Ärztliche Aufklärung über Technikrisiken im OP: Müssen Patienten über mögliche Geräteausfälle informiert werden?
Viele Patienten gehen heute davon aus, dass im Operationssaal alles doppelt und dreifach abgesichert ist: moderne Medizintechnik, zertifizierte Geräte, Ersatz für den Notfall. Technikrisiken im OP sind für viele kaum vorstellbar. Umso größer ist der Schock, wenn eine Operation wegen eines Gerätefehlers abgebrochen werden muss – und die Frage im Raum steht: Hätte mich der Arzt darüber aufklären müssen?
Genau darum ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 23.06.2025, 8 Ob 76/25x). Der Fall zeigt plastisch, wo die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht liegen, wenn es um seltene technische Risiken und das Fehlen von Ersatzgeräten geht – und was Patientinnen und Patienten in der Praxis tun können, um sich besser zu schützen. Zur Entscheidung.
Der konkrete Fall: Prostata-Operation, Defekt der Saugpumpe, Klage des Patienten
Ein Patient unterzog sich einer sogenannten bipolaren Enukleation der Prostata. Bei diesem Eingriff wird das Gewebe mittels spezieller Technik abgetragen; zum Einsatz kommt dabei ein Morcellator mit Saugpumpe.
Während der Operation kam es zu einem offenbar unerwarteten Defekt dieser Saugpumpe. Die Folge: Die Operation musste abgebrochen werden. Der betroffene Patient fühlte sich dadurch erheblich beeinträchtigt und machte vor Gericht unter anderem geltend, er sei unzureichend aufgeklärt worden:
- Er sei nicht darüber informiert worden, dass ein technisches Gerät während der Operation ausfallen kann.
- Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass im Krankenhaus kein Ersatzgerät zur Verfügung stand.
Nachdem die Vorinstanzen die Ansprüche nicht im gewünschten Umfang zusprachen, legte der Patient Revision ein. Das Berufungsgericht sah grundsätzliche Fragen zur ärztlichen Aufklärung über technische Risiken als klärungsbedürftig. Der OGH musste daher entscheiden, ob:
- eine generelle Pflicht besteht, Patienten über mögliche Geräteausfälle im OP aufzuklären, und
- ein Hinweis auf das Fehlen von Ersatzgeräten erforderlich gewesen wäre.
Was der OGH entschieden hat – und was nicht
Der OGH hat die Revision des Patienten zurückgewiesen. Er hielt sie für unzulässig, weil keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag. Die Entscheidung der Vorinstanzen blieb somit aufrecht, und der Kläger musste der Gegenseite die Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen.
Wichtig ist: Der OGH hat in dieser Entscheidung keine allgemeine neue Grundsatzregel zu Technikrisiken im OP geschaffen. Stattdessen betonte er, dass der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht immer eine Einzelfallfrage ist.
Im konkreten Fall kam der OGH zu dem Ergebnis, dass die Gerichte vertretbar davon ausgegangen waren, dass:
- der Ausfall der Saugpumpe ein sehr seltenes und nicht vorhersehbares Risiko darstellte,
- die betroffene Saugpumpe kurz vor der Operation geliefert und geprüft worden war,
- eine CE-Kennzeichnung bestand und jährliche Prüfintervalle vorgesehen waren,
- es weder internationale Standards noch in Österreich eine übliche Praxis gibt, für diesen Eingriff generell Ersatzgeräte vorzuhalten – selbst nicht in Universitätskliniken.
Auf dieser Grundlage sah der OGH keinen Anlass, eine weitergehende generelle Aufklärungspflicht über die Möglichkeit eines derart seltenen Geräteausfalls oder über das Fehlen eines Ersatzgeräts zu bejahen.
Was bedeutet „ärztliche Aufklärungspflicht“ in diesem Zusammenhang?
Die ärztliche Aufklärungspflicht dient dazu, die Selbstbestimmungsrechte des Patienten zu schützen. Nur wer über Art, Zweck, Risiken und Alternativen eines Eingriffs informiert ist, kann wirksam einwilligen. In diesem Sinne sind Technikrisiken im OP Teil der Abwägung, ob ein Risiko wesentlich für die Entscheidung ist.
Typischerweise umfasst die Aufklärung:
- Art des Eingriffs: Was wird gemacht, wie läuft die Operation ab?
- Risiken und Komplikationen: Welche typischen und ernste Risiken können auftreten?
- Behandlungsalternativen: Gibt es andere Methoden, eventuell mit anderen Risiken?
- Folgen bei Unterbleiben: Was passiert, wenn der Eingriff nicht durchgeführt wird?
Die Rechtsprechung betont seit Jahren: Aufzuklären ist über wesentliche und für die Entscheidung relevante Risiken. Dabei kommt es auf mehrere Faktoren an:
- Wie häufig ist das Risiko?
- Wie schwerwiegend wären die Folgen?
- Gibt es besondere Umstände im konkreten Fall (z.B. Vorerkrankungen, bekannte Probleme mit bestimmten Geräten)?
Extrem seltene und kaum vorhersehbare Risiken müssen nicht in jedem Fall im Detail geschildert werden – vor allem dann nicht, wenn sie auch bei sorgfältiger Vorbereitung nur als theoretische Möglichkeit erscheinen. Technikrisiken im OP, die so einzuordnen sind, müssen nicht immer einzeln aufgelistet werden.
Muss über mögliche Geräteausfälle und fehlende Ersatzgeräte aufgeklärt werden?
Die Entscheidung des OGH vom 23.06.2025 zeigt klar: Es gibt keine generelle Pflicht, jeden denkbaren technischen Defekt vor einer Operation zu thematisieren.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls:
- Ist ein Geräteversagen ein bekanntes oder häufiges Problem?
Wenn es etwa gehäuft zu Ausfällen eines bestimmten Gerätemodells kommt oder eine Klinik weiß, dass ein Gerät immer wieder Schwierigkeiten macht, kann eine gesteigerte Aufklärungspflicht entstehen. - Gab es Hinweise auf ein erhöhtes Risiko?
Etwa durch überfällige Wartungen, fehlende Prüfprotokolle oder bekannte Mängel. In solchen Konstellationen kann ein „bloß theoretisches Risiko“ zu einem konkreten, aufklärungspflichtigen Risiko werden. - Wie schwer wären die Folgen eines Ausfalls?
Je gravierender die möglichen Folgen für den Patienten (z.B. lebensbedrohliche Situation, bleibende Schäden), desto eher kann eine Aufklärungspflicht bestehen – selbst bei geringer Eintrittswahrscheinlichkeit. - Wie ist die übliche medizinische Praxis?
Wenn selbst spezialisierte Kliniken üblicherweise kein Ersatzgerät bereithalten und dies dem Stand der Praxis entspricht, ist es schwer, von einer generellen Pflicht zu sprechen, gerade hierüber im Detail aufzuklären.
Im besprochenen Fall bewertete der OGH den Ausfall der Saugpumpe als seltenes, nicht vorhersehbares Ereignis bei einem Gerät, das ordnungsgemäß geprüft und zertifiziert war. Unter diesen Umständen sah er keine Fehler in der Beurteilung der Vorinstanzen, wonach keine spezifische Aufklärung über dieses Technikrisiko und das Fehlen eines Ersatzgeräts erforderlich war.
Rechtsanwalt Wien – Technikrisiken im OP
Was heißt das für Patientinnen und Patienten in der Praxis?
Für Betroffene ist wichtig zu verstehen: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Ärzte über Technik überhaupt nicht informieren müssen. Sie bedeutet aber, dass kein Anspruch darauf besteht, dass jedes nur theoretisch denkbare technikbezogene Risiko vorab angesprochen wird.
Typische Alltagssituationen – wie wirkt sich das aus?
- Geplante Operation mit Spezialgerät
Sie haben einen geplanten Eingriff, bei dem ein spezielles Gerät (z.B. Laser, Roboter, Navigationssystem) eingesetzt wird. Die Ärztin erklärt Ihnen die Methode, die allgemeinen Risiken und Alternativen. Einen abstrakten Hinweis „Dieses Gerät kann ausfallen“ schuldet sie in der Regel nicht – solange kein besonderes Ausfallsrisiko bekannt ist und das Gerät ordnungsgemäß gewartet wurde. - Klinik mit bekannten Technikproblemen
Wenn in einem Spital bekannt ist, dass bestimmte Geräte wiederholt ausfallen oder seit längerem nicht überprüft wurden, kann eine Aufklärung über diese Besonderheiten erforderlich sein. Unterbleibt sie und kommt es zu einem Schaden, kann das rechtliche Konsequenzen haben. - Notfalloperation
Bei akuten, lebensbedrohlichen Situationen ist der Umfang der Aufklärung aus praktischen Gründen beschränkt. Der Fokus liegt auf der Rettung des Patienten, nicht auf detaillierten technischen Erläuterungen. Umso wichtiger ist aber nachträgliche Dokumentation und Aufklärung. - Abbruch einer Operation wegen Geräteausfalls
Muss eine Operation abgebrochen werden, stellt sich im Nachhinein die Frage: Wurde das Risiko vorhersehbar erhöht (z.B. fehlende Wartung)? Wurde ordnungsgemäß geprüft? Handelte es sich um ein extrem seltenes Ereignis? Davon hängt ab, ob es Ansatzpunkte für Ansprüche wegen Aufklärungs- oder Behandlungsfehlern gibt.
Wie kann ich mich als Patient besser absichern? Konkrete Empfehlungen
Auch wenn nicht über jedes Detail aufgeklärt werden muss, können Sie selbst aktiv zu mehr Sicherheit beitragen. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
1. Vor dem Eingriff gezielt nachfragen
- „Welche Geräte kommen bei meiner Operation zum Einsatz?“
- „Gibt es bekannte Besonderheiten oder Risiken im Zusammenhang mit dieser Technik?“
- „Werden die Geräte regelmäßig geprüft? Wann war die letzte Überprüfung?“
- „Gibt es einen Plan B, falls ein Gerät ausfällt?“
Sie müssen dabei keine Fachbegriffe kennen. Es reicht, allgemein nach Technik, Wartung und Notfallplänen zu fragen. Verantwortungsvolle Ärztinnen und Ärzte werden Ihnen diese Fragen verständlich beantworten. Fragen zu Technikrisiken im OP sind legitim und sinnvoll.
2. Aufklärungsunterlagen sorgfältig aufbewahren
- Lesen Sie die Aufklärungsformulare vor der Unterschrift möglichst in Ruhe durch.
- Bitten Sie um eine Kopie der unterschriebenen Unterlagen.
- Notieren Sie sich wichtige Informationen oder ergänzen Sie Fragen schriftlich auf dem Formular.
Diese Unterlagen sind im Streitfall oft entscheidend, um zu klären, was tatsächlich besprochen wurde.
3. Bei Unsicherheit nachhaken – mündlich und wenn möglich schriftlich
Wenn Ihnen etwas unklar ist, fragen Sie nach. Bestehen Sie auf einer verständlichen Erklärung. In sensiblen Fällen kann es hilfreich sein, einen Angehörigen mit zum Aufklärungsgespräch zu nehmen – als zusätzliche Zeugin oder Zeuge und zur emotionalen Unterstützung.
4. Nach einem Vorfall rasch handeln
Wenn es während eines Eingriffs zu einem Geräteausfall, Abbruch oder unerwarteten Komplikationen kommt und Sie einen Zusammenhang mit der Technik vermuten, sollten Sie:
- sich einen möglichst genauen Ablauf schildern lassen,
- Einsicht in die Krankenakte verlangen,
- möglichst bald nach dem Ereignis Gedächtnisprotokolle (auch von Angehörigen) anfertigen,
- frühzeitig rechtlichen Rat einholen, weil Verjährungsfristen und die Sicherung von Beweisen eine große Rolle spielen.
FAQ: Häufige Fragen zu Technikrisiken und Aufklärung im OP
Bin ich automatisch entschädigungsberechtigt, wenn ein OP-Gerät ausfällt?
Nein. Ein Geräteausfall allein begründet noch keinen Anspruch auf Schadenersatz. Es kommt darauf an, ob ein Fehler vorliegt – etwa mangelnde Wartung, fehlerhafte Organisation, Einsatz eines offensichtlich defekten Geräts oder eine Aufklärungspflichtverletzung. Handelt es sich um einen seltenen, trotz ordnungsgemäßer Prüfung nicht vorhersehbaren Defekt, liegt oft kein haftungsrelevanter Fehler vor. Technikrisiken im OP sind nicht automatisch haftungsbegründend.
Hätte mich der Arzt nicht immer darüber informieren müssen, dass ein Gerät ausfallen kann?
Nach der Rechtsprechung besteht keine generelle Pflicht, jeden technisch denkbaren Ausfall anzusprechen. Die Aufklärung muss sich auf wesentliche, realistische Risiken konzentrieren. Reine „Theorierisiken“, die selbst bei sorgfältiger Vorbereitung kaum vorhersehbar sind, müssen typischerweise nicht im Detail erklärt werden – es sei denn, besondere Umstände sprechen dafür.
Wie kann ich im Nachhinein beweisen, dass ich nicht ausreichend aufgeklärt wurde?
Grundsätzlich muss die behandelnde Seite nachweisen, dass eine ausreichende Aufklärung erfolgt ist. In der Praxis sind aber Dokumente und Zeugen sehr wichtig. Bewahren Sie daher alle Unterlagen auf, notieren Sie sich Gesprächsinhalte möglichst zeitnah, und nehmen Sie – wenn möglich – eine Vertrauensperson zum Aufklärungsgespräch mit.
Lohnt sich eine rechtliche Prüfung, wenn meine Operation wegen eines Gerätefehlers abgebrochen wurde?
Eine Prüfung kann sich durchaus lohnen – vor allem, wenn Sie gesundheitliche Folgen erlitten haben oder der Verdacht besteht, dass:
- bekannte Gerätedefekte ignoriert wurden,
- Prüf- und Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden,
- die Organisation im OP (z.B. Notfallplan) mangelhaft war oder
- die Aufklärung unklar, lückenhaft oder missverständlich war.
Ob tatsächlich Ansprüche bestehen, hängt aber immer vom konkreten Einzelfall ab und sollte fachkundig beurteilt werden.
Rechtliche Unterstützung in sensiblen Medizin-Fällen
Medizinische Behandlungen, komplizierte Technik und rechtliche Pflichten greifen ineinander – für Betroffene ist das oft schwer durchschaubar. Durch jahrelange anwaltliche Praxis in haftungsrechtlichen Streitigkeiten kennt die Kanzlei Pichler die typischen Problemfelder rund um ärztliche Aufklärung, Behandlungsfehler und technische Risiken im OP.
Wenn Ihre Operation wegen eines Gerätefehlers abgebrochen wurde oder Sie sich unsicher sind, ob Sie ausreichend aufgeklärt wurden, sollten Sie Ihre Situation frühzeitig rechtlich prüfen lassen. Dabei geht es auch darum, Beweise zu sichern und Fristen einzuhalten.
Sie möchten Ihren Fall vertraulich besprechen? Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien steht Ihnen dafür zur Verfügung. Sie erreichen die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.