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Stromvertrag gekündigt: Kündigung und Rechte prüfen [Rechtsanwalt Wien]

Stromvertrag gekündigt

Stromvertrag gekündigt vom Anbieter und neues, teureres Angebot erhalten – dürfen die das?

Wenn der Energieversorger kündigt: Für viele ein Schock

Ein Brief vom Stromanbieter, nüchtern formuliert: Stromvertrag gekündigt – Der bestehende Vertrag wird beendet. Gleichzeitig liegt ein neues Angebot bei – mit deutlich höheren Preisen. Viele Betroffene fragen sich in diesem Moment: „Muss ich das akzeptieren? Kann ich nicht einfach auf meinem alten Vertrag bestehen?“

Genau zu so einer Konstellation hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung zu äußern. Das Ergebnis ist für Konsumentinnen und Konsumenten unbequem – aber klar: Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Energieversorger den Vertrag ordentlich kündigen, auch wenn er gleichzeitig ein teureres Folgeangebot legt.

Was war im Fall vor dem OGH passiert?

Im entschiedenen Fall hatte ein Kunde mit einem Energieversorger einen Stromliefervertrag für seine Wohnung abgeschlossen. Der Ablauf:

  • Der Anbieter kündigte den bestehenden Stromliefervertrag mit Schreiben vom 27.07.2022 ordentlich zum 30.09.2022.
  • Im selben Schreiben bot er dem Kunden an, ab 01.10.2022 weiterhin Strom zu liefern – allerdings zu deutlich höheren Preisen.
  • Der Kunde nahm dieses neue Angebot nicht an. Stattdessen klagte er und wollte gerichtlich feststellen lassen,
    • dass die Kündigung unwirksam sei und der alte Vertrag unverändert weiterbestehe, und
    • dass der Anbieter für etwaigen Schadenersatz haftet, weil die Stromlieferung eingestellt worden war.
  • Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab.
  • Der Kunde erhob Revision an den OGH – also den Versuch, das Urteil höchstgerichtlich aufheben zu lassen.

Der OGH hat diese Revision im Verfahren OGH vom 15.05.2024, 6 Ob 6/24m, zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Zur Entscheidung.

Die Kernaussagen der OGH-Entscheidung

Der OGH traf in dieser Sache mehrere klare Aussagen, die weit über den Einzelfall hinausreichen:

  • Die Kündigung des Energieversorgers war wirksam. Der Anbieter hat den Stromliefervertrag ordentlich gekündigt. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG), eingehalten werden, ist eine solche Kündigung zulässig.
  • § 80 Abs 2a ElWOG schützt nicht vor einer „echten“ Kündigung. Diese Verbraucherschutzbestimmung betrifft bestimmte einseitige Vertragsänderungen. Sie führt aber nicht dazu, dass ein wirksam gekündigter Vertrag automatisch zu den alten Bedingungen weiterlaufen müsste, nur weil gleichzeitig ein neues – teureres – Angebot gelegt wird.
  • Die gleichzeitige Angebotslegung macht aus der Kündigung keine Vertragsänderung. Das Schreiben des Versorgers bestand aus zwei rechtlich getrennten Teilen:
    • Beendigung des bestehenden Vertrags zum 30.09.2022 (Kündigung),
    • Anbot eines neuen Liefervertrags ab 01.10.2022 zu geänderten Preisen.

    Diese Kombination bleibt zulässig, solange die Kündigung als solche den gesetzlichen Rahmen einhält.

  • Keine marktbeherrschende Stellung des Anbieters. Im konkreten Fall gab es mehrere wählbare Anbieter am Markt. Der OGH verneinte daher eine marktbeherrschende Stellung und damit eine allfällige besondere Missbrauchskontrolle.
  • Kein Raum für eine weitere höchstgerichtliche Klärung. Der OGH verwies darauf, dass wesentliche Rechtsfragen zu solchen Fallkonstellationen bereits in mehreren Entscheidungen im April 2024 behandelt worden waren. Es lag daher keine „erhebliche Rechtsfrage“ mehr vor; die Revision wurde zurückgewiesen.

Der Kläger musste außerdem die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 602,54 EUR zahlen. Das zeigt sehr deutlich das Kostenrisiko, wenn man einen Prozess verliert.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Kündigung von Stromlieferverträgen?

Für Stromlieferverhältnisse ist in Österreich vor allem das ElWOG (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz) maßgeblich. Zwei Bestimmungen spielten im entschiedenen Fall eine wichtige Rolle:

Ordentliche Kündigung nach § 76 Abs 1 ElWOG

Nach § 76 Abs 1 ElWOG kann ein Lieferant bestehende Lieferverträge grundsätzlich ordentlich kündigen, sofern

  • die vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen eingehalten werden und
  • die in Gesetz und Vertrag vorgesehenen Formen (z. B. Schriftlichkeit, rechtzeitige Verständigung) erfüllt sind.

Das Gesetz soll Verbraucher schützen, aber es zwingt Energieversorger nicht dazu, Verträge „für immer“ zu den einmal vereinbarten Preisen fortzuführen. Eine ordentliche Kündigung ist damit – im gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Rahmen – zulässig.

Verbraucherschutz bei einseitigen Änderungen: § 80 Abs 2a ElWOG

§ 80 Abs 2a ElWOG schützt Verbraucher vor einseitigen Vertragsänderungen, etwa wenn ein Energieanbieter ohne Zustimmung der Kundinnen und Kunden die Preise oder andere wesentliche Vertragsbedingungen ändern will. Dann bestehen Informationspflichten und unter Umständen Sonderkündigungsrechte.

Der OGH stellt mit der Entscheidung vom 15.05.2024 aber ausdrücklich klar:

  • Diese Norm wandelt eine klare, unbedingte Kündigung nicht in eine bloße Vertragsänderung um.
  • Auch die Kombination „Wir kündigen Ihren alten Vertrag“ + „Hier ist ein neues Angebot zu höheren Preisen“ fällt nicht automatisch unter § 80 Abs 2a ElWOG als unzulässige einseitige Änderung.

Rechtlich ist daher zu unterscheiden zwischen:

  • Einer Vertragsänderung (z. B. Preisanpassung während eines laufenden Vertrags; hier greift § 80 Abs 2a ElWOG), und
  • einer Vertragsbeendigung (ordentliche Kündigung) mit anschließendem freiwilligen neuen Angebot (hier greift diese Bestimmung nach Auffassung des OGH nicht).

Was bedeutet das für Stromkundinnen und -kunden in der Praxis?

Die Entscheidung hat ganz konkrete Folgen für viele Menschen, die Kündigungsschreiben von Energieversorgern erhalten – insbesondere in Zeiten volatiler Energiepreise.

1. Kein Automatismus: Der alte Vertrag lebt nicht einfach weiter

Wird Ihr Stromliefervertrag vom Anbieter formell korrekt und fristgerecht ordentlich gekündigt (also Ihr Stromvertrag gekündigt wurde), können Sie sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Vertrag zu den bisherigen Preisen weiterlaufen müsse. Auch § 80 Abs 2a ElWOG hilft in dieser Konstellation nach der Rechtsprechung des OGH nicht weiter, wenn es sich eben um eine „echte“ Kündigung handelt.

2. Sie haben aber Wahlmöglichkeiten

Eine Kündigung ist kein Zwang, das neue teurere Angebot anzunehmen. Typischerweise bestehen folgende Optionen:

  • Neues Angebot annehmen: Sie akzeptieren die neu angebotenen Konditionen und schließen mit dem bisherigen Anbieter einen neuen Vertrag ab.
  • Zu einem anderen Anbieter wechseln: Gerade in Ballungsräumen und vielen Regionen Österreichs gibt es mehrere Energieversorger, zwischen denen Sie frei wählen können.
  • Rechtliche Prüfung der Kündigung: Es lohnt sich zu prüfen, ob die Kündigung tatsächlich allen formellen und materiellen Voraussetzungen entspricht (Kündigungsfrist, richtige Form, eindeutiger Zugang, eventuell vertraglich vereinbarte Mindestvertragsdauer etc.).

3. Marktbeherrschung ist die Ausnahme, nicht die Regel

Nur wenn ein Energieversorger in einer Region faktisch keine ernsthafte Konkurrenz hat und der Kunde kaum Ausweichmöglichkeiten hat, kann eine marktbeherrschende Stellung in Betracht kommen. Dann greifen andere rechtliche Überlegungen, etwa aus dem Kartell- und Wettbewerbsrecht. Im vom OGH entschiedenen Fall war dies aber nicht gegeben – es bestanden reale Auswahlanbieter.

4. Kostenrisiko bei Klagen nicht unterschätzen

Der Kläger im Fall 6 Ob 6/24m musste der Gegenseite 602,54 EUR an Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen. Dazu kommen in der Praxis noch eigene Anwaltskosten und gegebenenfalls Kosten der Vorinstanzen. Wer gegen eine Kündigung klagt, sollte sich daher frühzeitig informieren lassen, wie hoch das Prozess- und Kostenrisiko tatsächlich ist.

Rechtsanwalt Wien: Stromvertrag gekündigt – was jetzt?

Checkliste: Was sollten Sie tun, wenn Ihr Energieversorger kündigt?

Um besonnen und rechtssicher zu reagieren, hilft ein strukturiertes Vorgehen. Folgende Punkte sind in der Praxis besonders wichtig:

1. Schreiben genau lesen und aufbewahren

  • Lesen Sie das Kündigungsschreiben aufmerksam, inklusive eventueller Beilagen.
  • Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf (Kündigung, neues Angebot, AGB, frühere Korrespondenz).
  • Notieren Sie sich Datum des Zugangs (wann Sie das Schreiben im Postkasten vorgefunden oder elektronisch erhalten haben).

2. Kündigungsfrist und -form prüfen

  • Vergleichen Sie die angegebene Beendigung des Vertrags mit den vertraglichen Regelungen (Mindestvertragsdauer, Kündigungsfrist).
  • War die Kündigung schriftlich, wie im Vertrag vorgesehen?
  • Wurden gesetzliche Informations- und Fristvorgaben eingehalten?

Schon formale Fehler können im Einzelfall eine Kündigung unwirksam machen. Ohne genaue Prüfung bleibt dieses Potenzial aber ungenutzt.

3. Markt sondieren: Gibt es günstigere oder stabilere Alternativen?

  • Nutzen Sie Vergleichsportale zum Preis- und Konditionencheck.
  • Achten Sie nicht nur auf den Arbeitspreis, sondern auch auf Grundgebühren, Vertragsbindung, Preisgarantien und Anpassungsklauseln.
  • Prüfen Sie, ob ein Wechsel zu einem anderen Anbieter für Sie sinnvoll ist, bevor Sie ein teureres Anschlussangebot annehmen.

4. Fristen zur Angebotsannahme und zum Wechsel beachten

  • Oft sind neue Angebote nur für einen bestimmten Zeitraum gültig.
  • Planen Sie ausreichend Zeit für den Wechsel zu einem anderen Anbieter ein, damit es nicht zu einer Versorgungslücke kommt.
  • Notieren Sie sich alle Fristen und setzen Sie rechtzeitig Schritte.

5. Rechtliche Beratung einholen – besonders bei Unklarheiten

  • Wenn Sie Zweifel haben, ob die Kündigung rechtmäßig ist, holen Sie anwaltlichen Rat ein.
  • Besonders relevant ist das, wenn Sie:
    • im ländlichen Gebiet mit sehr geringem Anbieterwettbewerb wohnen,
    • eine lange Mindestvertragsdauer vereinbart hatten, oder
    • den Eindruck haben, dass Informationspflichten verletzt wurden.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis lässt sich oft rasch einschätzen, ob sich eine rechtliche Intervention lohnt oder ob der Fokus besser auf einem Anbieterwechsel liegen sollte.

Häufige Fragen: Stromvertrag gekündigt – was nun?

Kann ich mich auf § 80 Abs 2a ElWOG berufen, damit mein alter Vertrag weiterläuft?

In einer Konstellation wie im Fall OGH 15.05.2024, 6 Ob 6/24m ist die Antwort nein. Diese Bestimmung schützt vor bestimmten einseitigen Vertragsänderungen. Sie bewirkt aber nicht, dass eine rechtlich wirksame, unbedingte ordentliche Kündigung „zurückverwandelt“ wird, sodass der alte Vertrag unverändert weitergilt, nur weil gleichzeitig ein neues Angebot zu höheren Preisen gemacht wurde.

Muss ich das neue, teurere Angebot annehmen?

Nein. Sie sind grundsätzlich frei, neue Angebote Ihres bisherigen Anbieters anzunehmen oder abzulehnen. Sie können sich nach anderen Anbietern umsehen. Wichtig ist nur, dass Sie rechtzeitig eine neue Versorgung sicherstellen, bevor der alte Vertrag ausläuft. Andernfalls drohen Zwischenlösungen oder im schlimmsten Fall eine vorübergehende Nichtbelieferung.

Ist es überhaupt zulässig, dass der Stromanbieter einfach kündigt?

Ja, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 76 Abs 1 ElWOG ermöglicht eine ordentliche Kündigung durch den Lieferanten, sofern unter anderem Fristen und Form eingehalten werden. Stromlieferverträge sind in der Regel keine unkündbaren Dauerschuldverhältnisse. Der genaue Umfang des Kündigungsrechts ergibt sich aber aus der Kombination von Gesetz, AGB und individueller Vertragsgestaltung.

Was, wenn ich denke, mein Anbieter hat eine marktbeherrschende Stellung?

Eine marktbeherrschende Stellung liegt nur in Ausnahmefällen vor, etwa wenn es in einer Region faktisch keinen ernsthaften Wettbewerber gibt. Ob das so ist, ist eine komplexe Rechts- und Tatsachenfrage. Wenn Sie den Eindruck haben, keine echte Wahl zu haben, sollten Sie die Situation rechtlich prüfen lassen. Je nach Ergebnis kommen kartellrechtliche oder zivilrechtliche Schritte in Betracht. Im vom OGH entschiedenen Fall lag eine solche Marktbeherrschung jedoch nicht vor, weil es alternative Anbieter gab.

Reagieren statt abwarten: Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen

Ein Kündigungsschreiben des Energieversorgers ist unangenehm, aber kein Grund für Panik. Wichtig ist, dass Sie informiert und frühzeitig handeln. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Zivil- und Verbraucherrecht kann die Pichler Rechtsanwalt GmbH einschätzen, ob eine Kündigung rechtlich angreifbar ist oder ob es wirtschaftlich vernünftiger ist, auf einen Anbieterwechsel zu setzen.

Wenn Sie ein Kündigungsschreiben oder ein neues, teureres Angebot Ihres Energieversorgers erhalten haben, können Sie Ihre Unterlagen prüfen lassen. Die Kanzlei Pichler analysiert, ob Form- oder Fristfehler vorliegen, welche Alternativen bestehen und welche Kostenrisiken eine gerichtliche Auseinandersetzung hätte.

Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung hilft, teure Fehler zu vermeiden und die für Sie beste Entscheidung zu treffen.


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