Verlustersatz Planungsrechnung: Verlustersatz trotz fehlender Umsätze 2019: Wann Start-ups mit Planungsrechnung punkten können
Verlustersatz Planungsrechnung – Kernpunkte
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer in der Aufbauphase kennen das Problem: Verlustersatz Planungsrechnung – 2019 wurde aufgebaut, investiert, getestet – aber noch kaum verkauft. Dann kam Corona, der Umsatz brach ein, und die Förderstelle winkt beim Verlustersatz ab mit dem Argument: „Keine Vergleichszahlen, kein Anspruch.“
Genau zu dieser Konstellation hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung vom 23.04.2024, 2 Ob 50/24b, wesentliche Klarstellungen getroffen. Zur Entscheidung. Das ist vor allem für Start-ups und Unternehmen in der Anlaufphase ein wichtiger Hoffnungsschimmer: In bestimmten Fällen muss die Förderstelle eine Planungsrechnung als Grundlage für den Verlustersatz akzeptieren.
Typische Ausgangslage: Aufbaujahr 2019, Corona-Schaden ab 2020
Im entschiedenen Fall ging es um ein Unternehmen, das hochwertige Cannabisprodukte herstellt. Die Gesellschaft wurde 2018 durch Übernahme einer Vorratsgesellschaft übernommen und baute 2019/2020 einen Produktionsstandort auf.
Was in der Praxis sehr häufig ist, war hier besonders deutlich:
- 2019: fast ausschließlich Aufbauarbeiten, Materialeinkauf, Testchargen
- praktisch kein regulärer Verkauf, daher kaum oder keine Umsätze
- erst ab Oktober 2020 Beginn der eigentlichen Umsatzgenerierung
Als dann die Corona-Maßnahmen griffen, beantragte das Unternehmen Verlustersatz (VEVO) für den Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021. Weil 2019 keine verwertbaren Umsätze vorhanden waren, erstellte die Gesellschaft eine Planungsrechnung für den erwarteten Umsatz 2020/2021 und beantragte auf dieser Basis einen entsprechenden Förderbetrag.
Die Förderagentur (COFAG) lehnte ab. Begründung: Man sei keine „Neugründung“ im Sinne der Richtlinien, also dürfe auch keine Planungsrechnung verwendet werden. Die Folge: Klage, Berufung, schließlich der Gang zum OGH.
Rechtsanwalt Wien
Was hat der OGH entschieden?
Der OGH hat den Rekurs der Förderagentur zurückgewiesen. Damit bestätigte er im Kern die Linie des Berufungsgerichts:
- Unternehmen, die im Jahr 2019 wegen Gründungs- oder Aufbauphase keine oder keine vergleichbaren Umsätze hatten, dürfen ihren Umsatzausfall grundsätzlich mittels plausibler Planungsrechnung nach Punkt 4.5.1 der RL-VEVO nachweisen.
- Entscheidend ist nicht allein das formale Gründungsdatum, sondern ob für 2019 verwertbare, vergleichbare umsatz- oder ertragssteuerliche Daten existieren.
- Fehlen solche Daten aufgrund der Anlaufphase, sind die 2019er-Zahlen kein fairer Vergleichsmaßstab. In diesen Fällen ist die Planungsrechnung zulässig und sachgerecht.
Der OGH hat den konkreten Fall nicht endgültig entschieden, sondern die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen. Dort ist nun zu prüfen:
- Wie plausibel ist die vorgelegte Planungsrechnung?
- Sind die zugrunde gelegten Annahmen nachvollziehbar und belegt?
- Welche weiteren Tatsachen sind noch festzustellen?
Wichtig: Das bedeutet keinen automatischen Anspruch auf Verlustersatz in jeder Aufbaukonstellation. Aber: Die Tür zur Nutzung einer Planungsrechnung ist für viele Unternehmen klar geöffnet.
Was versteht der OGH unter „Neugründung“ im Sinn der VEVO?
Die Richtlinien zum Verlustersatz (RL‑VEVO) sehen für Neugründungen Ausnahmen vor, weil für diese oft keine Vorjahreszahlen existieren. Die COFAG hatte diesen Begriff eher formal verstanden: Nur wer nach einem bestimmten Datum neu gegründet wurde, sollte diese Erleichterung nutzen dürfen.
Der OGH geht einen anderen, funktionalen Weg:
- Maßgeblich ist, ob im Jahr 2019 vergleichbare betriebliche Kennzahlen (Umsatz/Ertrag) vorliegen.
- Wenn ein Unternehmen zwar formal bereits besteht, aber noch im Aufbau war und faktisch keine normale Geschäftstätigkeit entfalten konnte, dann sind diese „Zahlen“ als Vergleich untauglich.
- Die Ausnahmebestimmung für Neugründungen soll gerade diese Fälle erfassen, um eine sachgerechte, nicht diskriminierende Förderung zu ermöglichen.
Das ist für alle Betriebe relevant, die 2019:
- Investiert, gebaut, eingerichtet, getestet haben,
- aber noch keine oder nur symbolische Umsätze erzielt haben,
- oder bei denen die 2019er-Umsätze ganz offensichtlich nicht dem späteren Normalbetrieb entsprechen (etwa wegen Testphasen oder begrenzter Eröffnungstage).
Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen: „Kein Rechtsanspruch“ reicht nicht
Im Hintergrund der Entscheidung steht auch, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen Teile der gesetzlichen Grundlage (insbesondere ABBAG-Regelungen) geäußert wurden. Wichtig für Förderwerber:
- Die COFAG darf ihre Tätigkeit weiterhin ausüben und Förderungen abwickeln.
- Die frühere Formulierung in den Richtlinien, wonach es „keinen Rechtsanspruch“ gebe, wurde aufgehoben.
- Die Förderstelle kann sich daher nicht mehr einfach darauf zurückziehen, es handle sich um eine reine „Gnadenentscheidung“ ohne gerichtliche Überprüfbarkeit.
Das bedeutet in der Praxis: Förderentscheidungen sind gerichtlich überprüfbar. Die COFAG muss ihre Ablehnungen sachlich begründen, Gleichbehandlung beachten und darf nicht willkürlich entscheiden. Wer eine plausible Anspruchsgrundlage hat und dennoch abgewiesen wird, kann seine Rechte vor Gericht durchsetzen – genau wie die Klägerin im entschiedenen Fall.
Was heißt das konkret für Start-ups und Unternehmen in der Anlaufphase?
Die Entscheidung des OGH verbessert die Rechtsposition vieler Unternehmen erheblich. Einige typische Konstellationen:
1. Produktionsbetrieb im Aufbau
Ein Produktionsunternehmen errichtet 2019 seine Anlage. Es fallen Architekten-, Bau-, Maschinen- und Personalkosten an. Es gibt erste testläufe, aber keine nennenswerten Verkäufe. Geplant war der Markteintritt 2020. Dann kommen Corona-Maßnahmen, Lieferkettenprobleme, verspätete Abnahmen – der Anlauf verzögert sich massiv.
Nach der OGH-Logik können in so einem Fall die 2019er-Zahlen nicht als Basis für den Umsatzausfall dienen. Eine professionelle Planungsrechnung, die den erwarteten „Normalbetrieb“ ab 2020 abbildet, kann als Grundlage für den Verlustersatz herangezogen werden. Die Verwendung einer fundierten Verlustersatz Planungsrechnung stärkt hier die Beweislage.
2. Dienstleistungs-Start-up mit verzögertem Marktstart
Ein junges Unternehmen im IT- oder Beratungsbereich baut 2019 sein Produkt, entwickelt Software, testet Beta-Versionen mit wenigen Pilotkunden. Echte Markteinführung ist erst für 2020 geplant. Aufgrund von Corona brechen geplante Aufträge und Rollouts weg.
Auch hier sind die 2019er-Umsätze (oft Null oder minimal) kein realistischer Vergleichsmaßstab. Die Planungsrechnung, anhand derer z.B. Bankfinanzierungen, Businesspläne und Investitionsentscheidungen getroffen wurden, kann als Basis für die Berechnung des Verlustersatzes herangezogen werden – sofern sie plausibel und gut dokumentiert ist. Eine gut begründete Verlustersatz Planungsrechnung ist häufig entscheidend.
3. Unternehmen mit „halbem“ Geschäftsjahr 2019
Ein Betrieb nimmt erst im Herbst 2019 den Betrieb auf, hat ein paar Monate Anlauf, aber das Jahr bildet noch keinen typischen Jahreszyklus ab. Wenn 2020/2021 Corona-Einbrüche eintreten, darf die Förderstelle nicht schematisch volle 2019er Umsätze als Vergleich nehmen, wenn klar ist, dass diese nur einen Ausschnitt der späteren Geschäftstätigkeit zeigen. Auch hier kann eine Planungsrechnung eine faire Grundlage sein.
Planungsrechnung als Schlüssel: Was muss sie leisten?
Die Entscheidung des OGH bedeutet nicht, dass jede beliebige Planungsrechnung akzeptiert wird. Sie muss plausibel sein. Das erfordert:
- Nachvollziehbare Annahmen (z.B. erwartete Stückzahlen, Preise, Auslastung, Marktpotenzial)
- Bezug auf konkrete Unterlagen (Businesspläne, Finanzierungsunterlagen, Bankgespräche, Investitionsentscheidungen, Verträge, Vorbestellungen, Marktstudien)
- Konsistenz mit den tatsächlichen Aufbauinvestitionen (Personalaufbau, Maschinenkauf, Mietverträge, Marketingaktivitäten)
- Professionelle Erstellung, idealerweise mit Unterstützung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters
Je besser diese Punkte erfüllt sind, desto größer ist die Chance, dass Gerichte und Förderstellen die Planungsrechnung als seriöse Grundlage akzeptieren. Eine nachvollziehbare Verlustersatz Planungsrechnung erhöht die Erfolgsaussichten deutlich.
Was sollten betroffene Unternehmen jetzt konkret tun?
Checkliste: So stärken Sie Ihre Position beim Verlustersatz
- 1. Aufbauphase 2019/2020 dokumentieren
Sammeln und ordnen Sie alle Unterlagen, die Ihren Aufbau belegen:- Verträge über Maschinen, Anlagen, Software
- Bau- und Umbauunterlagen, behördliche Genehmigungen
- Belege über Testchargen, Pilotprojekte, Beta-Versionen
- Personalaufbau (Dienstverträge, Stellenpläne)
- Marketing- und Vertriebsmaßnahmen zum geplanten Markteintritt
- 2. Planungsrechnung professionell erstellen oder nachschärfen
Falls noch nicht vorhanden, lassen Sie eine detaillierte Planungsrechnung erstellen. Gibt es bereits eine, überprüfen Sie:- Sind die Annahmen realistisch und begründet?
- Passen die Zahlen zu den tatsächlichen Kapazitäten (Mitarbeiter, Maschinen, Öffnungszeiten)?
- Gibt es Widersprüche zu anderen Unterlagen (z.B. Bankunterlagen, Businessplänen)?
- 3. Ablehnungsbescheid genau prüfen
Wenn die COFAG den Antrag abgelehnt hat:- Auf welche Begründung stützt sich die Ablehnung konkret?
- Wird pauschal argumentiert, dass Sie „keine Neugründung“ sind?
- Wurde Ihre Planungsrechnung inhaltlich geprüft oder von vornherein ausgeschlossen?
- 4. Rechtsdurchsetzung abwägen
Lassen Sie prüfen, ob sich ein gerichtliches Vorgehen lohnt:- Höhe des strittigen Fördervolumens
- Prozessrisiko und mögliche Verfahrensdauer
- Beweissituation (Unterlagen, Zeugen, Gutachten)
- 5. Fristen nicht versäumen
Förderbescheide und Gerichtsverfahren sind an Fristen gebunden. Wird zu spät reagiert, können selbst gute Ansprüche verloren gehen.
Häufige Fragen aus der Praxis
Ich hatte 2019 geringe Umsätze – darf ich trotzdem mit Planungsrechnung arbeiten?
Niedrige Umsätze allein reichen nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die 2019er-Zahlen einen repräsentativen Normalbetrieb abbilden. Wenn 2019 ein reines Aufbau- oder Testjahr war, können die Zahlen als Vergleich untauglich sein. Dann spricht die OGH-Entscheidung dafür, dass eine Planungsrechnung herangezogen werden darf. Ob das im Einzelfall so ist, erfordert jedoch eine genaue rechtliche und betriebswirtschaftliche Analyse. Insbesondere eine gut dokumentierte Verlustersatz Planungsrechnung hilft, die Erfolgsaussichten zu erhöhen.
Reicht es, wenn ich einfach meinen Businessplan einreiche?
Ein Businessplan ist ein wichtiger Baustein, genügt aber meist nicht allein. Gerichte und Förderstellen erwarten, dass die Planungsrechnung auf mehreren Beinen steht: interne Planungen, externe Gutachten oder Studien, Bankunterlagen, bereits abgeschlossene oder angebahnte Kundenverträge, tatsächliche Investitionen. Ein unverbindlicher Pitch-Deck ohne belegte Grundlagen wird in der Regel nicht ausreichen.
Die COFAG hat meinen Antrag mit Verweis auf „kein Rechtsanspruch“ abgelehnt – kann ich trotzdem klagen?
Ja. Die frühere Formulierung „kein Rechtsanspruch“ steht einer gerichtlichen Überprüfung nicht entgegen. Förderentscheidungen müssen sachlich, nicht willkürlich und im Einklang mit den Richtlinien und verfassungsrechtlichen Anforderungen getroffen werden. Ob im konkreten Fall Aussicht auf Erfolg besteht, hängt von der Begründung der Ablehnung und Ihrer Dokumentation ab.
Gilt die OGH-Entscheidung nur für diese eine Branche (Cannabisprodukte)?
Nein. Die Entscheidung betrifft die Auslegung der RL‑VEVO und die Frage, wann eine Planungsrechnung zulässig ist. Sie ist daher für alle Branchen relevant – von Produktionsbetrieben über Dienstleister bis hin zu Technologie-Start-ups –, sofern sie im Jahr 2019 in einer vergleichbaren Aufbau- oder Anlaufphase waren.
Rechtliche Unterstützung bei Verlustersatz und Planungsrechnungen
Die Entscheidung des OGH vom 23.04.2024, 2 Ob 50/24b, zeigt deutlich: Unternehmen in der Aufbauphase müssen eine Ablehnung des Verlustersatzes nicht einfach hinnehmen, nur weil 2019 keine oder kaum Umsätze erzielt wurden. Wer seine Gründungs- und Aufbauphase gut dokumentiert und eine sorgfältig erstellte Planungsrechnung vorlegt, hat realistische Chancen, Förderansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen dabei, ihre Förderansprüche rechtssicher zu beurteilen, Planungsrechnungen rechtlich zu untermauern und gegen ablehnende Entscheidungen der COFAG vorzugehen. Wenn Sie unsicher sind, ob sich ein Vorgehen in Ihrem Fall lohnt, kann eine erste rechtliche Einschätzung viel Klarheit bringen.
Sie möchten Ihre Möglichkeiten prüfen lassen? Kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam klären wir, welche Schritte in Ihrem konkreten Fall sinnvoll sind.
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