Unterhalt und Gratis-Wohnung im Ausland: Wann der Wohnvorteil den Kindesunterhalt erhöht
Viele Unterhaltspflichtige wissen nicht, dass …
… eine vom Arbeitgeber oder vom ausländischen Staat kostenlos zur Verfügung gestellte Wohnung (ein Wohnvorteil) ihre Unterhaltspflicht deutlich erhöhen kann. Wer im Ausland arbeitet, dort mietfrei wohnt und in Österreich Kinder zu versorgen hat, ist von dieser Frage unmittelbar betroffen – oft ohne es zu wissen.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 hat der Oberste Gerichtshof (OGH vom 18.08.2020, 3 Ob 109/20f) klargestellt, dass eine solche Gratis-Wohnung grundsätzlich als Einkommen zählt und bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Das kann den zu zahlenden Unterhalt spürbar verändern.
Typische Ausgangslage: Arbeiten im Ausland, Familie in Österreich
Das Szenario begegnet in der Praxis immer häufiger:
- Ein Elternteil arbeitet im Ausland (etwa im Golfstaat, auf einer Ölplattform, in der Schweiz oder in einem internationalen Konzern).
- Er oder sie erhält dort ein Gehalt plus umfangreiche Sachleistungen: gratis Wohnung, Übernahme der Krankenversicherung, Dienstwagen, Verpflegung.
- Die Kinder leben in Österreich – meist beim anderen Elternteil – und verlangen (oder erhalten) Unterhalt nach österreichischem Recht.
Der Streit beginnt häufig dort, wo der unterhaltspflichtige Elternteil sagt: „Ich verdiene gar nicht so viel – die Wohnung zahle ich ja nicht, die gehört dem Staat/Arbeitgeber.“ Die unterhaltsberechtigten Kinder oder der betreuende Elternteil argumentieren dagegen: „Gerade weil du keine Miete zahlst, kannst du mehr Unterhalt leisten.“
Genau um diesen Konflikt ging es auch im Fall, den der OGH im Jahr 2020 zu entscheiden hatte.
Der entschiedene Fall: Arbeiten in Katar, Kinder in Österreich
Im zugrunde liegenden Verfahren lebten zwei Kinder in Österreich bei der Mutter. Der Vater arbeitet seit 2009 in Katar. Dort erzielte er ein monatliches Einkommen von rund 3.090 EUR (umgerechnet) und erhielt zusätzlich eine staatlich zur Verfügung gestellte kostenlose Einfamilienhaus-Wohnung sowie eine Krankenversicherung, ebenfalls auf Kosten des Staates Katar.
Die Kinder verlangten einen höheren Unterhalt. Die Gerichte erster und zweiter Instanz waren sich im Kern einig, dass das Gehalt zwar zu berücksichtigen sei, die kostenlose Wohnmöglichkeit in Katar jedoch nicht in die Unterhaltsbemessung einfließen sollte. Begründung: Dafür bekomme der Vater ja kein „Geld in die Hand“.
Die Kinder gaben sich damit nicht zufrieden und legten Rechtsmittel bis zum Obersten Gerichtshof ein. Der OGH musste entscheiden, ob und wie dieser Wohnvorteil unterhaltsrechtlich zu behandeln ist.
Wie sieht der OGH den „Wohnvorteil“? – Der Kern der Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Die vom Staat Katar kostenlos bereitgestellte Wohnung ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil (Naturalbezug) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Wesentliche Aussagen des OGH lassen sich auf wenige Punkte zusammenfassen:
- Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Es kommt nicht nur auf das bar ausbezahlte Einkommen an, sondern auf alle ihm zur Verfügung stehenden Werte und Vorteile.
- Wohnkosten sind Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten. Muss jemand keine Miete zahlen, weil der Staat oder Arbeitgeber die Wohnung stellt, entlastet das sein Budget. Dieser Wohnvorteil erhöht damit seine finanzielle Leistungsfähigkeit für Unterhaltszahlungen.
- Naturalbezüge wie eine Gratis-Wohnung sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie dem Unterhaltspflichtigen dauerhaft oder regelmäßig zugutekommen oder ein Rechtsanspruch darauf besteht.
- Zur Bewertung dieses Vorteils ist ein fiktiver Mietzins anzusetzen, also der objektive Marktwert einer angemessenen Wohnung an diesem Ort.
Das Berufungsurteil wurde daher in diesem Punkt aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen, damit unter Berücksichtigung des Wohnvorteils – und einiger weiterer Aspekte – neu über die Höhe des Unterhalts entschieden werden kann.
Was bedeutet „fiktiver Mietzins“ praktisch?
Der Begriff klingt kompliziert, ist aber im Kern einfach: Das Gericht fragt sinngemäß:
„Was müsste diese Person für eine vergleichbare Wohnung an diesem Ort bezahlen, wenn sie die Wohnung selbst mieten müsste?“
Die Antwort darauf ist der „fiktive Mietzins“. Dieser Betrag wird dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzugerechnet, als ob er dieses Geld in Form von Mietersparnis monatlich zusätzlich zur Verfügung hätte.
Beispielhaft:
- Monatsgehalt netto (umgerechnet): 3.000 EUR
- Marktübliche Miete für eine vergleichbare Wohnung am Arbeitsort: 1.200 EUR
- Unterhaltsrelevantes Einkommen: 3.000 EUR + 1.200 EUR = 4.200 EUR
Auf Basis dieser 4.200 EUR wird dann der Kindesunterhalt berechnet, nicht nur auf Basis der 3.000 EUR Bargeldlohn.
Mischunterhalt und höhere Kosten im Ausland: Kein Freifahrtschein
Der OGH hat außerdem darauf hingewiesen, dass bei grenzüberschreitenden Konstellationen häufig ein sogenannter „Mischunterhalt“ zu prüfen ist. Hintergrund: Das Einkommen wird in einem anderen Land erzielt, die Unterhaltsberechtigen leben in Österreich. Preise, Steuerlast und Lebenshaltungskosten können stark voneinander abweichen.
Wichtig sind dabei zwei Punkte:
- Der Wohnvorteil an sich wird zuerst als Einkommen berücksichtigt.
- Eine allfällige Korrektur wegen höherer Kosten im Ausland erfolgt erst danach und erfordert konkrete Behauptungen und Beweise der Parteien.
Das bedeutet:
- Wer sich darauf beruft, dass das Leben am Arbeitsort (z. B. Katar, Schweiz, Norwegen) viel teurer ist und deshalb weniger Geld für Unterhalt zur Verfügung steht, muss das substanziiert nachweisen (z. B. durch Belege zu Lebenshaltungskosten, Steuerlast, besonderen Aufwendungen).
- Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt es bei der höheren Unterhaltsbemessungsgrundlage inklusive Wohnvorteil.
Konkrete Auswirkungen für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte
Unterhaltspflichtige im Ausland: Wo liegen die Risiken?
Wer im Ausland arbeitet und dort Sachleistungen erhält, sollte Folgendes bedenken:
- Gratis-Wohnung = einkommenserhöhender Vorteil: Ob Staatswohnung, Firmenwohnung oder vom Projektträger gestellte Unterkunft – sie kann den Unterhalt deutlich erhöhen.
- Weitere Sachleistungen können ebenfalls relevant sein: z. B. Dienstwagen zur Privatnutzung, umfangreiche Verpflegung, bezahlte Krankenversicherung, Schulgeld für Kinder am Arbeitsort etc.
- Transparenz ist unvermeidbar: Für das Gericht ist entscheidend, wie Ihre gesamte wirtschaftliche Lage tatsächlich aussieht. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben können sich negativ auswirken.
- Argument „hohe Auslandskosten“ reicht nicht pauschal: Wer sich darauf beruft, dass ihm wegen Miet-, Lebenshaltungs- oder sonstiger Kosten am Arbeitsort weniger Geld bleibt, muss diese Mehraufwendungen konkret belegen.
Unterhaltsberechtigte (Kinder, betreuende Elternteile): Welche Chancen bestehen?
Für Unterhaltsberechtigte eröffnet die Rechtsprechung wichtige Möglichkeiten:
- Naturalvorteile aktiv thematisieren: Weisen Sie bei Unterhaltsverhandlungen ausdrücklich darauf hin, wenn der andere Elternteil mietfrei wohnt oder nennenswerte Sachleistungen erhält.
- Marktwert der Wohnung untermauern: Recherchieren Sie vergleichbare Mieten am Arbeitsort (z. B. Inserate, Immobilienportale) oder lassen Sie eine fachkundige Einschätzung erstellen.
- Grenzüberschreitende Fälle genau aufbereiten: Sammeln Sie Informationen zu Einkommen, Dauer und Art des Dienstverhältnisses, Art der Wohnüberlassung (Vertrag? Anspruch?), um die gerichtliche Beurteilung zu erleichtern.
- Längere Auslandsverhältnisse besonders prüfen: Je stabiler und dauerhafter der Auslandsaufenthalt, desto eher wird der Sachbezug langfristig als unterhaltsrelevanter Vorteil gewertet.
Rechtsanwalt Wien
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun? – Praktische Handlungsempfehlungen
Für Unterhaltspflichtige
- Alle Einkommensbestandteile auflisten: Gehalt, Boni, Auslandszulagen, Sachleistungen (Wohnung, Auto, Versicherungen, Verpflegung, Flugtickets etc.).
- Verträge und Nachweise sichern:
- Arbeitsvertrag und allfällige Zusatzvereinbarungen,
- Vertrag oder Bestätigung über die Überlassung der Wohnung,
- Unterlagen zur Krankenversicherung und weiteren Sachleistungen.
- Nachweise zu höheren Auslandskosten sammeln, falls Sie sich darauf berufen wollen:
- Miet- und Nebenkosten (sofern selbst zu tragen),
- Lebenshaltungskosten, Steuerbescheide, Versicherungsprämien, Schulkosten usw.
- Frühzeitig rechtlichen Rat einholen, bevor Sie Unterhaltsvereinbarungen unterschreiben oder sich auf eine bestimmte Unterstandshöhe „festlegen lassen“.
Für Unterhaltsberechtigte
- Informationen zur Wohn- und Arbeitssituation des anderen Elternteils zusammentragen:
- Wo arbeitet er/sie genau?
- Besteht eine Firmen- oder Staatswohnung?
- Welche weiteren Vorteile werden gewährt (Versicherung, Auto, Verpflegung)?
- Mietwert recherchieren:
- Immobilienangebote und Mietspiegel am Arbeitsort,
- eventuell Einschätzung einer lokalen Maklerin oder eines Sachverständigen.
- Bisherige Unterhaltsbeschlüsse prüfen lassen: Insbesondere bei länger bestehenden Auslandsaufenthalten kann sich eine Neubewertung der Unterhaltsbemessungsgrundlage lohnen.
- Keine vorschnellen Vergleiche schließen, bevor klar ist, ob Wohn- und sonstige Vorteile vollständig berücksichtigt wurden.
Häufige Fragen aus der Praxis (FAQ)
Wird jede Gratis-Wohnung automatisch beim Unterhalt mitgerechnet?
Grundsätzlich ja, wenn die Wohnmöglichkeit dauerhaft oder regelmäßig besteht oder ein Rechtsanspruch darauf vorliegt. Kurzfristige Hotelunterbringungen oder rein projektbezogene Schlafquartiere können anders beurteilt werden. Entscheidend ist, ob durch die kostenlose Wohnmöglichkeit die privaten Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen nachhaltig entfallen und damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigt.
Wie beweise ich, was eine Wohnung im Ausland „wert“ ist?
In der Praxis werden häufig vergleichbare Mietangebote (Immobilienportale, Maklerangebote, lokale Mietspiegel) herangezogen. Auch Auskünfte von Maklern oder Sachverständigen können hilfreich sein. Je besser die Datenlage, desto leichter kann das Gericht einen realistischen fiktiven Mietzins festlegen.
Ich habe hohe Lebenshaltungskosten im Ausland – senkt das den Unterhalt?
Das ist möglich, aber keinesfalls automatisch. Der OGH betont, dass solche Behauptungen konkret zu belegen sind. Das heißt: Sie müssen dem Gericht nachvollziehbar darlegen, welche Ausgaben Sie im Ausland tatsächlich haben und warum Ihnen dadurch weniger Mittel für den Unterhalt zur Verfügung stehen. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird in der Regel von der vollen, um Naturalbezüge erhöhten Bemessungsgrundlage ausgegangen.
Gilt diese Rechtsprechung nur für Katar oder auch für andere Länder?
Die Entscheidung betrifft zwar einen konkreten Fall mit Katar, die zugrunde liegenden rechtlichen Grundsätze gelten aber allgemein. Ob Staatswohnung in Katar, Firmenwohnung in Dubai oder Dienstwohnung in der Schweiz: Überall dort, wo eine Person durch Dritte von Wohnkosten entlastet wird, kann dieser Vorteil unterhaltsrechtlich als Einkommen berücksichtigt werden.
Rechtliche Unterstützung nutzen – Unterhaltsansprüche professionell klären
Unterhaltsberechnungen mit Auslandsbezug, Sachleistungen und „Mischunterhalt“ sind häufig komplex und emotional belastet. Gleichzeitig hängt für Kinder und betreuende Elternteile, aber auch für Unterhaltspflichtige viel davon ab, dass alle relevanten Faktoren korrekt erfasst und bewertet werden.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis in familienrechtlichen Auseinandersetzungen kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke solcher Konstellationen – von der Ermittlung der Bemessungsgrundlage über die Bewertung von Wohnvorteilen bis zur Beweisführung im Verfahren.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Gratis-Wohnung, Dienstwohnung oder andere Sachleistungen bei Ihrer Unterhaltsberechnung richtig berücksichtigt wurden, lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. So erhalten Sie eine fundierte Einschätzung, wie Ihre konkrete Unterhaltssituation nach der Rechtsprechung des OGH zu beurteilen ist und welche Schritte sinnvoll sind.
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