Unterhalt bei selbständigen Vätern: Zählen Privatentnahmen wirklich als Einkommen?
Wenn der Betrieb Verlust macht – muss trotzdem mehr Kindesunterhalt bezahlt werden?
Unterhalt bei selbständigen Vätern: Viele selbständige Eltern sind verunsichert: Die Firma schreibt rote Zahlen, die Bank drängt, und gleichzeitig fordert der andere Elternteil eine Erhöhung des Kindesunterhalts.
In einer aktuellen Entscheidung (OGH vom 06.11.2024, 6 Ob 143/24h) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass diese Privatentnahmen nicht automatisch als Einkommen für die Unterhaltsbemessung gelten. Entscheidend ist, woher dieses Geld tatsächlich stammt. Zur Entscheidung.
Der Fall: Verlustbetrieb, Privatentnahmen und ein Kind, das mehr Unterhalt will
Im entschiedenen Fall ging es um eine minderjährige Tochter. Die Eltern waren getrennt, die Obsorge geteilt, das Kind lebte überwiegend bei der Mutter. Der Vater war selbständig tätig. Seine Firma machte in den Jahren 2019 und 2020 Verluste.
Trotzdem tätigte der Vater monatliche Privatentnahmen von rund 2.531,30 EUR – darunter fielen Miete, Strom, Versicherungen, der bisherige Unterhalt, Lebenshaltungskosten und die private Nutzung des Pkw.
Die Tochter beantragte, ihren Unterhalt von 250 EUR auf 500 EUR monatlich zu erhöhen. Das Gericht erster Instanz erhöhte den Unterhalt auf 470 EUR, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte sahen die Privatentnahmen als Maßstab für die Leistungsfähigkeit des Vaters.
Der Vater ging dagegen mit Revisionsrekurs zum Obersten Gerichtshof (OGH). Mit Erfolg.
Was der OGH entschieden hat – und warum das so wichtig ist
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Grund: Die Vorinstanzen hatten nicht geprüft, wie die Privatentnahmen konkret finanziert wurden.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar:
- Bei selbständigen Unterhaltspflichtigen können Privatentnahmen als Grundlage für die Unterhaltsbemessung dienen – insbesondere wenn der Betrieb keinen Gewinn macht oder die Entnahmen den Gewinn deutlich übersteigen.
- Das gilt aber nicht grenzenlos: Wenn die Privatentnahmen im Wesentlichen nur durch neue Schulden (z. B. Bankkredite, Überziehungen) ermöglicht werden und dem keine Unternehmenswerte (Vermögen im Betrieb) mehr gegenüberstehen, dann handelt es sich um „Schein-Einnahmen“.
- Solche „Schein-Einnahmen“ dürfen nicht so behandelt werden, als hätte der Unterhaltspflichtige tatsächlich dauerhaft verfügbares Einkommen.
Anders formuliert: Wer seinen Lebensunterhalt nur durch neue Kredite finanziert und keine betriebliche Substanz mehr hat, darf nicht so behandelt werden, als ob er ein entsprechend hohes Einkommen hätte.
Besonders wichtig ist dabei auch die Frage der Beweislast: Der OGH betonte, dass der unterhaltspflichtige Selbständige konkret darlegen und beweisen muss,
- dass seine Privatentnahmen tatsächlich durch die Aufnahme von Schulden finanziert wurden, und
- dass diesen Schulden kein Unternehmensvermögen (also keine verwertbare betriebliche Substanz) gegenübersteht.
Das Gericht wird also nicht automatisch davon ausgehen, dass die Privatentnahmen „nur Schulden“ sind. Wer sich darauf beruft, muss das belegen.
Zusätzlich erinnerte der OGH daran, dass bei Unterhaltsverfahren minderjähriger Kinder grundsätzlich kein Kostenersatz zwischen den Parteien stattfindet – der Vater musste seine Kosten des Revisionsverfahrens daher selbst tragen.
Rechtlicher Hintergrund: Wie wird Unterhalt bei Selbständigen bemessen?
Unterhalt soll den Lebensbedarf des Kindes entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils decken. Bei Angestellten ist das meist einfach: Man schaut auf das regelmäßige Nettoeinkommen.
Bei Selbständigen ist die Lage komplizierter. Typische Grundsätze der Rechtsprechung sind:
- Reingewinn als Ausgangspunkt: Üblicherweise ist der steuerliche Reingewinn (nach Abzug der betrieblichen Ausgaben) eine wichtige Basis.
- Privatentnahmen als Zusatzmaßstab: Wenn der offizielle Gewinn niedrig ist oder sogar Verluste ausgewiesen werden, können die Privatentnahmen ein besseres Bild davon geben, wie viel Geld dem Unternehmer real zur Verfügung steht.
- Versteckte Leistungsfähigkeit: Viele Selbständige gestalten ihre Buchhaltung steuerlich optimiert. Für Unterhaltszwecke wird aber auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit abgestellt, nicht allein auf den Steuerbescheid.
Die neuere Linie des OGH ergänzt diese Grundsätze nun um eine wichtige Einschränkung: Privatentnahmen dürfen nur dann als „verfügbares Einkommen“ behandelt werden, wenn sie auf echter wirtschaftlicher Substanz beruhen – also aus Gewinnen, Rücklagen oder einem noch vorhandenen Unternehmensvermögen stammen.
Wer hingegen sein Leben nahezu ausschließlich über Kredite finanziert und keinen über die Schulden hinausgehenden Unternehmenswert mehr hat, ist unterhaltsrechtlich anders zu beurteilen.
Was bedeutet das in der Praxis? Vier typische Konstellationen
1. Selbständiger mit Verlustbetrieb, aber noch vorhandenem Betriebsvermögen
Ein Unternehmer weist seit zwei Jahren Verluste aus, entnimmt sich aber monatlich 3.000 EUR. Gleichzeitig existiert noch ein gut ausgestatteter Maschinenpark, ein Firmen-Pkw, Lagerbestände und eventuell eine Immobilie.
In so einem Fall kann das Gericht argumentieren: Es gibt noch wirtschaftliche Substanz. Die Privatentnahmen spiegeln daher reale Leistungsfähigkeit wider – sie können bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden.
2. Selbständiger „lebt“ rein von Kredit, Betrieb ist faktisch wertlos
Der Betrieb besteht praktisch nur noch aus Schulden. Maschinen sind verkauft oder wertlos, keine nennenswerten Kundenforderungen, keine stillen Reserven. Die laufenden Privatentnahmen werden durch ständig steigende Kontokorrentkredite finanziert.
Wenn der Unterhaltspflichtige das nachvollziehbar belegt, spricht vieles dafür, dass diese Entnahmen nicht als dauerhaft verfügbares Einkommen gewertet werden dürfen. Unterhaltsansprüche können dann deutlich niedriger ausfallen, als die bloße Höhe der Privatentnahmen vermuten lässt.
3. Mischform: Teilweise echte Mittel, teilweise Kredit
Häufig liegt die Wahrheit dazwischen: Ein Teil der Entnahmen stammt aus Gewinnen oder Rücklagen, ein anderer Teil aus frischen Schulden. Dann wird das Gericht differenzieren müssen, welcher Anteil als echte Leistungsfähigkeit anzusehen ist. Entsprechend kann der Unterhalt teilweise erhöht, aber nicht in voller Höhe der Entnahmen bemessen werden.
4. Unterhaltsberechtigter fordert mehr, ohne Einblick in die Finanzen
Stehen Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, oder sind sie unübersichtlich, muss das Gericht die wirtschaftliche Situation aufklären. Unterhaltsberechtigte können die Vorlage von Bilanzen, Kontoauszügen und anderen Unterlagen verlangen. Gegebenenfalls wird ein Sachverständiger beauftragt.
Der OGH macht klar: Vor einer Entscheidung über die Höhe des Unterhalts ist saubere Sachverhaltsaufklärung erforderlich – insbesondere zur Frage, ob Privatentnahmen aus echten Mitteln oder über Schulden erfolgen.
Rechtsanwalt Wien: Unterhalt bei selbständigen Vätern
Was sollten unterhaltspflichtige Selbständige jetzt konkret tun?
Checkliste: So bereiten Sie sich auf ein Unterhaltsverfahren vor
- Aktuelle Bilanzen und G&V zusammenstellen: Mindestens für die letzten 2–3 Jahre.
- Kontoauszüge bereithalten: Geschäftskonten und, soweit relevant, private Konten, um Privatentnahmen nachvollziehbar darzustellen.
- Darlehensverträge und Kreditunterlagen sammeln: Bankkredite, Kontokorrentlinien, private Darlehen, Leasingverträge.
- Unternehmensvermögen dokumentieren: Anlageverzeichnisse, Inventarlisten, Fahrzeuglisten, Immobilien, Beteiligungen.
- Privatentnahmen genau aufschlüsseln: Wofür wird Geld entnommen (Miete, Lebenshaltung, Versicherungen, Unterhalt, Pkw, etc.)?
- Zusammenarbeit mit Steuerberater: Steuerberater sollte wissen, dass die Unterlagen für ein Unterhaltsverfahren benötigt werden – Darstellung oft anders als nur für das Finanzamt.
- Frühzeitig anwaltliche Beratung einholen: Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt können die Besonderheiten selbständiger Einkünfte im Unterhaltsrecht besser strukturiert und vor Gericht dargestellt werden.
Wichtig: Wer sich auf die Argumentation berufen möchte, dass Privatentnahmen nur aus Krediten stammen und keine Substanz mehr vorhanden ist, trägt die Beweislast. Ohne klare Unterlagen wird ein Gericht eher dazu tendieren, von höherer Leistungsfähigkeit auszugehen.
Und was können Unterhaltsberechtigte tun?
So sichern Sie Ihre Ansprüche bei selbständigen Unterhaltspflichtigen
- Einsicht in wirtschaftliche Unterlagen verlangen: Bilanzen, G&V, Kontoauszüge, Kreditunterlagen, Vermögensverzeichnisse.
- Plausibilitätsprüfung: Stimmen dargestellte Verluste mit dem tatsächlichen Lebensstil überein? Teure Autos, Urlaube, hohe Miete bei angeblich kaum Einkommen sind ein Warnsignal.
- Gegebenenfalls Sachverständige hinzuziehen: Ein Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständiger kann helfen, die Zahlen zu analysieren und vor Gericht nachvollziehbar aufzubereiten.
- Auf vollständige Aufklärung drängen: Wird vom Höchstgericht – wie im Fall OGH vom 06.11.2024, 6 Ob 143/24h – eine Rechtsfrage neu akzentuiert, müssen die Fakten nachträglich ergänzt werden. Dann kann es zu einer Zurückverweisung an das Erstgericht kommen.
Unterhaltsberechtigte sollten sich nicht allein auf Steuerbescheide verlassen, sondern die reale wirtschaftliche Situation prüfen lassen. Gerade bei Selbständigen ist der Unterschied zwischen „steuerlichem Ergebnis“ und „tatsächlicher Leistungsfähigkeit“ oft erheblich.
Häufige Fragen aus der Praxis
„Mein Ex ist selbständig und sagt, er macht nur Verluste. Muss er dann gar keinen Unterhalt zahlen?“
Nein. Auch bei Verlusten kann Unterhalt geschuldet sein. Das Gericht prüft die tatsächliche Leistungsfähigkeit. Dazu zählen etwa Privatentnahmen, vorhandenes Vermögen oder die Möglichkeit, mehr zu arbeiten oder die Struktur des Unternehmens anzupassen. Nur wenn nachgewiesen wird, dass Entnahmen wirklich nur noch aus Krediten ohne Unternehmenssubstanz stammen, kann dies zu einer geringeren Bemessungsgrundlage führen.
„Ich bin Unternehmer und finanziere vieles über den Kontokorrent. Zählen meine Privatentnahmen trotzdem als Einkommen?“
Es kommt darauf an: Wenn Ihrem Kreditrahmen noch Unternehmenswerte gegenüberstehen (z. B. Maschinen, Warenlager, Beteiligungen, Immobilien), spricht viel dafür, dass die Entnahmen unterhaltsrechtlich als Einkommen gesehen werden. Wenn aber der Betrieb wirtschaftlich „leer“ ist und Sie praktisch nur noch von neuen Schulden leben, kann – bei entsprechendem Nachweis – eine andere Beurteilung erfolgen.
„Kann ich mich einfach verschulden, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen?“
Nein. Künstliche oder leichtfertige Verschuldung, um Unterhaltsansprüche zu drücken, wird von Gerichten nicht akzeptiert. Werden Schulden aufgenommen, um privaten Luxus zu finanzieren oder bewusst das Einkommen zu minimieren, kann das sogar zu einer höheren fiktiven Bemessungsgrundlage führen. Die Gerichte prüfen genau, ob das Verhalten wirtschaftlich vernünftig ist.
„Wer muss eigentlich beweisen, ob Privatentnahmen aus Krediten oder Gewinnen stammen?“
Beruft sich der unterhaltspflichtige Selbständige darauf, dass Privatentnahmen nur aufgrund von Schulden möglich sind und kein Unternehmensvermögen mehr existiert, trifft ihn die Beweislast. Er muss detailliert und mit Unterlagen darlegen, wie sich seine wirtschaftliche Situation darstellt. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird das Gericht eher dazu tendieren, die Privatentnahmen als Ausdruck realer Leistungsfähigkeit zu werten.
Unterhaltsstreit mit selbständigem Elternteil? Lassen Sie Ihre Situation professionell prüfen
Unterhaltsverfahren mit selbständigen Unternehmern sind rechtlich und wirtschaftlich besonders anspruchsvoll. Es geht nicht nur um Paragrafen, sondern auch um Bilanzen, Kredite, Vermögenswerte und die Frage, welche Zahlen wirklich aussagekräftig sind. Insbesondere bei Unterhalt bei selbständigen Vätern ist eine genaue Prüfung erforderlich.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler sowohl unterhaltspflichtige Selbständige als auch unterhaltsberechtigte Eltern in solchen Konstellationen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Familienrecht und im Umgang mit komplexen wirtschaftlichen Verhältnissen können wir einschätzen, welche Argumentationslinien realistisch sind und welche Unterlagen nötig sind.
Wenn Sie unsicher sind, ob die derzeitige Unterhaltshöhe angemessen ist – oder wenn Sie als Selbständiger befürchten, finanziell überfordert zu werden –, empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam klären wir, welche Schritte in Ihrem speziellen Fall sinnvoll sind.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.