Unterhalt kürzen nach Jobverlust? Was der Anspannungsgrundsatz wirklich bedeutet
Wenn das Einkommen wegbricht, bleibt der Unterhalt oft gleich – Anspannungsgrundsatz
Wer seinen Job verliert oder deutlich weniger verdient, hofft meist, auch den Kindesunterhalt senken zu können – der Anspannungsgrundsatz spielt hier eine entscheidende Rolle.
Viele sind überrascht, wenn das Gericht den Antrag einfach abweist – obwohl das Einkommen tatsächlich gefallen ist. Der Grund liegt im sogenannten Anspannungsgrundsatz: Unterhaltspflichtige dürfen sich wirtschaftlich nicht „zurücklehnen“, wenn Kinder zu versorgen sind.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat das in einer aktuellen Entscheidung vom 17.04.2024 (OGH vom 17.04.2024, 7 Ob 61/24g) sehr deutlich gemacht. Zur Entscheidung. Für unterhaltspflichtige Eltern ist das ein deutlicher Warnhinweis: Wer Unterhalt reduzieren will, muss seine Bemühungen um Arbeit lückenlos belegen können – sonst wird ihm ein fiktives Einkommen angerechnet.
Der konkrete Fall: Vater will Unterhalt von 300 auf 230 Euro senken
Ein Vater war seit 2018 per Gerichtsbeschluss verpflichtet, für seine minderjährige Tochter monatlich 300 Euro Unterhalt zu zahlen. Im Februar 2021 beantragte er, diesen Betrag ab 1.3.2021 auf 230 Euro zu reduzieren, weil sich seine Einkommenssituation verschlechtert habe.
Die Vorinstanzen lehnten die beantragte Reduktion für den Zeitraum ab 1.7.2021 ab. Der Vater ging dagegen mit Revisionsrekurs zum OGH. Sein Ziel: Die Gerichte sollten den Unterhalt entsprechend seinem tatsächlichen – nunmehr geringeren – Einkommen herabsetzen.
Der OGH wies den Revisionsrekurs jedoch zurück. Damit blieb es bei der Entscheidung der Vorinstanzen: Der Vater musste weiterhin so Unterhalt leisten, als hätte er ein höheres Einkommen. Die Gerichte stellten auf ein zugerechnetes (fiktives) Einkommen ab.
Warum das Einkommen trotzdem „höher gerechnet“ wurde
Herzstück der Entscheidung ist der Anspannungsgrundsatz. Dieser bedeutet vereinfacht:
- Unterhaltspflichtige müssen nach Kräften alles Zumutbare tun, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder wieder zu erreichen.
- Gelingt das nicht, müssen sie beweisen, dass sie unverschuldet kein höheres Einkommen erzielen können.
- Unterlässt jemand zumutbare Anstrengungen, darf das Gericht so tun, als hätte diese Person ein höheres Einkommen – und den Unterhalt danach bemessen.
Im entschiedenen Fall sah der OGH die vom Vater vorgelegten Nachweise als nicht ausreichend an, um zu zeigen, dass er alles Zumutbare unternommen hatte. Die bloße Meldung beim Arbeitsmarktservice (AMS) oder das allgemeine Vorbringen, man habe sich „bemüht“, reicht für die Gerichte nicht aus.
Stattdessen erwarteten die Vorinstanzen und der OGH konkrete, nachvollziehbare Belege für Arbeitsbemühungen. Weil diese fehlten, durfte dem Vater ein Einkommen zugerechnet werden, das sich an früheren Verhältnissen orientierte. Die gewünschte Unterhaltsreduktion scheiterte.
Der Anspannungsgrundsatz verständlich erklärt
Was verlangt das Gericht von Unterhaltspflichtigen?
Wer Unterhalt zahlen muss, steht unter einer besonderen Verantwortung. Nach dem Anspannungsgrundsatz gilt:
- Sie müssen sich in zumutbarem Ausmaß um eine passende Erwerbstätigkeit bemühen.
- Sie sollen vorhandene Qualifikationen nutzen und – soweit zumutbar – auch Tätigkeiten annehmen, die nicht ideal sind.
- Teilzeit statt Vollzeit, längerer Arbeitsweg oder ein weniger attraktiver Job können unter Umständen zumutbar sein, wenn dadurch der Kindesunterhalt gesichert wird.
Verweigert jemand zumutbare Jobs, reduziert bewusst seine Arbeitszeit oder lässt Bewerbungschancen verstreichen, kann das Gericht davon ausgehen, dass diese Person mehr verdienen könnte, als sie tatsächlich verdient. Dieses „mögliche“ Einkommen wird dann bei der Unterhaltsberechnung herangezogen.
Wer muss was beweisen?
Wichtig ist die Beweislast: Der OGH hält klar fest, dass der Unterhaltspflichtige beweisen muss, dass er unverschuldet kein höheres Einkommen erzielen kann. Das bedeutet in der Praxis:
- Es genügt nicht zu behaupten, man finde „keine Arbeit“.
- Es genügt auch nicht, nur auf eine Registrierung beim AMS zu verweisen.
- Erforderlich sind konkrete, belegbare Aktivitäten – und zwar laufend.
Dazu zählen insbesondere:
- Bewerbungen (mit Datum, Ansprechpartner, Stellenbeschreibung)
- Nachweise über Rückmeldungen oder Absagen der Arbeitgeber
- Teilnahme an Bewerbungstrainings, Schulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen
- Dokumentation von AMS-Terminen und -Vorschlägen
- Falls gesundheitliche Einschränkungen vorliegen: aussagekräftige Befunde und Gutachten
Wer das nicht vorlegt, läuft Gefahr, dass das Gericht davon ausgeht: „Du könntest mehr verdienen, wenn du dich genug anstrengen würdest.“ Die Folge ist ein höherer Unterhalt, als das aktuelle Einkommen eigentlich hergeben würde.
Gesundheit, Gutachten und Verfahrensfehler: Was der OGH dazu sagt
Häufig wird argumentiert, gesundheitliche Probleme würden ein höheres Einkommen unmöglich machen. Der OGH stellt in der Entscheidung vom 17.04.2024, 7 Ob 61/24g klar heraus:
- Ob ein vorliegendes ärztliches Gutachten reicht oder ob weitere Gutachten nötig sind, ist eine Tatsachenfrage.
- Solche Tatsachenfragen sind in erster Linie von den Vorinstanzen zu beurteilen.
- Der OGH greift nur ein, wenn schwerwiegende Rechtsfehler vorliegen – er bewertet die Beweise nicht einfach neu.
Wer also im Revisionsverfahren erstmals behauptet, die Beweisaufnahme sei unvollständig gewesen, hat meist schlechte Karten. Verfahrensmängel müssen rechtzeitig gerügt werden.
Der OGH betont außerdem: Wer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (z. B. keine Einholung eines weiteren Gutachtens, unterlassene Zeugenbefragung) geltend machen möchte, muss dies bereits im Rekurs anführen. Werden solche Rügen erst im Revisionsrekurs vorgebracht, sind sie in der Regel nicht mehr erfolgreich durchsetzbar.
Was bedeutet das alles für Unterhaltspflichtige in der Praxis?
Typische Risiken
Aus der Entscheidung lassen sich mehrere praktische Risiken ableiten:
- Unterhaltsreduktion trotz Jobverlust abgelehnt: Wer keine detaillierten Nachweise für ernsthafte Arbeitssuche vorlegt, riskiert, dass der Unterhalt unverändert bleibt – oder sogar ein höheres, fiktives Einkommen unterstellt wird.
- Gesundheitliche Argumente greifen nicht: Werden gesundheitliche Einschränkungen nicht rechtzeitig und ausreichend (fach-)ärztlich dokumentiert, können sie unberücksichtigt bleiben.
- Späte Rügen sind wirkungslos: Wer Verfahrensmängel erst in der Revision moniert, hat meist schon verloren. Versäumtes Vorbringen in der ersten oder zweiten Instanz lässt sich nur schwer nachholen.
Konkrete Alltagssituationen
Einige Beispiele zeigen, wie der Anspannungsgrundsatz wirken kann:
- Beispiel 1 – „Nur AMS-Meldung“: Ein Vater meldet sich nach Jobverlust beim AMS und hofft auf eine Unterhaltsreduktion. Er sammelt aber keine Unterlagen zu Bewerbungen. Das Gericht sagt: Meldung beim AMS allein reicht nicht – Unterhaltsreduktion abgelehnt, fiktives Einkommen wird zugerechnet.
- Beispiel 2 – „Gesund, aber nicht vollzeitbeschäftigt“: Eine Mutter arbeitet Teilzeit, obwohl sie gesundheitlich voll belastbar wäre. Das Gericht kann annehmen, dass eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar ist, und den Unterhalt danach berechnen, als würde sie Vollzeit arbeiten.
- Beispiel 3 – „Späte Gutachten“: Ein Unterhaltspflichtiger bringt erst im Revisionsverfahren neue ärztliche Gutachten, die eine Arbeitsunfähigkeit belegen sollen. Weil dies nicht rechtzeitig eingebracht wurde, werden die neuen Unterlagen nicht mehr berücksichtigt.
- Beispiel 4 – „Einseitige Bewerbungsstrategie“: Jemand bewirbt sich nur auf wenige, sehr spezialisierte Positionen, obwohl er auch für einfacher bezahlte Jobs geeignet wäre. Das Gericht kann daraus schließen, dass keine ernsthaften Bemühungen bestehen, die Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Was sollten Betroffene konkret tun? – Checkliste
Wer eine Unterhaltsreduktion anstrebt oder eine künftige Verschlechterung der Einkommenssituation absehen kann, sollte frühzeitig handeln. Folgende Schritte sind empfehlenswert:
1. Bewerbungsbemühungen systematisch dokumentieren
- Führen Sie eine Liste aller Bewerbungen (Datum, Unternehmen, Position, Kontaktperson).
- Heben Sie Stelleninserate, E-Mails, Online-Bewerbungsbestätigungen und Absagen auf.
- Notieren Sie sich Telefonate und persönliche Vorsprachen (Datum, Ansprechpartner, Inhalt).
- Dokumentieren Sie AMS-Termine, Vorschläge und Maßnahmen schriftlich.
2. Gesundheitliche Einschränkungen früh belegen
- Suchen Sie rechtzeitig ärztliche und bei Bedarf fachärztliche Hilfe auf.
- Bitten Sie um ausführliche Befunde, die Ihre Arbeitsfähigkeit (z. B. nur leichte Tätigkeiten, keine Schichtarbeit, eingeschränkte Stundenanzahl) beschreiben.
- Wenn mehrere Gesundheitsprobleme bestehen, können Gutachten aus verschiedenen Fachrichtungen notwendig sein (z. B. Orthopädie, Psychiatrie).
- Reichen Sie die Befunde bereits in der ersten Instanz ein, nicht erst später.
3. Frühzeitig auf Verfahrensfehler achten
- Wenn aus Ihrer Sicht wichtige Beweise fehlen (z. B. zusätzliches Gutachten, Zeugen), sprechen Sie dies so früh wie möglich an.
- Verlassen Sie sich nicht darauf, das später in der Revision „nachholen“ zu können.
- Dokumentieren Sie, welche Beweisanträge Sie gestellt haben und wie das Gericht reagiert hat.
4. Juristische Unterstützung rechtzeitig in Anspruch nehmen
- Unterhaltsverfahren sind komplex und emotional belastend. Holen Sie sich früh anwaltlichen Rat.
- Lassen Sie sich erklären, welche Nachweise das Gericht in Ihrer konkreten Situation voraussichtlich erwarten wird.
- Besprechen Sie, ob eine Änderungsklage oder ein Antrag auf Unterhaltsherabsetzung in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat.
Häufige Fragen aus der Praxis
Reicht es, wenn ich beim AMS gemeldet bin, um den Unterhalt zu senken?
In der Regel nein. Die Meldung beim AMS ist nur ein erster Schritt. Die Gerichte verlangen konkrete, nachweisbare Eigeninitiative: Bewerbungen, Teilnahme an Kursen, Annahme zumutbarer Jobangebote. Im vom OGH am 17.04.2024 entschiedenen Fall (7 Ob 61/24g) war gerade die fehlende Dokumentation von intensiven Arbeitsbemühungen ein wesentlicher Grund, warum die Unterhaltsreduktion abgelehnt wurde.
Ich bin gesundheitlich eingeschränkt – muss ich trotzdem jede Arbeit annehmen?
Nein, aber Sie müssen Ihre Einschränkungen beweisen. Ohne klare, aktuelle ärztliche oder fachärztliche Befunde kann das Gericht davon ausgehen, dass Sie arbeitsfähig sind und entsprechend ein höheres Einkommen erzielbar wäre. Es geht nicht darum, jede beliebige Arbeit anzunehmen, sondern darum, alles gesundheitlich Zumutbare zu unternehmen, um Ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen.
Kann ich im Revisionsverfahren noch neue Gutachten oder Beweise vorlegen?
Das ist in aller Regel schwierig. Der OGH prüft vor allem Rechtsfragen und keine neue Beweisaufnahme. Neue medizinische Gutachten oder andere Belege, die schon früher hätten eingebracht werden können, sind im Revisionsstadium meist wirkungslos. Deshalb ist es so wichtig, bereits im erstinstanzlichen Verfahren umfassend vorzutragen.
Mein Einkommen ist wirklich massiv gesunken – warum wird mir trotzdem ein höheres Einkommen angerechnet?
Weil das Gericht nicht nur auf das tatsächlich erzielte, sondern auf das mögliche und zumutbare Einkommen abstellt. Wenn die Gerichte zu dem Schluss kommen, dass Sie bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnten, wird dieses potenzielle Einkommen angesetzt. Dies ist der Kern des Anspannungsgrundsatzes. Damit soll verhindert werden, dass Unterhaltspflichtige ihre Leistungsfähigkeit künstlich verringern.
Unterhaltsreduktion geplant oder bereits abgelehnt? Holen Sie sich Unterstützung
Unterhaltsfragen berühren nicht nur die finanzielle Existenz, sondern auch familiäre Beziehungen. Gleichzeitig sind die rechtlichen Hürden – insbesondere aufgrund des Anspannungsgrundsatzes – hoch. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Unterhaltsrecht weiß die Kanzlei Pichler, welche Nachweise Gerichte tatsächlich anerkennen und wie Vermittlungsbemühungen oder gesundheitliche Einschränkungen rechtssicher dargestellt werden können.
Wenn Sie eine Unterhaltsherabsetzung anstreben, eine Ablehnung erhalten haben oder unsicher sind, welche Schritte Sie jetzt setzen sollten, können Sie sich an die Pichler Rechtsanwalt GmbH wenden. Unter der Telefonnummer 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at können Sie einen Beratungstermin vereinbaren. Sie müssen diese Situation nicht alleine bewältigen – lassen Sie Ihre Möglichkeiten frühzeitig prüfen.
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