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Testament im Ausland: Pflichtteil nach österreichischem Recht

Testament im Ausland

Testament im Ausland: Pflichtteil nach österreichischem Recht

Einleitung: Wenn Trauer auf Unsicherheit trifft – das unterschätzte Risiko beim Vererben aus dem Ausland

Ein Testament im Ausland stellt oft unerwartet auf österreichisches Erbrecht um – inklusive Pflichtteil.

Der Tod eines geliebten Menschen ist schwer genug. Noch belastender wird es jedoch, wenn unmittelbar nach dem Ableben rechtliche Unsicherheiten auftreten – vor allem im Zusammenhang mit einem Testament, das im Ausland verfasst wurde. Vielen ist nicht bewusst: Auch wenn man viele Jahre im Ausland gelebt hat, kann österreichisches Erbrecht trotzdem anzuwenden sein. Und genau das führt häufig zu Überraschungen, zu Streit – und nicht selten zu langwierigen Prozessen zwischen Angehörigen.

Die zentrale Frage lautet: Welches Erbrecht gilt, wenn ein österreichischer Staatsbürger im Ausland stirbt? Und: Haben Kinder Anspruch auf einen Pflichtteil, obwohl im ausländischen Testament nichts davon steht?

Ein aktueller Fall aus der Praxis zeigt, wie komplex – und wie folgenschwer – solche Konstellationen sein können. Gleichzeitig bietet er aber auch wertvolle Orientierung für Erblasser und Angehörige.

Der Sachverhalt: Ein Testament aus Thailand lässt Töchter leer ausgehen

Ein österreichischer Staatsbürger hatte sich voll und ganz in Thailand niedergelassen. Er lebte dort bereits seit mehreren Jahren, führte ein neues Leben – ohne seine Familie aus Österreich. Schließlich verstarb er in Thailand, und hinterließ ein Testament, das er gemäß dortigem Recht aufgesetzt hatte. In diesem Dokument setzte er eine Einzelperson als Universalerbin ein – ausdrücklich nicht seine beiden in Österreich lebenden Töchter.

Im thailändischen Recht ist dies unproblematisch. Es gibt dort kein Pflichtteilsrecht, wie wir es aus Österreich kennen. Kinder können also vom Erbe ausgeschlossen werden – das ist dort zulässig. Doch seine Töchter wollten diese endgültige Zurückweisung nicht hinnehmen. Sie klagten in Österreich auf ihren Pflichtteil.

Das Erstgericht stellte sich auf den Standpunkt: Der Vater lebte zuletzt in Thailand – also gelte thailändisches Erbrecht. Und das kenne keinen Pflichtteil. Die Klage wurde abgewiesen. Doch die Töchter zogen weiter – bis zum Obersten Gerichtshof.

Die Rechtslage: Wann gilt welches Erbrecht bei internationalen Fällen?

Die rechtliche Beurteilung solcher Fälle erfolgt auf Grundlage der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012). Diese regelt eindeutig, welches nationale Recht bei internationalen Erbfällen anzuwenden ist – also wenn z. B. ein österreichischer Staatsbürger im Ausland wohnt oder ein Testament in einem anderen Land errichtet.

Grundregel: Gewöhnlicher Aufenthaltsort entscheidend

Die Verordnung legt fest, dass sich das anwendbare Erbrecht im Regelfall nach dem sogenannten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richtet. Wer also dauerhaft in Thailand lebt und dort stirbt, unterliegt somit grundsätzlich dem thailändischen Erbrecht.

Ausnahme: Die „fingierte Rechtswahl“

Doch diese Grundregel hat eine entscheidende Ausnahme, die vielen nicht bekannt ist: die fingierte Rechtswahl. Gemäß Artikel 83 der EU-Erbrechtsverordnung gilt:

Wenn ein Testament formal nach dem Recht des Heimatstaates errichtet wurde, kann dies als stillschweigende Wahl dieses Rechts angesehen werden – selbst dann, wenn der Erblasser das im Testament gar nicht ausdrücklich erklärt hat.

Das bedeutet: Wenn ein Österreicher in Thailand stirbt, aber sein Testament nach den Formvorschriften des österreichischen Rechts verfasst hat (z. B. mit eigenen Zeugen, handschriftlich oder notariell beurkundet), dann wird vermutet, dass er österreichisches Recht für sein Erbe „gewählt“ hat.

Das Resultat: Österreichisches Erbrecht – inklusive Pflichtteilsrecht für Kinder – findet Anwendung.

Die Entscheidung des Gerichts: Pflichtteil trotz Auslands-Testament

Der Fall landete letztlich beim Obersten Gerichtshof (OGH). Und dieser entschied klar: Die Töchter des Verstorbenen haben Anspruch auf ihren Pflichtteil nach österreichischem Recht – unabhängig davon, dass das Testament in Thailand erstellt wurde und dass der Vater zuletzt dort seinen Wohnsitz hatte.

Der OGH schloss sich der Auffassung der zweiten Instanz (Berufungsgericht) an. Entscheidend war, dass das Testament nach österreichischem Recht errichtet wurde, auch wenn das in Thailand geschah. Damit kam Artikel 83 EU-ErbVO zur Anwendung: eine stillschweigende Rechtswahl zugunsten des österreichischen Erbrechts – mit der Folge, dass das Pflichtteilsrecht der Töchter zu respektieren ist.

Das Erstgericht wurde somit korrigiert. Das ausländische Testament war nicht ausschlaggebend für das anwendbare Erbrecht, weil durch die formale Einhaltung österreichischer Anforderungen eben gerade österreichisches Erbrecht zur Anwendung gelangt.

Zur Entscheidung

Praxis-Auswirkung: Was bedeutet das konkret für Bürger?

Diese gerichtliche Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf zahlreiche Lebenssituationen – besonders, wenn man im Ausland lebt oder dort Vermögen besitzt:

1. Sie leben im Ausland und wollen dort Ihr Testament errichten?

Dann sollten Sie unbedingt wissen: Wenn Sie Ihr Testament einfach nach österreichischem Recht erstellen (z. B. mit drei Zeugen oder handschriftlich), dann gilt auch automatisch das österreichische Erbrecht. Das kann bedeuten, dass Pflichtteilsansprüche Ihrer Kinder oder Ehegatten bestehen bleiben – auch wenn das im Aufenthaltsland nicht vorgesehen ist.

2. Sie haben Vermögen im Ausland (z. B. Ferienimmobilien)?

Selbst wenn das Auslandsvermögen lokal vererbt werden soll, greift in vielen Fällen österreichisches Erbrecht – wenn Sie keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Die Konsequenzen: Pflichtteile können einzufordern sein, Vermögensaufteilungen ändern sich, der letzte Wille wird nicht voll umgesetzt.

3. Sie möchten bestimmte Angehörige vom Erbe ausschließen?

Das ist in Österreich nur sehr eingeschränkt möglich. Selbst bei einem Lebenswandel in einem Land ohne Pflichtteil (wie Thailand oder USA) können Ihre Kinder oder Ehegatten letztlich in Österreich doch einen Anteil ihres gesetzlichen Erbanspruchs geltend machen. Es braucht eine klare Rechtswahl und individuelle Vorsorge, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Rechtsanwalt Wien: Ihre Experten für Auslands-Testamente

Ein „Testament im Ausland“ muss nicht automatisch ins Chaos führen – mit der richtigen rechtlichen Planung lässt sich Klarheit schaffen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres letzten Willens. Egal ob Sie Vermögen im Ausland haben, in einer anderen Rechtsordnung leben oder Fragen zur Pflichtteilsregelung haben – wir helfen.

FAQ: Häufige Fragen zum Erben im Ausland

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit österreichisches Erbrecht im Ausland angewendet wird?

Entscheidend ist entweder eine ausdrückliche Rechtswahl im Testament („Es gilt österreichisches Erbrecht“) oder die Erfüllung der formellen Anforderungen des österreichischen Testamentsrechts. Letzteres führt gemäß Artikel 83 EU-Erbrechtsverordnung zur fingierten Wahl österreichischen Rechts. In beiden Fällen gilt: Das österreichische Pflichtteilsrecht lebt damit wieder auf.

Ich möchte, dass ausschließlich thailändisches oder ein anderes ausländisches Erbrecht gilt – wie geht das?

In Ihrem Testament müssen Sie explizit festlegen, dass Ihr Erbe ausschließlich nach dem Recht Ihres Aufenthaltslandes geregelt werden soll („Ich wähle thailändisches Erbrecht“). Zudem muss das Testament vollständig rechtskonform im betreffenden Land errichtet werden. Ein rechtlicher Beistand ist hier essenziell, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.

Was passiert, wenn ich keine Rechtswahl treffe und mein Testament im Ausland handschriftlich erstelle?

Wenn die Form Ihres Testaments den österreichischen Vorschriften entspricht, vermutet das Gericht eine Rechsentscheidung zugunsten Österreichs. Das bedeutet: Auch wenn Sie in einem Land ohne Pflichtteil wohnen, wird Ihr Vermögen womöglich dennoch nach österreichischem Recht verteilt – inklusive Pflichtteilen für Ehepartner und Kinder.

Fazit: Frühzeitig planen, um böse Erbüberraschungen zu vermeiden

Ein Testament ist mehr als ein letztes Wort – es ist eine verbindliche Gestaltung Ihres letzten Willens. Wer im Ausland lebt oder besitzt, bewegt sich in einem juristisch sensiblen Bereich, der ohne kompetente Beratung leicht zu Erbstreitigkeiten führen kann.

Unsere Empfehlung:

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Kontaktieren Sie uns:
Pichler Rechtsanwalt GmbH, Wien
Telefon: 01/5130700
Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at

Wir sind Ihre Experten für internationales Erbrecht mit starker Verankerung im österreichischen Recht.


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