Unterhalt während einer berufsbegleitenden Ausbildung: Muss ein erwachsenes Kind zusätzlich Vollzeit arbeiten?
Unterhalt während einer berufsbegleitenden Ausbildung klingt auf den ersten Blick so, als müsse daneben problemlos eine Vollzeitbeschäftigung möglich sein. Im Unterhaltsrecht ist diese Schlussfolgerung jedoch zu einfach. Entscheidend ist nicht allein, ob ein Lehrgang formal „berufsbegleitend“ organisiert ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkrete zeitliche Belastung, der Ausbildungserfolg, das erzielte Einkommen und die persönlichen Verhältnisse von Kind und Eltern.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 ausdrücklich behandelt. Im Mittelpunkt stand eine junge Frau, die nach der Matura eine weiterführende Ausbildung im Immobilienbereich absolvierte und daneben 20 Stunden pro Woche arbeitete.
Der konkrete Fall: Ausbildung, Teilzeitjob und Streit über den Unterhalt
Die Tochter hatte 2016 die Matura an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik abgeschlossen. Danach wollte sie sich im Bereich Immobilien weiterbilden. Eine Bewerbung um einen Studienplatz an einer Fachhochschule blieb zunächst erfolglos.
Von September 2016 bis August 2017 arbeitete sie deshalb Vollzeit. Für diesen Zeitraum zahlte ihr Vater keinen Unterhalt. Anschließend begann sie kurzzeitig ein anderes Bachelorstudium, brach dieses jedoch nach wenigen Wochen ab, weil es ihren beruflichen Interessen nicht entsprach.
Danach nahm sie einen viersemestrigen berufsbegleitenden Universitätslehrgang an der Technischen Universität Wien im Bereich Immobilienwirtschaft und Liegenschaftsmanagement auf. Parallel dazu arbeitete sie 20 Stunden pro Woche als Büroassistentin im Immobilienunternehmen ihres Stiefvaters. Ihr monatliches Nettoeinkommen betrug rund 552 Euro.
Die Lehrgangskosten von insgesamt 14.900 Euro übernahm der Stiefvater. Der Vater der jungen Frau war als Verkehrspilot gut verdienend und hatte zusätzlich für zwei weitere Kinder Unterhalt zu leisten.
Der Vater vertrat die Ansicht, seine Tochter könne neben dem berufsbegleitenden Lehrgang auch Vollzeit arbeiten. Sie sei daher selbsterhaltungsfähig oder zumindest nur in geringerem Umfang unterhaltsberechtigt. Die Tochter hielt dagegen, dass der Lehrgang erheblichen Zeitaufwand verursache und sie gute Leistungen benötige, um anschließend ein Masterstudium aufnehmen zu können.
Was der OGH in der Entscheidung aus 2019 klargestellt hat
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 30.07.2019, 10 Ob 42/19b. Zur Entscheidung.
Der Gerichtshof bestätigte im Wesentlichen folgende Punkte:
- Der Vater musste sich grundsätzlich an den Kosten der weiteren Ausbildung seiner Tochter beteiligen.
- Die Tochter war nicht allein deshalb selbsterhaltungsfähig, weil der Lehrgang berufsbegleitend organisiert war.
- Es konnte von ihr nicht verlangt werden, zusätzlich zu ihrer bisherigen 20-Stunden-Beschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.
- Für den Zeitraum, in dem sie tatsächlich Vollzeit arbeitete, bestand hingegen keine Unterhaltspflicht des Vaters.
- Für die übrigen Zeiträume wurde der Unterhalt teilweise erhöht.
- Der Vater musste außerdem 2.120 Euro an rückständigem Unterhalt nachzahlen.
Die Entscheidung enthält keine pauschale Regel, wonach jedes erwachsene Kind während einer Ausbildung automatisch Unterhalt erhält. Sie zeigt aber deutlich, dass die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht schematisch beantwortet werden darf.
Wann kann eine weitere Ausbildung den Unterhaltsanspruch verlängern?
Die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht automatisch mit der Matura oder mit dem 18. Geburtstag. Sie kann auch während einer weiterführenden Ausbildung fortbestehen. Dafür müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Ausbildung muss grundsätzlich sinnvoll und nachvollziehbar sein. Das Kind muss dafür geeignet sein, die Ausbildung ernsthaft betreiben und ausreichende Fortschritte machen. Auch die Ausbildungsplanung spielt eine Rolle. Ein beliebiges Aneinanderreihen von Studien oder Lehrgängen ohne erkennbares Ziel wird anders zu beurteilen sein als eine nachvollziehbare Weiterentwicklung der bisherigen Ausbildung.
Im konkreten Fall sprachen die Leistungen der Tochter für ihre Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit. Sie hatte die Prüfungen positiv abgelegt und einen guten Notendurchschnitt erreicht. Das Gericht sah daher keinen ausreichenden Grund, an ihrem Ausbildungswillen zu zweifeln.
Auch der Wechsel nach dem kurzen Beginn des ersten Bachelorstudiums führte nicht automatisch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Entscheidend war, dass der Abbruch nachvollziehbar mit den beruflichen Interessen begründet wurde und anschließend eine passende Ausbildung aufgenommen wurde.
Berufsbegleitend heißt nicht automatisch: Vollzeit arbeiten
Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der tatsächlichen Belastung. Ein berufsbegleitender Lehrgang kann zwar grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit ermöglichen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass das Kind neben der Ausbildung Vollzeit arbeiten muss.
Im Fall der Tochter fanden die Lehrveranstaltungen regelmäßig am Nachmittag und am Abend statt. Zusätzlich musste sie Zeit für Vor- und Nachbereitung aufwenden. Daneben arbeitete sie bereits 20 Stunden pro Woche. Der OGH berücksichtigte außerdem, dass sie sich am Beginn ihres Ausbildungs- und Berufswegs befand und die Ausbildung relativ bald nach der Matura begonnen hatte.
Vereinfacht gesagt, fragte das Gericht, was ein vernünftiger und unterstützender Elternteil in einer intakten Familie von seinem Kind verlangen würde. Diese Betrachtungsweise führt nicht dazu, dass jede gewünschte Ausbildung finanziert werden muss. Sie verhindert aber, dass ein Kind allein aufgrund der Bezeichnung „berufsbegleitend“ auf eine zusätzliche Vollzeitbeschäftigung verwiesen wird.
Ebenso wenig genügt der Hinweis, dass andere Studierende oder Berufstätige neben ihrer Ausbildung Vollzeit arbeiten. Unterhaltsrechtliche Entscheidungen richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ein allgemeiner Vergleich mit anderen Personen ersetzt diese Prüfung nicht.
Was bedeutet das in der Praxis?
Für unterhaltsberechtigte Kinder
Wer nach der Matura eine weiterführende Ausbildung beginnt, sollte den eigenen Ausbildungsweg sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören insbesondere Anmeldungen, Stundenpläne, Prüfungsergebnisse und Nachweise über absolvierte Lehrveranstaltungen.
Auch ein Teilzeitjob kann wichtig sein. Er zeigt, dass das Kind im Rahmen des Zumutbaren zur eigenen Finanzierung beiträgt. Gleichzeitig darf das Einkommen nicht automatisch mit vollständiger Selbsterhaltungsfähigkeit gleichgesetzt werden. Ein monatliches Einkommen von rund 552 Euro deckte im konkreten Fall nicht den gesamten Lebensunterhalt.
Wer eine Ausbildung wechselt oder unterbricht, sollte die Gründe nachvollziehbar festhalten. Ein kurzer Abbruch kann unterhaltsrechtlich anders beurteilt werden, wenn danach zeitnah eine passende und ernsthaft betriebene Ausbildung begonnen wird.
Für unterhaltspflichtige Eltern
Eltern sollten nicht vorschnell davon ausgehen, dass die Unterhaltspflicht mit der Matura endet. Eine weiterführende Ausbildung kann weiterhin unterhaltsrechtlich relevant sein. Dabei werden unter anderem die Ausbildungsdauer, die Leistungen, das eigene Einkommen des Kindes und die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
Auch die finanzielle Unterstützung durch eine andere Person beendet die Unterhaltspflicht nicht zwingend. Im konkreten Fall übernahm der Stiefvater die hohen Lehrgangskosten. Trotzdem wurde der leibliche Vater nicht vollständig von seiner Unterhaltspflicht befreit.
Wer der Meinung ist, dass das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist, sollte Unterhaltszahlungen nicht einfach eigenmächtig einstellen. Eine unberechtigte Kürzung kann zu Rückständen führen. Im behandelten Fall musste der Vater schließlich 2.120 Euro an rückständigem Unterhalt nachzahlen.
Vier typische Alltagssituationen
- Abendlehrgang und Teilzeitbeschäftigung: Ein Kind besucht an mehreren Tagen pro Woche Lehrveranstaltungen am Nachmittag oder Abend und arbeitet bereits 20 Stunden. Eine zusätzliche Vollzeitbeschäftigung ist nicht automatisch zumutbar.
- Vollzeitbeschäftigung nach der Matura: Arbeitet das Kind für einen längeren Zeitraum tatsächlich Vollzeit und kann sich dadurch selbst erhalten, kann der Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum entfallen.
- Studienwechsel: Ein kurzer Wechsel führt nicht zwingend zum Unterhaltsverlust. Wichtig sind eine nachvollziehbare Begründung und eine anschließende ernsthafte Ausbildungsplanung.
- Finanzierung durch den Stiefelternteil: Übernimmt ein Stiefelternteil Ausbildungskosten, bedeutet das nicht automatisch, dass der unterhaltspflichtige Elternteil keinerlei Beitrag mehr leisten muss.
Was jetzt dokumentiert und geprüft werden sollte
- Ausbildungsplan, Stundenpläne und Lehrgangsdauer sammeln.
- Prüfungsergebnisse und sonstige Ausbildungsfortschritte dokumentieren.
- Arbeitsverträge, Arbeitszeiten und monatliche Nettoeinkünfte festhalten.
- Gründe für einen Studien- oder Ausbildungswechsel schriftlich nachvollziehbar machen.
- Die finanzielle Situation beider Eltern und mögliche weitere Unterhaltspflichten berücksichtigen.
- Unterhalt nicht eigenmächtig einstellen oder kürzen, bevor die Rechtslage geprüft wurde.
- Bei rückständigem Unterhalt rasch klären, für welche Zeiträume Ansprüche bestehen können.
Häufige Fragen zum Unterhalt während einer Ausbildung
Muss mein erwachsenes Kind neben einem berufsbegleitenden Studium Vollzeit arbeiten?
Nicht automatisch. Entscheidend sind die tatsächliche zeitliche Belastung der Ausbildung, der Ausbildungserfolg, das Einkommen des Kindes und die übrigen persönlichen Umstände. Eine bereits ausgeübte Teilzeitbeschäftigung kann ausreichend sein, wenn eine zusätzliche Vollzeitbeschäftigung die Ausbildung unzumutbar beeinträchtigen würde.
Verliert man den Unterhalt sofort, wenn man ein Studium abbricht?
Ein Studienabbruch führt nicht zwingend sofort zum Verlust des Unterhalts. Es kommt darauf an, warum die Ausbildung beendet wurde und ob anschließend zeitnah eine nachvollziehbare, ernsthaft betriebene Ausbildung begonnen wird. Unbegründete oder wiederholte Verzögerungen können allerdings problematisch sein.
Endet der Unterhalt mit dem 18. Geburtstag oder der Matura?
Nein. Der 18. Geburtstag und die Matura beenden die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch während einer weiterführenden Ausbildung ein Unterhaltsanspruch bestehen. Maßgeblich ist insbesondere, ob das Kind zielstrebig und erfolgreich ausgebildet wird und noch nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Kann ich die Unterhaltszahlungen selbst einstellen, wenn mein Kind genug verdient?
Eine eigenmächtige Einstellung ist riskant. Ob ein Einkommen zur Selbsterhaltungsfähigkeit führt, hängt nicht nur von dessen Höhe ab, sondern auch vom konkreten Bedarf und den gesamten Umständen. Eine unberechtigte Einstellung kann zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Unterhalt während einer berufsbegleitenden Ausbildung und Rechtsanwalt Wien
Ob während einer berufsbegleitenden Ausbildung weiterhin Unterhalt zusteht, lässt sich nicht anhand eines einzigen Merkmals beantworten. Weder die Bezeichnung des Lehrgangs noch ein bestimmtes Monatseinkommen sind allein entscheidend. Es kommt auf das Gesamtbild an.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler sowohl unterhaltsberechtigte Kinder als auch unterhaltspflichtige Eltern bei der Einordnung von Ausbildung, Einkommen und Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Lassen Sie Ihre konkrete Situation prüfen, bevor Unterhaltszahlungen gekürzt, eingestellt oder rückwirkend eingefordert werden.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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