Oktober 7, 2026

Unfall auf glattem Boden [Rechtsanwalt Wien]

Unfall auf glattem Boden: Wann haftet ein Reinigungsunternehmen?

Ein Unfall auf glattem Boden – ein kaum sichtbarer Eisfilm und ein Sturz mit schweren Verletzungen: Für Betroffene stellt sich danach schnell die Frage, wer für die Unfallfolgen einstehen muss. Der Betreiber des Gebäudes? Der eigene Arbeitgeber? Oder vielleicht das Unternehmen, das mit der Reinigung und Kontrolle der Flächen beauftragt war?

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass Schadenersatzansprüche nicht daran scheitern müssen, dass zwischen der verletzten Person und dem Reinigungsunternehmen kein direkter Vertrag bestand. Gleichzeitig reicht die bloße Zugehörigkeit zu demselben Konzern nicht aus, um ein Unternehmen automatisch von der Haftung freizustellen.

Der konkrete Fall: Unfall auf glattem Boden und Sturz auf einem nicht ausreichend gesicherten Dienstweg

In der Entscheidung OGH vom 29.11.2018, 2 Ob 209/17z ging es um einen Triebwagenführer, der in der Nacht des 15. Februar 2012 im Salzburger Hauptbahnhof stürzte. Er befand sich auf dem für ihn vorgesehenen Dienstweg vom Bahnsteig in Richtung Eingangshalle.

Im Eingangsbereich hatte sich durch eingeschleppten Schnee und Wasser ein dünner Eisfilm gebildet. Die Fläche war weder ausreichend abgesichert noch mit einem Warnschild gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer rutschte aus und brach sich den rechten Außenknöchel.

Mit der Reinigung und der Sicherheitskontrolle des Bahnhofs war ein eigenes Unternehmen beauftragt. Dieses wusste, dass die Eingangshalle bei winterlichen Temperaturen besonders rutschig werden konnte. Zusätzliche Reinigungsmaßnahmen und Kontrollen waren daher bereits vorgesehen. Eine Kontrolle des Unfallbereichs kurz vor dem Sturz erfolgte jedoch nicht ausreichend.

Der verletzte Arbeitnehmer verlangte rund 10.200 Euro Schadenersatz. Außerdem sollte festgestellt werden, dass das Reinigungsunternehmen auch für zukünftige Unfallfolgen haftet.

Warum fehlte ein direkter Vertrag keine Haftung ausschloss

Das Reinigungsunternehmen argumentierte unter anderem, dass zwischen ihm und dem verletzten Triebwagenführer kein Vertrag bestanden habe. Der Reinigungsvertrag war mit dem Betreiber beziehungsweise Eigentümer des Bahnhofs geschlossen worden. Nach allgemeinem Verständnis begründet ein Vertrag grundsätzlich Rechte und Pflichten zwischen seinen Vertragspartnern.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: den sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Vereinfacht gesagt können auch Personen geschützt sein, die den Vertrag nicht selbst abgeschlossen haben, wenn ihr Kontakt mit der vertraglichen Leistung vorhersehbar ist und der Vertrag gerade dazu dient, Gefahren für diese Personen zu vermeiden. Das betrifft beispielsweise Reinigungs-, Wartungs- oder Sicherungsverträge in Gebäuden, Geschäften, Bahnhöfen und anderen öffentlich oder betrieblich genutzten Bereichen.

Nach der Beurteilung des OGH war vorhersehbar, dass nicht nur Fahrgäste, sondern auch Mitarbeiter der Eisenbahnunternehmen die Bahnhofshalle regelmäßig benutzen. Der Triebwagenführer war nicht zufällig oder unbefugt dort. Er verwendete den vorgesehenen Dienstweg im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.

Damit bestand ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Reinigungsvertrag und dem verletzten Arbeitnehmer. Die Schutzpflichten aus dem Vertrag konnten daher auch ihm zugutekommen.

Zur Entscheidung.

Was der OGH entschieden hat

Der OGH bestätigte die Haftung des Reinigungsunternehmens dem Grunde nach. Die Revisionen des Reinigungsunternehmens und des Eigentümers des Bahnhofs blieben erfolglos.

Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung waren:

  • Das Reinigungsunternehmen haftet grundsätzlich für den Unfall.
  • Der verletzte Arbeitnehmer war in den Schutzbereich des Reinigungsvertrags einbezogen.
  • Ein direkter Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Reinigungsunternehmen war nicht erforderlich.
  • Die bloße Zugehörigkeit zum selben Konzern führte nicht automatisch zum Dienstgeberhaftungsprivileg.
  • Ein Mitverschulden des Verletzten war nach den getroffenen Feststellungen nicht erkennbar.

Wichtig ist die genaue Einordnung: Der OGH entschied über die Haftung dem Grunde nach. Die genaue Höhe des Schadenersatzes und die endgültige Kostenentscheidung waren damit noch nicht abschließend geklärt.

Gleicher Konzern bedeutet nicht gleicher Arbeitgeber

Das Reinigungsunternehmen berief sich außerdem auf das gesetzliche Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG. Diese Regelung kann die Haftung eines Arbeitgebers für Arbeitsunfälle erheblich einschränken.

Das Privileg gilt jedoch nicht automatisch für jedes Unternehmen, das demselben Konzern angehört wie der Arbeitgeber des verletzten Arbeitnehmers. Konzernunternehmen bleiben grundsätzlich rechtlich selbständige Gesellschaften.

Entscheidend ist vielmehr, ob das betreffende Unternehmen rechtlich tatsächlich als Arbeitgeber anzusehen ist oder ob der Arbeitnehmer in dessen Betrieb eingegliedert war und dessen Weisungen unterlag. Eine gemeinsame wirtschaftliche Zielsetzung oder eine Konzernverbindung reicht dafür allein nicht aus.

Im konkreten Fall waren der Arbeitgeber des Triebwagenführers und das Reinigungsunternehmen rechtlich getrennte Unternehmen. Es gab keine ausreichenden Feststellungen dafür, dass der Arbeitnehmer dem Reinigungsunternehmen organisatorisch zugeordnet war oder von diesem Weisungen erhielt.

Das Dienstgeberhaftungsprivileg konnte daher nicht allein mit dem Hinweis auf die Konzernzugehörigkeit begründet werden.

Warum Sicherheitsschuhe nicht jede Verantwortung ausschließen

Auch ein Mitverschulden des Verletzten wurde geprüft. Der Triebwagenführer trug die vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe. Nach den Feststellungen gab es keinen ausreichenden Grund für den Vorwurf, er sei besonders unaufmerksam gewesen.

Das ist für die Praxis bedeutsam: Geeignete Schuhe können das Sturzrisiko verringern. Sie verhindern aber nicht zwingend, dass eine Person auf einem dünnen und nicht erkennbaren Eisfilm ausrutscht. Allein der Umstand, dass jemand trotz Sicherheitsschuhen stürzt, begründet daher noch kein Mitverschulden.

Ob ein Mitverschulden vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Eine Rolle spielen beispielsweise die Sichtbarkeit der Gefahr, vorhandene Warnhinweise, die Beleuchtung, die vorgeschriebene Nutzung des Weges und das Verhalten der verletzten Person unmittelbar vor dem Unfall.

Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das für Arbeitnehmer, Kunden und Besucher?

Die Entscheidung kann für viele Alltagssituationen relevant sein. Wer auf einer fremden Fläche zu Schaden kommt, muss sich nicht zwingend auf Ansprüche gegen den Eigentümer oder Betreiber beschränken.

Beispiel 1: Sturz in einer Eingangshalle

In einem Bürogebäude wird nach Schneefall der Eingangsbereich nicht ausreichend kontrolliert. Eine Lieferantin rutscht auf einer nassen oder vereisten Fläche aus. War ein Reinigungs- oder Sicherheitsunternehmen mit der Kontrolle beauftragt und war der Aufenthalt von Lieferanten vorhersehbar, kann dessen Verantwortlichkeit zu prüfen sein.

Beispiel 2: Unfall in einem Einkaufszentrum

Ein Kunde stürzt auf einer rutschigen Fläche, obwohl die Gefahr für das eingesetzte Reinigungspersonal erkennbar war. Fehlen Warnschilder oder wird die Gefahrenstelle nicht abgesperrt, kann neben dem Betreiber auch das beauftragte Unternehmen in den Blick kommen.

Beispiel 3: Unfall eines Mitarbeiters eines anderen Unternehmens

Eine Arbeitnehmerin benutzt regelmäßig einen Zugang zu einem fremden Betriebsgebäude. Der Zugang gehört nicht zu ihrem Arbeitgeber, wird aber von ihr im Rahmen der Arbeit vorhersehbar genutzt. Auch in einer solchen Konstellation kann ein Schutz des Reinigungs- oder Wartungsvertrags zugunsten der Arbeitnehmerin bestehen.

Beispiel 4: Bekannte winterliche Gefahrenstelle

Ein Unternehmen weiß, dass sich bei bestimmten Temperaturen wiederholt Eis bildet. Es ordnet zwar zusätzliche Kontrollen an, führt diese aber nicht verlässlich durch. Eine bloße interne Anweisung ersetzt dann nicht unbedingt die tatsächliche Sicherung der Gefahrenstelle.

Nach einem Sturz: Diese Schritte sind besonders wichtig

Wer nach einem Unfall Schadenersatzansprüche prüfen lassen möchte, sollte möglichst rasch Beweise sichern. Gefahrenstellen werden oft kurzfristig gereinigt oder verändert. Später lässt sich dann nur schwer feststellen, wie die Situation im Unfallzeitpunkt tatsächlich ausgesehen hat.

  • Unfallort fotografieren: Die rutschige oder vereiste Fläche, fehlende Warnschilder, Beleuchtung und Absperrungen sollten möglichst zeitnah dokumentiert werden.
  • Zeugen festhalten: Namen und Kontaktdaten von Personen, die den Sturz oder die Beschaffenheit der Fläche gesehen haben, können später entscheidend sein.
  • Unfall melden: Der Unfall sollte dem Betreiber, dem eigenen Arbeitgeber oder einer zuständigen Ansprechperson gemeldet werden. Die Meldung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Ärztliche Unterlagen sammeln: Befunde, Krankenstandsbestätigungen, Rechnungen und sonstige Belege sollten vollständig aufbewahrt werden.
  • Schuhe und Warnhinweise dokumentieren: Wichtig kann sein, welches Schuhwerk getragen wurde und ob Warnschilder oder Absperrungen vorhanden waren.
  • Verantwortlichkeiten klären: Es sollte geprüft werden, wer für Reinigung, Winterdienst, Wartung und Sicherheitskontrollen zuständig war.

Ansprüche können neben Heilbehandlungskosten und sonstigen Aufwendungen auch weitere Schadenspositionen betreffen. Welche Forderungen im konkreten Fall berechtigt sind, hängt von der Verletzung, dem Verschulden, der Beweislage und den tatsächlichen Folgen ab.

FAQ: Häufige Fragen nach einem Unfall auf glattem Boden

Kann ich auch dann Schadenersatz verlangen, wenn ich keinen Vertrag mit dem Reinigungsunternehmen habe?

Ja, das kann möglich sein. Wenn der Reinigungsvertrag auch dem Schutz bestimmter Dritter dient und deren Aufenthalt am Unfallort vorhersehbar war, kann ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegen. Das muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden.

Haftet automatisch der Eigentümer des Gebäudes?

Nicht automatisch. Der Eigentümer oder Betreiber kann verantwortlich sein, daneben kann aber auch ein beauftragtes Reinigungs-, Sicherheits- oder Wartungsunternehmen haften. Maßgeblich ist, wer für die konkrete Gefahrenquelle zuständig war und welche Pflichten verletzt wurden.

Ich habe Sicherheitsschuhe getragen und bin trotzdem gestürzt. War das mein eigenes Verschulden?

Nein, nicht allein deshalb. Sicherheitsschuhe schließen ein Mitverschulden nicht automatisch aus, begründen es aber auch nicht. Entscheidend ist, ob die Gefahr erkennbar war und ob Ihnen ein konkreter Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden kann.

Gilt bei Unternehmen im selben Konzern automatisch das Dienstgeberhaftungsprivileg?

Nein. Die bloße Konzernzugehörigkeit reicht grundsätzlich nicht aus. Entscheidend ist unter anderem, ob das andere Unternehmen tatsächlich Arbeitgeber war oder ob eine Eingliederung in dessen Betrieb und eine entsprechende Weisungsunterworfenheit vorlag.

Ansprüche rechtzeitig und umfassend prüfen lassen

Ein Sturz auf Eis oder Nässe ist nicht bloß ein unglücklicher Zufall, wenn eine bekannte Gefahrenstelle nicht ausreichend kontrolliert und gesichert wurde. Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig eine frühe Beweissicherung und die genaue Klärung der Verantwortlichkeiten sind.

Wenn Sie selbst, ein Angehöriger oder ein Mitarbeiter auf einer fremden Fläche verletzt wurde, lassen Sie die möglichen Ansprüche prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Unfall auf glattem Boden

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