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Unterhalt für volljährige Kinder, Zweitstudium & Abfertigung: Was der OGH wirklich prüft [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt für volljährige Kinder

Unterhalt für volljährige Kinder, Zweitstudium & Abfertigung: Was der OGH wirklich prüft

Unterhalt für volljährige Kinder: Viele unterhaltspflichtige Eltern wissen nicht, dass sie entscheidende Chancen im Unterhaltsverfahren schon in den ersten Schriftsätzen verspielen können – lange bevor der Oberste Gerichtshof (OGH) überhaupt ins Spiel kommt. Wer sich erst im Revisionsverfahren „richtig erklären“ will, kommt meist zu spät.

Eine Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2021 (OGH vom 01.03.2021, 3 Ob 146/20x) zeigt sehr klar: Der OGH ist keine „dritte Tatsacheninstanz“. Er korrigiert keine Versäumnisse bei Behauptungen und Beweisen. Und genau das wird für viele Väter und Mütter zum Problem – insbesondere bei Unterhalt für volljährige Kinder, bei Zweit- oder Aufbaustudien und bei der Frage, wie eine Abfertigung in die Unterhaltsberechnung einfließt. Zur Entscheidung.

Worum ging es in dem Fall? Typische Konflikte im Unterhaltsrecht

Im entschiedenen Fall wehrte sich ein Vater gegen seine Unterhaltspflichten gegenüber zwei volljährigen Kindern. Er wandte sich im außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH und wollte unter anderem klären lassen:

  • ob er auch für ein weiteres Studium (Zweit- bzw. postgraduales Studium) seiner Tochter Unterhalt zahlen muss,
  • wie seine Abfertigung – also eine einmalige Zahlung – bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist,
  • und ob seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem volljährigen Sohn zu einem bestimmten Zeitpunkt geendet hat.

Die Vorinstanzen hatten zu seinen Lasten entschieden. Der Vater hoffte, dass der OGH diese Entscheidungen korrigieren oder zumindest eine grundsätzliche Rechtsfrage klären würde.

Genau das ist aber nicht passiert: Der OGH hat den außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen, weil keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wurde. Dahinter steckt mehr als nur „Formalie“ – es geht um die Grundstruktur des österreichischen Unterhaltsverfahrens.

Was prüft der OGH überhaupt – und was nicht?

Der OGH ist keine weitere Tatsacheninstanz. Er entscheidet grundsätzlich nur über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Damit ein außerordentlicher Revisionsrekurs überhaupt angenommen wird, muss eine solche erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt werden.

Im konkreten Fall hat der OGH betont:

  • Unbestrittene Tatsachen gelten als feststehend. Was in den Vorinstanzen vorgebracht wurde und nicht bestritten wurde, ist für den OGH grundsätzlich bindend.
  • Versäumte Behauptungen und Beweise können nicht „nachgeholt“ werden. Wer dort nichts oder zu wenig sagt bzw. keine Beweise anbietet, hat vor dem OGH schlechte Karten.
  • Nur grundsätzliche Rechtsfragen werden geprüft. Reine Einzelfallgerechtigkeit aufgrund von Tatsachenstreitigkeiten ist nicht Aufgabe des OGH.

Der Vater konnte keine solche grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigen, die über seinen Einzelfall hinaus Bedeutung gehabt hätte. Daher wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Rechtsanwalt Wien

Zweitstudium, Master & postgraduale Ausbildung: Wie weit reicht die Unterhaltspflicht?

Ein besonders heikler Punkt betraf den Unterhalt für die Tochter, die eine weitere Ausbildung absolvierte. In der Praxis geht es oft um Fragen wie:

  • Muss ich als Elternteil auch ein Zweitstudium finanzieren?
  • Gilt ein Masterstudium noch als Teil der Erstausbildung?
  • Wie ist eine postgraduale Spezialausbildung zu behandeln?

Im entschiedenen Fall war jedoch entscheidend: Der Vater hatte das Vorbringen der Tochter, dass eine postgraduale Ausbildung nach dem Master für ihre Berufschancen notwendig sei, nicht bestritten. Damit stand diese Tatsache für das Gericht fest.

Weil dieser Punkt unbestritten war, musste der OGH keine grundsätzliche Rechtsfrage zur Unterhaltspflicht für ein Zweit- oder Aufbaustudium entscheiden. Die Frage, wo genau die Grenze der Unterhaltspflicht bei weiteren Ausbildungen verläuft, wurde daher in diesem Verfahren nicht allgemein geklärt – einfach deshalb, weil es am rechtzeitigen Bestreiten der Tatsachen gefehlt hatte.

Für die Praxis bedeutet das: Selbst interessante und umstrittene Rechtsfragen kommen beim OGH gar nicht an, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen bereits feststehen, weil sie in den Vorinstanzen nicht bekämpft wurden.

Abfertigung & hohe Einmalzahlungen: Wie fließt das in den Unterhalt ein?

Ein weiterer Streitpunkt war die Behandlung einer Abfertigung. Hier geht es um eine typische Konstellation: Ein Unterhaltspflichtiger erhält eine einmalige, oft hohe Zahlung (klassische Abfertigung, Abfertigung neu-Auszahlung, Abfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses o. Ä.).

Die zentrale Frage lautet dann: Wird diese Einmalzahlung so behandelt, als ob sie das laufende Einkommen erhöht, oder wird sie auf einen längeren Zeitraum verteilt, um das frühere Durchschnittseinkommen fortzuschreiben?

Im betroffenen Fall griff das Gericht auf eine für den Unterhaltspflichtigen eher ungünstige Berechnung zurück, bei der die Abfertigung so berücksichtigt wurde, dass das frühere höhere Durchschnittseinkommen möglichst lange erhalten blieb.

Der OGH stellte dabei klar: Wer behauptet, dass bestimmte Umstände seine Unterhaltspflicht reduzieren oder aufheben sollen, trägt die Behauptungs- und Beweislast. Das bedeutet:

  • Wenn Sie argumentieren wollen, dass die Abfertigung nur über einen bestimmten Zeitraum zu berücksichtigen ist, müssen Sie das frühzeitig darlegen und belegen (z. B. mit konkreten Berechnungen, Vertragsunterlagen, Darlegung der Lebenshaltungskosten etc.).
  • Wenn Sie sich auf verminderte Erwerbsfähigkeit oder schlechte Arbeitsmarktchancen berufen, müssen Sie das ebenfalls substantiiert vorbringen, etwa durch Gutachten, Bewerbungsnachweise, Unterlagen zum Arbeitsmarkt.

Fehlt ein solches Vorbringen, ist das Gericht berechtigt, eine für den Unterhaltsberechtigten günstigere Berechnungsmethode anzuwenden – und der OGH korrigiert das in der Regel nicht mehr.

Vergleich mit volljährigem Kind: Wann endet die Unterhaltspflicht wirklich?

Im Verhältnis zum volljährigen Sohn bestand zudem ein Vergleich. Das Rekursgericht legte diesen Vergleich so aus, dass die Unterhaltspflicht unter einer Bedingung stand – etwa dem ausreichenden Studienerfolg. Diese Bedingung sei nicht eingetreten; daher stellte sich die Frage einer rückwirkenden Entlastung des Vaters gar nicht mehr.

Auch hier griff der OGH nicht ein. Die Auslegung eines konkreten Vergleichs ist meist eine Einzelfallfrage und führt nur selten zu einer erheblichen Rechtsfrage. Entscheidend ist:

  • Vergleiche mit volljährigen Kindern schaffen Bindungen, aber auch Unklarheiten, wenn sie schlecht formuliert sind.
  • Sind Bedingungen – etwa Studienfortschritt, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abschluss einer Ausbildung – nicht deutlich geregelt, kommt es später leicht zu unterschiedlichen Interpretationen.
  • Im Verfahren wird dann oft die Auslegung des Vergleichs der Vorinstanzen maßgeblich sein, ohne dass der OGH nochmals eingreift.

Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Beim Thema Unterhalt für volljährige Kinder ist frühzeitiges Vorbringen entscheidend.

Aus der Entscheidung des OGH vom 01.03.2021, 3 Ob 146/20x, lassen sich mehrere praktische Kernbotschaften ableiten:

  • Rechtzeitig bestreiten. Wenn Sie der Meinung sind, dass bestimmte Tatsachen (z. B. Notwendigkeit eines Zweitstudiums, Umfang der Bewerbungsbemühungen des Kindes, Dauer einer Ausbildung) nicht stimmen oder rechtlich anders zu würdigen sind, müssen Sie diese frühzeitig und ausdrücklich bestreiten.
  • Behaupten und beweisen. Entlastende Umstände – etwa eingeschränkte Erwerbsfähigkeit, fehlende Stellenangebote, übermäßige Belastung durch andere Unterhaltspflichten – müssen nicht nur behauptet, sondern auch belegt werden.
  • Einmalzahlungen strategisch behandeln. Bei Abfertigungen und ähnlichen Zahlungen sollten Sie früh klären, welche Berechnungsmethode sachgerecht ist, und diese auch rechnerisch darlegen.
  • Vergleiche klar formulieren. Wenn Sie mit einem volljährigen Kind einen Unterhaltsvergleich schließen, sollten Bedingungen und Beendigungsgründe (z. B. Studienabbruch, Nichteinhaltung bestimmter Prüfungen, Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung) möglichst eindeutig geregelt werden.
  • Keine „letzte Hoffnung OGH“. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der OGH Fehler im Tatsachenbereich oder versäumte Beweisanträge später korrigiert. Das passiert nur in engen rechtlichen Grenzen.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Unterhaltspflichtige

1. Früh reagieren und nicht „aussitzen“

Ignorieren Sie Schriftstücke des Gerichts oder des gegnerischen Rechtsvertreters nicht. Jede Fristversäumnis und jedes unbestrittene Vorbringen kann Ihnen später schaden.

2. Relevante Tatsachen aktiv bestreiten

Wenn Sie mit Behauptungen zur Ausbildung, zum Studienerfolg, zur Arbeitsmarktchancen oder zur Verwendung einer Abfertigung nicht einverstanden sind, müssen Sie das ausdrücklich sagen – am besten schriftlich und mit Begründung.

3. Beweismittel sammeln und geordnet vorlegen

  • Unterlagen zu Ihrem Einkommen und Vermögen (Dienstzettel, Lohnzettel, Abfertigungsabrechnung, Bescheide).
  • Nachweise zu Ihrer Erwerbssituation (Bewerbungen, Absagen, ärztliche Atteste, Gutachten).
  • Dokumente zur Ausbildung des Kindes (Studienbestätigungen, Prüfungsnachweise, Schriftverkehr über einen Studienwechsel oder -abbruch, wenn vorhanden).

4. Bei Vergleichen genau hinschauen

Unterschreiben Sie keinen Vergleich, dessen Inhalt Sie nicht vollständig verstanden haben oder der unklare Formulierungen enthält. Das gilt besonders bei Bedingungen oder Beendigungstatbeständen der Unterhaltspflicht.

5. Frühzeitige rechtliche Beratung nutzen

Gerade bei komplexen Konstellationen (Abfertigung, mehrere Kinder, Zweitstudium, lange Ausbildungswege) ist professionelle Unterstützung entscheidend, um keine Weichen falsch zu stellen.

FAQ: Häufige Fragen rund um Unterhalt, Studium & OGH

Bin ich verpflichtet, ein Zweitstudium meines Kindes zu zahlen?

Ob ein Zweit- oder Aufbaustudium noch von der Unterhaltspflicht umfasst ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab: Sinnhaftigkeit für die Berufslaufbahn, Zusammenhang mit dem Erststudium, Leistungswille und -fähigkeit des Kindes, finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern. Eine starre Regel „immer ja“ oder „immer nein“ gibt es nicht. Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig Einwände erheben, wenn Sie die Notwendigkeit des weiteren Studiums bezweifeln.

Wie wirkt sich eine Abfertigung auf meinen Kindesunterhalt aus?

Abfertigungen und ähnliche Einmalzahlungen können bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Häufig wird die Zahlung auf einen längeren Zeitraum verteilt, um das bisherige Einkommensniveau aufrechtzuerhalten. Ob und wie das in Ihrem Fall passiert, hängt von der konkreten Situation ab. Ohne konkretes Vorbringen und Beweise wird eher eine für das Kind günstigere Variante angenommen.

Kann ich beim OGH noch neue Argumente und Beweise bringen?

In aller Regel nicht. Der OGH prüft nur Rechtsfragen; der Tatsachenstoff ist weitgehend festgelegt. Versäumte Behauptungen und Beweisanträge lassen sich meist nicht nachholen. Deshalb ist es so wichtig, bereits in erster und zweiter Instanz umfassend vorzutragen.

Was passiert, wenn ich Tatsachen im Verfahren nicht bestreite?

Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden bzw. erwiesen. Die Gerichte bauen ihre Entscheidung dann auf dieser Grundlage auf. Wenn diese Tatsachen einmal feststehen, wird der OGH sie in der Regel nicht mehr in Frage stellen.

Rechtzeitig handeln – Unterhaltsrisiken minimieren

Unterhaltsverfahren mit volljährigen Kindern, langen Ausbildungswegen, Zweit- oder Aufbaustudien und größeren Einmalzahlungen sind rechtlich und tatsächlich komplex. Ohne rechtzeitiges, strukturiertes Vorbringen entstehen leicht Nachteile, die später kaum mehr zu korrigieren sind.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familien- und Unterhaltsrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Unterhaltspflichtige dabei, ihre Position frühzeitig und rechtlich fundiert darzulegen – von der ersten Anfrage bis hin zu Rechtsmittelverfahren. Wenn Sie unsicher sind, ob und in welcher Höhe Sie für ein Studium, Zweitstudium oder nach einer Abfertigung Unterhalt schulden, sollten Sie Ihre Situation prüfen lassen.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine frühzeitige Beratung kann entscheidend sein, um finanzielle Risiken zu begrenzen und langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden.


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