Umzug mit dem Kind ins Ausland: Wann droht die Rückführung nach dem HKÜ?
Umzug mit dem Kind ins Ausland: Viele Eltern glauben, dass der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, auch allein über einen Umzug ins Ausland entscheiden darf. Das ist jedoch keineswegs selbstverständlich. Bestehen beim anderen Elternteil weiterhin Obsorge-, Mitentscheidungs- oder tatsächliche Kontaktrechte, kann ein eigenmächtiger Wegzug eine internationale Kindesentführung im Sinn des Haager Kindesentführungsübereinkommens darstellen.
Die Folgen können erheblich sein: Österreichische Gerichte können die Rückführung des Kindes in den bisherigen Aufenthaltsstaat anordnen. Dabei wird zunächst nicht abschließend entschieden, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Wiederherstellung des bisherigen Zustands.
Der Fall: Übersiedlung von Polen nach Österreich ohne Zustimmung des Vaters
In dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall waren die Eltern eines Kindes in Polen geschieden worden. Im Scheidungsurteil war vorgesehen, dass beide Eltern grundsätzlich gemeinsam für das Kind verantwortlich bleiben. Das Kind sollte bei der Mutter wohnen. Die Kontakte des Vaters sollten die Eltern untereinander vereinbaren.
Der Vater hatte seine elterlichen Rechte tatsächlich ausgeübt. Bis zum Umzug bestand regelmäßiger Kontakt zu seiner Tochter. Im September 2018 übersiedelte die Mutter jedoch gemeinsam mit dem Kind von Polen nach Österreich. Der Vater hatte diesem dauerhaften Umzug nicht zugestimmt.
Er beantragte deshalb die Rückführung des Kindes nach Polen. Die österreichischen Gerichte gaben ihm Recht. Die Mutter bekämpfte diese Entscheidung weiter. Der Oberste Gerichtshof bestätigte schließlich die Rückführung in seiner Entscheidung OGH vom 23.05.2019, 6 Ob 89/19k.
Zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Warum der OGH die Rückführung bestätigte
Der OGH stellte klar, dass ein Elternteil mit dem Kind nicht ohne Weiteres dauerhaft ins Ausland übersiedeln darf, wenn der andere Elternteil nach dem Recht des bisherigen Aufenthaltsstaats weiterhin elterliche Mitentscheidungsrechte besitzt und diese auch tatsächlich ausübt.
Entscheidend war daher nicht allein, dass das Kind laut Scheidungsurteil bei der Mutter wohnte. Daraus folgte nicht automatisch, dass die Mutter auch ohne Zustimmung des Vaters den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in ein anderes Land verlegen durfte.
Nach dem im Fall maßgeblichen polnischen Recht lag die elterliche Verantwortung nicht ausschließlich bei der Mutter. Der Vater hatte weiterhin bestimmte elterliche Rechte. Für eine dauerhafte Übersiedlung ins Ausland war daher grundsätzlich seine Zustimmung oder eine Entscheidung des zuständigen Gerichts erforderlich.
Besonders wichtig war außerdem, dass der Vater seine Rechte nicht nur theoretisch besaß. Er hatte den Kontakt zu seiner Tochter tatsächlich regelmäßig wahrgenommen. Damit war sein Sorgerecht im Sinn des Haager Kindesentführungsübereinkommens geschützt.
Was das Haager Kindesentführungsübereinkommen bezweckt
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen, kurz HKÜ, soll verhindern, dass ein Elternteil durch einen eigenmächtigen Umzug ins Ausland vollendete Tatsachen schafft. Ein Kind soll nicht allein deshalb dauerhaft im neuen Staat bleiben, weil dort nach dem Umzug rasch ein Verfahren über seinen Aufenthalt eingeleitet werden kann.
Für eine Rückführung müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Umzug oder das Zurückhalten des Kindes muss ein bestehendes Sorgerecht verletzen.
- Dieses Sorgerecht muss vom anderen Elternteil tatsächlich ausgeübt worden sein oder ohne den Umzug ausgeübt worden wären.
Der Begriff des Sorgerechts ist dabei nicht auf ein ausdrücklich bezeichnetes Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkt. Auch andere elterliche Mitentscheidungsrechte können ausreichen. Ob ein solches Recht besteht, richtet sich maßgeblich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Umzug seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ein Elternteil kann daher auch dann ein geschütztes Recht besitzen, wenn das Kind im Alltag überwiegend beim anderen Elternteil lebt. Die tatsächliche Betreuungssituation allein beantwortet noch nicht die Frage, ob ein internationaler Umzug ohne Zustimmung erlaubt ist.
Rückführung bedeutet nicht automatisch eine endgültige Obsorgeentscheidung
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass eine Rückführungsentscheidung bereits festlegt, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben muss. Das ist grundsätzlich nicht der Zweck des HKÜ-Verfahrens.
Das Rückführungsverfahren soll in erster Linie den Zustand vor dem eigenmächtigen Verbringen oder Zurückhalten wiederherstellen. Die endgültige Regelung von Obsorge, Aufenthalt und Kontakt ist gegebenenfalls im zuständigen Herkunftsstaat zu klären.
Das bedeutet: Die Rückkehr des Kindes nach Polen im entschiedenen Fall war keine endgültige Entscheidung darüber, ob die Mutter oder der Vater besser für die Betreuung geeignet ist. Das österreichische Gericht stellte vielmehr sicher, dass die zuständigen Fragen nicht durch einen einseitigen Umzug vorweggenommen werden.
Welche Folgen ein eigenmächtiger Umzug im Alltag haben kann
1. Der geplante Umzug in ein Nachbarland
Auch ein Umzug innerhalb Europas kann rechtlich problematisch sein. Die räumliche Nähe ändert nichts daran, dass ein anderer Staat zum neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes werden soll. Ein Wechsel nach Deutschland, Italien, Ungarn oder in einen anderen Staat sollte daher nicht ohne vorherige Prüfung der elterlichen Rechte erfolgen.
2. Das Kind lebt bisher bei der Mutter
Dass das Kind seinen Alltag bei der Mutter verbringt, bedeutet nicht zwingend, dass sie allein über einen dauerhaften Auslandsaufenthalt entscheiden darf. Maßgeblich ist, ob der Vater oder die Mutter weiterhin rechtlich geschützte Mitentscheidungsrechte besitzt.
3. Der andere Elternteil sieht das Kind regelmäßig
Regelmäßige persönliche Kontakte können ein wichtiges Indiz dafür sein, dass der andere Elternteil seine elterlichen Rechte tatsächlich ausübt. Nachrichten, Kalenderaufzeichnungen, Reisebelege oder Vereinbarungen über Besuchszeiten können später eine wesentliche Rolle spielen.
4. Der Umzug erscheint aus Sicht eines Elternteils eindeutig besser
Ein neuer Arbeitsplatz, eine bessere Wohnsituation oder familiäre Unterstützung im Ausland können nachvollziehbare Gründe für einen Umzug sein. Sie ersetzen aber nicht automatisch die erforderliche Zustimmung oder gerichtliche Genehmigung. Im Rückführungsverfahren wird das Kindeswohl zudem nur eingeschränkt und nicht in derselben Breite geprüft wie in einem umfassenden Obsorgeverfahren.
Was Eltern vor einer Übersiedlung prüfen sollten
Eine internationale Übersiedlung mit einem Kind sollte sorgfältig vorbereitet werden. Folgende Fragen sind besonders wichtig:
- Was steht im Scheidungsurteil, Obsorgebeschluss oder in einer sonstigen Vereinbarung?
- Welcher Staat war bisher der gewöhnliche Aufenthaltsstaat des Kindes?
- Welches Recht regelt die elterliche Verantwortung?
- Hat der andere Elternteil ein Mitspracherecht beim Aufenthaltsort des Kindes?
- Liegt eine klare und nachweisbare Zustimmung zum Umzug vor?
- Ist zusätzlich eine gerichtliche Entscheidung erforderlich?
- Wie soll der Kontakt des anderen Elternteils nach dem Umzug praktisch aufrechterhalten werden?
Eine bloße mündliche Absprache kann später zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen. Wenn eine Zustimmung erteilt wird, sollte möglichst eindeutig festgehalten werden, auf welchen Staat, welchen Zeitraum und welche konkreten Rahmenbedingungen sie sich bezieht.
Was Betroffene nach einem eigenmächtigen Wegzug tun sollten
Wer erfährt, dass das eigene Kind ohne Zustimmung ins Ausland gebracht wurde, sollte nicht abwarten. Das HKÜ sieht besondere und auf eine rasche Entscheidung ausgerichtete Verfahren vor. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann deshalb entscheidend sein.
Hilfreich sind insbesondere folgende Unterlagen und Informationen:
- Geburtsurkunde und Reisedokumente des Kindes, soweit verfügbar
- Scheidungsurteil, Obsorgebeschluss oder schriftliche Vereinbarungen
- Nachweise über den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
- Dokumentation der tatsächlich ausgeübten Kontakte
- Nachrichten über den geplanten oder bereits erfolgten Umzug
- Belege dafür, dass keine Zustimmung erteilt wurde
- Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort des Kindes
Auch die zeitliche Abfolge ist wichtig: Wann wurde der Umzug bemerkt? Wann fand der letzte Kontakt statt? Welche Gespräche gab es zwischen den Eltern? Je genauer die Vorgänge dokumentiert sind, desto besser lässt sich die Situation rechtlich beurteilen.
Häufige Fragen zum Umzug mit dem Kind ins Ausland
Darf ich mit meinem Kind ins Ausland ziehen, wenn es ohnehin bei mir lebt?
Nicht unbedingt. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und die Frage, wer im Alltag betreut, sind nicht dasselbe wie das Recht, den dauerhaften Aufenthaltsort eigenständig ins Ausland zu verlegen. Bestehen beim anderen Elternteil geschützte Mitentscheidungsrechte, kann seine Zustimmung oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein.
Was ist, wenn der andere Elternteil dem Umzug nur mündlich zugestimmt hat?
Eine mündliche Zustimmung kann zu Beweisproblemen führen. Es sollte daher möglichst klar und schriftlich dokumentiert werden, dass der andere Elternteil den konkreten dauerhaften Umzug in einen bestimmten Staat akzeptiert. Vorhandene Nachrichten oder E-Mails sollten gesichert werden.
Kann das Kind trotz Rückführungsentscheidung später bei mir bleiben?
Das ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Rückführung entscheidet nicht automatisch endgültig über die Obsorge oder den künftigen Lebensmittelpunkt. Sie soll zunächst sicherstellen, dass die zuständigen Fragen nicht durch einen eigenmächtigen Umzug vorweggenommen werden.
Wie schnell muss ich reagieren, wenn mein Kind ins Ausland gebracht wurde?
Betroffene Eltern sollten möglichst umgehend rechtlichen Rat einholen. Rückführungsverfahren nach dem HKÜ sind auf eine rasche Behandlung ausgerichtet. Welche Schritte konkret sinnvoll sind, hängt unter anderem vom bisherigen Aufenthaltsstaat, den bestehenden Beschlüssen und dem aktuellen Aufenthaltsort des Kindes ab.
Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig beraten lassen statt später Rückführung riskieren
Ein geplanter Umzug mit dem Kind ins Ausland lässt sich rechtlich oft besser vorbereiten, als ein bereits eingeleitetes Rückführungsverfahren bewältigen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Eltern bei der Prüfung von Obsorgeentscheidungen, Zustimmungserklärungen und internationalen familienrechtlichen Fragen.
Auch wenn ein Kind bereits ohne Zustimmung ins Ausland gebracht wurde, sollte rasch geklärt werden, welche Unterlagen benötigt werden und welche rechtlichen Schritte offenstehen. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu den möglichen Folgen eines grenzüberschreitenden Umzugs und zur Durchsetzung oder Abwehr eines Rückführungsbegehrens.
Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.