar die gemeinsame Schuld. Die spätere Zahlung darf aber nicht automatisch dazu führen, dass der andere Ehegatte wirtschaftlich davon profitiert, ohne dass die alleinige Leistung ausgeglichen wird.
Wer nach dem Ende der Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Kredit allein oder überwiegend zurückführt, kann dafür grundsätzlich einen Ausgleich verlangen. Die Zahlungen müssen allerdings nachvollziehbar dokumentiert und der Aufteilung rechnerisch richtig zugeordnet werden.
Im konkreten Fall waren unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:
- der aktuelle Wert der Eigentumswohnung,
- die zum Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Schulden,
- das noch offene Darlehen der Eltern der Frau,
- der voreheliche Finanzierungsbeitrag des Mannes,
- spätere Kreditrückzahlungen des Mannes.
Nach der vom OGH dargestellten Berechnung ergab sich für die Wohnung zunächst ein Wertausgleich zugunsten des Mannes von rund 157.029 Euro. Dieser Betrag war jedoch noch nicht endgültig, weil zusätzlich die Unternehmensbeteiligung der Frau geprüft werden musste.
Voreheliches Geld bleibt nicht automatisch unbeachtet
Bringt ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung vorhandene Ersparnisse in eine während der Ehe erworbene Immobilie ein, ist dieser Beitrag grundsätzlich zu berücksichtigen. Das voreheliche Vermögen wird also nicht einfach dem gemeinsamen ehelichen Vermögen zugerechnet.
Maßgeblich ist allerdings nicht zwingend nur der ursprüngliche Eurobetrag. Entscheidend kann vielmehr sein, in welchem Umfang der voreheliche Beitrag noch im aktuellen Wert der Immobilie enthalten ist.
Ein Beispiel: Hat ein Ehegatte vor der Ehe einen erheblichen Teil des Kaufpreises finanziert und ist die Wohnung später deutlich im Wert gestiegen, kann auch der voreheliche Finanzierungsbeitrag wertmäßig fortgeschrieben werden. Die genaue Berechnung hängt von den konkreten Zahlungsflüssen und den Wertverhältnissen ab.
Deshalb sollten Nachweise über voreheliche Ersparnisse nicht unterschätzt werden. Kontoauszüge, Sparbücher, Überweisungsbelege und Finanzierungsunterlagen können später entscheidend sein.
Warum die Yacht trotz vorehelichen Kaufs aufzuteilen war
Die Yacht war bereits vor der Ehe vom Mann gekauft worden. Trotzdem wurde sie nicht vollständig aus der Vermögensaufteilung herausgenommen. Der Grund: Die Yacht war während der Ehe überwiegend mit ehelichen Mitteln finanziert worden.
Der OGH stellte klar, dass in diesem Fall grundsätzlich der aktuelle Wert der Yacht und nicht bloß die Summe der während der Ehe geleisteten Kreditrückzahlungen heranzuziehen ist. Der aktuelle Wert wurde mit 12.500 Euro angesetzt.
Der voreheliche Finanzierungsanteil des Mannes war vorweg zu berücksichtigen. Vom danach verbleibenden Wert stand der Frau rechnerisch die Hälfte zu. Im konkreten Fall ergab sich daraus ein Betrag von 3.750 Euro, den der Mann für die Yacht auszugleichen hatte.
Das zeigt einen wichtigen Unterschied: Bei der Vermögensaufteilung wird nicht einfach jede einzelne Zahlung addiert. Vielmehr wird der Vermögensgegenstand als solcher bewertet und anschließend geprüft, welche Beiträge der Ehegatten darin enthalten sind.
Gesellschaftsanteile bleiben geschützt – aber nicht immer folgenlos
Die Beteiligung der Frau an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde von den Vorinstanzen nicht als unmittelbar aufzuteilendes Vermögen behandelt. Der OGH stellte diese grundsätzliche Beurteilung nicht einfach auf den Kopf.
Eine Unternehmensbeteiligung ist nicht automatisch mit einem gemeinsamen Sparguthaben gleichzusetzen. Sie kann eng mit der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit eines Ehegatten verbunden sein und deshalb besonderen Schutz genießen.
Damit ist die Angelegenheit aber nicht erledigt. Werden eheliche Mittel verwendet, um eine solche Beteiligung zu erwerben oder den dafür aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen, kann dies bei der Vermögensaufteilung dennoch berücksichtigt werden.
Das Erstgericht muss daher unter anderem prüfen:
- Welcher Teil der Kreditraten aus dem laufenden Arbeitseinkommen der Frau bezahlt wurde?
- Welcher Teil aus Gewinnen der Gesellschaftsbeteiligung stammte?
- Hat der Mann während der Ehe von der Beteiligung mittelbar profitiert?
- Wurde eheliches Vermögen in die unternehmerische Sphäre der Frau verschoben?
Hier kommt auch § 91 Abs. 2 EheG in Betracht. Diese Bestimmung soll verhindern, dass gemeinsames eheliches Vermögen in einen unternehmerischen Bereich verlagert wird und dadurch der späteren Aufteilung faktisch entzogen bleibt.
Das bedeutet nicht zwingend, dass der andere Ehegatte einen Anteil am Unternehmen erhält. Möglich kann aber sein, dass die Benachteiligung durch einen größeren Anteil an anderem aufzuteilenden Vermögen oder durch eine höhere Ausgleichszahlung ausgeglichen wird.
Was bedeutet das für Betroffene?
Gemeinsame Immobilie
Wer eine gemeinsame Wohnung übernimmt oder dem anderen Ehegatten überlässt, sollte den Immobilienwert, die Kreditstände und sämtliche nach der Trennung geleisteten Zahlungen genau erfassen. Auch ein Darlehen der Eltern kann die Berechnung erheblich beeinflussen.
Finanzielle Unterstützung durch Eltern
Eltern sollten klar dokumentieren, ob ihr Geld als Schenkung oder als Darlehen gedacht ist. Ein schriftlicher Vertrag sollte möglichst regeln, ob und wann Rückzahlungen fällig werden und ob eine Verzinsung vorgesehen ist.
Ein bloßer nachträglicher Hinweis auf ein angebliches Darlehen reicht nicht immer aus. Entscheidend sind die ursprüngliche Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung. Wurden Rückzahlungen geleistet? Gab es Überweisungen mit eindeutiger Widmung? Wurde die Forderung in Unterlagen festgehalten?
Unternehmen und Beteiligungen
Bei Gesellschaftsanteilen muss die private und unternehmerische Finanzierung sorgfältig getrennt werden. Relevant können Gehalt, Gewinne, Entnahmen, private Ersparnisse und Kreditrückzahlungen sein.
Gerade wenn während der Ehe ein Kredit für den Erwerb einer Beteiligung aufgenommen wurde, sollten die Zahlungsströme lückenlos nachvollziehbar sein. Andernfalls lässt sich später nur schwer feststellen, ob eheliches Vermögen zur Finanzierung des Unternehmens eingesetzt wurde.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
- Kaufverträge und Kreditverträge,
- Kontoauszüge und Überweisungsbelege,
- Nachweise über voreheliche Ersparnisse,
- schriftliche Darlehensvereinbarungen mit Angehörigen,
- Unterlagen über Gesellschaftsanteile und deren Erwerb,
- Gehaltsabrechnungen und Gewinnunterlagen,
- Nachweise über Entnahmen und unternehmensbezogene Zahlungen,
- Belege für Kreditrückzahlungen nach dem Ende der Lebensgemeinschaft.
Wichtig ist außerdem, den zeitlichen Ablauf festzuhalten: Wann wurde die Lebensgemeinschaft beendet? Welche Schulden bestanden zu diesem Zeitpunkt? Wer hat danach welche Zahlungen geleistet?
Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung
Wird ein Kreditstand am Tag der Scheidung herangezogen?
Nicht automatisch. Nach den im Verfahren hervorgehobenen Grundsätzen ist grundsätzlich auf die Schulden bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen. Spätere alleinige Zahlungen eines Ehegatten können einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch begründen.
Ist Geld von den Eltern immer eine Schenkung?
Nein. Wenn tatsächlich eine Rückzahlungspflicht vereinbart wurde, kann ein Darlehen als offene Schuld zu berücksichtigen sein. Ob das der Fall ist, hängt von der Vereinbarung und ihrer tatsächlichen Durchführung ab.
Bekomme ich automatisch einen Anteil am Unternehmen meines Ehepartners?
Nein. Eine beruflich oder unternehmerisch geprägte Beteiligung wird nicht automatisch zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Wurden jedoch eheliche Mittel für deren Erwerb oder Finanzierung eingesetzt, kann dies zu einer höheren Ausgleichszahlung oder zu einem größeren Anteil an anderem Vermögen führen.
Was passiert, wenn ich nach der Trennung den gemeinsamen Kredit allein weiterbezahle?
Diese Zahlungen sollten genau dokumentiert werden. Sie können bei der Vermögensaufteilung oder bei einem gesonderten Ausgleich eine wichtige Rolle spielen. Eine automatische Anrechnung zugunsten des anderen Ehegatten ist nicht gerechtfertigt.
Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig prüfen lassen statt später Beweise suchen
Die Entscheidung des OGH vom 23.10.2023, 1 Ob 113/23h zeigt, wie schnell eine scheinbar einfache Vermögensaufteilung bei Scheidung zu einer komplexen finanziellen Prüfung werden kann. Immobilienwert, voreheliche Beiträge, Angehörigendarlehen, spätere Kreditrückzahlungen und Unternehmensfinanzierungen müssen ineinandergreifen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zur Vermögensaufteilung nach einer Scheidung und unterstützt bei der Aufbereitung der maßgeblichen Unterlagen und Zahlungsflüsse. Lassen Sie Ihre Ansprüche und Verpflichtungen möglichst früh prüfen, bevor wichtige Belege fehlen oder finanzielle Entscheidungen getroffen werden.
Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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