Unzulässige Bausparklauseln: Kosten und Zinsverluste vermeiden
Unzulässige Bausparklauseln können für Verbraucher zu erheblichen Kosten und Zinsverlusten führen. Viele Bausparer achten beim Vertragsabschluss vor allem auf den Zinssatz und die geplante Laufzeit. Weniger Aufmerksamkeit erhalten dagegen jene Vertragsbedingungen, die erst später teuer werden können: Verwaltungskosten, Kontoführungsbeiträge oder eine rückwirkende Kürzung der Sparzinsen bei vorzeitiger Kündigung oder einer geringfügig zu niedrigen Einzahlung.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 klargestellt, dass solche Regelungen für Verbraucher verständlich, nachvollziehbar und angemessen sein müssen. In OGH vom 25.01.2022, 8 Ob 125/21x wurden mehrere Klauseln einer Bausparkasse untersagt. Für bestehende Bausparverträge kann das bedeutsam sein. Zur Entscheidung.
Worum ging es in dem Verfahren?
Eine Verbraucherschutzorganisation klagte gegen eine Bausparkasse. Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Formulierungen in Bausparanträgen und in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft.
Beanstandet wurden unter anderem:
- eine Erklärung des Kunden, die Allgemeinen Bedingungen zu kennen und zu akzeptieren,
- ein Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 Prozent der Vertragssumme,
- eine rückwirkende Kürzung der Sparzinsen auf 0,5 Prozent,
- die Folgen einer vorzeitigen Kündigung oder einer nicht vollständig bezahlten Mindestsparrate,
- ein voller Kontoführungsbeitrag für jedes begonnene Kalenderjahr.
Die Regelungen standen dabei teilweise nicht an einer einzigen Stelle. Sie verwiesen auf weitere Bestimmungen, Paragraphen oder Tarifregelungen. Für Verbraucher war daher nicht ohne Weiteres erkennbar, wann welche Kosten anfielen und welche Folgen bereits eine geringfügige Abweichung vom vereinbarten Sparplan auslösen konnte.
Was hat der OGH zu unzulässigen Bausparklauseln entschieden?
Der OGH gab der Revision der Bausparkasse nicht Folge. Der Revision der klagenden Verbraucherschutzorganisation wurde hingegen Folge gegeben. Die Bausparkasse darf die beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr verwenden. Sie darf sich außerdem nicht mehr auf diese Klauseln berufen, soweit sie bereits Bestandteil von Verträgen mit Verbrauchern geworden sind.
Eine Bestätigung ersetzt keine wirksame Einbeziehung der Bedingungen
Eine Klausel sah vor, dass der Kunde den Antrag in Anerkennung und unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen stellte und keine abweichenden Zusagen erhalten hatte. Diese Formulierung wurde untersagt.
Der Grund liegt auf der Hand: Eine vorformulierte Erklärung kann die Beweissituation des Verbrauchers verschlechtern. Kommt es später zum Streit, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden oder ob ein Berater eine abweichende Auskunft erteilt hat, könnte der Kunde durch seine eigene Vertragserklärung unter zusätzlichen Rechtfertigungsdruck geraten.
Nach der Entscheidung darf die Verantwortung für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einfach durch eine vorformulierte Bestätigung auf den Verbraucher verlagert werden. Auch der Umstand, dass Bedingungen in einer Filiale auflagen, im Internet abrufbar waren oder später automatisch übermittelt wurden, beseitigt das Problem der konkreten Klausel nicht.
Ein „Hinweis“ kann trotzdem eine Vertragsklausel sein
Die Bausparkasse argumentierte, eine der beanstandeten Bestimmungen sei lediglich als Hinweis bezeichnet worden und daher keine eigene Vertragsklausel. Der OGH stellte klar: Entscheidend ist nicht die Überschrift.
Auch ein Text, der als „Hinweis“ bezeichnet wird, kann der Klauselkontrolle unterliegen, wenn er die Rechte und Pflichten des Kunden beeinflusst oder auf eine nachteilige Regelung verweist. Unternehmen können sich daher nicht allein durch eine bestimmte Bezeichnung der rechtlichen Prüfung entziehen.
Warum waren die Kosten- und Zinsregelungen problematisch?
Der zentrale Maßstab war das Transparenzgebot im Konsumentenschutzrecht. Vertragsbedingungen müssen nicht nur sprachlich verständlich sein. Verbraucher müssen auch erkennen können, welche wirtschaftlichen Folgen ihr Verhalten hat.
Das betrifft insbesondere folgende Fragen:
- Welche Zahlungen sind tatsächlich geschuldet?
- Welche Gebühren fallen einmalig oder laufend an?
- Was geschieht bei einer verspäteten oder geringeren Einzahlung?
- Wie stark können sich die Sparzinsen verändern?
- Welche finanziellen Folgen hat eine vorzeitige Kündigung?
Nach Ansicht des OGH war diese Transparenz bei mehreren Klauseln nicht ausreichend gegeben. Ein durchschnittlicher Kunde sollte sich die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht erst durch das Zusammensuchen und Vergleichen zahlreicher Vertragsstellen erschließen müssen. Gerade unzulässige Bausparklauseln können dadurch für Verbraucher schwer erkennbar sein.
Rückwirkende Zinsenkürzung bei geringfügiger Abweichung
Besonders weitreichend war die Regelung zur Verzinsung. Wurde die Mindestsparrate nicht vollständig eingehalten oder der Vertrag vor Ablauf von sechs Jahren beendet, konnte die Verzinsung rückwirkend auf 0,5 Prozent sinken.
Die Regelung unterschied nicht ausreichend danach, wie schwer die Pflichtverletzung tatsächlich war. Eine geringfügige Unterschreitung der vereinbarten Sparleistung konnte dieselbe Folge auslösen wie eine erhebliche Abweichung oder eine sehr frühe Vertragsbeendigung.
Der OGH erkannte zwar an, dass eine Bausparkasse ein berechtigtes Interesse an regelmäßigen Einzahlungen und einer bestimmten Bindungsdauer haben kann. Dieses Interesse rechtfertigt aber keine undifferenzierte Sanktion, die Verbraucher unabhängig vom Ausmaß ihres Fehlverhaltens und vom tatsächlichen Nachteil der Bausparkasse in gleicher Weise trifft.
Die Klausel wirkte damit wie eine pauschale Vertragsstrafe. Eine solche Regelung darf nicht unangemessen zulasten von Verbrauchern ausgestaltet sein.
Volle Jahresgebühr für ein paar Tage?
Auch die Berechnung des Kontoführungsbeitrags hielt der Prüfung nicht stand. Für jedes begonnene Kalenderjahr sollte der volle Beitrag verrechnet werden.
Das konnte dazu führen, dass ein Vertrag, der beispielsweise Ende Dezember begann, für sieben Kalenderjahre mit Kontoführungsbeiträgen belastet wurde, obwohl die reguläre Vertragsdauer nur sechs Jahre betrug. Für ein Kalenderjahr, in dem das Konto nur wenige Tage bestand, war somit der volle Jahresbetrag zu bezahlen.
Nach der Entscheidung war diese Gestaltung aus mehreren Gründen problematisch. Die Bezeichnung als Kontoführungsbeitrag erweckte den Eindruck, dass damit die laufende Kontoführung während der Vertragsdauer abgegolten wird. Tatsächlich konnte aber bereits ein kurzer Zeitraum in einem neuen Kalenderjahr eine vollständige zusätzliche Gebühr auslösen. Das war irreführend und gröblich benachteiligend.
Was bedeutet das für bestehende Bausparverträge?
Das Urteil stärkt die Position von Bausparerinnen und Bausparern. Die betroffene Bausparkasse darf sich auf die untersagten Klauseln grundsätzlich nicht mehr berufen, soweit diese bereits Bestandteil von Verbraucherverträgen waren.
Damit steht aber nicht automatisch fest, dass jeder Kunde einen bestimmten Geldbetrag zurückerhält. Ob ein Rückforderungsanspruch besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Entscheidend können unter anderem sein:
- der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,
- die damals geltenden Allgemeinen Bedingungen,
- tatsächlich verrechnete Verwaltungskosten,
- Kontoführungsbeiträge für begonnene Kalenderjahre,
- eine rückwirkende Kürzung der Sparzinsen,
- die Art und der Zeitpunkt einer Kündigung,
- mögliche Verjährungsfragen.
Gerade bei älteren Verträgen ist es deshalb wichtig, die Unterlagen nicht vorschnell wegzuwerfen. Auch wenn der Vertrag bereits beendet ist, können Abrechnungen und Vertragsbedingungen für die rechtliche Prüfung entscheidend sein.
Diese Unterlagen sollten Betroffene sichern
Wer vermutet, dass eine unzulässige Klausel angewendet wurde, sollte möglichst vollständig dokumentieren, was vereinbart und tatsächlich verrechnet wurde. Besonders hilfreich sind:
- Bausparantrag und Bausparvertrag,
- die Allgemeinen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,
- Tarifblätter und schriftliche Produktinformationen,
- Kontoauszüge und Jahresabrechnungen,
- Schreiben über Kündigung oder Vertragsauflösung,
- Aufstellungen zu Verwaltungs- und Kontoführungsbeiträgen,
- Berechnungen zur ursprünglichen und zur gekürzten Verzinsung,
- schriftliche Kommunikation mit der Bausparkasse.
Prüfungswürdig sind insbesondere Fälle, in denen die Mindestsparrate nur geringfügig unterschritten wurde, die Zinsen dennoch rückwirkend deutlich reduziert wurden oder ein voller Kontoführungsbeitrag für ein nur teilweise begonnenes Kalenderjahr anfiel.
Worauf sollte man bei einem neuen Bausparvertrag achten?
Der beworbene Zinssatz ist nur ein Teil der tatsächlichen Vertragskosten. Vor der Unterzeichnung sollten Verbraucher daher konkret nachfragen:
- Wie hoch ist die monatliche oder jährliche Mindestsparleistung?
- Welche Folgen hat eine verspätete oder geringere Einzahlung?
- Wie verändern sich die Zinsen bei einer vorzeitigen Kündigung?
- Werden Zinsen rückwirkend neu berechnet?
- Welche einmaligen und laufenden Gebühren fallen an?
- Wird ein Beitrag anteilig oder für jedes begonnene Kalenderjahr verrechnet?
- Welche Kosten entstehen bei einer Vertragsauflösung?
Unklare Aussagen wie „bei Nichteinhaltung erfolgt eine Rückrechnung“ sollten nicht einfach hingenommen werden. Entscheidend ist, welche konkrete Summe am Ende gutgeschrieben wird. Eine schriftliche Auskunft ist später leichter nachvollziehbar als eine bloße mündliche Erklärung im Beratungsgespräch.
Häufige Fragen zu unzulässigen Bausparklauseln
Bekomme ich automatisch Geld zurück, wenn eine Klausel verboten wurde?
Nein. Das Urteil untersagt die Verwendung bestimmter Klauseln und die Berufung darauf. Ob im konkreten Vertrag ein Rückforderungsanspruch besteht, hängt von den vereinbarten Bedingungen, den tatsächlich verrechneten Beträgen und möglichen Verjährungsfragen ab.
Gilt die Entscheidung auch für einen bereits beendeten Bausparvertrag?
Das kann der Fall sein. Maßgeblich ist nicht allein, ob der Vertrag noch läuft. Entscheidend ist, ob eine beanstandete Klausel Bestandteil des Verbrauchervertrags war und ob daraus tatsächlich Kosten oder Zinsnachteile entstanden sind. Die Unterlagen sollten daher auch nach einer Vertragsbeendigung aufbewahrt werden.
Was ist, wenn ich die Allgemeinen Bedingungen unterschrieben habe?
Eine Unterschrift erledigt nicht automatisch jede rechtliche Frage. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Bedingungen wirksam einbezogen wurden, ob die Klausel verständlich war und ob sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Eine pauschale Bestätigung, sämtliche Bedingungen zu kennen oder keine abweichenden Zusagen erhalten zu haben, kann problematisch sein.
Kann auch eine kleine Unterschreitung der Sparrate Folgen haben?
Eine vertragliche Regelung kann grundsätzlich Folgen an eine nicht eingehaltene Sparleistung knüpfen. Sie muss aber klar, nachvollziehbar und angemessen sein. Eine massive rückwirkende Zinsenkürzung unabhängig davon, wie gering die Abweichung war, wurde vom OGH als problematisch beurteilt.
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Unklare Gebühren, rückwirkende Zinsenkürzungen und pauschale Sanktionen können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Als erfahrene Rechtsanwälte berät die Kanzlei Pichler Verbraucher bei der Prüfung von Vertragsunterlagen und der rechtlichen Einschätzung möglicher Ansprüche wegen unzulässiger Bausparklauseln.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der rechtlichen Prüfung von Vertragsfragen unterstützt die Kanzlei Pichler dabei, die maßgeblichen Unterlagen zu ordnen, problematische Klauseln zu erkennen und die nächsten Schritte sachlich zu beurteilen.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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