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Steuerzuschlag Verdienstentgang: OGH stoppt Beweislast-Trick

Steuerzuschlag Verdienstentgang

OGH stoppt Beweislast-Trick: Steuerzuschlag Verdienstentgang ist nur Vorschuss – was Unfallopfer und Versicherer jetzt wissen müssen

Einleitung

Steuerzuschlag Verdienstentgang: Nach einem schweren Unfall ist es schon schwer genug, Gesundheit, Alltag und Beruf wieder in den Griff zu bekommen. Wenn dann Jahre später der Haftpflichtversicherer auftaucht und „zu viel gezahlte“ Beträge auf den Verdienstentgang zurückfordert, sind Verunsicherung und Ärger groß: Muss ich wirklich Geld zurückzahlen, das ich damals für meinen Lebensunterhalt gebraucht habe? Dürfen die jetzt Steuerunterlagen verlangen? Und was passiert, wenn ich die Bescheide nicht mehr habe?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem aktuellen Fall zentrale Fragen beantwortet: Der sogenannte „Steuerzuschlag“ beim Verdienstentgang ist kein Geschenk, sondern ein Vorschuss. Gleichzeitig bleibt die Beweislast dort, wo sie hingehört – beimjenigen, der Geld zurückverlangt. Wer aber Unterlagen verweigert, riskiert klare Nachteile in der Beweiswürdigung.

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Der Sachverhalt

Ein Verkehrsunfall im Jahr 2000 hatte langfristige Folgen: Die Haftpflichtseite der Unfallgegnerin musste dem Geschädigten 75 % seines Verdienstentgangs ersetzen. Über viele Jahre erfolgten außergerichtliche Zahlungen. Gezahlt wurde „brutto“, also inklusive eines Zuschlags für die erwartete Einkommensteuer auf den Verdienstentgang. So sollte sichergestellt werden, dass der Geschädigte den Nettoverlust tatsächlich abdecken kann – selbst wenn auf die Ersatzleistung Einkommensteuer anfällt.

Im Jahr 2019 kam ans Licht, dass der Geschädigte nicht nur als Geschäftsführer tätig war, sondern auch Inhaber eines Taxiunternehmens. Die Haftpflichtversicherung verlangte daraufhin die Einkommensteuerbescheide, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe für die Jahre 2014 bis 2017 tatsächlich Einkommensteuer angefallen ist. Der Geschädigte bestätigte, die erhaltenen Zahlungen beim Finanzamt deklariert zu haben, legte die Steuerbescheide jedoch nicht vor. Unklar blieb damit, welche Einkommensteuer wirklich entrichtet worden war.

Parallel dazu klagte der Geschädigte weitere 21.469,61 EUR Verdienstentgang für das Jahr 2018 ein. Die Gegenseite rechnete mit einer Gegenforderung („mindestens“ 25.000 EUR) auf. Ihre Argumentation: Man habe jahrelang „brutto“ bezahlt, tatsächlich sei aber offenbar gar keine oder eine deutlich geringere Steuer angefallen; der Steuerzuschlag sei daher als Überzahlung rückforderbar.

Das Erstgericht sprach dem Kläger 15.090,48 EUR zu und verwarf die Gegenforderung. Begründung: Man habe sich über die Höhe der Zahlungen „vergleichsweise“ geeinigt; zudem sei unklar, welche Steuer tatsächlich entrichtet wurde. Das Berufungsgericht hob diesen Teil auf und wollte – vereinfacht gesagt – die Beweislast auf den Kläger verschieben: Wer den Steuerzuschlag behalten wolle, müsse belegen, dass Steuer angefallen sei. Dagegen erhob der Kläger Rekurs an den OGH.

Die Rechtslage

Der Verdienstentgang ist in Österreich klassischer Bestandteil des Schadenersatzes bei Körperverletzung. Das Gesetz (§ 1325 ABGB) nennt ausdrücklich den Ersatz des Verdienstentgangs als ersatzfähige Position. Ziel des Schadenersatzrechts ist es, die verletzte Person wirtschaftlich so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde – nicht besser und nicht schlechter.

Steuerlich gilt: Ersatzleistungen für entgangene Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig, weil sie wirtschaftlich Einnahmen ersetzen. Sie werden bei abhängig Beschäftigten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, bei Unternehmern als betriebliche Einnahmen (etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988) behandelt. Anders als reines Schmerzengeld – das in der Regel steuerfrei ist – sind Zahlungen zum Ausgleich von Verdienstausfällen daher einkommensteuerlich relevant.

In der Praxis führt das zu einem Problem: Der genaue Steuerbetrag steht oft erst später fest, wenn der Jahresbescheid vorliegt. Deshalb wird beim Verdienstentgang häufig „brutto“ gezahlt – also inklusive eines pauschalen Zuschlags, der die voraussichtliche Steuerbelastung abdecken soll. Juristisch ist dieser Steuerzuschlag jedoch kein endgültiger Vorteil des Geschädigten, sondern hat Vorschusscharakter. Er soll verhindern, dass der Geschädigte durch die Besteuerung der Ersatzleistung erneut geschmälert wird, bis die tatsächliche Steuerlast feststeht. Genau hier ist der Steuerzuschlag Verdienstentgang in der Praxis besonders relevant.

Stellt sich später heraus, dass die Steuer geringer war oder gar nicht angefallen ist, entsteht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Schädigers/Versicherers: Überzahlungen können grundsätzlich nach § 1431 ABGB (condictio indebiti – Rückforderung des irrtümlich oder ohne Rechtsgrund Geleisteten) zurückverlangt werden. Der Schädiger soll am Ende nicht mehr ersetzt haben, als erforderlich war, um den tatsächlichen Schaden zu decken.

Ganz zentral ist dabei die Beweislast: Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen trägt immer derjenige die Beweislast, der aus einer behaupteten Tatsache ein Recht ableitet. Wer also Geld zurückhaben will, muss die Überzahlung beweisen, konkret: dass die tatsächlich angefallene Einkommensteuer niedriger war als der bezahlte Steuerzuschlag – oder gar keine Steuer entstanden ist. Auch beim Thema Steuerzuschlag Verdienstentgang gilt daher: Rückforderung nur bei nachgewiesener Überzahlung.

Auf der anderen Seite gibt es im Schadenersatzverhältnis eine Mitwirkungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Geschädigten. Sie leitet sich aus Treu und Glauben im Schuldverhältnis und aus der Pflicht zur Schadensminderung ab: Wer Ersatz verlangt, muss die zur ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlichen Informationen liefern und Belege vorlegen, sofern sie zumutbar verfügbar sind. Dazu zählen im Kontext des Verdienstentgangs insbesondere die Einkommensteuerbescheide der relevanten Jahre. Die Zivilprozessordnung (ZPO) kennt ergänzend die Pflicht zur Urkundenvorlage und die freie Beweiswürdigung (§§ 303 ff, § 272 ZPO): Verweigert eine Partei ohne triftigen Grund die Vorlage von Unterlagen, kann das Gericht diese Verweigerung bei der Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil berücksichtigen.

Wichtig ist auch: Ein stillschweigender Vergleich über die endgültige Höhe des Steueranteils ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil über Jahre „ohne Vorbehalt“ bezahlt wurde. Für einen Vergleich braucht es einen klaren Einigungswillen über einen streitigen oder zweifelhaften Punkt. Laufende, pauschalierte Zahlungen zur Abdeckung von Verdienstentgang und Steuerzuschlag enthalten in der Regel keine endgültige Abrechnung – gerade weil die Steuerfrage erst mit den Bescheiden feststeht. Das betrifft den Steuerzuschlag Verdienstentgang unmittelbar.

Die Entscheidung des Gerichts

Der OGH gab dem Rekurs des Klägers statt, hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Die wesentlichen Eckpunkte der höchstgerichtlichen Entscheidung sind:

  • Kein (stillschweigender) Vergleich über den Steueranteil: Dass die Versicherung jahrelang brutto gezahlt hat, hindert eine spätere Korrektur nicht. Frühere Zahlungen ohne Vorbehalt bedeuten in dieser Konstellation keine verbindliche Endabrechnung des Steueranteils.
  • Steuerzuschlag ist Vorschuss: Der auf den Verdienstentgang aufgeschlagene Steueranteil dient dazu, eine mögliche zukünftige Steuerlast zu decken. Fällt später weniger oder keine Steuer an, ist der „Zuvielanteil“ bereicherungsrechtlich rückforderbar.
  • Keine generelle Beweislastverschiebung: Wer Rückzahlung verlangt, muss die Überzahlung beweisen. Die Schwierigkeit des Nachweises erlaubt keine automatische Verlagerung der Beweislast auf den Geschädigten.
  • Aber: Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht des Geschädigten: Der Geschädigte muss die zur Abrechnung erforderlichen Unterlagen – insbesondere die Einkommensteuerbescheide – vorlegen. Verweigert er dies, darf das Gericht diese Weigerung in der freien Beweiswürdigung zu seinem Nachteil berücksichtigen.

Konkrete Folge im Verfahren: Das Berufungsgericht muss nun die von der Beklagten erhobene Beweisrüge zur Frage, ob der Kläger 2014–2017 Einkommensteuer gezahlt hat (und in welcher Höhe), behandeln – und dabei ausdrücklich in Rechnung stellen, dass die Steuerbescheide trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden.

Hinweis: Das Verfahren ist in der Sache noch nicht endgültig entschieden; der OGH hat den Rechtsstandpunkt klargestellt und die Sache zur neuerlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Entscheidung.

Rechtsanwalt Wien: Was Betroffene jetzt zum Steuerzuschlag Verdienstentgang tun sollten

Was bedeutet diese Entscheidung für Betroffene in der täglichen Praxis? Drei typische Situationen und ihre Konsequenzen:

  • Beispiel 1 – Unfallopfer mit laufendem Verdienstentgang: Sie erhalten seit Jahren Verdienstentgang „brutto“ und der Versicherer verlangt nun Steuerbescheide der letzten Jahre. Sie müssen diese Unterlagen vorlegen oder beim Finanzamt beschaffen. Tun Sie das nicht, kann das Gericht annehmen, dass die gegnerische Behauptung (z. B. keine Steuer angefallen) zutrifft – mit der Folge von Rückforderungen oder Kürzungen künftiger Leistungen. Gerade beim Steuerzuschlag Verdienstentgang ist die Dokumentation entscheidend.
  • Beispiel 2 – Unternehmerische Tätigkeit mit schwankender Steuer: Als Selbständige/r weisen Sie für einzelne Jahre Verlust bzw. geringe Gewinne aus; tatsächlich fällt kaum Einkommensteuer an. Der Versicherer darf den zu hoch bemessenen Steuerzuschlag der betreffenden Jahre zurückfordern – muss dies aber belegen. Liegen die Bescheide vor, ist die Korrektur meist eine Rechenfrage.
  • Beispiel 3 – Erst nachträglich festgestellte höhere Steuerbelastung: Sie erhalten zunächst nur „netto“, später zeigt der Einkommensteuerbescheid eine höhere Belastung. Sie können den Differenzbetrag nachfordern. Der Steuerbescheid ist insoweit für das Zivilgericht ein gewichtiges Beweismittel. Umgekehrt gilt: Führt der Bescheid zu einer niedrigeren Steuer, kann der Versicherer zu viel Gezahltes zurückverlangen. Auch hier steht der Steuerzuschlag Verdienstentgang im Zentrum der Abrechnung.

FAQ Sektion

Ist der Steuerzuschlag beim Verdienstentgang immer rückforderbar?

Nein. Der Steuerzuschlag ist ein Vorschuss, der die voraussichtliche Steuerlast abdecken soll. Ob eine Rückforderung möglich ist, hängt davon ab, was die Steuerbescheide später zeigen. Ergibt sich, dass tatsächlich keine oder eine niedrigere Einkommensteuer angefallen ist, kann der zu hoch bemessene Zuschlag bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden. Ergibt sich hingegen eine entsprechende oder höhere Steuer, bleibt der Zuschlag beim Geschädigten – oder es besteht sogar ein Anspruch auf Nachzahlung.

Muss ich meine Einkommensteuerbescheide an den Versicherer herausgeben?

Wenn Sie Verdienstentgang geltend machen, ja: Sie sind verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Abrechnung mitzuwirken. Dazu gehört die Vorlage der relevanten Einkommensteuerbescheide, weil nur so die tatsächliche steuerliche Belastung nachvollzogen und korrekt verrechnet werden kann. Verweigern Sie das ohne triftigen Grund, kann das Gericht dies zu Ihrem Nachteil werten – bis hin dazu, dass die gegnerische Darstellung (z. B. „keine Steuer angefallen“) für glaubwürdiger gehalten und eine Rückforderung zugesprochen wird. Praktisch sollten Sie Bescheide systematisch aufbewahren und fehlende Ausfertigungen beim Finanzamt nachfordern. Das gilt insbesondere, wenn es um Steuerzuschlag Verdienstentgang und mögliche Rückforderungen geht.

Wer trägt die Beweislast, wenn der Versicherer Geld zurückverlangt?

Der Versicherer beziehungsweise der Schädiger. Er muss beweisen, dass eine Überzahlung vorliegt, also dass der gezahlte Steuerzuschlag die tatsächlich angefallene Einkommensteuer überstiegen hat. Es gibt keine generelle Beweislastverschiebung auf den Geschädigten. Allerdings haben Sie als Geschädigte/r eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht. Erschweren Sie den Nachweis durch die Verweigerung von Bescheiden, kann das in der freien Beweiswürdigung erheblich zu Ihren Lasten ausschlagen. Beim Steuerzuschlag Verdienstentgang ist daher beides wichtig: Beweislast bleibt beim Versicherer, Mitwirkung bleibt beim Geschädigten.

Ich habe jahrelang „brutto“ Zahlungen ohne Vorbehalt erhalten. Bedeutet das, dass alles endgültig abgegolten ist?

Nein. Aus laufenden Zahlungen ohne ausdrückliche Endabrechnung folgt grundsätzlich kein stillschweigender Vergleich über den Steueranteil. Der OGH stellt klar: Der Steuerzuschlag ist gerade wegen der unsicheren Besteuerungslage als Vorschuss zu verstehen. Erst die Steuerbescheide klären, ob eine Korrektur nötig ist. Frühere Zahlungen ohne Vorbehalt sperren eine spätere, an die tatsächliche Steuer anknüpfende Rückforderung daher nicht. Das betrifft den Steuerzuschlag Verdienstentgang direkt.

Welche Risiken drohen mir, wenn der Versicherer Rückforderung ankündigt?

Mögliche Risiken sind die Rückzahlung überzahlter Beträge samt Zinsen sowie Prozesskosten, wenn der Rückforderungsprozess erfolgreich ist. Minimieren Sie diese Risiken, indem Sie zeitnah und vollständig Auskunft erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Lassen Sie außerdem prüfen, ob Verjährung oder Aufrechnungsverbote dem Begehren entgegenstehen und ob die behauptete Überzahlung rechnerisch zutrifft.

Und was, wenn meine Steuer am Ende höher ausfällt als gedacht?

Dann können Sie eine entsprechende Nachzahlung verlangen. Der Verdienstentgang soll Sie netto so stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Fällt die Steuerbelastung höher aus, ist diese Mehrbelastung vom Schädiger/Versicherer auszugleichen. Der Einkommensteuerbescheid ist hierfür ein zentrales Beweismittel.

Sie brauchen eine fundierte Einschätzung zu Verdienstentgang, Steuerzuschlag, Auskunftspflichten oder Rückforderungen? Wir vertreten Unfallopfer wie auch Unternehmen und Versicherer mit Erfahrung und Weitblick. Pichler Rechtsanwalt GmbH, Wien – Telefon: 01/5130700, E‑Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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