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Testament Schwerhörigkeit wirksam: OGH klärt Notar-Mythos

Testament Schwerhörigkeit wirksam

Testament Schwerhörigkeit wirksam: OGH klärt auf – Notarbesuch allein macht noch kein „notarielles Testament“

Einleitung

Testament Schwerhörigkeit wirksam – das Thema „richtig testieren“ ist sensibel. Wer seinen letzten Willen festhält, möchte vor allem eines: Sicherheit. Sicherheit, dass Wünsche respektiert werden, Streit vermieden wird und die Familie nicht in ein langes Verfahren gedrängt wird. Doch gerade bei gesundheitlichen Einschränkungen wie starker Schwerhörigkeit wächst die Sorge: Wird mein Testament später für ungültig erklärt? Was, wenn ich beim Notar war – ist dann automatisch alles „notariell“ und unangreifbar?

Ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) bringt Klarheit: Auch wer stark schwerhörig ist, kann ein wirksames Privattestament errichten – selbst wenn der Text in einer Notariatskanzlei aufgesetzt wurde. Entscheidend ist die tatsächlich gewählte Form, nicht der Ort oder die Mitwirkung eines Notars beim Entwurf.

Wenn Sie wollen, dass Ihr letzter Wille „hält“, begleiten wir Sie vom ersten Entwurf bis zur rechtssicheren Errichtung und Registrierung – klar, diskret und mit dem Blick fürs Detail. Pichler Rechtsanwalt GmbH, Wien. Telefon: 01/5130700, E‑Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Der Sachverhalt

Ein Mann setzte im Jahr 2012 eine Person (der spätere Zweitantragsteller) als Alleinerben ein. Jahre später, im Jahr 2020, ließ er in einer Notariatskanzlei einen neuen Testamentstext verfassen. In diesem neuen Dokument widerrief er ausdrücklich alle früheren Verfügungen und setzte eine andere Person (die spätere Erstantragstellerin) als Alleinerbin ein. Er unterschrieb und fügte handschriftlich den Zusatz „Mei Testament“ hinzu. Drei Notariatsangestellte unterzeichneten als Zeugen.

Besonderheit: Der Mann war stark schwerhörig und trug kein Hörgerät. Das Erstgericht erklärte das 2020 errichtete Testament für unwirksam. Begründung: Bei erheblicher Hörbeeinträchtigung müssten die besonderen Formvorschriften der Notariatsordnung (NO) für gehörlose oder hochgradig schwerhörige Personen eingehalten werden. Dazu zählt insbesondere eine ausdrückliche Bestätigung im notariellen Akt, dass der Erblasser den Text selbst gelesen hat (§§ 59, 60 NO).

Das Rekursgericht sah das anders und erkannte die 2020 eingesetzte Person als Erbin an. Begründung: Beim 2020er Dokument handle es sich nicht um ein „notarielles Testament“, weil kein Notariatsakt und kein notarielles Protokoll errichtet wurde. Es sei vielmehr ein privates, fremdhändiges Testament (der Text war von Dritten geschrieben, der Erblasser unterschrieb), für das die strengen besonderen Notariatsregeln nicht gelten.

Der Konflikt landete beim OGH: Der früher eingesetzte Erbe (2012) bekämpfte die Entscheidung zugunsten der später eingesetzten Erbin (2020). Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Die Rechtslage

Privattestament vs. notarielles Testament – worin liegt der Unterschied?

Das österreichische Recht kennt mehrere Wege, ein Testament zu errichten. Wichtig sind zwei Grundformen:

  • Privattestament nach § 579 ABGB:
    • Eigenhändiges Testament: Der Erblasser schreibt den gesamten Text eigenhändig und unterschreibt. Es braucht keine Zeugen.
    • Fremdhändiges Testament: Der Text stammt nicht vom Erblasser (z. B. vom Notar, Rechtsanwalt oder einer anderen Person). Dann muss der Erblasser eigenhändig unterschreiben und klar erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (z. B. „Das ist mein letzter Wille“). Zusätzlich müssen drei taugliche Zeugen unterschreiben. Sie müssen durch ihre Unterschrift und entsprechende Zusätze eindeutig als Zeugen erkennbar sein und die Identität muss feststellbar sein. Die Zeugen sollen zugleich anwesend sein, wenn der Erblasser unterzeichnet oder seine Unterschrift anerkennt.
  • Notarielles Testament:
    • Dies ist entweder ein Notariatsakt oder ein notarielles Protokoll. Es handelt sich um besondere, formal strenge Urkunden, die nach der Notariatsordnung (NO) errichtet werden. Der Notar protokolliert den Willen in genau vorgegebenen Formen und bestätigt die Einhaltung der Formerfordernisse.

Wichtig ist: Der bloße Umstand, dass der Text in einer Notariatskanzlei entworfen wurde, macht das Testament noch nicht „notariell“. Nur wenn tatsächlich ein Notariatsakt oder ein notarielles Protokoll errichtet wird, liegt ein notarielles Testament vor. Gerade bei der Frage, ob ein Testament Schwerhörigkeit wirksam errichtet wurde, ist diese Abgrenzung entscheidend.

Besondere Vorschriften bei Gehörlosigkeit oder starker Schwerhörigkeit – wann gelten sie?

Die Notariatsordnung enthält in §§ 59, 60 NO besondere Schutzvorschriften für Personen mit Sinnesbeeinträchtigungen (z. B. gehörlos, blind, stumm). Dazu zählt etwa:

  • die Pflicht, den Inhalt nachweislich zur Kenntnis des Erblassers zu bringen (durch eigenständiges Lesen oder geeignete Hilfen),
  • eine ausdrückliche Bestätigung in der notariellen Urkunde, dass der Erblasser den Text selbst gelesen hat bzw. der Inhalt anderweitig gesichert vermittelt wurde,
  • ggf. Hinzuziehung weiterer Sicherungsmaßnahmen (z. B. Dolmetsch/Kommunikationshilfen),
  • formalisierte Dokumentation durch den Notar.

Aber: Diese besonderen Regeln gelten nur, wenn überhaupt ein notarieller Akt errichtet wird. Bei einem reinen Privattestament (auch wenn es in einer Notariatskanzlei formuliert wurde) greifen die §§ 59, 60 NO nicht. Dann zählen ausschließlich die privatrechtlichen Formerfordernisse des § 579 ABGB und die allgemeinen Regeln zur Testierfähigkeit und Zeugentauglichkeit. Damit wird in der Praxis häufig die Kernfrage beantwortet, ob ein Testament Schwerhörigkeit wirksam errichtet werden konnte.

Zeugen beim fremdhändigen Testament – was ist zu beachten?

  • Anzahl und Anwesenheit: Drei Zeugen, die zugleich anwesend sind, wenn der Erblasser unterschreibt oder die Unterschrift anerkennt.
  • Zeugenzusätze: Die Zeugen müssen so unterschreiben, dass klar ist: Sie handeln als Testamentszeugen und sind identifizierbar (z. B. durch Namenszusatz und weitere Identifikationsangaben). Ziel ist, die Zeugen später eindeutig feststellen zu können.
  • Zeugentauglichkeit: Minderjährige, Menschen ohne nötige Einsichts- oder Urteilsfähigkeit sowie Begünstigte und bestimmte nahe Angehörige von Begünstigten sind als Zeugen ungeeignet bzw. gefährden die Wirksamkeit von Zuwendungen an sie. Hier besteht häufiges Streit- und Fehlerpotenzial.

Ein weiterer Kernpunkt des § 579 ABGB ist die klare Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser. Ein kurzer, aber eindeutiger Zusatz wie „Das ist mein letzter Wille“ – im konkreten Fall mundartlich „Mei Testament“ – kann dafür ausreichen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang unmissverständlich hervorgeht, dass es sich um ein Testament handelt. Das ist ein weiterer Grund, warum ein Testament Schwerhörigkeit wirksam sein kann, wenn die Privatform eingehalten wird.

Die Entscheidung des Gerichts

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des früher eingesetzten Erben zurück und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Rekursgerichts zugunsten der später eingesetzten Erbin. Die Kernaussagen:

  • Privat statt notariell: Das 2020 errichtete Testament war kein notarieller Akt und auch kein notarielles Protokoll. Es handelte sich um ein privates, fremdhändiges Testament nach § 579 ABGB, obwohl der Text in einer Notariatskanzlei erstellt wurde und Notariatsangestellte als Zeugen unterschrieben.
  • Keine Anwendung der §§ 59, 60 NO: Weil kein notarielles Testament vorlag, waren die speziellen Schutzvorschriften der Notariatsordnung für gehörlose oder stark schwerhörige Personen nicht einschlägig. Das Fehlen einer ausdrücklichen notariellen Bestätigung, wonach der Erblasser den Text selbst gelesen habe, machte das Testament daher nicht unwirksam. Gerade daraus folgt: Testament Schwerhörigkeit wirksam ist möglich – je nach gewählter Form.
  • Form des Privattestaments gewahrt: Die für ein fremdhändiges Privattestament erforderlichen Elemente waren erfüllt: eigenhändige Unterschrift des Erblassers samt klarer Willenserklärung („Mei Testament“) und Unterschriften dreier Zeugen. Die Erbenstellung der 2020 begünstigten Person blieb aufrecht.
  • Keine erhebliche Rechtsfrage: Der OGH sah keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung – ein weiterer Hinweis, dass die Abgrenzung der Testamentsformen für die Praxis eindeutig zu handhaben ist.

Die Entscheidung im Volltext: Zur Entscheidung.

Praxis-Auswirkung

Was bedeutet diese Entscheidung für Bürgerinnen und Bürger ganz konkret? Drei typische Szenarien:

  • Beispiel 1: Schwerhörig und trotzdem wirksam – mit Privattestament.

    Eine stark schwerhörige Person lässt den Testamentstext vom Rechtsanwalt formulieren und unterschreibt zu Hause in Anwesenheit von drei tauglichen Zeugen mit dem Zusatz „Das ist mein letzter Wille“. Ergebnis: Auch ohne Hörgerät und ohne notarielle Spezialform ist das Testament wirksam, wenn die Privatform korrekt eingehalten wird. Tipp: Klare Formulierungen, taugliche Zeugen, eindeutige Zeugenzusätze. So kann ein Testament Schwerhörigkeit wirksam errichtet werden.
  • Beispiel 2: „Beim Notar gewesen“ – aber doch nur ein Privattestament.

    Jemand nimmt in einer Notariatskanzlei einen Entwurf entgegen, unterschreibt dort mit drei Zeugen – es wird aber kein Notariatsakt errichtet. Später beruft sich ein Angehöriger darauf, die besonderen Vorschriften für Gehörlose/Schwerhörige seien nicht eingehalten worden. Ergebnis: Dieser Einwand greift nicht, weil die Notariatsordnung hier nicht gilt. Entscheidend ist allein, ob § 579 ABGB erfüllt wurde. Achtung: Formfehler beim Privattestament (z. B. fehlende oder ungeeignete Zeugen) können dennoch zur Unwirksamkeit führen – auch wenn das Ziel „Testament Schwerhörigkeit wirksam“ war.
  • Beispiel 3: Maximale Beweissicherheit gewünscht – dann echtes notarielles Testament.

    Wer aufgrund komplexer Familiensituation, hoher Vermögenswerte oder gesundheitlicher Einschränkungen besonders streitfeste Absicherung möchte, wählt ein notarielles Testament (Notariatsakt/Protokoll). Dann sind die Schutzmechanismen der NO (z. B. ausdrückliche Bestätigungen, dokumentierte Aufklärung) zu beachten – der Beweiswert steigt, Anfechtungsrisiken sinken.

Unabhängig von der Form gilt: Frühere Testamente sollten ausdrücklich widerrufen werden, der Inhalt klar und widerspruchsfrei sein, und die Urkunde sollte sicher verwahrt und im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Letzteres erledigen wir für Sie.

Rechtsanwalt Wien: Testament Schwerhörigkeit wirksam gestalten

Gerade wenn Sie sicherstellen möchten, dass Testament Schwerhörigkeit wirksam nicht nur eine Hoffnung bleibt, sondern in der Praxis hält, kommt es auf die richtige Formwahl (Privattestament oder notarielles Testament) und die saubere Umsetzung der Formalien an. Wir unterstützen Sie dabei, die gewählte Errichtungsform klar zu dokumentieren, Fehler bei Zeugen und Formulierungen zu vermeiden und die spätere Beweisführung zu stärken.

FAQ Sektion

1) Reicht der handschriftliche Zusatz „Mei Testament“ oder „Das ist mein letzter Wille“ wirklich aus?

Ja – sofern aus dem Dokument und dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine letztwillige Verfügung handelt. Beim fremdhändigen Privattestament verlangt § 579 ABGB eine klare Erklärung des Erblassers, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Das kann kurz und prägnant sein. In der Praxis empfehlen wir eindeutige Formulierungen wie „Das ist mein letzter Wille“ oder „Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ – ergänzend zu Datum, Ort und eigenhändiger Unterschrift. Wichtig bleibt die korrekte Mitwirkung von drei tauglichen Zeugen mit eindeutigen Zeugenzusätzen. So wird ein Testament Schwerhörigkeit wirksam typischerweise nicht an Formalfragen scheitern.

2) Muss ich bei starker Schwerhörigkeit zwingend ein notarielles Testament machen?

Nein. Auch schwerhörige Personen können wirksam ein Privattestament errichten. Die besonderen Schutzvorschriften der Notariatsordnung (§§ 59, 60 NO) gelten nur, wenn ein notarieller Akt (Notariatsakt oder notarielles Protokoll) errichtet wird.

Die Entscheidung liegt also bei Ihnen:

  • Privattestament: Flexibel, schnell, kosteneffizient. Erfordert strikte Einhaltung der Form (klare Willenserklärung, drei taugliche Zeugen mit korrekten Zusätzen). Fehler führen oft zu Streit oder Unwirksamkeit. Auch hier gilt: Testament Schwerhörigkeit wirksam ist machbar, wenn die Formalien stimmen.
  • Notarielles Testament: Höhere Formstrenge, dokumentierte Absicherung, besonders sinnvoll bei eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, komplexen Vermögensverhältnissen oder konfliktträchtigen Familienkonstellationen. Dafür sind die Vorgaben der NO strikt zu befolgen.

Wir besprechen mit Ihnen, welche Form Ihren Zielen und Ihrer persönlichen Situation am besten entspricht – und sorgen dafür, dass die gewählte Form hieb- und stichfest umgesetzt wird.

3) Wer darf Zeuge sein – und was müssen Zeugen genau unterschreiben?

Zeugen müssen volljährig und einsichts- sowie urteilsfähig sein. Personen, die im Testament als Begünstigte bedacht sind, sowie bestimmte nahe Angehörige dieser Begünstigten scheiden als Zeugen aus bzw. gefährden jedenfalls Zuwendungen an sich. In der Praxis sollte man Zeugen wählen, die neutral sind und später leicht erreichbar sowie identifizierbar bleiben.

Beim fremdhändigen Privattestament gilt:

  • Drei Zeugen sind erforderlich. Sie sollen zugleich anwesend sein, wenn der Erblasser unterschreibt oder die Unterschrift anerkennt.
  • Jeder Zeuge unterschreibt mit einem klaren Zeugenzusatz (z. B. „als Testamentszeuge“), samt eindeutigen Identifikationsangaben (etwa ausgeschriebener Name und weitere Daten, die die Person sicher feststellbar machen).
  • Die Zeugen bestätigen damit nicht den Inhalt, sondern die formale Errichtung durch den Erblasser.

Formdetails sind häufige Fehlerquellen. Ein kurzer Check durch uns vermeidet jahrzehntelangen Streit.

4) Ich war „beim Notar“ – bin ich automatisch auf der sicheren Seite?

Nicht unbedingt. Der Besuch in einer Notariatskanzlei garantiert nicht, dass ein notarielles Testament vorliegt. Wurde kein Notariatsakt oder notarielles Protokoll errichtet, handelt es sich trotz Notarsmitwirkung beim Entwurf meist um ein Privattestament. Dann gelten die zivilrechtlichen Formerfordernisse des § 579 ABGB – und nicht die speziellen Schutzmechanismen der Notariatsordnung. Für viele Betroffene ist genau das der Knackpunkt, ob ein Testament Schwerhörigkeit wirksam errichtet wurde.

Unsere Empfehlung: Klären Sie vor der Unterzeichnung, welche Testamentsform Sie wollen, und lassen Sie die Formalien von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen. So vermeiden Sie den gefährlichen „Graubereich“ zwischen gutem Willen und formaler Angreifbarkeit.

5) Wie stelle ich sicher, dass mein Testament gefunden und beachtet wird?

Lassen Sie Ihr Testament im Zentralen Testamentsregister registrieren und sorgen Sie für sichere Verwahrung (z. B. Hinterlegung beim Notar, beim Gericht oder in einer Kanzlei mit klarer Dokumentation). Im Verlassenschaftsverfahren wird das Register abgefragt – so ist die Auffindbarkeit gewährleistet und es besteht weniger Risiko, dass ein älteres, abweichendes Testament irrtümlich herangezogen wird.

6) Wie unterstützt mich Pichler Rechtsanwalt GmbH konkret?

Wir analysieren Ihre familiäre und vermögensrechtliche Ausgangslage, beraten Sie zur optimalen Testamentsform (privat vs. notariell), formulieren einen rechtssicheren Text, organisieren die ordnungsgemäße Errichtung (inkl. Zeugenprüfung und Zeugenzusätzen) und übernehmen die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Bei bestehender Hör- oder Sehbeeinträchtigung sorgen wir für passgenaue Schutzmaßnahmen – sei es in der privaten oder in der notariellen Form.

Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch: Pichler Rechtsanwalt GmbH, Wien. Telefon: 01/5130700, E‑Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at


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