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Terrasse Eigenheimversicherung: Zahlt die Eigenheimversicherung wirklich? [Rechtsanwalt Wien]

Terrasse Eigenheimversicherung

Terrasse Eigenheimversicherung: Terrasse nach Unwetter beschädigt: Zahlt die Eigenheimversicherung wirklich?

Viele Hauseigentümer wissen nicht, dass ihre Terrasse oft gar nicht mitversichert ist

Terrasse Eigenheimversicherung: Sommergewitter, Starkregen, Hagel – extreme Wetterereignisse nehmen zu. Wer ein Eigenheim mit Terrasse besitzt, verlässt sich häufig darauf, dass die Gebäude- oder Eigenheimversicherung „eh alles zahlt“. Genau das ist aber nicht selbstverständlich. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt deutlich: Terrassen sind rechtlich nicht automatisch Teil des „Gebäudes“ – mit teuren Folgen für die Eigentümer.

Was war passiert? Unwetterschaden an Terrasse – aber keine Deckung

Im entschiedenen Fall waren die Kläger Miteigentümer einer Doppelhaushälfte mit Terrasse. Im Juni 2023 beschädigte ein Unwetter bzw. eine Überschwemmung die Terrasse erheblich. Die Eigentümer wandten sich an ihre Eigenheimversicherung und verlangten rund 7.680 Euro Schadenersatz.

Die Versicherung lehnte die Zahlung ab. Begründung: Für die Gefahr „außergewöhnliche Naturereignisse“ (also etwa Sturm, Überschwemmung, Hagel in bestimmter Intensität) sei laut Polizze nur das dort genannte Gebäude versichert. Die Terrasse sei aber keine Gebäude­bestandteil, sondern zähle nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu den „Außenanlagen“. Diese seien nur versichert, wenn sie gesondert vereinbart wurden – und das war hier nicht der Fall.

Die Eigentümer klagten. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gaben der Versicherung Recht. Schließlich landete die Sache beim Obersten Gerichtshof. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 29.01.2025, 7 Ob 187/24m, die Revision der Kläger nicht angenommen. Die Folge: Kein Versicherungsschutz für die beschädigte Terrasse, und zusätzlich mussten die Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 1.150,39 Euro inklusive USt tragen.

Zur Entscheidung.

Warum hat der OGH so entschieden? Die Bedeutung des Wortlauts der Versicherungsbedingungen

Die Entscheidung aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie streng bei der Auslegung von Versicherungsverträgen auf den Wortlaut der AVB und der Polizze abgestellt wird.

Versicherungsvertrag wird aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden gelesen

Allgemeine Versicherungsbedingungen werden in Österreich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt. Maßgeblich ist:

  • der klare Wortlaut der Klauseln,
  • die Systematik (also wie die Bedingungen aufgebaut sind),
  • und der erkennbare Zweck der jeweiligen Bestimmungen.

Im konkreten Fall hatten die AVB ein sehr strukturiertes System:

  • Es gab eine detaillierte Aufzählung, welche Bauteile als „Gebäude“ gelten (zum Beispiel bestimmte Installationen).
  • Die Terrasse kam in dieser Liste nicht vor.
  • Stattdessen wurde die Terrasse ausdrücklich bei den „Außenanlagen“ erwähnt.
  • Außenanlagen waren laut AVB nur bei gesonderter Vereinbarung mitversichert.

Für die Gefahr „außergewöhnliche Naturereignisse“ war in den Bedingungen zudem ausdrücklich geregelt, dass der Schutz auf die in der Polizze genannten Gebäude beschränkt ist. Eine Terrasse, die eben nicht als Gebäude­bestandteil, sondern als Außenanlage definiert ist, fällt dann nicht automatisch darunter.

Der OGH stellte klar: Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aus dieser klaren Zweiteilung – Gebäudebestandteile einerseits, Außenanlagen andererseits – nicht berechtigterweise schließen, dass die Terrasse trotzdem zum Gebäude gehört. Wenn die Versicherung Außenanlagen nur gegen Zusatzprämie deckt, kann daraus kein „versteckter“ Gebäudeschutz für die Terrasse abgeleitet werden.

Rechtsanwalt Wien

Was bedeutet das für Eigenheimbesitzer in der Praxis?

Die Entscheidung zeigt deutlich, welche Lücken in der Absicherung bestehen können – oft unbemerkt bis zum ersten Schadenfall.

1. Terrassenschäden durch Unwetter sind nicht automatisch gedeckt

Wer eine Standard-Eigenheimversicherung hat, ist in der Regel davon geschützt, dass das Gebäude durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder außergewöhnliche Naturereignisse beschädigt wird. Aber:

  • Terrassen werden häufig in den AVB bei den Außenanlagen genannt.
  • Außenanlagen sind nicht immer Bestandteil des Grundpakets.
  • Sie müssen oft zusätzlich eingeschlossen werden (Sondervereinbarung, Deckungserweiterung).

Die Folge: Wird eine nicht mitversicherte Terrasse durch Starkregen, Überschwemmung, Sturm oder Hagel zerstört, bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen – so wie im Fall vor dem OGH.

2. Weitere typische „Risikobereiche“ rund ums Haus

Nicht nur Terrassen können problematisch sein. Je nach konkreter Polizze und AVB können unter anderem folgende Teile des Grundstücks nur eingeschränkt oder gar nicht gedeckt sein:

  • Gartenanlagen (Pflasterungen, Wege, Zäune, Mauern)
  • Pools und Pooltechnik
  • Photovoltaik-Anlagen und Solarthermie
  • Wallboxen / Ladestationen für E-Autos
  • Gartenhäuser, Carports, Pergolen

Viele Eigentümer investieren hohe Beträge in solche Anlagen – und übersehen, dass sie versicherungsrechtlich nicht einfach unter „Gebäude“ fallen.

3. Nicht nur der Schaden, auch Prozesskosten drohen

Wird ein Schaden abgelehnt und kommt es zum Prozess, droht ein weiteres Kostenrisiko: Wer verliert, muss regelmäßig auch die Kosten der Gegenseite tragen. Im entschiedenen Fall mussten die Kläger zusätzlich zu ihrem eigenen Schaden noch 1.150,39 Euro für die Revisionskosten der Versicherung bezahlen. Das zeigt, wie wichtig eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten vor einer Klage ist.

So prüfen Sie Ihre Eigenheimversicherung: Konkrete Schritte

Um unangenehme Überraschungen nach einem Unwetter zu vermeiden, sollten Hauseigentümer ihre Versicherungsunterlagen genau unter die Lupe nehmen.

1. Versicherungsurkunde & AVB genau durchlesen

Wesentliche Unterlagen sind:

  • Versicherungsurkunde / Polizze – hier steht, welche Gefahren (z.B. Feuer, Sturm, Leitungswasser, Elementarschäden) und welche Objekte (Gebäude, Nebengebäude, Außenanlagen) versichert sind.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) – hier werden Begriffe definiert, insbesondere was als „Gebäude“ gilt und was als „Außenanlage“.

Wichtige Fragen bei der Durchsicht:

  • Gibt es eine Definition des Begriffs „Gebäude“?
  • Werden Terrassen, Balkone, Loggien ausdrücklich erwähnt – und wenn ja, wo?
  • Gibt es einen eigenen Abschnitt zu „Außenanlagen“?
  • Steht dort, dass Außenanlagen nur bei besonderer Vereinbarung mitversichert sind?

2. Auf die Formulierungen achten

Typische Formulierungen, bei denen Sie hellhörig werden sollten:

  • „Außenanlagen (z.B. Terrassen, Wege, Mauern …) sind nur mitversichert, wenn dies in der Versicherungsurkunde besonders vereinbart ist.“
  • „Mitversichert gelten Außenanlagen bis zu einem Betrag von …, sofern dies vereinbart wurde.“
  • „Die Deckung für außergewöhnliche Naturereignisse besteht ausschließlich für das in der Versicherungsurkunde genannte Gebäude.“

Steht bei Ihnen in der Polizze kein ausdrücklicher Einschluss der Außenanlagen, besteht das Risiko einer Deckungslücke.

3. Gezielte Rückfrage bei der Versicherung

Unsichere oder unklare Passagen sollten Sie nicht einfach „wohlwollend“ interpretieren. Sinnvoll ist eine schriftliche Anfrage an Ihren Versicherer oder Vermittler, etwa mit folgenden Punkten:

  • Ist meine Terrasse für die Gefahren Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawine etc. mitversichert?
  • Wie sieht es mit Pool, PV-Anlage, Wallbox, Gartenhaus aus?
  • Gibt es Deckungserweiterungen, mit denen diese Bereiche eingeschlossen werden können?

Wichtig: Lassen Sie sich Zusagen immer schriftlich bestätigen, idealerweise durch einen Nachtrag (Endorsement) zur Polizze. Mündliche Auskünfte lassen sich im Streitfall meist schwer beweisen.

4. Ergänzung oder Anpassung der Versicherung prüfen

Wenn Sie eine hochwertige oder große Terrasse, einen teuren Pool oder umfangreiche Außenanlagen haben, kann es sinnvoll sein:

  • eine Deckungserweiterung für Außenanlagen abzuschließen,
  • oder eine zusätzliche Spezialversicherung (z.B. für PV-Anlagen) zu prüfen.

Hier kommt es sehr auf die konkrete Gestaltung Ihres Grundstücks und die bereits bestehenden Verträge an. Eine individuelle rechtliche und versicherungsrechtliche Prüfung kann helfen, unnötige Doppelversicherungen zu vermeiden und trotzdem Deckungslücken zu schließen.

Was tun im Schadenfall? Praktische Sofortmaßnahmen

Wenn Ihre Terrasse oder andere Außenanlagen bereits durch ein Unwetter beschädigt wurden, sollten Sie rasch und strukturiert vorgehen:

  • Schaden dokumentieren: Umfangreiche Fotos und Videos anfertigen (Detailaufnahmen und Gesamtansichten), Datum und Uhrzeit festhalten.
  • Schaden begrenzen: Zumutbare Maßnahmen setzen, um Folgeschäden zu vermeiden (z.B. provisorische Abdeckung, Absicherung loser Teile).
  • Schadenmeldung: Den Schaden umgehend der Versicherung melden – möglichst schriftlich bzw. über die offizielle Online-Schadenmeldung.
  • Kostenvoranschläge und Rechnungen sammeln: Angebote von Handwerkern, Materialrechnungen und ähnliche Belege aufbewahren.
  • Keine vorschnellen Vereinbarungen treffen: Unterschreiben Sie nicht unüberlegt Verzichts- oder Vergleichserklärungen, ohne zu verstehen, was Sie aufgeben.

Kommt es zum Streit mit der Versicherung – etwa weil diese die Deckung ablehnt oder nur einen Teil zahlt – ist es sinnvoll, frühzeitig juristischen Rat einzuholen, bevor weitere Kostenrisiken entstehen.

FAQ: Häufige Fragen zur Versicherung von Terrassen und Außenanlagen

Ist meine Terrasse automatisch in der Gebäudeversicherung mitversichert?

Nein, das ist keineswegs selbstverständlich. Wie die Entscheidung des OGH vom 29.01.2025, 7 Ob 187/24m, zeigt, werden Terrassen in vielen AVB nicht als Gebäudebestandteil, sondern als Außenanlage definiert. Außenanlagen sind dann nur versichert, wenn dies ausdrücklich in der Polizze vereinbart wurde. Ohne schriftlichen Einschluss kann die Versicherung die Leistung rechtmäßig verweigern.

Wie finde ich raus, ob meine Außenanlagen versichert sind?

Prüfen Sie Ihre Versicherungsurkunde und die AVB. Suchen Sie gezielt nach Begriffen wie „Außenanlagen“, „Terrasse“, „Pool“, „Photovoltaik“, „Carport“ oder „Gartenhaus“. Achten Sie darauf, ob diese Objekte

  • in der Definition des „Gebäudes“ vorkommen, oder
  • in einem eigenen Abschnitt „Außenanlagen“ stehen, der nur bei besonderer Vereinbarung gilt.

Im Zweifel sollten Sie Ihre Versicherung schriftlich um Klarstellung bitten – und die Antwort gut aufbewahren.

Die Versicherung hat den Schaden an meiner Terrasse abgelehnt – soll ich klagen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, was genau in Ihrer Polizze und in den AVB steht. In manchen Fällen ist die Ablehnung rechtlich korrekt, in anderen kann sie angreifbar sein. Bevor Sie den Schritt vor Gericht setzen, sollten Sie:

  • Ihre Unterlagen fachkundig prüfen lassen,
  • die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko einschätzen,
  • gegebenenfalls auch alternative Wege (z.B. Schlichtungsstellen) erwägen.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Versicherungsrecht kann die Kanzlei Pichler beurteilen, ob sich eine Klage lohnt oder ob eine gütliche Einigung oder Anpassung des Versicherungsschutzes sinnvoller ist.

Kann ich mich nachträglich gegen solche Schäden absichern?

Ja, meistens ist das möglich. Viele Versicherer bieten Zusatzbausteine oder Deckungserweiterungen für Außenanlagen, Photovoltaik, Pools oder E-Ladestationen an. Wichtig ist, dass Sie:

  • konkret angeben, welche Objekte abgesichert werden sollen,
  • die neuen Bedingungen genau prüfen (inklusive Selbstbehalte, Ausschlüsse, Höchstgrenzen),
  • alle Änderungen schriftlich bestätigen lassen.

Rechtzeitig prüfen, statt im Schadenfall überrascht zu werden

Die Entscheidung des OGH macht deutlich: Was viele als „selbstverständlich mitversichert“ ansehen, ist es rechtlich oft nicht. Gerade Terrassen, Pools, PV-Anlagen und sonstige Außenanlagen sollten bewusst in den Blick genommen werden, bevor das nächste Unwetter kommt.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Haus- und Wohnungseigentümer bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Versicherungsansprüche. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Terrasse oder andere Außenanlagen ausreichend versichert sind – oder wenn Ihre Versicherung einen Schaden bereits abgelehnt hat – können Sie Ihre Polizze (inklusive AVB) prüfen lassen.

Lassen Sie Ihre Ansprüche rechtlich bewerten, bevor Sie teure Schritte setzen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at (Karlsplatz 3, 1010 Wien).


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