Verdeckte Provisionen: Wann haftet die Bank? [Rechtsanwalt Wien]
Verdeckte Provisionen können Zweifel an der Unabhängigkeit einer Anlageberatung wecken: Eine Anlage wird empfohlen, der Kunde vertraut auf die Beratung – und erfährt erst später, dass im Hintergrund weitere Zahlungen geflossen sein sollen. Solche verdeckten Provisionen, häufig auch „Kick-backs“ genannt, können Zweifel an der Unabhängigkeit einer Anlageberatung wecken. Doch führt eine nicht offengelegte Innenprovision automatisch zu Schadenersatz?
Die Antwort lautet: nicht automatisch. Entscheidend ist, ob ein konkreter Interessenkonflikt bestand, ob dieser die Beratung beeinflussen konnte und ob sich daraus ein nachweisbarer Schaden ergeben hat. Besonders hohe Anforderungen gelten, wenn nicht die beratende Bank, sondern ein einzelnes Vorstandsmitglied persönlich geklagt wird.
Der Ausgangsfall: Beteiligung mit zusätzlicher Innenprovision
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Anleger im Jahr 2006 eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit einem Nominale von 20.000 Euro erworben. Die Anlage wurde ihm von einer regionalen Bank vermittelt. Offen ausgewiesen wurde eine Provision von 3,5 Prozent.
Später behauptete der Anleger, dass zusätzlich eine weitere Provision von 3,125 Prozent an eine übergeordnete Bank geflossen sei. Ein Anteil von einem Prozent sei an die regionale Bank weitergeleitet worden. Diese Zahlung sei für ihn nicht erkennbar gewesen.
Nach Ansicht des Anlegers entstand dadurch ein erheblicher Interessenkonflikt. Die Bank habe die Beteiligung möglicherweise nicht ausschließlich deshalb empfohlen, weil sie für ihn geeignet war, sondern auch wegen des finanziellen Vorteils aus dem Verkauf. Wäre er über die zusätzliche Provision informiert worden, hätte er die Anlage nach eigenen Angaben nicht erworben.
Der Anleger nahm allerdings nicht nur die beratende Bank oder den konkreten Anlageberater in Anspruch. Er klagte persönlich gegen ein Vorstandsmitglied der übergeordneten Bank und verlangte rund 15.400 Euro Schadenersatz. Zusätzlich begehrte er die Feststellung, dass der Beklagte auch für weitere Schäden aus der Beteiligung hafte.
Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof entschied in OGH vom 25.10.2019, 8 Ob 85/19m, dass die Revision des Klägers zurückzuweisen war. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen, die die Klage bereits wegen mangelnder Schlüssigkeit abgewiesen hatten. Zur Entscheidung.
„Mangelnde Schlüssigkeit“ bedeutet vereinfacht gesagt: Die vorgebrachten Tatsachen reichten rechtlich nicht aus, um den geltend gemachten Anspruch zu tragen. Das Gericht prüfte daher nicht bloß, ob eine Provision geflossen sein könnte. Es kam insbesondere darauf an, ob der Kläger die entscheidenden Umstände konkret und nachvollziehbar dargestellt hatte.
Nach den Feststellungen fehlten ausreichende Behauptungen dazu,
- dass bei der konkret beratenden Regionalbank tatsächlich ein relevanter Interessenkonflikt bestanden hatte,
- dass die Regionalbank die Anlage trotz fehlender Eignung empfehlen würde und
- dass das beklagte Vorstandsmitglied davon wusste und eine Schädigung zumindest billigend in Kauf nahm.
Auch der Vorwurf eines Betrugs oder einer Schutzgesetzverletzung war nach Ansicht des OGH nicht ausreichend konkret ausgeführt. Es fehlten nachvollziehbare Angaben dazu, dass das Vorstandsmitglied vorsätzlich eine Täuschung, eine Schädigung und eine unrechtmäßige Bereicherung herbeiführen wollte.
Der Kläger musste außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen. Dem Beklagten sowie den beiden Nebenintervenientinnen wurden jeweils 1.175,22 Euro zugesprochen.
Warum verdeckte Provisionen rechtlich problematisch sein können
Der OGH stellte zugleich klar, dass Anlageberater bereits vor dem Inkrafttreten des WAG 2007 über Provisionen informieren mussten, die sie von dritter Seite erhielten. Das gilt vor allem dann, wenn ein Kunde mit einer solchen zusätzlichen Zahlung nicht rechnen musste.
Der Hintergrund ist leicht verständlich: Eine Bank oder ein Vermittler kann durch eine zusätzliche Vergütung ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Verkauf eines bestimmten Produkts haben. Dadurch kann die Beratung beeinflusst werden. Ein Produkt wird dann möglicherweise nicht deshalb empfohlen, weil es für den Kunden besonders passend ist, sondern weil die Vermittlung finanziell attraktiv ist.
Die bloße Existenz einer Innenprovision beweist allerdings noch nicht, dass eine Haftung besteht. Es muss vielmehr geprüft werden, welche Bedeutung die Zahlung im konkreten Beratungsverhältnis hatte. Wurde die Provision offengelegt? Hatte der Berater dadurch einen besonderen Anreiz? War die Anlage für den Kunden ungeeignet? Wurde die Kaufentscheidung durch die Beratung tatsächlich beeinflusst?
Ebenso wichtig ist die Frage, gegen wen sich ein Anspruch richtet. Ein möglicher Anspruch gegen die beratende Bank ist rechtlich anders zu beurteilen als eine persönliche Klage gegen ein Vorstandsmitglied einer anderen Gesellschaft. Verdeckte Provisionen müssen daher stets im Zusammenhang mit dem konkreten Beratungsverlauf geprüft werden.
Bank oder Vorstandsmitglied: Gegen wen kann ein Anspruch bestehen?
Zwischen dem Anleger und dem beklagten Vorstandsmitglied bestand im entschiedenen Fall kein Vertrag. Auch mit der übergeordneten Bank lag nach den Feststellungen des Gerichts kein direkter Vertrag vor.
Wer ein Vorstandsmitglied persönlich in Anspruch nehmen möchte, muss daher regelmäßig besonders genau darlegen, worin dessen eigenes rechtswidriges Verhalten bestanden haben soll. Es genügt nicht, allgemein auf ein Provisionsmodell oder auf mögliche Fehlentwicklungen innerhalb eines Konzerns hinzuweisen.
Erforderlich sind konkrete Angaben. Dazu können etwa folgende Fragen gehören:
- Welche Information über die Provision war wem bekannt?
- Welche Rolle spielte das Vorstandsmitglied bei der konkreten Beratung oder beim Vertrieb?
- Wusste es von der möglichen Ungeeignetheit der Anlage?
- Hat es eine Täuschung oder Schädigung bewusst veranlasst oder zumindest billigend in Kauf genommen?
- Wie hängt dieses Verhalten mit dem konkreten Vermögensschaden des Anlegers zusammen?
Der OGH hat damit nicht allgemein entschieden, dass Vorstandsmitglieder für verdeckte Provisionen niemals persönlich haften. Die Entscheidung zeigt vielmehr, wie hoch die Anforderungen an das konkrete Klagevorbringen bei einer persönlichen deliktischen Haftung sind.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das für Anleger im Alltag?
1. Die Unterlagen enthalten keine klare Provisionsangabe
Wer in Beratungsunterlagen nur eine allgemeine Kostenposition findet, sollte prüfen lassen, ob damit sämtliche Vergütungen erfasst sind. Unklare oder unvollständige Angaben können ein Hinweis darauf sein, dass die Zahlungsflüsse nicht vollständig dargestellt wurden.
2. Die Anlage passt nicht zum Risikoprofil
Wurde einem sicherheitsorientierten Anleger eine risikoreiche Beteiligung empfohlen, kann die Eignung der Beratung eine zentrale Rolle spielen. Die Provision allein reicht jedoch nicht aus. Entscheidend ist die Verbindung zwischen der konkreten Beratung, dem Produkt und der Anlageentscheidung.
3. Der Kunde erfährt erst Jahre später von einer Rückvergütung
In diesem Fall sollten möglichst rasch sämtliche Unterlagen gesammelt werden. Dazu gehören Beratungsprotokolle, Zeichnungsscheine, Produktinformationen, Kontoauszüge, E-Mails und Schreiben der Bank. Auch Unterlagen aus späteren Verfahren oder Vergleichsverhandlungen können relevant sein.
4. Es soll direkt gegen ein Vorstandsmitglied geklagt werden
Eine solche Klage sollte besonders sorgfältig vorbereitet werden. Die persönliche Verantwortlichkeit eines Organmitglieds lässt sich nicht ohne Weiteres aus dem Umstand ableiten, dass innerhalb eines Unternehmens Provisionen verrechnet wurden. Es muss ein konkreter Bezug zum Wissen und Verhalten dieser Person bestehen.
Diese Schritte sollten Betroffene jetzt setzen
- Alle Unterlagen sichern: Bewahren Sie Beratungsprotokolle, Vertragsunterlagen, Produktbeschreibungen, Abrechnungen, Kontoauszüge und den gesamten Schriftverkehr auf.
- Provisionsangaben überprüfen: Achten Sie darauf, ob offen ausgewiesen wird, welche Zahlungen die Bank oder der Vermittler erhält.
- Beratungsverlauf dokumentieren: Notieren Sie, wann die Beratung stattfand, welche Aussagen gemacht wurden und warum Sie sich für das Produkt entschieden haben.
- Geeignetheit der Anlage hinterfragen: Entscheidend kann sein, ob das Produkt zu Ihren finanziellen Verhältnissen, Zielen und Ihrer Risikobereitschaft passte.
- Anspruchsgegner sorgfältig bestimmen: Ein möglicher Anspruch gegen die beratende Bank ist nicht automatisch gleichzusetzen mit einer persönlichen Haftung eines Vorstandsmitglieds.
- Fristen prüfen lassen: Bei Anlageberatungen können Verjährungsfragen eine erhebliche Rolle spielen. Eine Prüfung sollte daher nicht unnötig aufgeschoben werden.
Von pauschalen Vorwürfen ist abzuraten. Die Behauptung, ein gesamtes Vertriebsmodell sei generell auf Täuschung ausgerichtet gewesen, ersetzt nicht die konkrete Darstellung des eigenen Beratungsfalls. Entscheidend ist, wer welche Information hatte, was tatsächlich gesagt wurde und wie daraus der konkrete Schaden entstanden sein soll.
Häufige Fragen zu Kick-backs und Schadenersatz
Bekomme ich automatisch mein Geld zurück, wenn eine Provision verschwiegen wurde?
Nein. Eine nicht offengelegte Provision kann zwar auf einen Interessenkonflikt hindeuten. Für einen Schadenersatzanspruch müssen aber regelmäßig weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere ein konkreter Beratungsfehler oder eine Pflichtverletzung, ein Schaden und ein Zusammenhang mit der Anlageentscheidung.
Kann ich auch persönlich gegen einen Bankvorstand vorgehen?
Das ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, aber meist schwieriger als ein Vorgehen gegen den Vertragspartner oder die beratende Bank. Gegen ein Vorstandsmitglied müssen konkrete Tatsachen zum persönlichen Wissen, Verhalten und Vorsatz vorgetragen und bewiesen werden. Allgemeine Vorwürfe gegen das Unternehmen reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.
Was ist, wenn die Anlage schon viele Jahre zurückliegt?
Auch dann sollten die Erfolgsaussichten nicht vorschnell verneint werden. Allerdings sind Verjährung, Beweislage und die noch vorhandenen Unterlagen besonders wichtig. Lassen Sie möglichst früh prüfen, wann Sie von den maßgeblichen Umständen erfahren haben und welche Ansprüche in Betracht kommen.
Welche Dokumente brauche ich für eine erste rechtliche Prüfung?
Hilfreich sind insbesondere der Anlagevertrag, Beratungsprotokolle, Informationsblätter, Abrechnungen, Kontoauszüge, E-Mails und Schreiben der Bank. Auch eigene Notizen zum Beratungsgespräch können wertvoll sein, wenn sie zeitnah erstellt wurden.
Ansprüche sorgfältig prüfen lassen
Verdeckte Provisionen sind ein ernstzunehmendes Warnsignal, führen aber nicht in jedem Fall automatisch zu einer erfolgreichen Schadenersatzklage. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kann die Kanzlei Pichler insbesondere prüfen, welche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, gegen wen sich ein Vorgehen sinnvoll richtet und ob die vorhandenen Unterlagen den konkreten Beratungsverlauf ausreichend belegen.
Sind Sie von einer möglicherweise nicht offengelegten Provision oder einer problematischen Anlageberatung betroffen? Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung bei der Pichler Rechtsanwalt GmbH. Sie erreichen die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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