Unterhalt und Geldgeschenke der Eltern: Zählen Zahlungen von Großeltern als Einkommen des Vaters? — Rechtsanwalt Wien
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Wenn Großeltern zahlen – muss der Vater mehr Unterhalt leisten?
Viele getrennt lebende Eltern wissen nicht, dass nicht nur das klassische Gehalt bei der Unterhaltsbemessung eine Rolle spielt. Rechtsanwalt Wien Auch Zahlungen von Eltern oder Großeltern können entscheidend sein – selbst dann, wenn diese gar nicht (mehr) tatsächlich überwiesen werden. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 hat der Oberste Gerichtshof (OGH vom 15.12.2022, 3 Ob 192/22i, Zur Entscheidung) deutlich gemacht, wie weit dieser Grundsatz gehen kann.
Das kann zu Überraschungen führen: Der Vater beruft sich auf ein geringes Einkommen – das Gericht rechnet ihm aber deutlich mehr zu, weil im Hintergrund ein vertraglich zugesagter Geldfluss von Angehörigen steht. Genau das war im entschiedenen Fall passiert.
Der konkrete Fall: Vertragliche Zahlungen des Großvaters und ein unterhaltsberechtigtes Kind
Im vom OGH geprüften Fall lebten die Eltern eines minderjährigen Buben getrennt, ein Scheidungsverfahren war anhängig. Der Vater war Ende 2021 aus der bisherigen Familienwohnung ausgezogen. Finanziell sah es bei ihm auf den ersten Blick nicht rosig aus: Er hatte zuletzt nur ein geringes Geschäftsführergehalt und zeitweise offenbar überhaupt keine Beschäftigung.
Im Hintergrund bestand aber ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Vater und seinem eigenen Vater, also dem Großvater des Kindes. Darin hatte sich der Großvater verpflichtet, dem Vater jedes Jahr einen Betrag von zumindest 50.000 Euro zu zahlen. Dieser Anspruch war:
- schriftlich vereinbart,
- rechtlich durchsetzbar („klagbar“) und
- in der Vergangenheit auch tatsächlich erfüllt.
Mit diesen Zahlungen wurden zuvor auch die gemeinsamen Familienlebenskosten bestritten.
Ab 1.1.2022 begehrte der minderjährige Sohn nun familiengerichtlich Unterhalt vom Vater. Das Erstgericht ging davon aus, dass die vertraglich zugesagten 50.000 Euro pro Jahr als Einkommen des Vaters zu werten sind. Auf dieser Basis setzte es einen monatlichen Kindesunterhalt von rund 765–782 Euro fest.
Das Rekursgericht war jedoch vorsichtiger: Es wollte genauer wissen, ob der Vater in den Jahren 2021/2022 tatsächlich Zahlungen vom Großvater bekommen hatte und ob er seine vertraglichen Ansprüche gegen den Großvater überhaupt geltend gemacht hatte. Diese Punkte sollten erst noch festgestellt werden.
Der OGH musste daher klären:
- Darf ein Gericht solche vertraglich zugesicherten Zahlungen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigen, auch wenn aktuell nichts überwiesen wird?
- Darf man dem Vater vorwerfen, seine Ansprüche nicht durchgesetzt zu haben, und ihm das so anrechnen, als ob er das Geld erhalten hätte?
Was der OGH entschieden hat: Vertragliche Zahlungen sind Einkommen – auch wenn sie nicht eingefordert werden
Der OGH stellte klar: Diese vertraglichen Zahlungen des Großvaters sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Entscheidend war dabei nicht, ob der Großvater im konkreten Jahr schon tatsächlich bezahlt hatte, sondern:
- Der Vater hatte einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf diese Zahlungen (mindestens 50.000 Euro pro Jahr).
- Er hätte diesen Anspruch – wenn nötig – gerichtlich geltend machen können.
Solche Forderungen sind kein bloßer „Goodwill“ der Großeltern, sondern echtes unterhaltsrelevantes Einkommen, sobald sie vertraglich verbindlich und einklagbar zugesagt sind.
Außerdem stellte der OGH fest:
- Eine vertragliche Erklärung der Mutter, diese Zahlungen nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, bindet das Kind nicht. Vereinbarungen, die zu Lasten des Kindes gehen, sind familienrechtlich nur sehr eingeschränkt wirksam und bedürfen in vielen Fällen einer gerichtlichen Genehmigung.
- Der Vater hatte seine Ansprüche gegen den Großvater nicht gerichtlich durchgesetzt. Nach dem sogenannten Anspannungsgrundsatz hätte er das aber tun müssen.
Der OGH gab daher dem Rechtsmittel des Kindes statt und stellte den erstgerichtlichen Beschluss wieder her: Die vertraglichen 50.000 Euro sind in die Bemessung des Unterhalts einzubeziehen. Der Unterhalt in der vom Erstgericht festgesetzten Höhe bleibt damit aufrecht.
Der Anspannungsgrundsatz: Was Eltern im Unterhaltsrecht „tun müssen“
Im österreichischen Unterhaltsrecht gilt der Anspannungsgrundsatz. Dahinter steckt ein einfacher Gedanke:
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss sich so verhalten, wie es ein pflichtbewusster Elternteil
- Er muss eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben oder sich ernsthaft darum bemühen.
- Er muss zumutbare Schritte setzen, um bestehende oder absehbare Ansprüche auf Geldleistungen zu realisieren.
Tut er das nicht, darf das Gericht so tun, als ob er das Zumutbare unternommen hätte – und ihm die entsprechenden (fiktiven) Einkünfte bei der Unterhaltsbemessung zurechnen.
Im besprochenen Fall hätte der Vater seine vertraglichen Forderungen gegen den Großvater also zumindest schriftlich einmahnen und bei Zahlungsverweigerung gerichtlich durchsetzen müssen. Dass er dies unterließ, hat der OGH ausdrücklich nicht zu seinen Gunsten durchgehen lassen.
Was heißt das für die Praxis? Typische Alltagssituationen
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Gerichte bei der Frage der Unterhaltspflicht nicht nur auf das aktuelle Gehalt blicken. Einige typische Konstellationen:
-
Regelmäßige Zahlungen von Großeltern oder Eltern:
Gibt es einen schriftlichen Vertrag oder eine klare, einklagbare Zusage über jährliche oder monatliche Geldleistungen, können diese als Einkommen gewertet werden. Das gilt auch, wenn die Zahlungen plötzlich ausbleiben – solange sie rechtlich durchsetzbar sind. -
Vertragliche Auszahlungszusagen (z. B. aus Familiengesellschaften):
Wer aus einem Familienunternehmen Gewinnausschüttungen oder fixe Zahlungen zugesichert bekommt, kann sich im Unterhaltsverfahren nicht einfach darauf zurückziehen, dass „derzeit nichts kommt“, wenn er die Ansprüche gar nicht geltend macht. -
Erb- oder Abfindungsansprüche:
Stehen vertragliche Abfindungen, Pflichtteilsansprüche oder ähnliche Forderungen im Raum, sind sie unterhaltsrechtlich relevant, wenn sie konkret, fällig und rechtlich durchsetzbar sind. Reine Erwartungen ohne Rechtsanspruch sind dagegen etwas anderes. -
Private Vereinbarungen der Eltern „zum Schutz des Zahlers“:
Erklärt etwa ein Elternteil schriftlich, bestimmte Zuwendungen von Großeltern würden „nicht in den Unterhalt einfließen“, schützt das das Kind nicht automatisch. Zu Lasten des Kindes abgeschlossene Vereinbarungen sind rechtlich stark begrenzt und oft unwirksam.
Was sollten Betroffene jetzt tun? Konkrete Handlungsempfehlungen
Für unterhaltspflichtige Eltern (meist Väter)
- Vertragliche Ansprüche ernst nehmen:
Haben Sie schriftliche Vereinbarungen über Zahlungen von Angehörigen (z. B. Eltern, Großeltern, Onkel, Familienstiftungen), behandeln Sie diese wie Einkommen. Vernachlässigen Sie diese Ansprüche nicht. - Zumutbare Schritte setzen:
Fordern Sie fällige Zahlungen schriftlich ein. Bleibt die Zahlung aus, prüfen Sie mit anwaltlicher Unterstützung, ob eine gerichtliche Durchsetzung zumutbar ist. - Nachweise sammeln:
Heben Sie Verträge, E-Mails, Briefe, Zahlungsaufforderungen und Kontoauszüge auf. Diese Unterlagen sind im Unterhaltsverfahren äußerst wichtig. - Besondere Belastungen belegen:
Können Sie aus gesundheitlichen oder anderen gewichtigen Gründen bestimmte Schritte nicht setzen (z. B. langwierige Prozesse führen), sollten Sie das konkret darlegen und belegen (ärztliche Atteste, Unterlagen zu Ihrer Situation).
Für unterhaltsberechtigte Kinder und betreuende Elternteile
- Einkommenslage umfassend prüfen:
Beschränken Sie sich nicht auf das offizielle Gehalt des Unterhaltspflichtigen. Fragen Sie nach Verträgen, Abmachungen und regelmäßigen Zuwendungen von Angehörigen oder aus Firmenstrukturen. Ein Rechtsanwalt Wien kann hier bei der Durchsicht helfen. - Verträge und Vereinbarungen vorlegen:
Gibt es Hinweise darauf, dass der andere Elternteil vertraglich gesicherte Zahlungen erhält oder erhalten sollte, bringen Sie diese Informationen möglichst früh in das Verfahren ein. - „Unterhaltsausschlüsse“ hinterfragen:
Lassen Sie sich nicht von bloßen Formulierungen wie „Diese Zahlung darf nicht in den Unterhalt einfließen“ abschrecken. Solche Abreden sind vor Gericht häufig nicht wirksam, wenn sie den Anspruch des Kindes mindern. - Frühzeitig Rechtsrat einholen:
Unterhaltsverfahren sind emotional belastend und rechtlich komplex. Eine strukturierte Aufarbeitung der Einkommens- und Vermögenslage erleichtert es, angemessenen Unterhalt durchzusetzen. Ein erfahrener Rechtsanwalt Wien kann hier frühzeitig beraten.
Kurze FAQ: Häufige Fragen zu vertraglichen Zuwendungen und Unterhalt
Werden „reine“ Geschenke von Großeltern immer beim Unterhalt mitgerechnet?
Nicht jede gelegentliche Zuwendung ist automatisch unterhaltsrelevant. Entscheidend ist vor allem, ob eine regelmäßige, vertraglich gesicherte und rechtlich durchsetzbare Zahlung vorliegt. Ein unverbindliches Taschengeld oder einmalige Geschenke sind etwas anderes als ein schriftlicher Vertrag über jährliche Mindestzahlungen.
Was ist, wenn der Großvater einfach nicht mehr zahlen will?
Wenn eine klare vertragliche Verpflichtung besteht, muss der Unterhaltspflichtige zumutbare Schritte setzen, um diese Forderung durchzusetzen – bis hin zu Klagen. Unterlässt er das grundlos, kann das Gericht so tun, als hätte er das Geld dennoch erhalten, und es bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigen.
Wir haben schriftlich vereinbart, dass bestimmte Zahlungen „unterhaltsneutral“ sind. Gilt das?
Vereinbarungen, die das Recht des Kindes auf angemessenen Unterhalt einschränken, sind rechtlich nur sehr eingeschränkt zulässig. Ohne gerichtliche Genehmigung sind viele solcher Abmachungen zu Lasten des Kindes unwirksam. Das Kind ist an diese Vereinbarungen grundsätzlich nicht gebunden.
Wie kann ich als unterhaltspflichtiger Elternteil meine Situation am besten darstellen?
Dokumentieren Sie Ihre gesamte wirtschaftliche Lage sorgfältig: Einkommen, Schulden, gesundheitliche Einschränkungen, Bewerbungsbemühungen, schriftliche Zahlungsaufforderungen an Dritte usw. Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich, dass eine gut belegte und offene Darlegung der Verhältnisse vor Gericht deutlich überzeugender ist als bloße Behauptungen ohne Unterlagen.
Sind Sie von einer ähnlichen Konstellation betroffen?
Ob vertragliche Zahlungen von Großeltern oder anderen Angehörigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, hängt stark vom Einzelfall ab: Besteht ein klagbarer Anspruch? Ist die Durchsetzung zumutbar? Welche Vereinbarungen wurden getroffen – und sind sie überhaupt wirksam?
Als erfahrener Rechtsanwalt Wien berät die Kanzlei Pichler bei Fragen zum Kindesunterhalt, zu vertraglichen Zuwendungen im Familienkreis und zur Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung kann helfen, Fehler zu vermeiden und Ihre Position zu stärken.
Wenn Sie klären möchten, welche Zahlungen bei der Unterhaltsberechnung in Ihrem Fall zu berücksichtigen sind, können Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 telefonisch erreichen oder eine E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at senden. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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