Thermofenster, Leasing & Abgasskandal: Wann haben Sie als Käufer wirklich Anspruch auf Schadenersatz?
Viele Fahrzeughalter gehen davon aus, dass im Abgasskandal (z.B. durch Thermofenster) „eh die Leasingfirma zuständig“ ist – oder umgekehrt, dass automatisch sie selbst Schadenersatz verlangen können. Genau diese Unsicherheit hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung zum VW Touareg und einem sogenannten Thermofenster deutlich gemacht: Ohne genaue Betrachtung der Vertragskonstruktion kann schnell die falsche Person klagen – oder ein berechtigter Anspruch ungenutzt bleiben.
Typische Ausgangslage: Teures Auto geleast – und dann der Verdacht auf eine Abschalteinrichtung
Ein häufiges Szenario aus der Praxis:
- Es wird ein hochwertiges Fahrzeug (z.B. Oberklasse-SUV) gekauft.
- Der Kaufpreis – oft über 80.000 Euro – wird über einen Leasingvertrag finanziert.
- Später stellt sich heraus: Im Motor ist ein „Thermofenster“ verbaut, das die Abgasreinigung nur in bestimmten Temperaturbereichen voll aktiviert oder außerhalb einschränkt.
- Der Käufer bzw. Leasingnehmer fühlt sich getäuscht und verlangt Schadenersatz, weil er das Fahrzeug sonst gar nicht oder nur deutlich günstiger gekauft hätte.
Genau so war die Konstellation in dem vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Fall vom 14.05.2024, 10 Ob 7/24p, bei dem ein VW Touareg mit einem Kaufpreis von 84.600 Euro über Leasing finanziert wurde. Die ursprünglichen Gerichte hatten die Klage noch abgewiesen – vor allem, weil die Funktionsweise des Thermofensters nicht ausreichend geklärt war und unklar blieb, bei wem der Schaden tatsächlich entstanden ist: bei der Käuferin oder bei der Leasinggesellschaft. Zur Entscheidung.
Was ist ein „Thermofenster“ – und warum ist das rechtlich so brisant?
Unter einem Thermofenster versteht man eine Motorsteuerung, bei der die volle Abgasreinigung nur in einem bestimmten Temperaturbereich aktiv ist. Außerhalb dieses Bereichs wird die Abgasrückführung reduziert oder ganz abgeschaltet.
Nach der maßgeblichen EU-Verordnung (VO 715/2007) sind sogenannte Abschalteinrichtungen grundsätzlich verboten. Nur in engen Ausnahmefällen – etwa zum Schutz des Motors vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden – können sie zulässig sein. Die Praxis zeigt aber: Viele dieser Steuerungen dienen weniger dem Motorschutz als vielmehr dazu, auf dem Prüfstand bessere Abgaswerte zu erzielen als im normalen Straßenverkehr.
Der OGH stellt in der Entscheidung vom 14.05.2024 klar: Ein Thermofenster kann grundsätzlich als unzulässige Abschalteinrichtung gelten. Und genau hier beginnt die rechtliche Chance für Geschädigte.
Beweislast: Wer muss was beweisen?
Ein entscheidender Punkt in Abgasskandal-Verfahren ist die Beweislast – also die Frage, wer welche Tatsachen beweisen muss.
Der OGH folgt hier einer klaren Linie:
- 1. Schritt – Behauptung & Nachweis der Abschalteinrichtung:
Zunächst muss der Kläger (also typischerweise der Käufer oder Leasingnehmer) darlegen, dass im Fahrzeug eine Abschalteinrichtung vorhanden ist. Das kann durch Unterlagen, technische Gutachten, Herstellerangaben oder – wie im entschiedenen Fall – auch durch das Eingeständnis des Herstellers erfolgen. - 2. Schritt – Vermutung der Unzulässigkeit:
Steht fest, dass eine Abschalteinrichtung existiert, geht das EU-Recht davon aus, dass diese grundsätzlich unzulässig ist. Man muss nicht zusätzlich beweisen, dass sie „böse gemeint“ war oder dass sie auf Prüfstandoptimierung ausgelegt ist – der Grundsatz lautet: Abschalteinrichtungen sind verboten. - 3. Schritt – Hersteller in der Pflicht:
Ab diesem Punkt kehrt sich die Beweislast teilweise um. Nun muss der Hersteller erklären und belegen, dass im konkreten Fall eine zulässige Ausnahme vorliegt (z.B. zwingender Motorschutz). Gelingt ihm das nicht, wird die Einrichtung rechtlich als unzulässig gewertet.
Im entschiedenen Fall hatte der Hersteller zwar ein Thermofenster eingeräumt und einen Temperaturbereich (z.B. -10 °C bis +50 °C) genannt, konnte aber nicht ausreichend darlegen, wie die Steuerung tatsächlich arbeitet und warum sie eine zulässige Ausnahme sein soll. Der OGH beurteilte das Thermofenster daher als unzulässige Abschalteinrichtung.
Wer ist überhaupt geschädigt – Käufer oder Leasinggesellschaft?
Rechtlich heikel wird es, wenn – wie so oft – ein Leasingvertrag im Spiel ist. Denn Schadenersatz erhält grundsätzlich nur, wer selbst einen Schaden erlitten hat.
Im besprochenen Fall war unklar:
- Wer hat den Kaufpreis tatsächlich an die Händlerin bezahlt – die Käuferin oder die Leasinggesellschaft?
- Waren Kaufvertrag und Leasingvertrag als wirtschaftliche Einheit geplant und rechtlich so ausgestaltet?
- Wann ist die Leasinggesellschaft in die Rechtsposition des Käufers eingetreten?
Der OGH macht deutlich: Je nach vertraglicher Gestaltung kann der Schaden entweder bei der Leasinggesellschaft oder beim ursprünglichen Käufer liegen. Das hat unmittelbare Auswirkungen darauf, wer klageberechtigt ist. Wenn die falsche Person klagt, kann eine durchaus berechtigte Forderung allein an diesem Punkt scheitern.
Im konkreten Verfahren war zudem relevant, dass die Leasinggesellschaft später etwaige Ansprüche an die Klägerin abgetreten hatte. Damit war grundsätzlich möglich, dass die Klägerin auch jene Ansprüche geltend macht, die ursprünglich bei der Leasinggesellschaft entstanden waren. Allerdings müssen die Gerichte dafür genau klären:
- Wie die Zahlungsströme verlaufen sind,
- welche Rechte genau abgetreten wurden,
- und ob Kauf- und Leasingvertrag als einheitliches Konstrukt zu sehen sind.
Weil diese Punkte von den Vorinstanzen nicht ausreichend aufgeklärt worden waren, hat der OGH das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen.
Wie wird der Schaden berechnet? 30 % sind nicht automatisch durchsetzbar
Die Klägerin verlangte 30 % des Kaufpreises (25.380 Euro) als pauschalen Schadenersatz. Der OGH weist jedoch darauf hin, dass die Schadenshöhe nicht frei gegriffen werden kann.
Nach den Leitlinien des EU-Rechts und der Rechtsprechung ergeben sich in vielen Abgasskandal-Fällen folgende Möglichkeiten:
- Pauschale Bandbreite: Häufig wird ein Schaden im Bereich von etwa 5–15 % des Kaufpreises als angemessen angesehen, wenn keine exakte Wertminderung nachgewiesen wird, aber ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen feststeht.
- Konkrete Wertminderung: Alternativ kann ein Gutachten den tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs im mangelhaften Zustand zum Kaufzeitpunkt ermitteln. Der Schaden ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem gezahlten Preis und diesem niedrigeren Marktwert.
Für beide Varianten gilt: Ohne nachvollziehbare Bezugsgröße und Beweismittel (etwa Sachverständigengutachten, Marktpreisanalysen, Vergleichsfahrzeuge) wird ein Gericht nicht einfach eine Prozentzahl übernehmen. Die in vielen Medien genannten „30 %“ sind daher kein Automatismus.
Was bedeutet die OGH-Entscheidung für betroffene Fahrzeughalter konkret?
Aus der Entscheidung vom 14.05.2024 lassen sich mehrere wichtige praktische Konsequenzen ableiten:
- 1. Hersteller haften deliktisch bei unzulässigen Abschalteinrichtungen
Wenn feststeht, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde, kann der Hersteller deliktisch haften – also unabhängig vom konkreten Kaufvertrag. Das gilt auch dann, wenn der Motor von einem anderen Unternehmen gefertigt wurde, entscheidend ist die Typgenehmigung und Verantwortung für das Inverkehrbringen. - 2. Beweislage ist oft besser als gedacht
Hat der Hersteller – wie im Fall des VW Touareg – ein Thermofenster eingeräumt, ist bereits ein wesentlicher Teil der Beweisführung erledigt. Die schwierigere Frage, ob eine Ausnahme vorliegt, muss der Hersteller beantworten. Gelingt ihm das nicht, spricht vieles für eine Haftung. - 3. Leasingkonstruktionen dürfen nicht unterschätzt werden
Wer ein Fahrzeug über Leasing finanziert hat, sollte keinesfalls automatisch davon ausgehen, dass er selbst oder die Leasingbank Ansprüche hat. Es kommt auf die konkrete Vertragsgestaltung und Zahlungsabwicklung an. Eine klare Dokumentation ist hier Gold wert. - 4. Ohne Unterlagen kein Anspruch
Ohne Kaufvertrag, Leasingvertrag, Zahlungsbelege, Übergabeprotokoll und Zulassungsschein wird es schwierig, den eigenen Schaden schlüssig zu erklären. Wer betroffen ist, sollte diese Unterlagen unbedingt sichern.
Was sollten Betroffene jetzt konkret tun? Eine kurze Checkliste
1. Unterlagen zusammenstellen
- Kaufvertrag (inkl. Bestellbestätigung, allfälliger Zusatzvereinbarungen)
- Leasingvertrag inkl. etwaiger Abtretungsvereinbarungen
- Zahlungsnachweise (Überweisungen, Leasingraten-Abrechnungen)
- Zulassungsschein und Fahrzeugbrief
- Korrespondenz mit Händler, Hersteller oder Leasinggesellschaft
- Vorhandene technische Gutachten oder Prüfberichte zum Motor/Abgassystem
2. Klären, ob das Fahrzeug betroffen ist
- Prüfen, ob Ihr Fahrzeugmodell in öffentlichen Listen oder Medien im Zusammenhang mit dem Abgasskandal genannt wird.
- Gegebenenfalls beim Hersteller oder Händler nachfragen, ob ein Thermofenster oder andere Abschalteinrichtungen eingesetzt werden.
3. Leasingkonstruktion rechtlich prüfen lassen
- Wer hat den Kaufpreis an den Händler bezahlt?
- Ist im Leasingvertrag eine Klausel zur Abtretung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen enthalten?
- Wurden später Ansprüche von der Leasinggesellschaft an Sie abgetreten (Abtretungsvertrag, Schreiben)?
Ohne genaue Analyse dieser Punkte kann nicht sicher beurteilt werden, ob Sie selbst klagen können oder ob zunächst die Leasinggesellschaft aktiv werden müsste.
4. Schadenshöhe realistisch einschätzen
- Erwarten Sie nicht automatisch 30 % des Kaufpreises.
- Überlegen Sie, ob ein Sachverständigengutachten zum Marktwert Ihres Fahrzeugs zum Kaufzeitpunkt sinnvoll ist.
- Besprechen Sie mit einem Rechtsanwalt, ob eher eine pauschale Bandbreite (z.B. 5–15 % des Kaufpreises) oder eine konkrete Wertminderung in Ihrem Fall praktikabler ist.
FAQ: Häufige Fragen von Betroffenen
Habe ich als Leasingnehmer überhaupt eigene Ansprüche gegen den Hersteller?
Das kommt auf die konkrete Vertragsgestaltung an. In vielen Fällen erwirbt zunächst die Leasinggesellschaft das Fahrzeug und ist damit unmittelbar vom Wertmangel betroffen. Dann kann der Schaden zunächst bei ihr liegen. Häufig werden aber bestimmte Ansprüche an den Leasingnehmer abgetreten. Ob und in welchem Umfang das bei Ihnen der Fall ist, lässt sich nur durch Prüfung von Kauf- und Leasingvertrag sowie etwaiger Abtretungsvereinbarungen beantworten.
Reicht der Verdacht, dass mein Auto vom Abgasskandal betroffen ist?
Ein bloßer Verdacht genügt nicht. Sie müssen zumindest darlegen können, dass in Ihrem Fahrzeug eine Abschalteinrichtung (z.B. Thermofenster) verbaut ist. Das kann etwa durch Herstellerangaben, Rückrufaktionen, öffentlich bekannte Listen betroffener Modelle oder technische Gutachten erfolgen. Steht die Existenz der Abschalteinrichtung einmal fest, ist die rechtliche Ausgangslage für Sie deutlich günstiger, weil dann der Hersteller begründen muss, warum diese ausnahmsweise zulässig sein soll.
Bekomme ich automatisch ein neues Auto oder kann ich vom Vertrag zurücktreten?
Die vom OGH angesprochenen Ansprüche betreffen in erster Linie Schadenersatz gegen den Hersteller (deliktische Haftung). Ein kompletter Rücktritt vom Kaufvertrag oder ein Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs hängt von anderen rechtlichen Voraussetzungen ab (insbesondere Gewährleistungsrecht, Anfechtung, Vertragsgestaltung). Ob ein Rücktritt möglich und sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden, insbesondere bei älteren Fahrzeugen und langen Nutzungszeiträumen.
Lohnt sich ein Verfahren überhaupt, wenn „nur“ 5–15 % drin sind?
Das hängt vom Kaufpreis, Ihrer individuellen Betroffenheit und den Prozessrisiken ab. Bei einem Fahrzeug im Wert von rund 80.000 Euro entsprechen 5–15 % immerhin 4.000 bis 12.000 Euro. Zudem kann der Druck auf Hersteller steigen, Vergleiche abzuschließen. Eine seriöse anwaltliche Beratung wird mit Ihnen Chancen, Risiken und Kosten transparent abwägen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Rechtsanwalt Wien
Rechtliche Unterstützung: Warum frühe Beratung wichtig ist
Die Entscheidung des OGH vom 14.05.2024 zeigt deutlich: Die Gerichte sind bereit, Hersteller wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in die Pflicht zu nehmen. Gleichzeitig stellt der OGH aber auch hohe Anforderungen an die Darstellung von Leasingkonstruktionen, Zahlungsflüssen und der konkreten Schadenshöhe.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Umgang mit komplexen Fahrzeug- und Leasingkonstellationen weiß die Pichler Rechtsanwalt GmbH, worauf es bei der Aufbereitung solcher Fälle ankommt – von der Sicherung entscheidender Unterlagen über die Auswahl geeigneter Gutachten bis hin zur strategischen Durchsetzung von Ansprüchen gegen Hersteller.
Sie sind unsicher, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist oder ob Ihnen als Leasingnehmer überhaupt Schadenersatz zusteht? Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien steht Ihnen dafür zur Verfügung:
Pichler Rechtsanwalt GmbH
Karlsplatz 3
1010 Wien
Telefon: 01/5130700
E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt werden Ihre Unterlagen strukturiert ausgewertet, die Erfolgsaussichten realistisch eingeschätzt und – wenn Sie das wünschen – die notwendigen Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche eingeleitet.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.