Sonderbedarf beim Kindesunterhalt: Wann muss besondere Lernförderung bezahlt werden?
Sonderbedarf beim Kindesunterhalt kann entstehen, wenn zusätzliche Lernstunden für ein Kind mit Behinderung unverzichtbar sind. Für Eltern stellt sich dann eine schwierige Frage: Muss der betreuende Elternteil diese Kosten allein tragen – oder können sie als Sonderbedarf beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden?
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 auseinandergesetzt. Im Mittelpunkt stand ein Kind mit frühkindlichem Autismus, einer schweren Augenerkrankung und einem Behinderungsgrad von 60 Prozent. Die Entscheidung zeigt: Nicht jede Nachhilfe ist Sonderbedarf. Eine behinderungsbedingt notwendige Förderung kann jedoch deutlich anders zu beurteilen sein als gewöhnliche private Lernhilfe.
Der konkrete Fall: Förderung war für den Schulabschluss notwendig
Das betroffene Kind, geboren im Jahr 2005, besuchte zunächst eine Integrationsklasse in einer Wiener Volksschule. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen wurde es später zu Hause nach dem Sonderschullehrplan unterrichtet.
Zusätzlich erhielt das Kind regelmäßig Unterricht beziehungsweise Förderung in den Fächern Deutsch und Mathematik durch eine diplomierte Legasthenietrainerin. Diese Maßnahmen dienten nicht bloß dazu, vorübergehende schulische Schwächen auszugleichen. Nach den Feststellungen im Verfahren waren die zusätzlichen Stunden vielmehr notwendig, damit das Kind die Schulstufen nach dem Sonderschullehrplan erfolgreich abschließen konnte.
Ein noch weniger anspruchsvoller Lehrplan stand nicht zur Verfügung. Für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2018 entstanden Kosten von insgesamt 2.090 Euro. Eine Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgte nicht.
Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater, sich an diesen Kosten zu beteiligen. Er wandte sich dagegen an den Obersten Gerichtshof.
Was der OGH zum Sonderbedarf beim Kindesunterhalt und zur behinderungsbedingten Lernförderung gesagt hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht. Die Kosten der besonderen Lernförderung durften als Sonderbedarf des Kindes berücksichtigt werden.
Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 31.03.2020, 3 Ob 243/19k. Zur Entscheidung. Sie ist damit keine aktuelle Entscheidung, bleibt für die Einordnung vergleichbarer Kosten aber weiterhin von Bedeutung.
Der OGH stellte insbesondere klar:
- Auch Kosten, die über einen längeren Zeitraum anfallen, können Sonderbedarf darstellen.
- Förderkosten für ein Kind mit Behinderung sind nicht automatisch mit gewöhnlichen Nachhilfekosten gleichzusetzen.
- Entscheidend ist, ob die Förderung aufgrund der individuellen Behinderung notwendig ist.
- Die Maßnahme muss dazu beitragen, dem Kind eine ausreichende schulische oder persönliche Entwicklung zu ermöglichen.
- Zusätzlich ist zu prüfen, ob die finanzielle Beteiligung für den unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar ist.
Wichtig ist die Reichweite der Entscheidung: Der OGH hat nicht ausgesprochen, dass jede Nachhilfe vom unterhaltspflichtigen Elternteil bezahlt werden muss. Es kommt weiterhin auf die konkreten Umstände des jeweiligen Kindes, die Notwendigkeit der Maßnahme und die finanziellen Verhältnisse der Eltern an.
Was bedeutet „Sonderbedarf“ beim Kindesunterhalt?
Der laufende Kindesunterhalt deckt grundsätzlich den gewöhnlichen Lebensbedarf eines Kindes. Dazu gehören beispielsweise Nahrung, Kleidung, Wohnen sowie allgemeine Kosten der Betreuung und Ausbildung.
Sonderbedarf betrifft demgegenüber außergewöhnliche Ausgaben, die nicht regelmäßig bei jedem Kind anfallen. Solche Kosten können zusätzlich zum laufenden Unterhalt berücksichtigt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Außergewöhnlich
Die Kosten müssen über den üblichen Bedarf hinausgehen. Eine geringfügige oder alltägliche Ausgabe reicht dafür in der Regel nicht aus.
Individuell notwendig
Die Aufwendung muss gerade wegen der besonderen Situation dieses Kindes erforderlich sein. Bei einem Kind mit Behinderung kann eine Fördermaßnahme deshalb anders zu beurteilen sein als eine Nachhilfestunde, die lediglich eine vorübergehende Lernschwäche ausgleichen soll.
Finanziell zumutbar
Selbst wenn ein Sonderbedarf vorliegt, ist die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Einkommen, Vermögen und sonstige Unterhaltspflichten können für die Beurteilung eine Rolle spielen.
Im Fall des OGH war ausschlaggebend, dass die Lernförderung nicht nur schulische Nachteile beseitigen sollte. Sie war vielmehr erforderlich, damit das Kind die vorgesehenen Schulstufen überhaupt erfolgreich bewältigen konnte. Darin lag der wesentliche Unterschied zu einer gewöhnlichen Nachhilfe.
Warum eine längere Dauer nicht automatisch gegen Sonderbedarf spricht
Mitunter wird angenommen, Sonderbedarf müsse kurzfristig oder einmalig entstehen. Das trifft nicht zwingend zu.
Der OGH hat klargestellt, dass auch längerfristige Kosten als Sonderbedarf eingeordnet werden können. Entscheidend ist nicht allein die Dauer. Maßgeblich ist vielmehr, weshalb die Kosten entstehen und ob die zugrunde liegende Maßnahme für das konkrete Kind notwendig ist.
Eine regelmäßig über mehrere Monate oder Jahre erforderliche Förderung kann daher trotzdem außergewöhnlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn sie unmittelbar mit einer Behinderung oder einer besonderen Entwicklungs- und Lernsituation zusammenhängt.
Welche Kosten in der Praxis näher geprüft werden sollten
Die Entscheidung kann für unterschiedliche Lebenssituationen relevant sein. Sie begründet allerdings keinen automatischen Anspruch. Jede Ausgabe muss anhand ihrer Notwendigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung geprüft werden.
- Behinderungsbedingte Lernförderung: Zusätzlicher Unterricht kann als Sonderbedarf in Betracht kommen, wenn er wegen der Behinderung erforderlich ist und nicht bloß eine gewöhnliche schulische Unterstützung darstellt.
- Besondere Betreuungsleistungen: Zusätzliche Betreuung kann relevant werden, wenn sie aufgrund des individuellen Unterstützungsbedarfs des Kindes notwendig ist.
- Pflege- und Unterstützungsaufwendungen: Kosten für besondere Hilfen können über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehen, wenn sie durch die gesundheitliche Situation des Kindes verursacht werden.
- Medizinisch oder entwicklungsbedingt erforderliche Maßnahmen: Auch hier kommt es darauf an, ob die konkrete Maßnahme notwendig, außergewöhnlich und finanziell zumutbar ist.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn etwa bloß eine allgemein übliche Nachhilfestunde wegen einer schlechten Note bezahlt wird. Auch eine private Förderung, die zwar wünschenswert, aber nicht notwendig ist, wird nicht automatisch zum Sonderbedarf beim Kindesunterhalt.
So sollten Eltern jetzt vorgehen
Wer zusätzliche Kosten für ein Kind mit Behinderung geltend machen möchte, sollte die Umstände möglichst umfassend dokumentieren. Eine nachvollziehbare Begründung ist häufig entscheidend.
- Notwendigkeit schriftlich festhalten: Ärztliche, therapeutische oder pädagogische Stellungnahmen sollten erklären, weshalb die konkrete Förderung benötigt wird.
- Zusammenhang mit der Behinderung dokumentieren: Es sollte erkennbar sein, ob und weshalb die Kosten gerade aufgrund der individuellen Beeinträchtigung entstehen.
- Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahren: Ohne konkrete Belege lässt sich die Höhe des geltend gemachten Betrags schwer überprüfen.
- Andere Finanzierungsmöglichkeiten abklären: Es sollte geprüft werden, ob eine Versicherung, eine öffentliche Stelle oder eine andere Einrichtung die Kosten ganz oder teilweise übernimmt.
- Den anderen Elternteil frühzeitig informieren: Eine offene Kommunikation über die Maßnahme und ihre Kosten kann spätere Streitigkeiten vermeiden.
- Die finanzielle Zumutbarkeit prüfen: Die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eltern sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Auch für unterhaltspflichtige Eltern ist die Dokumentation wichtig. Wer mit zusätzlichen Forderungen konfrontiert wird, sollte prüfen lassen, ob tatsächlich eine außergewöhnliche und notwendige Maßnahme vorliegt, ob die Kosten angemessen sind und ob eine Beteiligung finanziell zugemutet werden kann.
Häufige Fragen zur besonderen Lernförderung
Muss der andere Elternteil jede Nachhilfe bezahlen?
Nein. Gewöhnliche Nachhilfe ist nicht automatisch Sonderbedarf. Entscheidend ist, ob die Förderung wegen einer besonderen individuellen Situation, insbesondere einer Behinderung, notwendig ist und über den üblichen Bedarf hinausgeht.
Kann Sonderbedarf auch bei regelmäßigen Kosten vorliegen?
Ja. Die regelmäßige oder längerfristige Dauer schließt Sonderbedarf nicht aus. Im Mittelpunkt steht die Ursache der Kosten. Im vom OGH entschiedenen Fall war die Förderung über einen längeren Zeitraum erforderlich, damit das Kind seinen Lehrplan erfolgreich bewältigen konnte.
Was muss ich nachweisen, wenn ich Kosten geltend machen möchte?
Sinnvoll sind insbesondere Rechnungen, Zahlungsbelege sowie ärztliche, therapeutische oder pädagogische Unterlagen. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, weshalb gerade diese Maßnahme notwendig war und warum eine gewöhnliche schulische Unterstützung nicht ausgereicht hätte.
Kann der Anspruch trotz der notwendigen Förderung abgelehnt werden?
Eine Ablehnung ist möglich, wenn die Kosten nicht ausreichend belegt sind, die Maßnahme nicht notwendig erscheint oder die finanzielle Beteiligung für den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zumutbar ist. Deshalb muss jeder Fall individuell beurteilt werden.
Rechtsanwalt Wien: Ansprüche sorgfältig prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH zeigt, dass behinderungsbedingte Förderkosten beim Kindesunterhalt eine besondere Bedeutung haben können. Gleichzeitig gibt es keine pauschale Zahlungspflicht. Ob Sonderbedarf vorliegt, hängt von der konkreten Maßnahme, ihrer Notwendigkeit, der Beweislage und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ab.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler Eltern bei der rechtlichen Einordnung zusätzlicher Kosten und bei der Durchsetzung oder Prüfung von Unterhaltsansprüchen. Wenn Sie unsicher sind, ob Lernförderung, Betreuung oder andere Unterstützungsleistungen als Sonderbedarf berücksichtigt werden können, lassen Sie die konkrete Situation rechtzeitig prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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