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Sondervertrag als Vertragslehrerin ohne PH-Abschluss: Warum Gehaltsabschlag und Vorbildungsausgleich gleichzeitig zulässig sind [Rechtsanwalt Wien]

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Sondervertrag als Vertragslehrerin ohne PH-Abschluss: Warum Gehaltsabschlag und Vorbildungsausgleich gleichzeitig zulässig sind

Viele Landesvertragslehrerinnen und -lehrer wissen nicht, dass sie beim Einstieg in den Schuldienst gleich mehrfach finanzielle Nachteile treffen können – vor allem dann, wenn die formale pädagogische Ausbildung (z.B. Pädagogische Hochschule) noch fehlt und ein Sondervertrag abgeschlossen wird. Ein aktuelles Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zeigt deutlich, wie hart sich ein Sondervertrag und ein zusätzlicher Vorbildungsausgleich auf das Einkommen auswirken können – und wo die rechtlichen Grenzen verlaufen.

Typische Ausgangslage: Einstieg als Lehrkraft „ohne volle Ausbildung“

Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau mehrere Jahre als Schulassistentin an einer Volksschule tätig. Später erhielt sie – ab 28. August 2023 – eine Anstellung als Vertragslehrerin. Weil sie keine pädagogische Hochschulausbildung vorweisen konnte, wurde mit ihr ein sogenannter Sondervertrag abgeschlossen.

Das führte zu zwei wesentlichen Konsequenzen:

  • Prozentueller Gehaltsabschlag: Der Sondervertrag sah auf Basis einer Richtlinie einen Abschlag von 22 % auf das sonst übliche Entgelt vor. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 3 Abs 11a LVG (Landesvertragslehrpersonengesetz), der Sonderverträge für Personen ohne volle Zuordnungsvoraussetzungen erlaubt.
  • Vorbildungsausgleich: Zusätzlich zog die Dienstbehörde bei der besoldungsrechtlichen Einstufung nach § 15 VBG (Vertragsbedienstetengesetz) 1.825 Tage – also rund fünf Jahre – als sogenannten Vorbildungsausgleich vom Besoldungsdienstalter ab. Damit werden Gehaltsvorrückungen in höhere Stufen deutlich nach hinten verschoben.

Die Betroffene wollte gerichtlich feststellen lassen, dass:

  • ihre früheren Zeiten als Schulassistentin als Vordienstzeiten anzurechnen sind, und
  • der Vorbildungsausgleich nicht zusätzlich zum prozentuellen Gehaltsabschlag angewandt werden darf.

Nachdem die Vorinstanzen ihrem Begehren nicht durchgehend folgten, gelangte der Fall im Weg der Revision zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zur Entscheidung. Das bedeutet: Sie konnte sich mit ihrem Anliegen in dieser Instanz nicht durchsetzen.

Entscheidend waren dabei zwei Punkte:

  • Keine erhebliche Rechtsfrage: Der OGH nimmt Revisionen nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im konkreten Fall sah er eine solche nicht. Die aufgeworfenen Fragen ließen sich aus seiner Sicht anhand der bestehenden Gesetzeslage und der Materialien schlüssig beantworten.
  • Sondervertrag und Vorbildungsausgleich schließen einander nicht aus: Die Klägerin argumentierte, § 3 Abs 11a LVG (Sonderverträge mit bis zu 30 % Abschlag) ersetze oder „verdränge“ die Regelung des § 15 VBG (Vorbildungsausgleich). Nach Auffassung des OGH verfolgen diese Bestimmungen aber unterschiedliche Zwecke und können nebeneinander angewendet werden.

Konkrete Rechtsfolge: Der prozentuelle Gehaltsabschlag und der Abzug von 1.825 Tagen beim Besoldungsdienstalter durften gleichzeitig vorgenommen werden.

Zusätzlich sprach der OGH aus, dass die Klägerin der beklagten Partei die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 1.505,40 EUR (inkl. USt) binnen 14 Tagen ersetzen muss. Damit zeigt sich auch das erhebliche Kostenrisiko erfolgloser Rechtsmittel.

Warum dürfen zwei „Strafmechanismen“ gleichzeitig angewandt werden?

Um die Entscheidung zu verstehen, hilft ein Blick auf die zwei zentralen Regelungsbereiche:

1. Sondervertrag nach § 3 Abs 11a LVG

Diese Bestimmung erlaubt den Ländern, Personen als Landesvertragslehrpersonen zu beschäftigen, die die formalen Zuordnungsvoraussetzungen (z.B. abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung) noch nicht vollständig erfüllen. Um diese Abweichung auszugleichen, kann ein niedrigeres Einstiegsgehalt vereinbart werden – typischerweise prozentuell gekürzt, bis zu 30 % unter dem regulären Entgelt.

Vereinfacht gesagt: Ohne diese Bestimmung gäbe es den Dienstvertrag in dieser Form oft gar nicht. Sie ist die „Eintrittskarte“ in den Dienst, aber zu schlechteren Konditionen.

2. Vorbildungsausgleich nach § 15 VBG

Der Vorbildungsausgleich ist ein eigenständiges Instrument im Vertragsbedienstetengesetz. Er kommt dann zur Anwendung, wenn die für eine Verwendungsgruppe erwartete Ausbildung nicht oder nicht vollständig vorliegt. In diesem Fall wird ein bestimmter Zeitraum – im Fall der Klägerin rund fünf Jahre – beim Besoldungsdienstalter abgezogen.

Die Folge: Man startet „jünger“ im System, Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen verschieben sich nach hinten, die Gehaltskurve verläuft also flacher.

Der OGH betont, dass dieser Mechanismus innerhalb des Besoldungssystems wirkt: Er soll sicherstellen, dass Personen ohne vollständige Ausbildung nicht von Anfang an so behandelt werden wie Kolleginnen und Kollegen mit vollem Abschluss.

Gemeinsame Anwendung: Kein Doppelverbot

Aus Sicht des OGH greifen die Regelungen an zwei unterschiedlichen Stellen:

  • § 3 Abs 11a LVG – ob und zu welchen Konditionen eine Person überhaupt als Lehrkraft beschäftigt werden kann (Sondervertrag, Gehaltsabschlag).
  • § 15 VBG – wie innerhalb dieses Dienstverhältnisses die Einstufung und die Gehaltsvorrückungen erfolgen (Besoldungsdienstalter, Vorbildungsausgleich).

Weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien ergibt sich nach Ansicht des Gerichts, dass die Anwendung des einen Mechanismus die Anwendung des anderen sperrt. Die Klägerin konnte keine überzeugenden Argumente vorbringen, dass diese Kombination verfassungswidrig oder systemwidrig wäre.

Damit bleibt es dabei: Beides darf kumulativ angewendet werden.

Was bedeutet das für betroffene Lehrkräfte in der Praxis?

Wer ohne vollständige pädagogische Hochschulausbildung in den Schuldienst einsteigt und einen Sondervertrag unterschreibt, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:

1. Doppelter finanzieller Nachteil möglich

  • Sofort weniger Gehalt: Der vertraglich vereinbarte Abschlag (im Fall 22 %, möglich sind bis zu 30 %) reduziert das laufende Monatsgehalt unmittelbar und spürbar.
  • Langsamere Gehaltsentwicklung: Durch den Vorbildungsausgleich werden Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen deutlich verzögert. Selbst wenn der Grundlohn später steigt, bleibt die Lehrkraft länger in niedrigeren Stufen.

In Summe kann dies über Jahre hinweg zu erheblichen Einkommenseinbußen führen.

2. Nachholen der Ausbildung kann Lage verbessern

Die einschlägigen Richtlinien sehen regelmäßig vor, dass der Sondervertrag endet, sobald die erforderliche Ausbildung nachweislich erfüllt ist und eine reguläre Einstufung möglich wird. Praktisch heißt das:

  • Der prozentuelle Abschlag entfällt ab dem Zeitpunkt der regulären Zuordnung.
  • Es gelten die normalen Gehaltstabellen für Landesvertragslehrpersonen.
  • Je nach Zeitpunkt und genauer Rechtslage kann auch der Vorbildungsausgleich (für die Zukunft) wegfallen oder neu zu beurteilen sein.

Die Bereitschaft, eine pädagogische Hochschulausbildung oder vergleichbare Qualifikationen nachzuholen, ist daher nicht nur fachlich sinnvoll, sondern auch eine strategisch wichtige Einkommensentscheidung.

3. Anrechnung von Vordienstzeiten ist kein Selbstläufer

Die Klägerin wollte erreichen, dass ihre Jahre als Schulassistentin als Vordienstzeiten angerechnet werden. Das zeigt ein häufiges Missverständnis:

  • Nicht jede Tätigkeit im Schulbereich wird automatisch voll angerechnet.
  • Es kommt auf Art, Dauer und Relevanz der früheren Beschäftigung an.
  • Fehlt eine einschlägige, formale Ausbildung, kann ein Teil dieser Zeiten im Rahmen des Vorbildungsausgleichs „wieder abgezogen“ werden.

Wer auf eine bestmögliche Einstufung angewiesen ist, sollte daher von Anfang an alle Nachweise über frühere Tätigkeiten sorgfältig sammeln und strukturiert vorlegen.

4. Kostenrisiko von Klagen und Revisionen nicht unterschätzen

Der Fall zeigt deutlich, dass der Weg bis zum OGH teuer werden kann. Die Klägerin wurde verpflichtet, Kosten von 1.505,40 EUR für die Revisionsbeantwortung der Gegenseite zu ersetzen – zusätzlich zu ihren eigenen Kosten.

Gerade bei Rechtsmitteln wie Revisionen gilt:

  • Sie sind nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung überhaupt zulässig.
  • Eine „bloße Unzufriedenheit“ mit der Entscheidung der Vorinstanz reicht nicht.
  • Vor dem Schritt zu höheren Instanzen sollte immer eine klare, realistische Erfolgseinschätzung eingeholt werden.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Lehrkräfte mit Sondervertrag

Wer sich in einer ähnlichen Lage befindet – etwa als Vertragslehrerin oder Vertragslehrer mit Sondervertrag und ohne vollständige pädagogische Ausbildung – sollte systematisch vorgehen.

1. Sondervertrag und Einstufungsbescheid prüfen lassen

  • Lesen Sie den Sondervertrag und alle Anhänge (z.B. Sondervertragsrichtlinien) genau.
  • Notieren Sie:
    • Höhe des prozentuellen Abschlags
    • Regelungen zum Ende des Sondervertrags (z.B. nach Nachholen der Ausbildung)
    • Hinweise auf Anrechnung von Vordienstzeiten und Vorbildungsausgleich
  • Holen Sie frühzeitig anwaltlichen Rat ein, bevor Fristen für Rechtsmittel ablaufen.

2. Vordienstzeiten vollständig dokumentieren

  • Sammeln Sie Dienstzeugnisse, Verträge, Bestätigungen über frühere Tätigkeiten im Bildungsbereich.
  • Achten Sie auf genaue Datumsangaben und Beschäftigungsausmaße (Vollzeit/Teilzeit).
  • Reichen Sie diese Unterlagen möglichst früh bei der Dienstbehörde ein und lassen Sie sich die Anrechnung schriftlich bestätigen.

3. Ausbildungsperspektive planen

  • Informieren Sie sich über Möglichkeiten, die geforderte pädagogische Ausbildung berufsbegleitend nachzuholen.
  • Prüfen Sie, ob eine Umstellung von einem Sondervertrag auf ein reguläres Dienstverhältnis nach Abschluss der Ausbildung vorgesehen ist.
  • Bewerten Sie gemeinsam mit fachkundiger Beratung, wie sich ein Ausbildungsabschluss auf Ihre Besoldungsgruppe, Vorrückungen und den Wegfall von Abschlägen auswirken würde.

4. Rechtsmittel wohlüberlegt einsetzen

  • Bevor Sie Klage erheben oder eine Revision in Betracht ziehen, lassen Sie die Erfolgsaussichten konkret durchrechnen.
  • Berücksichtigen Sie das Kostenrisiko: Bei Unterliegen tragen Sie regelmäßig einen Teil der Kosten der Gegenseite.
  • Manchmal ist eine kluge Verhandlung mit der Dienststelle – etwa bei der Anrechnung einzelner Vordienstzeiten – sinnvoller als ein langes Gerichtsverfahren.

FAQ: Häufige Fragen von Lehrkräften mit Sondervertrag

Kann ich gleichzeitig einen Gehaltsabschlag und einen Vorbildungsausgleich haben?

Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung können ein prozentueller Gehaltsabschlag aus einem Sondervertrag (§ 3 Abs 11a LVG) und ein Vorbildungsausgleich nach § 15 VBG gleichzeitig angewandt werden. Das führt zwar zu einer spürbaren finanziellen Doppelbelastung, ist aber derzeit rechtlich zulässig.

Werden meine Jahre als Schulassistentin immer als Vordienstzeiten angerechnet?

Nicht automatisch. Die Anrechnung hängt von der Art der Tätigkeit, ihrer Relevanz für die nun ausgeübte Funktion und der konkreten Rechtslage ab. Auch wenn Zeiten angerechnet werden, kann ein Teil davon im Rahmen eines Vorbildungsausgleichs wieder abgezogen werden, wenn eine formale Ausbildung fehlt. Eine genaue Prüfung der Unterlagen ist daher entscheidend.

Lohnt es sich überhaupt, gegen meine Einstufung oder den Sondervertrag vorzugehen?

Das hängt stark vom Einzelfall ab: Höhe des Abschlags, Umfang des Vorbildungsausgleichs, Dauer des geplanten Dienstverhältnisses, Ausbildungspläne und vorhandene Unterlagen zu Vordienstzeiten. Manchmal lassen sich durch ein gezieltes Vorgehen Verbesserungen erreichen, in anderen Fällen ist ein Gerichtsverfahren wirtschaftlich kaum sinnvoll. Ohne individuelle Prüfung lässt sich diese Frage nicht seriös beantworten.

Was bringt es mir, die pädagogische Ausbildung nachträglich zu machen?

Mit einem anerkannten pädagogischen Abschluss steigen Ihre Chancen deutlich, aus dem Sondervertrag in ein reguläres Dienstverhältnis übergeleitet zu werden. Dadurch kann der prozentuelle Gehaltsabschlag entfallen und Sie werden in die reguläre Gehaltstabelle eingestuft. Je nach Zeitpunkt und konkreter Rechtslage kann sich das auch positiv auf künftige Vorrückungen und die weitere Anwendung eines Vorbildungsausgleichs auswirken.

Rechtsanwalt Wien

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Wenn Sie als Lehrkraft mit Sondervertrag beschäftigt sind oder demnächst einen solchen Vertrag unterschreiben sollen, stehen Sie vor wichtigen Weichenstellungen: Einstiegsgehalt, Gehaltskurve, Anrechnung von Vordienstzeiten und Ausbildungsperspektive hängen eng zusammen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im öffentlichen Dienst- und Besoldungsrecht berät die Kanzlei Pichler Lehrkräfte und andere Bedienstete bei Fragen rund um Sonderverträge, Einstufung und Vorbildungsausgleich. Wir prüfen Ihre Verträge, Ihre Vordienstzeiten und die behördlichen Bescheide und entwickeln mit Ihnen eine sinnvolle Strategie – von der Klärung mit der Dienststelle bis hin zu gerichtlichen Schritten.

Wenn Sie möchten, prüfen wir gerne Ihren Sondervertrag und Ihre persönliche Situation (Ausbildungsnachweise, frühere Dienstzeiten) und beraten Sie zu den Chancen einer Verwaltungsbeschwerde, einer Klage oder zu Verhandlungen mit der Dienstbehörde.

Kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at, um einen Beratungstermin zu vereinbaren.


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