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Unterbrechung von Zivilverfahren wegen Strafverfahren [Rechtsanwalt Wien]

Unterbrechung von Zivilverfahren

Unterbrechung von Zivilverfahren wegen Strafverfahren: Wann ist ein Rechtsmittel überhaupt zulässig?

Einleitung: Verfahrensstopp – und dann?

Viele Parteien in Zivilverfahren gehen selbstverständlich davon aus, dass sie gegen nahezu jede unangenehme gerichtliche Entscheidung, insbesondere gegen Entscheidungen zur Unterbrechung von Zivilverfahren, ein Rechtsmittel einlegen können. Das gilt besonders, wenn es um die Frage geht, ob ein Verfahren unterbrochen wird – etwa, weil parallel ein Strafverfahren läuft – oder eben nicht. Doch genau hier lauert ein erhebliches Kosten- und Risiko­potential: Nicht jede verfahrensleitende Anordnung ist überhaupt anfechtbar.

Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung deutlich gemacht, wie streng diese Regeln sind und wie schnell ein Rechtsmittel „ins Leere“ gehen kann – mit spürbaren Kostenfolgen.

Unterbrechung von Zivilverfahren

Typische Ausgangssituation: Zivilklage läuft, Strafverfahren läuft – was nun?

Ein häufiges Szenario in der Praxis:

  • Sie führen ein Zivilverfahren auf Schadenersatz.
  • Parallel dazu läuft ein Strafverfahren gegen eine oder mehrere beteiligte Personen.
  • Im Strafverfahren geht es um Vorwürfe (z. B. Untreue, Betrug, Bestechung), deren Klärung für die zivilrechtliche Haftung bedeutsam ist.
  • Das Zivilgericht entscheidet, das Verfahren zu unterbrechen, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist – oder umgekehrt: es hebt eine Unterbrechung wieder auf und führt das Zivilverfahren fort.

Für die beteiligten Parteien ist das meist hochbrisant: Eine Unterbrechung bedeutet Verzögerung, inhaltliche Unsicherheit und oft auch wirtschaftliche Belastung. Eine Fortsetzung kann umgekehrt dazu führen, dass ohne die (möglicherweise entlastenden oder belastenden) Ergebnisse des Strafverfahrens entschieden wird.

Naheliegend ist dann der Gedanke: „Wir bekämpfen diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel.“ Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung des OGH vom 31.01.2023, 4 Ob 12/23b, an. Zur Entscheidung

Rechtsanwalt Wien

Was hat der OGH im Fall 4 Ob 12/23b entschieden?

Im entschiedenen Fall verlangte eine Klägerin Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf von Anteilen an Bundeswohnbaugesellschaften im Jahr 2004. Sie berief sich dabei unter anderem auf ein strafbares Verhalten eines damaligen Finanzministers, der im Zivilverfahren als Erstnebenintervenient beteiligt war.

Gegen diesen ehemaligen Minister lief ein Strafverfahren, in dem er erstinstanzlich – unter anderem wegen Untreue und Geschenkannahme – verurteilt wurde. Dieses Strafurteil war aber noch nicht rechtskräftig.

Das Zivilgericht hatte das Verfahren nach § 191 ZPO unterbrochen, um den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Das übergeordnete Gericht hob diese Unterbrechung aber wieder auf und ordnete die Fortsetzung des Zivilverfahrens an. Dagegen wandte sich die Klägerin mit einem weiteren Rechtsmittel (Revision).

Der OGH hat diese Revision zurückgewiesen, und zwar nicht, weil die Argumente der Klägerin inhaltlich schlecht gewesen wären, sondern weil ein solches Rechtsmittel absolut unzulässig war. Die Klägerin musste der Erstbeklagten zudem die Kosten der Beantwortung dieses Rechtsmittels in Höhe von 3.283,50 EUR (ohne USt) binnen 14 Tagen ersetzen.

Die rechtliche Kernfrage: Welche Verfahrensanordnungen sind überhaupt anfechtbar?

Um diese Entscheidung zu verstehen, hilft ein Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere in die §§ 187–192 ZPO. Dort geht es um verfahrensleitende Anordnungen, insbesondere um Unterbrechung und Ruhen von Verfahren.

Wesentlich ist § 192 Abs 2 ZPO:

  • Bestimmte Anordnungen, die in den §§ 187–191 ZPO geregelt sind, sind grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.
  • Eine wichtige Ausnahme: Eine Anordnung, , kann in der Regel bekämpft werden.

Die Kehrseite:

  • Die Abweisung eines Antrags auf Unterbrechung oder
  • die Aufhebung einer bereits angeordneten Unterbrechung

sind in aller Regel nicht rechtsmittelfähig. Genau eine solche Situation lag im entschiedenen Fall vor: Das Berufungsgericht hob eine bereits angeordnete Unterbrechung auf – und damit war der Weg zu einem ordentlichen Rechtsmittel zum OGH im Grundsatz verschlossen.

Nur in Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten, nämlich dann, wenn eine Unterbrechung zwingend vorgeschrieben wäre. Das heißt: Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren unterbrochen werden muss, und das Gericht hätte kein Ermessen.

Im konkreten Fall ging es aber um § 191 ZPO, der dem Gericht gerade einen gewissen Ermessensspielraum lässt, ob und wie lange wegen eines Strafverfahrens unterbrochen wird. Daher lag kein zwingender Unterbrechungsgrund vor, und damit blieb es bei der generellen Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der eine bereits angeordnete Unterbrechung wieder aufgehoben wird.

Weil die Klägerin ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben hatte, durfte der OGH diese Revision nicht einmal inhaltlich prüfen und musste sie zurückweisen.

Was bedeutet das für die Praxis von Unternehmen und Privatpersonen?

Die Entscheidung zeigt mehrere wichtige Punkte, die in der Praxis leicht übersehen werden:

  • Nicht alles ist anfechtbar: Verfahrensanordnungen zur Unterbrechung oder Fortsetzung eines Zivilverfahrens sind nur in sehr engen Grenzen angreifbar. Die „Intuition“, gegen jede unliebsame gerichtliche Anordnung vorgehen zu können, trifft hier gerade nicht zu.
  • Erhebliche Kostenrisiken: Wer ein unzulässiges Rechtsmittel einlegt, riskiert, die Kosten des gegnerischen Rechtsvertreters zu ersetzen – wie im Fall 4 Ob 12/23b mit mehreren Tausend Euro. Diese Kosten entstehen zusätzlich zu den ohnehin laufenden Prozesskosten.
  • Bedeutung der ersten Instanz: Weil spätere Rechtsmittel gegen Verfahrensanordnungen häufig ausgeschlossen sind, ist es entscheidend, bereits im erstinstanzlichen Verfahren alle Argumente zur Frage „Unterbrechung ja oder nein?“ möglichst sorgfältig und umfassend vorzubringen.
  • Seltene, aber wichtige Ausnahmen: In Konstellationen, in denen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (z. B. bei bestimmten persönlichen Umständen oder zwingenden prozessualen Hindernissen), kann eine anderslautende Anordnung unter Umständen doch angreifbar sein. Diese Fälle müssen aber genau geprüft und sauber begründet werden.

Beispiele: In welchen Situationen wird diese Rechtsprechung relevant?

Um die Tragweite besser einschätzen zu können, einige typische Konstellationen:

  • Parallel laufendes Strafverfahren wegen Betrugs:
    Sie verklagen jemanden auf Rückzahlung eines Darlehens und behaupten, durch Betrug zum Vertragsabschluss verleitet worden zu sein. Gegen den Beklagten läuft ein Strafverfahren wegen Betrugs. Das Zivilgericht beschließt, nicht zuzuwarten und das Verfahren fortzuführen. Ein Rechtsmittel allein gegen diese Entscheidung wird in vielen Fällen unzulässig sein.
  • Managerhaftung und Untreuevorwürfe:
    Ein Unternehmen nimmt einen früheren Vorstand wegen behaupteter Untreue in Anspruch. Parallel läuft ein Strafverfahren wegen Untreue. Das Gericht unterbricht zunächst das Zivilverfahren, hebt diese Unterbrechung später jedoch auf. Die Hoffnung, diese Aufhebung mit Erfolg beim Höchstgericht anzufechten, ist sehr begrenzt.
  • Zivilprozess gegen einen ehemaligen Politiker:
    Ähnlich wie im entschiedenen Fall wird Schadenersatz von einem ehemaligen Amts- oder Funktionsträger begehrt, gegen den strafrechtlich ermittelt wird. Die Frage, ob das Zivilverfahren unterbrochen wird, ist vor allem auf Ebene der Tatsacheninstanzen zu klären – ein „Nachschieben“ durch ein Rechtsmittel an den OGH ist vielfach versperrt.
  • Missverständnis bei Verfahrensanordnungen:
    Eine Partei sieht in jeder verfahrensleitenden Entscheidung eine mögliche „Chance“, Zeit zu gewinnen oder Druck aufzubauen, und legt reflexartig Rechtsmittel ein. Die Folge können nicht nur Zurückweisungen, sondern auch vermeidbare Mehrkosten sein.

Was sollten Betroffene konkret tun? – Handlungsempfehlungen

Wenn in Ihrem Verfahren die Frage einer Unterbrechung oder Fortsetzung im Raum steht, sind folgende Schritte sinnvoll:

  • 1. Frühzeitig Strategie klären
    Überlegen Sie gemeinsam mit einem Rechtsanwalt möglichst früh, ob ein parallel laufendes Strafverfahren oder andere Verfahren Auswirkungen auf Ihr Zivilverfahren haben können. Je klarer die Strategie zu Beginn, desto besser können Sie im richtigen Moment argumentieren.
  • 2. Argumente in der ersten Instanz ausschöpfen
    Bringen Sie alle relevanten Tatsachen und rechtlichen Überlegungen zur Frage der Unterbrechung (z. B. nach § 191 ZPO) rechtzeitig vor dem Erstgericht vor. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine spätere Anfechtung diese Versäumnisse korrigieren kann – oft ist das gar nicht möglich.
  • 3. Rechtsmittel-Zulässigkeit prüfen lassen
    Bevor Sie ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zur Unterbrechung oder deren Aufhebung in Erwägung ziehen, sollte geprüft werden, ob ein solches Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Das spart nicht nur Zeit, sondern schützt auch vor vermeidbaren Kosten.
  • 4. Kosten-Nutzen-Abwägung vor jedem Schritt
    Selbst wenn ein Rechtsmittel im Grundsatz zulässig sein könnte, ist zu prüfen, ob der erwartete Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zu den zusätzlichen Kosten und der Verfahrensverzögerung steht.
  • 5. Ausnahmen sorgfältig begründen
    Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Unterbrechung zwingend vorgeschrieben wäre (also kein Ermessen des Gerichts besteht), müssen die gesetzlichen Grundlagen und die konkreten Umstände präzise aufgearbeitet und argumentiert werden. Hier entscheiden oft Nuancen.

FAQ: Häufige Fragen zu Unterbrechung und Rechtsmitteln im Zivilprozess

Kann ich immer gegen die Entscheidung „Unterbrechung aufgehoben“ berufen?

Nein. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Unterbrechung abgewiesen oder eine bereits bewilligte Unterbrechung aufgehoben wird, sind grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Nur wenn das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt und das Gericht diese zwingende Vorgabe missachtet, kann eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Das sind aber Ausnahmen, die juristisch gut begründet werden müssen.

Was passiert, wenn ich ein unzulässiges Rechtsmittel einlege?

Ein unzulässiges Rechtsmittel wird in der Regel zurückgewiesen. Das Gericht prüft den Inhalt dann gar nicht mehr. Zusätzlich drohen Ihnen Kostenfolgen: Sie können verpflichtet werden, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung für die Beantwortung dieses Rechtsmittels zu ersetzen – wie im Fall 4 Ob 12/23b, wo der Klägerin mehrere Tausend Euro an Kosten auferlegt wurden.

Ist es besser, das Zivilverfahren bis zum Ende des Strafverfahrens zu stoppen?

Das hängt von der konkreten Situation ab. Ein Abwarten kann sinnvoll sein, wenn im Strafverfahren Beweise erhoben werden, die auch für das Zivilverfahren von großer Bedeutung sind. Andererseits bedeutet eine Unterbrechung immer Verzögerung – möglicherweise über Jahre. Ob eine Unterbrechung beantragt werden soll, ist daher eine strategische Entscheidung, die individuell getroffen werden muss.

Wer entscheidet, ob eine Unterbrechung Ermessenssache oder zwingend ist?

Grundlage ist das Gesetz (insbesondere §§ 187–191 ZPO). Dort ist geregelt, in welchen Fällen eine Unterbrechung zwingend ist und wann das Gericht einen Ermessensspielraum hat. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall obliegt dem Gericht. Für Betroffene ist es daher wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen und entsprechend zu argumentieren.

Rechtliche Unterstützung nutzen – bevor es teuer wird

Fragen rund um Unterbrechung, Ruhen und Fortsetzung von Zivilverfahren wirken auf den ersten Blick „bloß verfahrensrechtlich“. In Wirklichkeit entscheiden sie aber oft über den zeitlichen, wirtschaftlichen und psychologischen Verlauf eines Verfahrens – und über das Risiko unnötiger Kosten.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Zivil- und Wirtschaftsrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH Mandantinnen und Mandanten dabei, ihre prozessuale Situation realistisch einzuschätzen, Verfahrensstrategien zu entwickeln und das Risiko unzulässiger Rechtsmittel zu vermeiden.

Wenn in Ihrem Verfahren eine Unterbrechung angeordnet, abgelehnt oder aufgehoben wurde und Sie unsicher sind, welche Möglichkeiten Sie haben, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Sie müssen diese komplexen Verfahrensfragen nicht alleine bewältigen.


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