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Thermofenster VW Tiguan: OGH-Entscheidung & Folgen [Rechtsanwalt Wien]

Thermofenster VW Tiguan

Dieselskandal und Thermofenster VW Tiguan: Was der OGH wirklich verlangt

Viele Fahrzeugkäufer glauben, erhöhte Abgaswerte im Straßenverkehr würden automatisch zu Schadenersatzansprüchen gegen den Hersteller führen – besonders beim Thermofenster VW Tiguan. Die Realität vor Gericht ist deutlich komplizierter – und vor allem technischer –, wie eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt.

Thermofenster VW Tiguan

Ausgangssituation: VW Tiguan, Dieselmotor EA288 und das „Thermofenster“

Im entschiedenen Fall ging es um einen VW Tiguan mit Dieselmotor des Typs EA288, Abgasnorm Euro 6, gekauft im Jahr 2015. In diesem Motor ist eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung verbaut, das sogenannte „Thermofenster“: Die Abgasrückführung (EGR) arbeitet nur in einem bestimmten Temperaturbereich voll – konkret zwischen etwa −24 °C und +70 °C.

Auf dem Prüfstand nach dem damaligen Standard (NEFZ) hält das Fahrzeug die vorgeschriebenen Stickoxid-Grenzwerte (NOx) ein. Im realen Straßenbetrieb liegen die NOx-Emissionen aber deutlich höher. Genau hier setzt der Vorwurf des Käufers an:

  • Er sprach von einer unzulässigen Abschalteinrichtung,
  • fühlte sich über die wahre Funktionsweise des Motors getäuscht,
  • und verlangte rund 30 % des Kaufpreises als Schadenersatz (8.190 Euro),
  • zusätzlich die Feststellung, dass der Hersteller auch für künftige Schäden haftet.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und schickte die Sache zur Ergänzung des Verfahrens zurück – vor allem, weil noch keine ausreichenden Feststellungen zum Zusammenspiel zwischen Thermofenster (EGR) und dem SCR-System (AdBlue-Abgasreinigung) vorlagen.

Der Käufer wollte daraufhin direkt zum OGH. Doch hier bekam er eine klare Antwort.

Was hat der OGH entschieden – und was nicht?

Mit Entscheidung OGH vom 04.06.2024, 10 Ob 55/23w, wurde der Rekurs des Käufers zurückgewiesen. Wichtig ist: Der OGH hat nicht abschließend entschieden, ob im konkreten Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt oder nicht. Er hat den Rechtszug zum OGH vielmehr als unzulässig beurteilt, weil die aufgeworfene Rechtsfrage in anderen Entscheidungen bereits geklärt worden sei. Zur Entscheidung.

Dennoch enthält die Entscheidung wesentliche Klarstellungen zur rechtlichen Beurteilung von Thermofenstern und Abschalteinrichtungen:

  • Maßgeblich sind die Emissionswerte unter den gesetzlich vorgegebenen Prüfbedingungen, nicht die Werte im Alltagsbetrieb allein.
  • Überschreitungen der NOx-Grenzwerte im realen Straßenverkehr sind für sich genommen noch kein Beweis für eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Typgenehmigungsrechts.
  • Entscheidend ist, ob das Emissionskontrollsystem insgesamt in seiner Wirksamkeit vermindert wird – also das Zusammenspiel von EGR-Thermofenster und SCR-System.
  • Dazu braucht es konkrete technische Feststellungen durch ein Gericht, meist gestützt auf ein Sachverständigengutachten.

Rein formal musste der Kläger der Gegenseite außerdem die Kosten für die Beantwortung des Rekurses ersetzen (1.024,29 Euro inkl. USt).

Warum sind Prüfstandswerte wichtiger als Realfahrdaten?

Rechtsgrundlage ist im Kern das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und deren Durchführungsbestimmungen. Diese Regelungen definieren, wann eine „Abschalteinrichtung“ unzulässig ist. Zentral ist dabei ein Punkt: Es kommt auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in den Situationen an, die für die Typgenehmigung maßgeblich sind.

Der OGH knüpft an diese Struktur an und stellt klar:

  • Die rechtlich relevanten Grenzwerte müssen in den vorgeschriebenen Prüfzyklen (z.B. NEFZ) eingehalten werden.
  • Dass ein Fahrzeug im echten Straßenverkehr – also außerhalb dieser Prüfvorgaben – mehr NOx ausstößt, ist zunächst nichts Ungewöhnliches und für sich keine automatische Rechtsverletzung.
  • Eine unzulässige Abschalteinrichtung setzt voraus, dass das Emissionskontrollsystem seine Funktion zur Begrenzung von Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen verringert – konkret so, dass die Wirksamkeit des Gesamtsystems geschwächt wird.

Mit anderen Worten: Schlechte Werte auf der Straße sind ein Warnsignal, aber sie ersetzen den Nachweis einer konkreten, unzulässigen Abschalteinrichtung nicht.

Thermofenster, SCR & Co.: Worum geht es technisch?

In vielen modernen Dieselmotoren arbeiten mehrere Systeme zusammen, um Stickoxide zu reduzieren:

  • EGR (Abgasrückführung): Ein Teil der Abgase wird wieder in den Motor zurückgeführt, um die Verbrennung zu beeinflussen und NOx zu senken. Beim Thermofenster wird diese Funktion temperaturabhängig zurückgenommen.
  • SCR-System (mit AdBlue): Hier werden NOx im Abgasstrang chemisch umgewandelt und reduziert.

Der OGH betont: Man kann nicht einfach nur ein Bauteil isoliert betrachten. Es kommt auf das Zusammenspiel an. Wenn etwa:

  • das Thermofenster die Abgasrückführung schon bei relativ normalen Temperaturen stark reduziert und zugleich
  • das SCR-System in bestimmten Modi (z.B. Speicher- vs. Onlinebetrieb) nicht ausreichend aktiv ist,

dann kann das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtwirkung geschwächt sein. In so einem Fall ist es denkbar, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Aber: Das ist nicht automatisch so, sondern muss technisch fundiert nachgewiesen werden.

Beweislast: Wer etwas behauptet, muss es auch belegen

Ein zentraler Punkt für alle Betroffenen: Wer behauptet, sein Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, trägt die Darlegungs- und Beweislast.

Das bedeutet konkret:

  • Es genügt nicht, allgemein auf den „Dieselskandal“ zu verweisen.
  • Es genügt nicht, einzelne Messungen aus dem Straßenverkehr vorzulegen.
  • Es braucht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das gesamte Emissionskontrollsystem im normalen Betrieb in seiner Wirksamkeit verringert wird.

Ohne ein schlüssiges Sachverständigengutachten oder zumindest belastbare technische Unterlagen wird es in der Praxis schwierig, das Gericht zu überzeugen. Genau darauf weist der OGH indirekt hin, wenn er betont, dass im konkreten Verfahren weitere Feststellungen zu den Wechselwirkungen zwischen Thermofenster und SCR-System erforderlich sind.

Was bedeutet das für Dieselkäufer in der Praxis?

Die Entscheidung hat deutliche Folgen für betroffene Fahrzeughalter – nicht nur bei VW, sondern auch bei anderen Herstellern mit ähnlichen Systemen.

1. Reine Realfahr-Messungen reichen nicht

Selbst wenn ein Privatgutachten zeigt, dass Ihr Auto im Stadtverkehr oder auf der Autobahn wesentlich mehr NOx ausstößt als auf dem Prüfstand, ist das rechtlich nur ein Teil des Puzzles. Der OGH macht klar: Die Typgenehmigung orientiert sich an den vorgeschriebenen Prüfbedingungen. Überschreitungen im Realbetrieb allein führen daher nicht automatisch zum Schadenersatzanspruch.

2. Chancen bestehen – aber nur mit technischer Substanz

Wer konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass bestimmte Softwarestrategien, Thermofenster oder Betriebsmodi gezielt dazu führen, dass das Emissionskontrollsystem im normalen Betrieb „heruntergefahren“ wird, kann weiterhin Ansprüche verfolgen. Die Erfolgschance hängt jedoch maßgeblich davon ab, ob:

  • die technischen Zusammenhänge durch ein sachverständiges Gutachten klar belegt werden können und
  • sich daraus eine Verminderung der Gesamtwirksamkeit der Emissionskontrollsysteme ergibt.

3. Das Verfahren wird komplexer und teurer

Da Gerichte auf detaillierte, technisch fundierte Gutachten angewiesen sind, steigen Aufwand und Kosten. Einzelverfahren ohne gemeinsame Gutachtenbasis sind riskanter geworden. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu klären, ob sich ein gerichtliches Vorgehen lohnt und ob man sich etwa Sammel- oder Musterverfahren anschließen kann.

4. Täuschung und Aufklärungspflichten bleiben Thema

Neben der Frage der unzulässigen Abschalteinrichtung spielt auch die Aufklärung beim Kauf eine Rolle: Was wusste der Hersteller? Was wurde dem Käufer verschwiegen? Welche Erwartungen durfte der Käufer an Umweltverträglichkeit und Zulassungsbeständigkeit haben? Diese Punkte sind weiterhin rechtlich relevant – setzen aber ebenfalls eine saubere Aufbereitung des Einzelfalls voraus.

Rechtsanwalt Wien

Konkrete Schritte: Was sollten betroffene Dieselkäufer tun?

1. Fahrzeugunterlagen und Kommunikation sammeln

  • Kaufvertrag, Rechnung, Finanzierungs- oder Leasingunterlagen
  • Service- und Wartungsnachweise, Werkstattrechnungen
  • Schriftverkehr mit Händler oder Hersteller (Briefe, E-Mails, Rückrufschreiben)
  • eventuelle Bescheide oder Hinweise von Behörden (z.B. Zulassungsstelle)

2. Technische Abklärung anstoßen

  • Überlegen Sie, ob eine unabhängige technische Begutachtung sinnvoll ist (Abgasmessungen, Auslesen von Logfiles, Analyse der Emissionsstrategien).
  • Notieren Sie besondere Auffälligkeiten: erhöhter Verbrauch, häufige Regeneration, Werkstatthinweise zu Softwareupdates etc.

Wichtig: Eine Begutachtung sollte idealerweise in Abstimmung mit juristischer Beratung erfolgen, damit die später vor Gericht relevanten Fragestellungen von Anfang an berücksichtigt werden.

3. Rechtliche Chancen prüfen lassen

Durch jahrelange anwaltliche Praxis in der Auseinandersetzung mit komplexen Schadenersatzfragen ist klar: Kein Dieselfall gleicht dem anderen. Für eine seriöse Einschätzung braucht es eine individuelle Prüfung, insbesondere zu folgenden Punkten:

  • Fahrzeugtyp, Motor, Baujahr und Softwarestand
  • mögliche verjährungsrechtliche Probleme
  • Art der gewünschten Ansprüche (Preisreduktion, Rückabwicklung, Schadenersatz, Feststellung künftiger Haftung)
  • Möglichkeiten, sich Sammel- oder Musterverfahren anzuschließen, um Kosten zu teilen

4. Wirtschaftliche Abwägung treffen

Selbst bei bestehender Rechtsposition ist die wirtschaftliche Frage entscheidend: Stehen Aufwand, Dauer und Risiko eines Prozesses in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Ergebnis? Diese Abwägung sollte immer gemeinsam mit einem Rechtsanwalt erfolgen, der sowohl die rechtliche als auch die praktische Seite kennt.

FAQ: Häufige Fragen zu Thermofenster, VW Tiguan & Abschalteinrichtung

Ist mein VW Tiguan mit EA288-Motor automatisch ein „Abgasskandal-Fall“?

Nein. Allein der Umstand, dass ein EA288-Dieselmotor mit Thermofenster verbaut ist, reicht nach der Rechtsprechung nicht automatisch für einen erfolgreichen Anspruch. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Emissionskontrollsystem insgesamt im normalen Betrieb unzulässig abgeschaltet oder in seiner Wirksamkeit reduziert wird und ob Sie dadurch einen ersatzfähigen Schaden erlitten haben.

Reicht es, wenn ich nachweisen kann, dass mein Auto auf der Straße mehr NOx ausstößt als auf dem Prüfstand?

Nach der Linie des OGH ist das nicht ausreichend. Realfahr-Messungen können zwar ein Hinweis sein, aber entscheidend ist, ob die gesetzlichen Vorgaben im vorgeschriebenen Prüfverfahren eingehalten werden und ob das Gesamtsystem gezielt so gestaltet ist, dass seine Wirksamkeit im normalen Betrieb vermindert wird. Dafür braucht es regelmäßig ein fundiertes Gutachten.

Muss ich selbst ein teures Privatgutachten zahlen?

Nicht zwingend. In manchen Konstellationen kann es sinnvoll sein, bereits vor einer Klage ein Privatgutachten einzuholen, um die Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können. Oft bietet es sich aber an, zunächst anwaltliche Beratung einzuholen, um zu klären, ob:

  • bereits verwertbare Gutachten in ähnlichen Verfahren existieren,
  • eine gemeinsame Finanzierung mit anderen Betroffenen möglich ist,
  • oder das Gericht im Prozess selbst ein Sachverständigengutachten einholen sollte.

Kann ich heute noch klagen oder sind meine Ansprüche verjährt?

Die Verjährung hängt von vielen Faktoren ab: Kaufdatum, Zeitpunkt der Kenntnis von möglichen Manipulationen, Art des geltend gemachten Anspruchs und allfällige Verjährungsunterbrechungen. Ohne Einsicht in Ihre Unterlagen ist eine seriöse Aussage kaum möglich. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher dringend zu empfehlen.

Rechtliche Unterstützung: Lassen Sie Ihren Dieselfall fundiert prüfen

Dieselverfahren sind hochgradig technisch und rechtlich anspruchsvoll. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Fahrzeugkäufer bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit Thermofenstern, Abschalteinrichtungen und fehlerhaften Aufklärungen.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, oder wenn Sie bereits Schreiben von Hersteller, Händler oder Behörden erhalten haben, sollten Sie Ihre Möglichkeiten rechtzeitig klären. Sie müssen diese Auseinandersetzung nicht alleine führen.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in 1010 Wien (Karlsplatz 3) unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Gemeinsam prüfen wir, ob in Ihrem konkreten Fall ausreichende technische und rechtliche Grundlagen für ein Vorgehen gegen den Hersteller bestehen und welche Schritte wirtschaftlich sinnvoll sind.

Originallink zur Entscheidung: Zur Entscheidung.


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Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.