September 21, 2026

Unterhalt erwachsene Kinder: OGH 2024 [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt erwachsene Kinder trotz früherer Befreiung: Was der OGH 2024 klargestellt hat

Unterhalt erwachsene Kinder: Kann ein Elternteil Jahre später wieder zu Unterhalt verpflichtet werden, obwohl ein gerichtlicher Beschluss die Zahlung „bis auf weiteres“ beendet hat? Die Antwort lautet: Eine frühere Befreiung bietet nicht automatisch dauerhafte Sicherheit.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2024. Im Mittelpunkt stand ein erwachsener Mann, der wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung dauerhaft nicht selbsterhaltungsfähig war. Obwohl sein Vater bereits im Jahr 2012 von der Unterhaltspflicht befreit worden war, musste er später erneut Unterhalt leisten – einschließlich rückständiger Beträge.

Der konkrete Fall: Unterhalt erwachsene Kinder trotz Beschluss aus dem Jahr 2012

Der mittlerweile 34-jährige Sohn war weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch auf einem geschützten Arbeitsplatz arbeitsfähig. Er konnte seinen Lebensunterhalt daher nicht selbst verdienen.

Im Jahr 2012 war der Vater durch einen gerichtlichen Beschluss „bis auf weiteres“ von seiner Unterhaltspflicht befreit worden. Grundlage war eine Einigung zwischen Vater und Sohn. Der Vater ging deshalb davon aus, dass das Thema Unterhalt endgültig erledigt sei – oder zumindest so lange, wie sich an den damaligen Umständen nichts Wesentliches änderte.

Im Jahr 2022 beantragte der Sohn jedoch erneut Unterhalt. Er verlangte zuletzt monatlich 747 Euro und machte die Ansprüche rückwirkend ab Februar 2019 geltend.

Der Vater argumentierte, die Voraussetzungen hätten sich seit 2012 nicht wesentlich verändert. Die Arbeitsunfähigkeit des Sohnes habe bereits damals bestanden. Die Gerichte erster und zweiter Instanz verpflichteten ihn dennoch, künftig 710 Euro monatlich zu zahlen und rückständigen Unterhalt ab 1. Februar 2019 zu leisten.

Was hat der OGH entschieden?

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 26.06.2024, 8 Ob 38/24g. Zur Entscheidung.

Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen. Der Vater muss weiterhin 710 Euro monatlichen Unterhalt zahlen und den rückständigen Unterhalt ab Februar 2019 leisten. Zusätzlich muss er dem Sohn die Kosten des Verfahrens vor dem OGH in Höhe von 938,40 Euro ersetzen.

Wichtig ist dabei ein verfahrensrechtlicher Punkt: Der OGH hat die gesamte Unterhaltsfrage nicht nochmals umfassend inhaltlich geprüft. Er wies das Rechtsmittel vielmehr als unzulässig zurück, weil keine ausreichend relevante Rechtsfrage vorlag.

Warum ein früherer Unterhaltsverzicht nicht immer endgültig bindet

Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidung auf zwei selbstständige Gründe gestützt:

  • Eine Vereinbarung oder ein gerichtlicher Beschluss, mit dem ein Kind auf künftigen Unterhalt verzichtet, ist nicht ohne Weiteres dauerhaft verbindlich.
  • Unabhängig davon hatten sich nach den Feststellungen des Rekursgerichts die maßgeblichen Umstände seit dem Jahr 2012 wesentlich geändert.

Der Vater wandte sich in seinem Revisionsrekurs zwar gegen die Frage, ob der frühere Beschluss einer neuerlichen Unterhaltsfestsetzung entgegenstand. Mit dem zweiten tragenden Grund – der wesentlichen Änderung der Verhältnisse – setzte er sich jedoch nicht ausreichend auseinander.

Das kann entscheidend sein. Beruht eine gerichtliche Entscheidung auf mehreren selbstständigen Begründungen, müssen grundsätzlich alle diese Gründe wirksam bekämpft werden. Bleibt auch nur ein selbstständiger Entscheidungsgrund unangefochten, kann die angefochtene Entscheidung aus diesem Grund bestehen bleiben.

Selbst wenn der Einwand gegen den früheren Beschluss erfolgreich gewesen wäre, hätte die Entscheidung daher wegen des nicht ausreichend bekämpften zweiten Grundes weiterhin Bestand haben können. Der OGH musste deshalb nicht abschließend klären, ob der Beschluss aus dem Jahr 2012 tatsächlich als wirksamer Verzicht auf zukünftigen Unterhalt verstanden werden konnte.

Was bedeutet das für erwachsene Kinder?

Ein erwachsenes Kind hat nicht allein deshalb keinen Unterhaltsanspruch mehr, weil es volljährig ist. Entscheidend kann vielmehr sein, ob es sich selbst erhalten kann. Ist eine Person aufgrund einer dauerhaften Erkrankung oder Behinderung nicht arbeitsfähig und kann sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten, kann weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bestehen.

Eine frühere Vereinbarung oder gerichtliche Befreiung sollte daher genau geprüft werden. Die Formulierung „bis auf weiteres“ bedeutet nicht zwingend, dass jede spätere Geltendmachung ausgeschlossen ist. Je nach Inhalt der damaligen Entscheidung und nach der Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann eine neuerliche Unterhaltsforderung möglich sein.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder frühere Unterhaltsverzicht automatisch unwirksam ist oder dass jede Erkrankung ohne weitere Prüfung zu einem Unterhaltsanspruch führt. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände: die Erwerbsfähigkeit des erwachsenen Kindes, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Elternteils, der genaue Inhalt des früheren Beschlusses sowie mögliche Veränderungen seit der damaligen Entscheidung.

Welche Folgen hat das für unterhaltspflichtige Eltern?

Eltern sollten sich nicht allein auf eine viele Jahre zurückliegende Befreiung verlassen. Ein neuer Antrag kann insbesondere dann relevant werden, wenn sich die Lebenssituation des Kindes oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verändert haben.

Wer sich gegen einen neuen Unterhaltsantrag verteidigen möchte, sollte außerdem nicht nur einzelne Argumente herausgreifen. Die gesamte Begründung der angefochtenen Entscheidung muss sorgfältig analysiert werden. Jeder selbstständige Entscheidungsgrund kann für den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entscheidend sein.

Auch die finanziellen Folgen dürfen nicht unterschätzt werden. Im konkreten Verfahren musste der Vater neben dem rückständigen und laufenden Unterhalt zusätzlich 938,40 Euro an Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem OGH ersetzen.

Diese Punkte sollten Betroffene jetzt prüfen

  • Früheren Beschluss genau lesen: Welche Unterhaltspflicht wurde tatsächlich aufgehoben oder eingeschränkt? Galt die Regelung ausdrücklich nur „bis auf weiteres“?
  • Gesundheitszustand dokumentieren: Welche Erkrankung liegt vor und wie wirkt sie sich konkret auf die Arbeitsfähigkeit und die Möglichkeit zur Selbsterhaltung aus?
  • Veränderungen seit der früheren Entscheidung feststellen: Haben sich Gesundheitszustand, Betreuungsbedarf, Einkommen oder sonstige wirtschaftliche Verhältnisse geändert?
  • Leistungsfähigkeit des Elternteils prüfen: Maßgeblich ist nicht nur der Bedarf des Kindes, sondern auch, was dem unterhaltspflichtigen Elternteil finanziell zugemutet werden kann.
  • Rückwirkende Forderungen ernst nehmen: Beginn und Höhe der verlangten Nachzahlungen sollten anhand der Unterlagen und der tatsächlichen Verhältnisse überprüft werden.
  • Rechtsmittel vollständig begründen: Wenn eine Entscheidung mehrere selbstständige Gründe enthält, müssen diese im Rechtsmittel vollständig aufgegriffen werden.

Häufige Fragen zum Unterhalt erwachsener Kinder

Kann mein erwachsenes Kind nach Jahren wieder Unterhalt verlangen?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch weiterhin oder wieder vorliegen. Eine frühere Befreiung oder Vereinbarung schließt eine spätere Prüfung nicht zwingend aus. Besonders wichtig sind der genaue Inhalt des früheren Beschlusses und mögliche wesentliche Änderungen der Verhältnisse.

Gilt ein Unterhaltsverzicht für immer?

Ein Unterhaltsverzicht für die Zukunft ist nicht ohne Weiteres dauerhaft verbindlich. Ob eine frühere Vereinbarung oder ein gerichtlicher Beschluss einer neuerlichen Forderung entgegensteht, hängt von der konkreten Formulierung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Was muss ich tun, wenn ich einen neuen Unterhaltsantrag bekomme?

Reagieren Sie nicht lediglich mit dem Hinweis, dass es bereits früher eine Befreiung gegeben hat. Lassen Sie den damaligen Beschluss, die aktuelle Situation des Kindes, Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die verlangten Rückstände gemeinsam prüfen. Auch Fristen im gerichtlichen Verfahren sollten unbedingt beachtet werden.

Kann Unterhalt auch rückwirkend verlangt werden?

Im Fall des OGH wurde rückständiger Unterhalt ab 1. Februar 2019 zugesprochen. Ob und ab welchem Zeitpunkt Rückstände verlangt werden können, hängt von den konkreten Umständen und dem jeweiligen Verfahrensverlauf ab. Eine rückwirkende Forderung sollte daher nicht unbeachtet bleiben.

Unterhalt erwachsene Kinder mit einem Rechtsanwalt Wien sorgfältig prüfen lassen

Die Entscheidung des OGH vom 26.06.2024 zeigt, dass ein früherer gerichtlicher Beschluss nicht immer das endgültige Ende einer Unterhaltspflicht bedeutet. Für erwachsene Kinder mit dauerhafter Erkrankung oder Behinderung kann eine neuerliche Prüfung in Betracht kommen. Für Eltern wiederum ist es entscheidend, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Argumente vollständig und rechtzeitig vorzubringen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler sowohl unterhaltsberechtigte erwachsene Kinder als auch Eltern, die mit einer neuerlichen Forderung konfrontiert sind. Lassen Sie den früheren Beschluss, die aktuelle Lebenssituation und die finanziellen Auswirkungen prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Unterhalt erwachsene Kinder

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