Testament anfechten wegen Irrtums? Was der OGH zur Wirksamkeit des „letzten Willens“ entschieden hat
Wenn der letzte Wille nicht zum gewünschten Ergebnis führt
Viele Angehörige gehen davon aus: Wenn sich nach dem Tod herausstellt, dass der Verstorbene einem Irrtum unterlegen ist, kann man das Testament einfach „aushebeln“ — also das Testament anfechten. Die Realität im österreichischen Erbrecht ist deutlich komplizierter – und strenger. Wer auf ein älteres, für ihn günstigeres Testament zurückgreifen will, scheitert oft an hohen Hürden.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 zeigt das sehr deutlich: Trotz komplexer Stiftungskonstruktion, formunwirksamer Schenkung und mehrerer Testamente hat der OGH das zuletzt errichtete Testament bestätigt – und die Erbanwärter, die sich auf einen Irrtum beriefen, gingen leer aus.
Der Fall: Mehrere Testamente, Privatstiftung und Streit um den Irrtum
Im zugrunde liegenden Fall (OGH vom 18.12.2020, 2 Ob 122/20k) hatte der Verstorbene mehrere Testamente errichtet. Das zeitlich letzte Testament stammte vom 20. Juli 2012.
Dieses „Testament 2012“ enthielt im Kern drei Punkte:
- Die Witwe und die beiden Kinder wurden zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.
- Parallel übertrug der Erblasser Vermögenswerte an eine von ihm gegründete Privatstiftung.
- Im Testament stand eine sogenannte kassatorische Klausel (Bestreitungsverbot): Wer gegen die Stiftung vorgeht, sollte seinen Erbteil verlieren.
Später stellte sich in einem anderen Verfahren heraus: Die Schenkung an die Stiftung war formell unwirksam. Die betreffenden Vermögenswerte gehörten daher rechtlich weiterhin zum Nachlass.
Das führte zu massivem Streit:
- Die Schwester des Verstorbenen beanspruchte als gesetzliche Erbin das gesamte Erbe.
- Die Kinder widersprachen, gaben mehrfach – auch auf ältere Testamente gestützt – bedingte Erbantrittserklärungen ab und führten mehrere Verfahren.
- In den Vorinstanzen ging es besonders um die Frage: Ist das Testament von 2012 wegen eines Irrtums des Erblassers unwirksam? Und wenn ja, kann man auf das ältere Testament von 2011 zurückgreifen?
Was hat der OGH entschieden?
Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsrekurs der Kinder abgewiesen und damit bestätigt: Das Testament vom 20. Juli 2012 ist wirksam. Konsequenz:
- Das frühere Testament aus 2011 ist wirksam widerrufen.
- Die Kinder können sich nicht mehr auf das ältere Testament berufen.
- Zusätzlich wurden die Kinder verpflichtet, die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (551,86 EUR) zu ersetzen.
Spannend – und für viele Erbfälle relevant – ist die Begründung des Gerichts: Der behauptete Irrtum reichte nicht aus, um das letzte Testament zu Fall zu bringen.
Wann macht ein Irrtum ein Testament unwirksam?
Grundsätzlich kann ein Testament wegen Irrtums angefochten werden. Aber: Nicht jeder Irrtum genügt. Der OGH arbeitet hier mit strengen Kriterien.
Vereinfacht gilt:
- Ein Irrtum kann zur Unwirksamkeit führen, wenn er kausal ist. Das bedeutet: Gerade dieser Irrtum muss den Willen zur Errichtung des Testaments „einzig und allein“ bestimmt haben.
- Hatte der Erblasser mehrere Beweggründe oder Motive, bleibt das Testament meist wirksam.
- Passt das Testament im Ergebnis eher zu seinem erkennbaren Gesamtwillen, ist es schwer, eine Unwirksamkeit wegen Irrtums durchzusetzen.
Im konkreten Fall argumentierten die Kinder sinngemäß so:
- Der Erblasser habe geglaubt, die Privatstiftung sei durch Schenkung und Bestreitungsverbot „vollständig“ abgesichert.
- Da sich die Schenkung später als formunwirksam herausstellte, sei die Absicherung nicht vollständig gewesen.
- Hätte der Erblasser das gewusst, hätte er das Testament 2012 so nicht errichtet.
Der OGH folgte dem nicht. Maßgeblich war:
- Die Kinder konnten nicht ausreichend darlegen, dass allein der (falsche) Glaube an eine vollständige Absicherung der Stiftung zur Errichtung des Testaments geführt hat.
- Vieles sprach dafür, dass der Verstorbene die Stiftung möglichst weitgehend absichern wollte – und das Testament auch dann errichtet hätte, wenn er die rechtlichen Grenzen gekannt hätte.
- Die bloße Tatsache, dass die Schenkung formunwirksam war, ändert nichts daran, dass er die gewählte Erbregelung wollte. Das macht ein Versuch, das Testament anfechten zu wollen, nicht automatisch erfolgreich.
Damit blieb das Testament 2012 bestehen – und das frühere Testament 2011 war endgültig „aus dem Spiel“.
Privatstiftung, kassatorische Klausel & Co.: Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung zeigt mehrere praktische Punkte, die Erben und potenzielle Erben kennen sollten.
1. Ein Testament wegen Irrtums zu kippen ist schwierig
Wer ein Testament anfechten will, muss sehr konkret begründen:
- Worin genau der Irrtum bestand (Tatsachen- oder Rechtsirrtum).
- Warum gerade dieser Irrtum der alleine Beweggrund für das Testament war.
- Wie der Erblasser ohne diesen Irrtum verfügt hätte.
Unklare, vorsichtige oder widersprüchliche Vorbringen („vielleicht hat er geglaubt…“) überzeugen die Gerichte in der Regel nicht. Gerade in einem komplexen Kontext mit Stiftungen, Schenkungen und mehreren Testamentsstufen werden die Anforderungen hoch angesetzt. Wenn Sie überlegen, das Testament anfechten zu lassen, sollten Sie diese Punkte besonders beachten.
2. Formmangel bei Schenkungen ändert nicht automatisch das Testament
Im Fall 2 Ob 122/20k war die Schenkung an die Privatstiftung formunwirksam. Die Vermögenswerte blieben daher im Nachlass. Dennoch blieb das Testament unberührt.
Das verdeutlicht:
- Die Frage, ob eine Schenkung (etwa an eine Stiftung) wirksam ist, und
- die Frage, ob ein Testament wirksam ist,
sind rechtlich zu trennen. Ein Formmangel bei der Schenkung vernichtet das Testament nicht automatisch – und macht auch eine kassatorische Klausel nicht von selbst wirkungslos. Entscheidend ist wieder: Was wollte der Erblasser, und war ein allfälliger Irrtum dafür kausal? In vielen Fällen reicht ein Formmangel nicht aus, um ein Testament anfechten zu können.
3. Mehrere Erbantrittserklärungen können die Lage verkomplizieren
Die Kinder hatten im Verfahren mehrfach Erbantrittserklärungen abgegeben, gestützt auf unterschiedliche Erbtitel (ältere und jüngere Testamente). Grundsätzlich ist es möglich, eine Erbantrittserklärung nachzutragen oder zu ändern. In der Praxis führt das aber oft zu:
- komplizierten Verfahrensabläufen,
- widersprüchlich wirkenden Positionen,
- erhöhten Kostenrisiken.
Wichtig ist daher, frühzeitig zu klären, auf welchen Erbtitel man sich stützen will – und mit welcher Strategie die eigenen Rechte am besten gewahrt werden. Auch hier gilt: Wer das Testament anfechten will, benötigt eine klare, kohärente Strategie.
4. Doppelrollen (Erbe und Vertreter des Nachlasses) sind riskant
Im Umfeld des Falls wird deutlich, wie heikel Situationen sind, in denen Angehörige zugleich:
- als potenzielle Erben auftreten und
- als Vertreter des Nachlasses rechtliche Schritte setzen (etwa Klagen gegen eine Stiftung).
Solche Konstellationen können dazu führen, dass Bestreitungs- oder kassatorische Klauseln (wie im Testament 2012) durchgreifen – mit der Folge, dass ein Erbe seinen Anteil verliert, wenn er gegen bestimmte Anordnungen des Erblassers vorgeht. Bevor solche Schritte gesetzt werden, sollte unbedingt rechtliche Beratung eingeholt werden, um keine ungewollten Rechtsfolgen auszulösen.
Rechtsanwalt Wien
Konkrete Handlungsempfehlungen: Was sollten Betroffene jetzt tun?
Checkliste: Vorgehen bei Zweifeln am Testament
- 1. Testamente und Urkunden sichern
Alle vorliegenden Testamente (auch ältere), Schenkungsverträge, Stiftungsurkunden und Nachtragsverfügungen sollten so früh wie möglich gesichert und geordnet werden. - 2. Fristen im Verlassenschaftsverfahren beachten
Erbantrittserklärung, Vorbringen von Anfechtungsgründen und allfällige Rechtsmittel sind fristgebunden. Versäumte Fristen lassen sich kaum korrigieren. - 3. Irrtumsgründe strukturiert sammeln
Wer sich auf einen Irrtum berufen will, sollte systematisch festhalten:- Welche falsche Vorstellung hatte der Verstorbene Ihrer Einschätzung nach?
- Wie lässt sich das belegen (Zeugenaussagen, Schriftverkehr, Anwaltsbriefe, Notariatsakte)?
- Warum wäre das Testament ohne diesen Irrtum nicht errichtet worden?
- 4. Keine vorschnellen Klagen gegen Stiftungen oder andere Begünstigte
Bevor man als potenzieller Erbe gegen eine Privatstiftung, Miterben oder sonstige Begünstigte vorgeht, sollte geprüft werden, ob im Testament kassatorische oder Bestreitungsklauseln enthalten sind. Ein unüberlegter Schritt kann zum Verlust des Erbteils führen. - 5. Frühzeitig anwaltliche Beratung einholen
Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich: Viele Fehler passieren in den ersten Wochen nach dem Todesfall – aus Unsicherheit, Zeitdruck oder Fehlinformationen. Eine frühzeitige Beratung hilft, die richtige Strategie zu wählen und prozessuale Fehler zu vermeiden.
Häufige Fragen zur Anfechtung eines Testaments wegen Irrtums
„Reicht es, wenn der Verstorbene das Gesetz falsch verstanden hat?“
Ein bloßes falsches Rechtsverständnis („Das wird schon so passen“) reicht in der Regel nicht aus. Es muss sich um einen Irrtum handeln, der für die konkrete Gestaltung des Testaments ausschlaggebend war. Zudem ist zwischen Tatsachenirrtum und Rechtsirrtum zu unterscheiden – bei letzteren sind die Gerichte besonders zurückhaltend. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Rechtsauffassung des Erblassers ein kausaler Irrtum war, kann eine gezielte Prüfung helfen, Erfolgsaussichten einer Klage auf Nichtigkeit des Testaments zu beurteilen.
„Ich habe ein älteres, für mich besseres Testament – kann ich das einfach durchsetzen?“
Nicht automatisch. Ein späteres Testament widerruft frühere Testamente grundsätzlich, soweit sie im Widerspruch stehen. Nur wenn das jüngere Testament erfolgreich angefochten oder für unwirksam erklärt wird, kommt das ältere wieder zum Tragen. Das ist – wie der OGH-Fall zeigt – oft schwer durchzusetzen. Wer versucht, das ältere Testament durchzusetzen oder das jüngere anfechten zu wollen, sollte die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen.
„Was passiert, wenn eine Schenkung an eine Stiftung unwirksam ist?“
Dann fallen die betreffenden Vermögenswerte grundsätzlich in den Nachlass. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass das Testament oder eine Stiftungsbegünstigung unwirksam wird. Es kommt darauf an, ob und wie der Erblasser diese Konstellation bedacht hat und ob ein relevanter Irrtum nachweisbar ist. Häufig ist eine genaue Prüfung der Umstände notwendig, bevor man das Testament anfechten will.
„Kann ich meine Erbantrittserklärung später noch ändern?“
Unter bestimmten Umständen kann eine Erbantrittserklärung ergänzt oder angepasst werden, etwa wenn neue Unterlagen oder Testamente auftauchen. Das ist jedoch verfahrensrechtlich heikel und kann zu widersprüchlichen Positionen führen. Jede Änderung sollte vorher mit einer im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt besprochen werden.
Sie zweifeln an einem Testament oder stehen vor einem Verlassenschaftsverfahren?
Sie müssen diese Situation nicht alleine bewältigen. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Erbinnen, Erben und Pflichtteilsberechtigte bei der Prüfung von Testamenten, der Formulierung von Erbantrittserklärungen und der Durchsetzung oder Abwehr von Anfechtungen – auch in komplexen Konstellationen mit Stiftungen, Schenkungen und mehreren Testamentsstufen.
Wenn Sie unsicher sind, ob ein Irrtum des Erblassers vorliegt, ob sich ein älteres Testament noch „retten“ lässt oder ob eine kassatorische Klausel für Sie gefährlich werden könnte, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen.
Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Ein frühzeitiges, fundiertes Vorgehen kann darüber entscheiden, ob Ihre Ansprüche gewahrt bleiben – oder nicht.
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