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Staatliche Vergünstigungen für Schulen: Wann liegt unzulässiger Wettbewerb vor? [Rechtsanwalt Wien]

Staatliche Vergünstigungen

Staatliche Vergünstigungen für Schulen: Wann liegt unzulässiger Wettbewerb vor?

Staatliche Vergünstigungen: Viele private Bildungseinrichtungen fragen sich, wie sie mit staatlich begünstigten Konkurrenten überhaupt noch fair konkurrieren sollen. Besonders sensibel wird es, wenn der Staat einzelnen Einrichtungen Grundstücke, Gebäude oder andere Vorteile weit unter dem Marktwert überlässt. Doch bedeutet jede solche Vergünstigung automatisch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder das EU-Beihilfenrecht?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 klargestellt, dass die Dinge komplizierter liegen, als es auf den ersten Blick scheint. Die Entscheidung OGH vom 22.04.2022, 4 Ob 47/22y, betrifft genau diese Konstellation – und zeigt, wo die rechtlichen Grenzen für Klagen von Mitbewerbern verlaufen. Zur Entscheidung.

Typische Konfliktsituation: Private Schule vs. staatlich begünstigte Einrichtung

Der Streit, den der OGH zu entscheiden hatte, spielt in Wien und betrifft internationale Privatschulen:

  • Mehrere Betreiberinnen internationaler Privatschulen fühlten sich benachteiligt.
  • Ein Verein betreibt seit Jahrzehnten eine internationale Schule (V* School) auf einem Grundstück, das dem Staat gehört.
  • Auf Basis eines Staatsvertrags mit internationalen Organisationen (etwa der UNO) räumte der Staat diesem Verein ein Baurecht bis 2044 ein.
  • Besonders umstritten: Der Bauzins war durch einen Zusatzvertrag bis 2024 praktisch symbolisch (1 € bzw. stark vergünstigt) – also weit unter dem Marktwert.

Die konkurrierenden Privatschulen gingen dagegen gerichtlich vor. Ihr Argument: Durch die extrem günstige Überlassung der Liegenschaft werde ein Wettbewerber unzulässig unterstützt. Das sei ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und möglicherweise verbotene Staatshilfe nach EU-Recht.

Sie wollten erreichen, dass dem Staat verboten wird, das Grundstück dem Verein (oder einem anderen Betreiber) unter dem Marktwert zu überlassen.

Staatliche Vergünstigungen: Was der OGH dazu sagt — Kein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“

Die Klage scheiterte letztlich schon an einer Grundvoraussetzung des UWG: Es fehlte das sogenannte „Handeln im geschäftlichen Verkehr“.

Der OGH stellte – im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung – klar:

  • Der Staat handelte hier in Erfüllung eines Staatsvertrags mit internationalen Organisationen.
  • Ziel war vor allem, den Standort internationaler Organisationen in Wien zu sichern und deren Schulversorgung zu gewährleisten.
  • Diese Ziele liegen in einem überwiegenden öffentlichen Interesse.

Damit, so der OGH, steht nicht der marktwirtschaftliche Wettbewerb im Vordergrund, sondern die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und öffentlicher Aufgaben. Solches Handeln fällt grundsätzlich nicht unter die lauterkeitsrechtliche Kontrolle des UWG. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG scheidet daher aus, wenn die Maßnahme primär der Erfüllung öffentlicher Zwecke dient und keinen unternehmerischen Charakter hat.

Mit anderen Worten: Auch wenn ein privater Mitbewerber faktisch Nachteile spürt, reicht das allein nicht. Entscheidend ist, in welcher Rolle der Staat handelt – als Marktteilnehmer oder als Träger öffentlicher Aufgaben. Staatliche Vergünstigungen sind daher nicht automatisch lauterkeitsrechtlich angreifbar.

Rolle des Verfassungsgerichtshofs: Keine unsachliche Bevorzugung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte bereits vor der OGH-Entscheidung den einschlägigen Staatsvertrag geprüft. Konkret ging es um die dortige Bestimmung (Art. 3), die die Überlassung der Liegenschaft für Bildungszwecke vorsieht.

Der VfGH kam zu dem Ergebnis, dass diese Regelung verfassungsgemäß und sachlich gerechtfertigt ist. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes – also eine unsachliche Bevorzugung einer bestimmten Schule – wurde verneint.

Diese verfassungsgerichtliche Beurteilung bindet zwar nicht unmittelbar das Wettbewerbsrecht, beeinflusst aber die rechtliche Gesamtbewertung: Wenn der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt hat, dass der Staat nachvollziehbare öffentliche Ziele verfolgt und keine unsachliche Bevorzugung vornimmt, wird es für Mitbewerber deutlich schwerer, aus demselben Sachverhalt einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch abzuleiten.

Was ist mit EU-Beihilfenrecht? Reicht ein Verdacht auf „verbotene Staatshilfe“?

Häufig wird in solchen Konstellationen – vergünstigte Überlassung von Liegenschaften, Förderungen, Garantien – auch das EU-Beihilfenrecht ins Spiel gebracht. Der Vorwurf: Der Staat gewährt eine verbotene Beihilfe, weil er einem Unternehmen Vorteile verschafft, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen.

Der OGH stellt in der Entscheidung vom 22.04.2022 klar:

  • Selbst wenn eine Maßnahme beihilfenrechtlich bedenklich sein sollte, bedeutet das nicht automatisch, dass Mitbewerber in Österreich mit einer UWG-Klage erfolgreich dagegen vorgehen können.
  • Auch bei vermeintlichen Beihilfen bleibt das UWG nur dann anwendbar, wenn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

Fehlt dieser marktwirtschaftliche Bezug – wie im vorliegenden Fall aufgrund der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und öffentlicher Aufgaben – kann ein Mitbewerber nicht über das UWG die Unterlassung der staatlichen Maßnahme erzwingen.

Das heißt aber nicht, dass EU-Beihilfenrecht keine Rolle spielt. Es bedeutet nur: Der richtige Weg ist dann nicht unbedingt die UWG-Klage vor einem österreichischen Zivilgericht, sondern unter Umständen eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission. Das ist ein eigenständiges Verfahren mit eigenen Voraussetzungen und Hürden.

Praktische Auswirkungen: Was heißt das für Schulen, Unternehmen und Betroffene?

1. Für private Schulen und sonstige Mitbewerber

Die Entscheidung zeigt klar: Wer gegen staatliche Vergünstigungen an einen Konkurrenten vorgehen will, hat es schwer, wenn

  • die Maßnahme überwiegend einem öffentlichen Interesse dient (z. B. Standortpolitik, Erfüllung internationaler Verpflichtungen, Daseinsvorsorge) und
  • der Staat nicht primär als Marktteilnehmer, sondern als Träger öffentlicher Gewalt auftritt.

In solchen Fällen ist das UWG oft keine wirksame Angriffsfläche. Eine Klage, die allein darauf abstellt, dass ein Konkurrent besonders günstig gestellt wird, wird regelmäßig an der Hürde „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ scheitern.

2. Für Eltern und Nutzer staatlich begünstigter Einrichtungen

Für Eltern, die ihre Kinder an einer durch den Staat infrastrukturell begünstigten Schule anmelden möchten (z. B. internationale Schulen für Kinder von MitarbeiterInnen internationaler Organisationen), bedeutet die Entscheidung:

  • Solche Modelle sind rechtlich nicht per se angreifbar.
  • Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und die verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, genießen diese Einrichtungen eine gewisse Planungs- und Bestandssicherheit.

3. Für Unternehmen in anderen Branchen

Der Fall aus dem Schulbereich ist übertragbar auf viele Konstellationen, in denen der Staat besondere Konditionen gewährt, etwa:

  • vergünstigte Grundstücke in Industrie- oder Gewerbeparks,
  • subventionierte Mieten in Technologiezentren oder Gründerzonen,
  • staatliche Garantien oder Bürgschaften zur Standort- oder Infrastrukturpolitik.

Auch hier gilt: Solange klar erkennbar ist, dass die Maßnahme überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, ist sie lauterkeitsrechtlich meist schwer angreifbar. Anders kann es aussehen, wenn der Staat wie ein privater Marktteilnehmer agiert (z. B. Vermietung von Immobilien ohne erkennbaren öffentlichen Zweck, Beteiligungen an Unternehmen mit direkter Konkurrenz zu Privaten etc.).

Rechtsanwalt Wien

Wie lässt sich staatliches Handeln rechtlich überprüfen? Konkrete Schritte

Wer den Eindruck hat, dass ein Konkurrent durch staatliche Vergünstigungen unsachlich bevorzugt wird, sollte strukturiert vorgehen. Die nachfolgenden Schritte können als Orientierung dienen:

1. Sachverhalt genau dokumentieren

  • Sammeln Sie konkrete Informationen zur staatlichen Maßnahme: Vertragsdauer, Konditionen, Begünstigter, rechtliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Beschluss, Vertrag).
  • Holen Sie – soweit möglich – Vergleichswerte ein: übliche Mieten/Baurechtszinsen, marktübliche Preise, Konditionen anderer Anbieter.
  • Dokumentieren Sie, wie sich die Begünstigung auf Ihren Betrieb auswirkt (z. B. Kundenabwanderung, Preisdruck, Standortnachteile).

2. Rolle des Staates prüfen: Marktteilnehmer oder Träger öffentlicher Aufgaben?

  • Steht hinter der Maßnahme ein klar benannter öffentlicher Zweck (z. B. Schulversorgung, Infrastruktur, Daseinsvorsorge, internationale Verpflichtungen)?
  • Oder wirkt es eher so, als würde der Staat wie ein privater Vermieter oder Investor handeln und einzelne Unternehmen bevorzugen?

Nur im zweiten Fall wird eine Klage nach UWG überhaupt realistisch in Betracht kommen.

3. Rechtliche Optionen bewerten lassen

Je nach Fallkonstellation können unterschiedliche Wege sinnvoll sein:

  • Zivilrechtlich / Wettbewerbsrechtlich: Unterlassungsansprüche nach UWG kommen nur in Betracht, wenn „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ vorliegt und die Maßnahme tatsächlich den fairen Wettbewerb verletzt.
  • Verfassungsrechtlich: Bei Zweifeln an der Gleichbehandlung oder an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Grundlage kann unter Umständen ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angestrebt werden (Normenkontrolle, Individualantrag, etc.).
  • EU-Beihilfenrechtlich: Wenn der Verdacht besteht, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten verfälscht oder den Handel beeinträchtigt, kann eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission geprüft werden.

Welche dieser Optionen tatsächlich Sinn ergibt, hängt sehr stark vom Einzelfall ab – insbesondere davon, wie die Maßnahme begründet ist und welche Rechtsgrundlagen zugrunde liegen.

FAQ: Häufige Fragen rund um staatliche Vergünstigungen und unlauteren Wettbewerb

Kann ich den Staat klagen, wenn er meinem Konkurrenten ein Grundstück zu billig gibt?

Nur unter engen Voraussetzungen. Ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG setzt voraus, dass der Staat im konkreten Fall im geschäftlichen Verkehr handelt – also wie ein Marktteilnehmer. Wenn die Vergünstigung vor allem der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder völkerrechtlicher Verpflichtungen dient, wie im Fall des OGH vom 22.04.2022, 4 Ob 47/22y, ist eine UWG-Klage meist nicht erfolgversprechend.

Reicht es für eine Klage, dass ich nachweisen kann, dass der Preis unter dem Marktwert liegt?

Nein. Ein unter dem Marktwert liegender Preis ist zwar ein starkes Indiz für eine Begünstigung, aber keine Garantie für einen erfolgreichen Prozess. Entscheidend ist, warum der Staat diese Kondition gewährt und in welcher Rolle er handelt. Ein öffentlicher Zweck kann eine vergünstigte Überlassung rechtfertigen und die Maßnahme aus dem klassischen Wettbewerbsrecht „herausnehmen“.

Was kann ich tun, wenn ich eine unzulässige EU-Beihilfe vermute?

In diesem Fall kommt neben einer innerstaatlichen Prüfung auch eine Beschwerde an die Europäische Kommission in Betracht. Dafür müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass die staatliche Maßnahme den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälscht oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Eine solche Beschwerde ersetzt aber nicht automatisch ein nationales Gerichtsverfahren und umgekehrt; beide Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Hat die Entscheidung des OGH Auswirkungen auf andere Branchen als Privatschulen?

Ja. Die Grundsätze gelten generell für Konstellationen, in denen der Staat Unternehmen durch Vergünstigungen unterstützt – etwa bei Gewerbeflächen, Infrastrukturprojekten oder Innovationszentren. Immer stellt sich die Frage: Handelt der Staat als Marktteilnehmer oder als Träger öffentlicher Aufgaben? Davon hängt ab, ob Wettbewerbsrecht überhaupt anwendbar ist.

Rechtliche Einschätzung einholen: Lohnt sich ein Vorgehen in Ihrem Fall?

Wer sich durch staatliche Vergünstigungen eines Konkurrenten benachteiligt fühlt, steht vor einer komplexen Gemengelage aus nationalem Wettbewerbsrecht, Verfassungsrecht und EU-Beihilfenrecht. Pauschale Antworten helfen hier selten weiter; erforderlich ist eine präzise Analyse des konkreten Sachverhalts, der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei, ob und auf welchem Weg rechtlich gegen staatliche Begünstigungen eines Mitbewerbers vorgegangen werden kann – von der Prüfung der Marktüblichkeit über die Einschätzung der Rolle des Staates bis hin zu möglichen Schritten vor nationalen Gerichten oder gegenüber EU-Organen.

Wenn Sie eine Benachteiligung durch staatlich begünstigte Konkurrenz vermuten, können Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren, um Ihre Situation individuell prüfen zu lassen.


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