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Unfallversicherung Freiwillige Feuerwehr: OGH 2024 Eis holen

Unfallversicherung Freiwillige Feuerwehr

Kein Arbeitsunfall beim Eis holen: Unfallversicherung Freiwillige Feuerwehr – OGH 2024 zur Unfallversicherung bei der Freiwilligen Feuerwehr

Unfallversicherung Freiwillige Feuerwehr: „Wer bei einem Feuerwehr-Bewerb ist, ist automatisch rund um die Uhr versichert.“ Diese Annahme klingt plausibel – sie ist aber rechtlich falsch. Entscheidend ist nicht, wo und wann etwas passiert, sondern ob der Unfall inhaltlich aus der Feuerwehrtätigkeit heraus veranlasst war. Ein aktueller Fall aus 2024 zeigt das deutlich.

Was ist passiert? Der kurze Überblick

Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr nahm Ende Juni 2024 an einem dreitägigen Landesfeuerwehrleistungsbewerb in Leobersdorf teil. Die Teilnehmer campten am Gelände, am dritten Tag war eine Siegerehrung geplant. Am ersten Abend fuhr die Gruppe zum Essen in ein Gasthaus und kehrte anschließend zum Zeltplatz zurück.

Gegen 21:45 Uhr verließ der Betroffene mit seiner Freundin spontan das Areal, um in einem nahegelegenen Restaurant ein Eis zu holen. Auf dem Weg mussten sie eine sechsspurige Bundesstraße ohne Grünstreifen queren. Im Restaurant gab es kein Eis; sie kauften Getränke. Beim Zurückgehen über die Bundesstraße wurde der Mann in der Dämmerung von einem Pkw erfasst und schwer verletzt.

Seine Argumentation: Der Unfall sei wie ein Arbeitsunfall zu behandeln, weil er im Rahmen des mehrtägigen Feuerwehr-Bewerbs passiert sei. Er begehrte daher Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Warum der OGH so entschied – die Rechtslage in einfachen Worten

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision ab: kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der gesetzliche Rahmen ist klar: Unfälle sind wie Arbeitsunfälle nur dann versichert, wenn sie nicht bloß zeitlich oder örtlich „rund um“ eine versicherte Tätigkeit passieren, sondern wenn sie im inneren ursächlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen. Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bedeutet das im Kern – und ist zentral für die Unfallversicherung Freiwillige Feuerwehr:

  • Versichert sind Unfälle bei Ausbildung, Übungen und Einsätzen – also bei der Erfüllung von Pflichten.
  • Versichert sind auch ehrenamtliche Tätigkeiten, die zum gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Feuerwehr zählen – etwa offizielle Organisations- oder Betreuungstätigkeiten im Rahmen einer Veranstaltung.
  • Nicht versichert sind hingegen typische, private Lebensverrichtungen wie Essen, Trinken oder private Besorgungen. Diese zählen zum persönlichen Lebensbereich.

Es gibt Ausnahmen. Ausnahmsweise kann auch während Essen oder Trinken Versicherungsschutz bestehen – aber nur, wenn besondere betriebliche oder organisatorische Umstände die Nahrungsaufnahme unmittelbar prägen, zum Beispiel:

  • außergewöhnlicher Zeitdruck im Einsatz,
  • organisatorische Vorgaben, die die Verpflegung zwingend in bestimmter Form/zu bestimmter Zeit erfordern,
  • unmittelbare Erhaltung der Einsatzfähigkeit unter einsatzbedingten Umständen.

Im vorliegenden Fall fehlte dieser innere Zusammenhang. Das spontane Verlassen des Veranstaltungsareals, um privat ein Eis bzw. Getränke zu holen, war keine Feuerwehrpflicht und auch keine Tätigkeit im Wirkungsbereich der Organisation. Der Weg über eine breite Bundesstraße verstärkte den privaten Charakter zusätzlich. Der bloße Umstand, dass der Mann Teilnehmer des Bewerbs war und in zeitlicher Nähe zur Veranstaltung handelte, genügte daher nicht. Zur Entscheidung: OGH-Entscheidung im RIS.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung ist ein Weckruf: Ehrenamt heißt nicht „Rundum-Schutz“. Maßgeblich ist, ob die konkrete Verrichtung inhaltlich zur Feuerwehrtätigkeit gehört oder unmittelbar davon geprägt ist – genau diese Abgrenzung ist in der Unfallversicherung Freiwillige Feuerwehr entscheidend.

  • Private Ausflüge bleiben privat. Ein kurzer Abstecher ins Restaurant, Eis holen, private Besorgungen – selbst wenn das während einer Feuerwehrveranstaltung geschieht – sind grundsätzlich nicht versichert.
  • Offizieller Programmpunkt? Dann anders. Wege zu offiziell organisierten Verpflegungspunkten oder Tätigkeiten, die ausdrücklich zur Veranstaltung gehören (z. B. Auf- und Abbau, Betreuung eines offiziellen Stands), können versichert sein.
  • Ausnahmen sind eng. Nur wenn betriebliche/organisatorische Zwänge die Nahrungsaufnahme unmittelbar bestimmen (z. B. straffer Einsatzplan, Erhaltung der sofortigen Einsatzfähigkeit), kann auch dabei Schutz bestehen. Spontane Privatwege fallen nicht darunter.
  • Ort und Zeit allein reichen nicht. Wer auf dem Gelände ist und „gerade dabei“ – das genügt nicht. Es braucht den inneren Kausalzusammenhang zur Feuerwehrtätigkeit.

Unfallversicherung Freiwillige Feuerwehr: Typische Alltagssituationen – gedeckt oder nicht?

  • Gedeckt: Verunfallt ein Mitglied beim offiziellen Übungslauf oder auf dem von der Organisation vorgesehenen, direkten Weg zwischen zwei Programmpunkten, besteht regelmäßig Versicherungsschutz.
  • Eher nicht gedeckt: Der abendliche Spaziergang vom Zeltplatz ins benachbarte Lokal, um privat einzukaufen oder zu essen, fällt in den privaten Bereich.
  • Gedeckt in Ausnahmefällen: Kurze Verpflegung unmittelbar am Einsatzort, weil der Einsatzplan keine Pause zulässt und die Einsatzfähigkeit erhalten werden muss. Hier ist der Zusammenhang eng und durch die Organisation geprägt.
  • Umstritten und abhängig vom Einzelfall: Wege zu einer von der Organisation angeordneten Verpflegungsstelle außerhalb des Geländes. Hier kommt es auf Anordnung, Notwendigkeit, Wegführung und Dokumentation an.

So handeln Freiwillige und Organisationen richtig

Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

  • Klären Sie vorab, was offizieller Programmbestandteil ist: Übungen, Dienste, Diensteinteilung, Aufsicht, Auf- und Abbau, definierte Wege (z. B. zu offizieller Verpflegung).
  • Bleiben Sie – wenn möglich – im offiziellen Bereich und nutzen Sie von der Organisation bereitgestellte Verpflegung. Das schafft Klarheit und reduziert Risiko.
  • Dokumentieren Sie den Auftrag bei Tätigkeiten am Rand des Programms (z. B. Besorgungswege für die Gruppe). Wer hat was angeordnet? Für wen? Zu welchem Zweck?
  • Planen Sie private Bedürfnisse zeitlich so, dass sie nicht mit offiziellen Programmpunkten kollidieren. Private Umwege erhöhen das Risiko, ohne Schutz unterwegs zu sein.
  • Denken Sie an private Unfallversicherung, um Lücken außerhalb des gesetzlichen Schutzes zu schließen.

Für Organisationen, Kommanden und Veranstalter

  • Definieren Sie den Wirkungsbereich für Bewerbe/Veranstaltungen klar: Welche Aufgaben zählen dazu? Welche nicht?
  • Kommunizieren Sie Programmpunkte, Wege und Verpflegung schriftlich: Wo gibt es offizielle Verpflegung? Welche Wege sind vorgesehen? Gibt es Zeiten/Anweisungen?
  • Minimieren Sie „private Ausweichwege“: ausreichende Verpflegung vor Ort, sichere Querungen, Beleuchtung und – wo nötig – Shuttlelösungen statt individueller Wege quer über Bundesstraßen.
  • Erteilen Sie klare Aufträge für Besorgungen oder Transportdienste und dokumentieren Sie diese. Das erleichtert im Anlassfall den Nachweis des inneren Zusammenhangs.
  • Schulen Sie Führungskräfte, wie sie Einsatzfähigkeit, Pausen und Sicherheit so organisieren, dass rechtliche Grauzonen möglichst vermieden werden.

Kerntakeaway

Entscheidend ist nicht der Ort oder der Zeitpunkt, sondern der inhaltliche Kausalzusammenhang mit der Feuerwehrtätigkeit. Spontane Privatwege – auch während eines offiziellen mehrtägigen Bewerbs – sind in aller Regel nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Je klarer Aufgaben, Wege und Verpflegung organisatorisch geregelt sind, desto verlässlicher ist der Versicherungsschutz – insbesondere im Rahmen der Unfallversicherung Freiwillige Feuerwehr.

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