Unterhalt und Verjährung: Was gilt, wenn Einkommen verschwiegen wurde?
Unterhalt und Verjährung: Kann ein Kind höheren Unterhalt verlangen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil wichtige Einkünfte verschwiegen hat? Und ist ein solcher Anspruch nach mehreren Jahren automatisch verjährt?
Die Antwort lautet: Die dreijährige Verjährungsfrist ist grundsätzlich zu beachten. Sie kann jedoch im Einzelfall nicht greifen, wenn der Unterhaltspflichtige durch bewusstes und arglistiges Verschweigen selbst verhindert hat, dass der höhere Unterhaltsanspruch rechtzeitig erkannt und geltend gemacht wird.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 besonders deutlich: OGH vom 21.11.2018, 1 Ob 127/18k. Der Fall betraf erhebliche Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung und die Frage, ob diese Zahlungen bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden mussten. Zur Entscheidung.
Wenn die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit erst Jahre später bekannt wird
Im Ausgangsfall war ein Vater verpflichtet, für sein minderjähriges Kind monatlich Unterhalt zu leisten. Ursprünglich betrug der festgesetzte Unterhalt 200 Euro. Nach einem schweren Autounfall verschlechterte sich seine wirtschaftliche Situation zunächst erheblich. Er bezog Krankengeld und später eine Invaliditätspension.
In den darauffolgenden Jahren wurde der Unterhalt schrittweise angepasst. Der Vater erklärte wiederholt, seine finanzielle Lage sei sehr schlecht. Er gab unter anderem ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.115 Euro an und machte geltend, höhere Zahlungen seien für ihn nicht möglich.
Später wurde bekannt, dass er aus einer privaten Unfallversicherung erhebliche Beträge erhalten hatte. Dazu gehörten Akontozahlungen von insgesamt rund 46.720 Euro sowie weitere Zahlungen von rund 391.668 Euro im Jahr 2009. Insgesamt ging es somit um ungefähr 438.389 Euro.
Die Versicherungsleistungen umfassten unter anderem eine Entschädigung für dauerhafte Unfallfolgen, eine rückwirkende Rentenzahlung und die Abfindung einer künftig zustehenden monatlichen Rente.
Das Kind verlangte deshalb nachträglich eine deutliche Erhöhung des Unterhalts, teilweise rückwirkend bis Februar 2005. Der Vater berief sich auf Verjährung. Die Vorinstanzen wiesen die älteren Ansprüche ab, weil rückständige Unterhaltsforderungen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren verjähren.
Unterhalt und Verjährung: Was der OGH entschieden hat
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Damit sprach der OGH dem Kind nicht automatisch den gesamten nachgeforderten Unterhalt zu. Er stellte aber klar, dass die Ansprüche nicht allein mit dem Hinweis auf die Verjährung abgewiesen werden durften.
Das Erstgericht musste vielmehr genauer prüfen, ob der Vater seine Versicherungsleistungen bewusst verschwiegen hatte und dadurch verhinderte, dass das Kind rechtzeitig einen höheren Unterhalt geltend machen konnte.
Der entscheidende Gedanke lautet: Wer durch arglistiges Verhalten selbst verhindert, dass ein Anspruch rechtzeitig erkannt oder durchgesetzt wird, kann sich unter Umständen nicht später auf die eingetretene Verjährung berufen. Ein solcher Verjährungseinwand kann gegen Treu und Glauben verstoßen.
Wichtig ist dabei die genaue Abgrenzung. Nicht jede unvollständige Angabe führt automatisch dazu, dass die Verjährung unbeachtlich wird. Erforderlich ist eine sorgfältige Prüfung, ob tatsächlich ein gezieltes und bewusstes Verheimlichen vorlag.
Welche Versicherungszahlungen zählen beim Unterhalt?
Auch die Höhe und Art der Versicherungsleistung ist entscheidend. Nicht jede Zahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhöht automatisch die unterhaltsrechtlich relevante Leistungsfähigkeit.
Unterhaltsrechtlich bedeutsam können insbesondere Zahlungen sein, die einen weggefallenen oder verminderten Verdienst ersetzen. Dazu können etwa folgende Leistungen gehören:
- eine Entschädigung wegen dauerhafter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit,
- eine Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit,
- rückwirkende Rentenzahlungen,
- Abfindungen für künftig zustehende regelmäßige Rentenleistungen.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine Versicherungsleistung ausschließlich konkrete unfallbedingte Mehrkosten ausgleicht. Dazu können beispielsweise Kosten gehören, die durch notwendige Anpassungen, Pflege oder andere unmittelbare Unfallfolgen entstehen. Solche Zahlungen erhöhen nicht zwingend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, aus der Unterhalt zu leisten ist.
Der OGH hat daher nicht pauschal ausgesprochen, dass die gesamten rund 438.000 Euro als Einkommen des Vaters zu behandeln sind. Jede einzelne Zahlung musste nach ihrem Zweck und ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Funktion beurteilt werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für unterhaltsberechtigte Kinder und Eltern
Wer den Verdacht hat, dass der andere Elternteil relevante Einkünfte nicht offengelegt hat, sollte ältere Ansprüche nicht vorschnell aufgeben. Insbesondere bei Versicherungszahlungen, Abfindungen oder zusätzlichen Pensionen kann eine genauere Prüfung erforderlich sein.
Hilfreich sind alle Unterlagen, die einen Vergleich zwischen den früheren Angaben und der tatsächlichen finanziellen Situation ermöglichen. Dazu zählen insbesondere:
- Versicherungsverträge und Abrechnungsschreiben,
- Nachweise über Einmalzahlungen oder Renten,
- Pensionsbescheide und Einkommensunterlagen,
- frühere Angaben in Unterhaltsverfahren,
- Schriftverkehr über die finanzielle Situation,
- Hinweise darauf, wann von den zusätzlichen Leistungen erfahren wurde.
Eine spätere Kenntnis bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Verjährung stillsteht. Grundsätzlich können rückständige Unterhaltsansprüche nach drei Jahren verjähren. Deshalb ist es wichtig, mögliche Ansprüche rasch prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig geltend machen zu lassen.
Für Unterhaltspflichtige
Unterhaltspflichtige müssen ihre finanzielle Situation vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Das betrifft nicht nur das laufende Gehalt oder die monatliche Pension. Je nach Art der Zahlung können auch Versicherungsleistungen, Abfindungen und Ersatzleistungen relevant sein.
Wer zusätzliche Einkünfte bewusst verschweigt, riskiert eine nachträgliche Neuberechnung des Unterhalts. Daraus können erhebliche Nachzahlungen entstehen. Außerdem kann ein späterer Einwand der Verjährung ausgeschlossen sein, wenn das eigene Verhalten die verspätete Geltendmachung des Anspruchs verursacht hat.
Eine sorgfältige Offenlegung dient daher nicht nur der Fairness gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind. Sie kann auch dazu beitragen, spätere Streitigkeiten über die Höhe des Unterhalts und die Verjährung zu vermeiden.
Rechtsanwalt Wien: Diese Schritte sind jetzt sinnvoll
- Unterlagen zusammentragen: Sammeln Sie Bescheide, Kontoauszüge, Versicherungsunterlagen und frühere Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen.
- Zahlungen einordnen: Klären Sie, ob es sich um laufendes Einkommen, eine Einkommensersatzleistung, eine Abfindung oder den Ausgleich konkreter Mehrkosten handelt.
- Frühere Angaben vergleichen: Stellen Sie den damals behaupteten Einkünften die später bekannt gewordenen Zahlungen gegenüber.
- Kenntniszeitpunkte dokumentieren: Halten Sie fest, wann Sie von den zusätzlichen Einkünften erfahren haben und welche Informationen zuvor verfügbar waren.
- Verjährungsfragen nicht aufschieben: Auch wenn ein arglistiges Verschweigen möglich erscheint, sollte die Durchsetzung nicht unnötig verzögert werden.
- Rechtliche Prüfung einholen: Die Einordnung einzelner Versicherungszahlungen und die Frage der Arglist hängen stark von den konkreten Dokumenten und Umständen ab.
Häufige Fragen zu verschwiegenen Einkünften und Unterhalt
Kann ich alten Unterhalt noch nachfordern, wenn der andere Elternteil Einkommen verschwiegen hat?
Das kann im Einzelfall möglich sein. Grundsätzlich verjähren rückständige Unterhaltsansprüche nach drei Jahren. Wenn der Unterhaltspflichtige die maßgeblichen Einkünfte jedoch bewusst und arglistig verborgen hat und dadurch die rechtzeitige Geltendmachung verhindert wurde, kann der Verjährungseinwand unzulässig sein. Das muss anhand der konkreten Beweise geprüft werden.
Wird eine Zahlung aus einer Unfallversicherung immer als Einkommen behandelt?
Nein. Entscheidend ist der Zweck der Zahlung. Leistungen, die einen Einkommensausfall oder eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ersetzen, können beim Unterhalt relevant sein. Zahlungen zum Ausgleich konkreter unfallbedingter Mehrkosten sind anders zu beurteilen.
Reicht es aus, dass der andere Elternteil die Zahlung nicht erwähnt hat?
Nicht unbedingt. Eine bloß unvollständige oder unrichtige Angabe führt nicht automatisch zum Wegfall der Verjährung. Es kommt darauf an, ob ein bewusstes, gezieltes und arglistiges Verschweigen vorlag und ob dieses Verhalten die verspätete Geltendmachung des höheren Unterhalts tatsächlich verursacht hat.
Was soll ich tun, wenn ich erst jetzt von einer großen Versicherungszahlung erfahre?
Sie sollten die vorhandenen Informationen und Unterlagen sichern und zeitnah rechtlich prüfen lassen, welche Auswirkungen die Zahlung auf den Unterhalt haben kann. Warten kann riskant sein, weil Unterhaltsansprüche grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.
Unterhalt rechtzeitig prüfen lassen
Der Fall zeigt, dass bei Unterhaltsstreitigkeiten nicht nur die aktuelle Einkommenshöhe zählt. Ebenso wichtig können Einmalzahlungen, Versicherungsleistungen, Abfindungen und die Frage sein, ob finanzielle Informationen bewusst zurückgehalten wurden.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Unterhaltsansprüchen, der Prüfung möglicher Nachforderungen und der Beurteilung von Verjährungsfragen. Sind Sie betroffen oder haben Sie Zweifel an den Angaben zur finanziellen Situation des anderen Elternteils? Vereinbaren Sie eine rechtliche Prüfung unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.