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Unterhalt bei Jobverlust und Vermögen: Was der OGH zur Herabsetzung entschieden hat [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt bei Jobverlust

Unterhalt bei Jobverlust und Vermögen: Was der OGH zur Herabsetzung entschieden hat

Direktes Problem: Job weg – Unterhalt bleibt hoch?

Viele Unterhaltspflichtige gehen davon aus: Unterhalt bei Jobverlust – wenn der Job weg ist, muss automatisch auch der Kindesunterhalt deutlich sinken. Vor allem dann, wenn man plötzlich „nur mehr“ Arbeitslosengeld bezieht. Doch so einfach ist es nicht – insbesondere dann, wenn Vermögen vorhanden ist oder der neue Ehepartner mitverdient.

Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer wichtigen Entscheidung (OGH vom 20.04.2023, 2 Ob 20/23i) klargestellt, wie genau in solchen Situationen zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmaß der Unterhalt tatsächlich reduziert werden darf – und was mit vermeintlich „zu viel bezahltem“ Unterhalt passiert. Zur Entscheidung.

Unterhalt bei Jobverlust

Typischer Konflikt: Arbeitslos, aber mit Ersparnissen

Im entschiedenen Fall war ein Vater seit Anfang 2021 verpflichtet, für sein minderjähriges Kind monatlich 1.050 EUR Unterhalt zu leisten. Ende April 2022 verlor er seinen Arbeitsplatz und erhielt ab Mai 2022 Arbeitslosengeld von rund 1.880 EUR monatlich. Gleichzeitig hatte er aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung erhebliche Barersparnisse. Er war zudem verheiratet, seine Ehefrau erwerbstätig.

Der Vater wollte deshalb den Unterhalt erheblich reduzieren lassen – auf 399 EUR. In Verhandlungen bot er für die Monate Mai bis Juli 2022 letztlich 570 EUR an. Dennoch zahlte er zunächst weiter den bisherigen Unterhalt, allerdings „unter Vorbehalt“.

Die Gerichte der ersten beiden Instanzen beurteilten den Fall unterschiedlich. Das Berufungsgericht senkte den Unterhalt für den Zeitraum Mai bis Juli 2022 auf 570 EUR ab und ließ zu, dass der Vater seine geleisteten Zahlungen mit einem vom Kind behaupteten Unterhaltsrückstand verrechnet. Das Kind bekämpfte das beim OGH – mit Erfolg.

Was der OGH konkret entschieden hat

Der OGH vom 20.04.2023, 2 Ob 20/23i, hat die Rechtslage in mehreren Punkten klargestellt und die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise aufgehoben beziehungsweise korrigiert:

  • Nachzahlung statt Reduktion: Für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.4.2022 musste der Vater dem Kind zusätzlich 1.168 EUR Unterhalt nachzahlen – binnen 14 Tagen. Die Gerichte waren also zu dem Ergebnis gekommen, dass in diesem Zeitraum sogar zu wenig Unterhalt geflossen war.
  • Keine Verrechnung im außerstreitigen Unterhaltsverfahren: Der Vater wollte seine angeblichen Überzahlungen (die er unter Vorbehalt geleistet hatte) mit rückständigen Unterhaltsforderungen des Kindes „aufrechnen“. Der OGH stellte klar: Eine solche Aufrechnungseinrede ist im außerstreitigen Unterhaltsverfahren unzulässig. Rückforderungsansprüche müssen – wenn sie strittig sind – im streitigen Verfahren geltend gemacht werden.
  • Rückzahlungsantrag unzulässig: Der Antrag des Vaters, das Kind zur Rückzahlung von 272 EUR zu verpflichten, wurde zurückgewiesen. Auch das ist ein Anspruch, der nur im streitigen Verfahren geklärt werden kann.
  • Unterhaltsherabsetzung nicht ohne gründliche Prüfung: Die Entscheidungen der Vorinstanzen, den Unterhalt für bestimmte Zeiträume (insbesondere ab Mai 2022) zu reduzieren, wurden aufgehoben. Das Erstgericht muss das Verfahren ergänzen und dann neu entscheiden. Vor allem ist festzustellen:
    • Wie genau der Verkaufserlös aus der Eigentumswohnung tatsächlich verwendet wurde, und
    • ob sowie in welcher Höhe die Ehefrau den Vater tatsächlich im Unterhalt unterstützt.

Erst nach diesen zusätzlichen Feststellungen kann geklärt werden, ob und in welchem Umfang der Unterhalt ab Mai 2022 tatsächlich zu senken ist.

Wann spielt Vermögen bei der Unterhaltsbemessung eine Rolle?

Für viele Betroffene ist überraschend, dass nicht nur das laufende Einkommen, sondern unter Umständen auch Vermögen den Unterhalt beeinflussen kann. Dies gilt besonders beim Unterhalt bei Jobverlust.

Grundsätze, die der OGH in der Entscheidung deutlich macht:

  • Ausgangspunkt ist immer das laufende Nettoeinkommen. Normalerweise wird der Unterhalt anhand der tatsächlichen wiederkehrenden Einnahmen berechnet (Gehalt, Pension, Arbeitslosengeld usw.).
  • Verkaufserlös ist grundsätzlich keine „laufende Einnahme“. Das Geld aus einem Immobilienverkauf ist an sich eine Vermögensumschichtung: Eine Wohnung wird in Geld umgewandelt. Dieses Geld wird nicht automatisch wie ein dauerhaftes Zusatzeinkommen behandelt.
  • Aber: Wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht oder der Unterhaltspflichtige seine Ersparnisse tatsächlich für den eigenen Lebensunterhalt verwendet, kann dieses Vermögen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden.
  • Auch Unterstützung durch den Ehepartner zählt – sofern sie real ist. Bekommt der Unterhaltspflichtige Unterhalt oder sonstige finanzielle Unterstützung von seinem Ehepartner, kann das seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Das setzt aber voraus, dass solche Leistungen tatsächlich erbracht werden oder schuldhaft nicht in Anspruch genommen werden (Stichwort: Anspannungstheorie).

Die Konsequenz: Das Gericht muss genau prüfen, ob und wie Vermögen oder Unterstützungsleistungen tatsächlich hereinkommen und verwendet werden. Reine Behauptungen genügen nicht.

Beweislast: Wer eine Herabsetzung will, muss liefern

Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Wer eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast.

Das bedeutet konkret:

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil muss selbst alle Tatsachen vorbringen, die für eine Herabsetzung sprechen, und diese auch belegen.
  • Dazu gehören insbesondere:
    • Höhe und Dauer des neuen (niedrigeren) Einkommens, etwa Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe,
    • Vorhandene Vermögenswerte (z. B. Verkaufserlöse, Sparguthaben) und die konkrete Verwendung dieser Gelder,
    • Ob die neue Ehefrau oder der neue Ehepartner tatsächlich finanziell unterstützt – und wenn ja, in welchem Ausmaß,
    • Ob ein Einkommensrückgang dauerhaft oder nur vorübergehend ist.

Fehlen hier konkrete, belegte Angaben, kann das Gericht die Unterhaltssenkung ablehnen oder das Verfahren zur weiteren Klärung zurückverweisen – was Zeit und zusätzliche Kosten bedeutet. Auch beim Thema Unterhalt bei Jobverlust zahlt sich eine sorgfältige Dokumentation aus.

„Unter Vorbehalt gezahlt“ – kann ich zu viel gezahlten Unterhalt einfach gegenrechnen?

Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft angebliche Überzahlungen. Viele glauben, sie könnten einfach frühere Unterhaltsbeiträge „unter Vorbehalt“ leisten und später mit laufenden Forderungen verrechnen. Genau dies hat der OGH in diesem Fall deutlich verneint.

Wichtige Punkte:

  • Unterhaltsverfahren sind außerstreitig. Die Festsetzung und Anpassung des Kindesunterhalts erfolgt im außerstreitigen Verfahren. In diesem Rahmen sollen Unterhaltsfragen rasch und kindeswohlorientiert geklärt werden.
  • Gegenforderungen gehören ins streitige Verfahren. Ansprüche auf Rückzahlung angeblich zu viel geleisteten Unterhalts sind eigene Geldforderungen. Sind sie strittig, müssen sie mit Klage in einem streitigen Zivilverfahren geltend gemacht werden.
  • Aufrechnung ist in diesem Rahmen unzulässig. Eine „Verrechnungs-Einrede“ gegen einen Unterhaltsrückstand ist im außerstreitigen Verfahren nicht vorgesehen und daher zurückzuweisen – so wie es der OGH in der besprochenen Entscheidung gemacht hat.
  • Zahlungen unter Vorbehalt können sinnvoll sein, weil sie dokumentieren, dass Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, obwohl Sie die Höhe bestreiten. Das ändert aber nichts daran, dass eine Rückforderung später ein eigenes Verfahren erfordert.

Was bedeutet das in der Praxis? Konkrete Alltagssituationen

Die OGH-Entscheidung zeigt, worauf es in der Praxis ankommt. Einige typische Konstellationen:

  • 1. Jobverlust, aber hohe Ersparnisse: Sie verlieren Ihren Job und leben fortan von Arbeitslosengeld und Ersparnissen aus einem Immobilienverkauf. Das Gericht wird genau prüfen, ob und in welchem Ausmaß Sie diese Ersparnisse zur Deckung Ihres eigenen Lebensunterhalts verwenden. Tun Sie das, kann daraus eine höhere Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt abgeleitet werden, als Ihr reines Arbeitslosengeld vermuten ließe. Gerade beim Unterhalt bei Jobverlust ist das oft entscheidend.
  • 2. Neue Ehe, gut verdienender Partner: Sie sind wieder verheiratet, Ihr neuer Ehepartner verdient deutlich mehr als Sie oder unterstützt Sie finanziell (z. B. durch Übernahme der Miete oder laufender Kosten). Solche tatsächlichen Leistungen können Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Unterhaltsverfahren erhöhen.
  • 3. Zwischenzeitliche Überzahlung: Während Sie auf eine gerichtliche Entscheidung zur Herabsetzung warten, zahlen Sie weiterhin den bisherigen Unterhalt – vielleicht unter Vorbehalt. Stellt sich später heraus, dass der Unterhalt hätte gesenkt werden müssen, können Sie diese „Überzahlung“ nicht einfach mit anderen Forderungen verrechnen. Sie müssen gegebenenfalls eine eigene Rückforderungsklage prüfen.
  • 4. Nicht belegte Behauptungen: Sie behaupten, das Geld aus einem Verkauf sei „schon weg“, können aber nicht belegen, wofür es verwendet wurde. In einem solchen Fall droht, dass das Gericht zu Ihren Ungunsten entscheidet oder das Verfahren verzögert, weil weitere Nachweise erforderlich sind.

Checkliste: Was sollten Unterhaltspflichtige jetzt konkret tun?

Wenn Sie eine Unterhaltsherabsetzung wegen Jobverlust oder Einkommensrückgang überlegen, sollten Sie strukturiert vorgehen:

1. Finanzunterlagen vollständig sichern

  • Aktuelle Einkommensnachweise (Dienstzettel, Kündigungsschreiben, AMS-Bescheide, Pensionsbescheide etc.).
  • Kontoauszüge der letzten Monate, insbesondere rund um größere Geldeingänge (z. B. Immobilienverkauf).
  • Verträge und Abrechnungen zu Vermögensverkäufen, etwa Kaufvertrag und Zahlungsnachweise beim Wohnungsverkauf.

2. Verwendung des Vermögens dokumentieren

  • Belegen Sie, wofür größere Beträge verwendet wurden (z. B. Schuldentilgung, Notfälle, Anschaffungen).
  • Vermeiden Sie nicht nachvollziehbare Barabhebungen größerer Summen ohne Belege.

3. Unterstützung durch Partner offenlegen

  • Falls Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte laufend Kosten übernimmt (Miete, Kreditraten, Lebenshaltung), halten Sie dies nachvollziehbar fest.
  • Geben Sie diese Unterstützung im Verfahren an – Verschweigen kann sich nachteilig auswirken, wenn es später offenbar wird.

4. Unterlassene Leistungen nicht einfach „verrechnen“

  • Zahlen Sie bestehenden Unterhalt nach Möglichkeit weiter – gegebenenfalls ausdrücklich „unter Vorbehalt“, wenn Sie die Höhe für überzogen halten.
  • Verlassen Sie sich nicht darauf, spätere Überzahlungen einfach gegenzurechnen. Klären Sie rechtzeitig, ob eine eigene Rückforderungsklage in Betracht kommt.

5. Frühzeitig rechtlichen Rat einholen

  • Je früher Sie professionelle Unterstützung einholen, desto besser können Unterlagen aufbereitet und Verfahrensfehler vermieden werden.
  • Fehlende oder unklare Angaben führen häufig zu Zurückweisungen, Ergänzungsaufträgen und Verzögerungen.

FAQ: Häufige Fragen zum Unterhalt bei Arbeitslosigkeit und Vermögen

Sinkt mein Kindesunterhalt automatisch, wenn ich arbeitslos werde?

Nein. Es gibt keine automatische Anpassung. Sie müssen aktiv beim Gericht einen Antrag auf Herabsetzung stellen und den Einkommensrückgang belegen. Zudem prüft das Gericht, ob Sie Vermögen oder Unterstützung durch einen Partner haben, die Ihre Leistungsfähigkeit dennoch hoch halten können.

Kann das Gericht verlangen, dass ich meine Ersparnisse für den Unterhalt einsetze?

Das Gericht kann Vermögen bei der Bemessung berücksichtigen, vor allem wenn Sie dieses tatsächlich für Ihren Lebensunterhalt verwenden oder Ihr laufendes Einkommen den Mindestbedarf des Kindes sonst nicht decken würde. Ein vollständiger „Vermögensverzehr“ wird nicht verlangt, aber Ersparnisse können die Unterhaltsleistung durchaus beeinflussen.

Ich habe einige Monate zu viel Unterhalt gezahlt – kann ich das einfach mit künftigen Zahlungen aufrechnen?

Im außerstreitigen Unterhaltsverfahren ist eine solche Aufrechnung grundsätzlich unzulässig. Wenn Sie meinen, zu viel gezahlt zu haben, müssen Sie prüfen lassen, ob eine Rückforderung im streitigen Verfahren (Klage) möglich und sinnvoll ist. Eigenmächtiges Kürzen oder „Verrechnen“ birgt das Risiko von Rückständen und Exekutionsmaßnahmen.

Spielt es eine Rolle, dass mein neuer Ehepartner gut verdient?

Ja, das kann eine Rolle spielen – aber nur, wenn Ihr Ehepartner Sie tatsächlich finanziell unterstützt oder Sie diese Unterstützung schuldhaft nicht in Anspruch nehmen. Bloß das hohe Einkommen des neuen Partners allein genügt nicht; es kommt auf die konkrete wirtschaftliche Situation in Ihrer Ehe an.

Rechtsanwalt Wien

Rechtliche Unterstützung: Lassen Sie Ihre Unterhaltssituation professionell prüfen

Unterhaltsverfahren sind emotional belastend und rechtlich komplex – insbesondere, wenn Jobverlust, Vermögensumschichtung (z. B. Immobilienverkauf) und neue Partnerschaften zusammentreffen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke bei Unterhaltsherabsetzungen, Vermögensberücksichtigung und Rückforderungsansprüchen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Unterhalt angepasst werden kann, ob Vermögen berücksichtigt wird oder wie Sie mit vermeintlichen Überzahlungen umgehen sollen, sollten Sie Ihre Situation individuell prüfen lassen. So vermeiden Sie teure Fehlentscheidungen und langwierige Verfahren.

Sie möchten Ihre Unterhaltspflicht oder bestehende Unterhaltsforderungen rechtlich abklären lassen? Kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten und begleitet Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen.

Zur Entscheidung: https://ogd.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20230420_OGH0002_0020OB00020_23I0000_000/JJT_20230420_OGH0002_0020OB00020_23I0000_000.html

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