Mail senden

Jetzt anrufen!

Urlaubsverfall trotz Krankenstand – OGH-Urteil für Wiener Bedienstete [Rechtsanwalt Wien]

Rechtsanwalt Wien

Urlaubsverfall trotz Krankenstand? Was das neue OGH-Urteil für Wiener Bedienstete und Arbeitnehmer bedeutet – Rechtsanwalt Wien

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer glauben, dass nicht konsumierter Urlaub automatisch verfällt – vor allem, wenn sie lange krank waren. (Rechtsanwalt Wien) Genau hier liegt ein gefährlicher Irrtum: Der Arbeitgeber darf sich nicht einfach zurücklehnen und am Jahresende auf „Verfall“ verweisen. Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zur Wiener Vertragsbedienstetenordnung (VBO 1995) zeigt sehr deutlich, wie ernst diese Pflicht genommen wird.

Rechtsanwalt Wien: Bedeutung des Urteils für Mandanten

Der konkrete Fall: Offener Urlaub, langer Krankenstand, knapper Hinweis

Im entschiedenen Fall war der Kläger als Bediensteter bei der Stadt Wien beschäftigt. Sein Dienstverhältnis wurde mit 31.03.2025 einvernehmlich beendet. Aus dem Jahr 2021 hatte er noch 158 Urlaubsstunden offen – also knapp 20 Arbeitstage.

Zwischen 2021 und 2024 war er immer wieder – teils über längere Zeiträume – krankgeschrieben. Ab Juli 2023 war er überhaupt durchgehend im Krankenstand.

Trotz dieser Situation erhielt er am 03.10.2023 während des laufenden Krankenstands eine Mitteilung seiner Dienststelle: Wenn er den Resturlaub nicht bis 31.12.2023 verbraucht, werde dieser verfallen. Urlaub konnte er aber aufgrund des andauernden Krankenstands faktisch nicht konsumieren.

Als das Dienstverhältnis endete, verlangte er daher die Auszahlung der offenen Urlaubstage als Urlaubsersatzleistung. Die Behörde lehnte ab: Der Anspruch sei mit 31.12.2023 verfallen, der Hinweis im Oktober sei ausreichend gewesen.

Der Streit landete vor Gericht – und schließlich beim Obersten Gerichtshof.

Zur Entscheidung.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH wies die Revision der Behörde zurück. Die Vorinstanzen wurden bestätigt:

  • Die Mitteilung der Dienststelle vom 03.10.2023 war nicht rechtzeitig im Sinn der Wiener Vertragsbedienstetenordnung (VBO 1995).
  • Der Urlaubsanspruch aus 2021 ist nicht verfallen.
  • Die noch offenen Urlaubstage waren bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Urlaubsersatzleistung (rund 3.014,63 EUR brutto) auszuzahlen.
  • Die Behörde musste außerdem die Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen.

Entscheidend war: Unter den konkreten Umständen – lange bekannte Krankenstände, durchgehender Krankenstand ab Juli 2023 und ein hoher Resturlaubsstand – konnte die Behörde mit einem einmaligen Schreiben im Oktober nicht ihrer Verpflichtung genügen, für die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs zu sorgen.

Warum reicht ein bloßer Hinweis nicht aus?

Die Wiener Vertragsbedienstetenordnung (VBO 1995) enthält – vereinfacht gesagt – zwei zentrale Punkte zum Urlaubsverfall:

  • Urlaub kann nach der VBO zu einem bestimmten Zeitpunkt verfallen, wenn er bis dahin nicht konsumiert wurde.
  • Der Arbeitgeber bzw. die Dienststelle hat aber die Pflicht, die Bediensteten rechtzeitig, klar und nachweisbar auf diesen drohenden Verfall hinzuweisen und aktiv darauf hinzuwirken, dass der Urlaub auch tatsächlich genommen werden kann (§ 6 Abs. 1a i.V.m. § 25 Abs. 3 VBO 1995).

Diese Pflicht ist nicht nur eine „Formalie“. Sie ergibt sich auch aus dem Europarecht (Richtlinie 2003/88/EG) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH):

  • Arbeitgeber müssen aktiv dafür sorgen, dass Arbeitnehmer ihren Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können.
  • Es genügt nicht, bloß auf die Möglichkeit des Urlaubs hinzuweisen, wenn in der konkreten Situation faktisch kein Urlaubsverbrauch möglich ist.
  • Verfallsvorschriften sind nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten ernsthaft und rechtzeitig erfüllt hat.

Der OGH hat im konkreten Fall geprüft, ob die Dienststelle das getan hat. Ergebnis: Nein.

Aus der Sicht der Dienststelle im Oktober 2023 (also „ex ante“ betrachtet) musste klar sein:

  • Der Kläger hatte bereits lange und wiederholte Krankenstände.
  • Seit Juli 2023 war er durchgehend im Krankenstand.
  • Es bestand noch ein hoher Resturlaub aus 2021.

Unter diesen Umständen konnte die Behörde nicht ernsthaft davon ausgehen, dass der Kläger bis 31.12.2023 den Urlaub noch realistisch konsumieren kann. Ein einzelner Hinweis im Oktober während eines fortdauernden Krankenstands genügte dem Zweck der gesetzlichen Pflicht daher nicht. Damit konnte sich die Behörde nicht auf einen Verfall berufen.

Was heißt das in der Praxis für Arbeitnehmer und öffentlich Bedienstete?

Das Urteil betrifft zwar formal die Wiener VBO 1995, die dahinterstehende Rechtslogik ist aber deutlich breiter: Sie folgt den Grundsätzen der EU-Rechtsprechung zur Urlaubsgewährung und zum Urlaubsverfall. Das ist vor allem für folgende Situationen wichtig:

1. Langer oder wiederholter Krankenstand

Wer über längere Zeiträume krank ist oder immer wieder krankheitsbedingt ausfällt, kann oft nicht planen, wann Urlaub konsumiert wird. Wenn der Arbeitgeber in so einer Situation später behauptet, der Urlaub sei verfallen, stellt sich die Frage:

  • Wurde rechtzeitig informiert?
  • Wurde konkret ermöglicht, Urlaub zu nehmen (z.B. durch rechtzeitige Planung, Vorschläge, Gespräche)?
  • War es realistisch, dass der Urlaub tatsächlich bis zum Verfallstermin verbraucht werden konnte?

Ist das nicht der Fall, kann ein Verfall unzulässig sein – der Urlaubsanspruch bleibt erhalten und ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses abzugelten.

2. Beendigung des Dienstverhältnisses

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (Kündigung, einvernehmliche Lösung, Pensionierung etc.) steht häufig noch Urlaub offen. Dann gilt:

  • Offene Urlaubstage sind grundsätzlich als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen, wenn sie nicht mehr konsumiert werden können.
  • Ein Einwand des Arbeitgebers wie „Dieser Urlaub ist längst verfallen“ ist nur dann tragfähig, wenn er zuvor seinen Informations- und Mitwirkungspflichten zweifelsfrei nachgekommen ist.

3. Schriftliche Hinweise kurz vor Jahresende

In vielen Organisationen werden gegen Jahresende standardisierte Schreiben versendet: „Bitte nutzen Sie Ihren Urlaub bis 31.12., sonst verfällt er.“ Nach der Rechtsprechung gilt nun besonders deutlich:

  • Ein einmaliger, pauschaler Hinweis kurz vor Jahresende ist nicht immer ausreichend.
  • Gerade bei hohem Resturlaubsstand und angespannten Arbeitsbedingungen oder Krankenständen muss der Arbeitgeber frühzeitig und aktiv handeln.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer und Bedienstete

Was Sie als Betroffene tun sollten

  • Unterlagen sammeln: Heben Sie alle Schreiben Ihres Arbeitgebers/Dienstgebers auf, die sich auf Urlaub, Urlaubsverfall oder Urlaubsplanung beziehen. Speichern Sie auch E-Mails.
  • Krankenstände dokumentieren: Bewahren Sie Krankschreibungen, ärztliche Bestätigungen und Bescheinigungen auf. Sie zeigen, wann Sie objektiv keinen Urlaub konsumieren konnten.
  • Urlaubswünsche schriftlich festhalten: Wenn Sie Urlaub beantragen und dieser (z.B. aus betrieblichen Gründen) nicht genehmigt wird, dokumentieren Sie das – etwa durch E-Mail oder Gesprächsprotokoll.
  • Bei Beendigung prüfen: Erhalten Sie bei Austritt keine oder eine gekürzte Urlaubsabgeltung, sollten Sie rasch rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Es können erhebliche Ansprüche im Raum stehen.
  • Fristen beachten: Auch wenn der Verfall unzulässig sein kann, gibt es Verjährungsfristen. Warten Sie daher nicht zu lange zu.

Tipps für Arbeitgeber und Dienststellen

Auch für Arbeitgeber enthält das Urteil klare Botschaften:

  • Frühzeitig aktiv werden: Warten Sie nicht bis zum vierten Quartal, um auf offenen Urlaub hinzuweisen – insbesondere bei Mitarbeitern mit viel Resturlaub.
  • Mehrstufige Information: Nutzen Sie wiederholte, nachweisbare Hinweise (z.B. Gespräch, E-Mail, schriftliche Bestätigung), nicht nur ein Standardschreiben.
  • Urlaubsplanung anbieten: Führen Sie konkrete Gespräche über mögliche Urlaubszeiträume. Dokumentieren Sie, wenn Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
  • Besonders sensibel bei Krankenständen: Ist ein Mitarbeiter längere Zeit krank, reicht ein formales Schreiben häufig nicht. Es ist zu prüfen, ob überhaupt eine realistische Möglichkeit zum Urlaubsverbrauch bestand.

Wer diese Pflichten vernachlässigt, riskiert nicht nur hohe Nachzahlungen für Urlaubsersatzleistungen, sondern auch langwierige Verfahren.

FAQ: Typische Fragen rund um Urlaubsverfall und Krankenstand

Kann Urlaub verfallen, wenn ich lange krank war?

Urlaub kann nach bestimmten Gesetzen zwar grundsätzlich verfallen. Wenn Sie aber aufgrund von Krankheit keine reale Chance hatten, den Urlaub zu konsumieren, und der Arbeitgeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, ist ein Verfall oft unwirksam. Dann bleibt der Anspruch bestehen und ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

Reicht ein Standardschreiben „Ihr Urlaub verfällt mit 31.12.“ wirklich aus?

Nicht zwingend. Ob ein solches Schreiben genügt, hängt von den Umständen ab: Zeitpunkt, Umfang des Resturlaubs, Ihre Arbeits- oder Krankheitssituation und ob zuvor schon auf Urlaub hingewiesen und bei der Planung unterstützt wurde. Ein einmaliger Hinweis spät im Jahr kann – wie der OGH gezeigt hat – zu wenig sein.

Ich habe gekündigt und mein Arbeitgeber hat mir den Resturlaub nicht ausbezahlt. Was kann ich tun?

Lassen Sie zunächst alle Unterlagen (Dienstzettel, Dienstvertrag, Lohnabrechnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Schreiben zum Urlaubsverfall) prüfen. Je nach Rechtslage und konkreter Situation kann ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestehen. Oft lohnt sich eine außergerichtliche Klärung – wenn nötig, kann der Anspruch aber auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Gilt das Urteil nur für Bedienstete der Stadt Wien?

Formell betrifft der Fall die VBO 1995 für die Gemeinde Wien. Die rechtlichen Grundsätze (Informationspflicht, Mitwirkungspflicht, Europarecht) gelten aber in ähnlicher Form auch in anderen Dienst- und Arbeitsverhältnissen. Das Urteil ist daher ein wichtiges Signal für den allgemeinen Umgang mit Urlaubsverfall und Krankenstand.

Rechtliche Unterstützung bei gekürztem Urlaub und Urlaubsverfall

Wenn Urlaubsansprüche im Raum stehen, geht es schnell um mehrere Tausend Euro – und um die Anerkennung Ihrer Rechte. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Arbeits- und Dienstrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Argumente von Dienststellen und Arbeitgebern sowie die aktuelle Rechtsprechung. Als Rechtsanwalt Wien unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Haben Sie Zweifel, ob Ihr Urlaub zu Recht verfallen sein soll? Wurde Ihre Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Dienstverhältnisses gekürzt oder verweigert? Lassen Sie Ihre Ansprüche rechtlich prüfen.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. In einem Beratungsgespräch kann geklärt werden, welche Schritte in Ihrer konkreten Situation sinnvoll sind – von der Beweissicherung bis zur Durchsetzung möglicher Zahlungsansprüche.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.