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Dürfen Lieferplattformen eine Servicegebühr verlangen? Was der OGH dazu sagt [Rechtsanwalt Wien]

Servicegebühr

Dürfen Lieferplattformen eine Servicegebühr verlangen? Was der OGH dazu sagt

Viele Nutzerinnen und Nutzer von Liefer- und Vermittlungsplattformen wundern sich beim Bezahlen: Plötzlich taucht im Warenkorb eine „Servicegebühr“ auf – meist nur ein kleiner Betrag, aber pro Bestellung. Darf die Plattform das einfach? Oder ist das eine unzulässige Zusatzgebühr, gegen die man sich wehren kann?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich im Jahr 2025 genau mit dieser Frage befasst und eine für den Online-Handel wichtige Weichenstellung vorgenommen. Die Entscheidung betrifft nicht nur große Lieferdienste, sondern grundsätzlich jede Plattform, die für ihre Vermittlungsleistung eigene Gebühren ausweist.

Worum ging es im Fall vor dem OGH konkret? (Servicegebühr)

Ausgangspunkt war eine Lieferplattform, die pro Bestellung eine Servicegebühr (zum Beispiel 0,25 Euro) verlangte. Diese Gebühr wurde:

  • im Warenkorb angezeigt,
  • in der Bestellbestätigung ausgewiesen und
  • in den FAQ erläutert.

Eine Verbraucherorganisation sah darin eine unzulässige Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie klagte auf Unterlassung und wollte erreichen, dass diese Servicegebühr-Klausel nicht mehr verwendet und ein Urteil veröffentlicht wird.

Das Erstgericht gab der Klage Recht, das Berufungsgericht sah das anders und wies die Klage ab. Schließlich landete der Fall beim Obersten Gerichtshof. Dieser hat in der Entscheidung OGH vom 13.02.2025, 9 Ob 116/24k, die Revision der Verbraucherorganisation zurückgewiesen. Die Plattform durfte ihre Servicegebühr also beibehalten, die Klägerin musste die Kosten des Revisionsverfahrens tragen. Zur Entscheidung

Warum hielt der OGH die Servicegebühr für zulässig?

Für Verbraucher wirkt eine zusätzliche „Servicegebühr“ oft wie ein versteckter Preisaufschlag. Der OGH hat aber im konkreten Fall mehrere Aspekte betont, warum diese Gebühr hier rechtlich in Ordnung war.

1. Keine „Überrumpelungsklausel“ (§ 864a ABGB)

Nach § 864a ABGB sind überraschende oder ungewöhnliche Vertragsbestimmungen, mit denen man vernünftigerweise nicht rechnen muss und die besonders nachteilig sind, ohne ausdrückliche Zustimmung nicht Vertragsbestandteil.

Der OGH sah hier aber keinen Überraschungseffekt:

  • Bei Online-Vermittlungs- und Lieferdiensten ist es üblich, dass für die Nutzung oder Vermittlung eine Entlohnung anfällt.
  • Die Servicegebühr wurde nicht „versteckt“, sondern im Rahmen des Bestellvorgangs ausgewiesen.
  • Die Kosten fielen erst an, wenn der Nutzer tatsächlich eine Bestellung abschließt – damit rechnet man bei entgeltlichen Diensten.

Das Gericht argumentierte vereinfacht: Wer einen entgeltlichen Vermittlungsdienst nutzt, muss grundsätzlich auch mit einer Gebühr für diese Leistung rechnen. Eine kleine, klar ausgewiesene Servicegebühr ist daher nicht so ungewöhnlich, dass sie überraschend wäre.

2. Transparenz im Sinne des KSchG (§ 6 Abs 3 KSchG)

Verbraucherverträge müssen transparent sein. § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verlangt, dass Vertragsklauseln klar und verständlich formuliert sind, sodass der Verbraucher deren wirtschaftliche Tragweite erfassen kann.

Die Verbraucherorganisation kritisierte, dass die Plattform die Servicegebühr zwar im Bestellprozess beziffert, sie in allgemeinen Erklärungen aber eher allgemein („hilft uns, die Plattform zu verbessern“) beschreibt. Der OGH hielt das in der konkreten Ausgestaltung dennoch für zulässig, weil:

  • der genaue Betrag der Servicegebühr unmittelbar vor Abschluss der Bestellung klar und deutlich im Warenkorb und im Bezahlvorgang angezeigt wurde;
  • damit für Nutzerinnen und Nutzer ersichtlich ist, wie hoch der Gesamtpreis inklusive Servicegebühr ist;
  • Verbraucher die Möglichkeit haben, vor dem endgültigen Klick auf „Bestellen“ den Vorgang abzubrechen.

Entscheidend war für den OGH somit: Solange die konkrete Gebühr rechtzeitig und klar vor Vertragsabschluss angezeigt wird, ist die Transparenzanforderung erfüllt – auch wenn begleitende Beschreibungen etwas weich oder marketingorientiert formuliert sind.

3. Servicegebühr als Entgelt für die Hauptleistung (§ 879 Abs 3 ABGB)

§ 879 Abs 3 ABGB regelt die sogenannte Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Stark benachteiligende Nebenbestimmungen können unwirksam sein. Anders ist es bei der Vereinbarung von Hauptleistung und Entgelt: Diese werden in der Regel nicht derselben strengen Inhaltskontrolle unterzogen.

Der OGH qualifizierte die Servicegebühr nicht als „Nebenentgelt“ oder versteckte Zusatzbelastung, sondern als Entgelt für die Hauptleistung der Plattform – nämlich die Vermittlung und Bereitstellung der Plattforminfrastruktur. Damit fiel die Servicegebühr aus der besonders strengen Inhaltskontrolle für Nebenbestimmungen heraus.

Die Konsequenz: Solange das Entgelt für die Hauptleistung klar ausgewiesen wird und keine speziellen Verbote (z. B. Wucher, grobe Benachteiligung) greifen, ist der Spielraum der Plattform bei der Preisgestaltung relativ groß.

4. Europarecht: Kein Konflikt mit der Verbraucherrechterichtlinie

Die Verbraucherrechterichtlinie der EU (Art. 22) schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor versteckten Zusatzkosten. Zusätzliche Entgelte dürfen nicht überraschend oder „hineingeschmuggelt“ werden.

Der OGH sah in der Einstufung der Servicegebühr als reguläres Entgelt für die Hauptleistung keinen Widerspruch zu dieser Richtlinie. Weil der Betrag im Bestellprozess ausgewiesen wurde und der Nutzer aktiv den Bestellvorgang abschließt, handelt es sich nicht um eine heimliche Zusatzbelastung, sondern um einen erkennbaren Teil des Gesamtpreises.

Rechtsanwalt Wien

Was bedeutet das für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Für Konsumenten ist die Entscheidung zweischneidig: Sie stärkt einerseits die Position seriöser Plattformen, andererseits nimmt sie die Nutzer selbst stärker in die Pflicht, auf den Gesamtpreis zu achten.

1. Servicegebühr ist nicht automatisch unzulässig

Die wichtigste Botschaft: Allein der Umstand, dass eine Plattform eine Servicegebühr einhebt, macht diese nicht rechtswidrig. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung an, insbesondere auf die Transparenz.

2. Gesamtpreis vor dem Klick kontrollieren

Praktisch heißt das:

  • Schauen Sie sich immer den Warenkorb kurz vor Abschluss der Bestellung genau an.
  • Kontrollieren Sie, ob neben Produktpreis und Lieferkosten noch eine Servicegebühr oder ähnliche Positionen ausgewiesen werden.
  • Fragen Sie sich: Ist der Betrag erkennbar? Ist ersichtlich, dass er für die Nutzung der Plattform oder die Vermittlung anfällt?

Wenn Sie mit der Gebühr nicht einverstanden sind, können Sie den Bestellvorgang abbrechen. Ein abgeschlossener Vertrag mit klar ausgewiesener Gebühr lässt sich nach dieser Entscheidung in vielen Fällen nicht mehr einfach mit dem Argument „versteckte Kosten“ anfechten.

3. Wann sollte man trotzdem misstrauisch werden?

Auch wenn der konkrete Fall zulässig war, bleiben Konstellationen denkbar, in denen Gebührenproblematisch sind, zum Beispiel:

  • Die Gebühr wird erst nach dem Klick auf „Bestellen“ oder nur in E-Mails nach Vertragsabschluss erkennbar.
  • Die Gebühr wird nicht als fixer Betrag oder Prozentsatz klar angegeben, sondern bleibt bewusst vage.
  • Es werden wiederkehrende Servicegebühren (z. B. Jahresgebühren) verrechnet, ohne dass der Kunde zuvor klar über eine dauerhafte Bindung informiert wurde.

In solchen Fällen kann durchaus eine unzulässige Klausel oder eine irreführende Geschäftspraxis vorliegen. Hier lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Wichtige Konsequenzen für Unternehmer und Plattformbetreiber

Die Entscheidung ist nicht nur für Konsumenten relevant, sondern gibt auch Unternehmen Leitlinien, wie sie Servicegebühren rechtssicher ausgestalten können.

1. Klare Darstellung im Checkout ist entscheidend

Unternehmer sollten darauf achten, dass:

  • die Servicegebühr deutlich sichtbar im Warenkorb erscheint,
  • der Betrag unmittelbar vor dem endgültigen Bestellklick ausgewiesen wird,
  • eine kurze, sachliche Beschreibung der Leistung (z. B. „Servicegebühr für die Nutzung der Plattform und Vermittlung“) vorhanden ist.

Je transparenter, desto rechtssicherer. Versteckte oder missverständlich bezeichnete Gebühren bergen ein hohes Risiko, von Verbraucherverbänden oder Mitbewerbern angefochten zu werden.

2. Keine Spielchen mit „Null-Euro-Preisen“ und anschließenden Gebühren

Besonders kritisch wäre etwa folgendes Modell:

  • Produkte oder Lieferungen werden als „gratis“ oder „0 Euro“ beworben,
  • die wesentliche Kostenbelastung versteckt sich aber faktisch in einer hohen „Servicegebühr“.

Hier drohen Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht (irreführende Werbung), und eine Qualifikation als „Entgelt für die Hauptleistung“ könnte in Frage gestellt werden.

3. Laufende, wiederkehrende Serviceentgelte gesondert prüfen

Die Entscheidung betraf eine einmalige Gebühr pro Bestellung. Anders kann es aussehen bei:

  • Abonnements mit automatischer Verlängerung,
  • jährlichen Plattformgebühren,
  • „Mitgliedsbeiträgen“, die neben der eigentlichen Bestellung verrechnet werden.

Solche Modelle unterliegen oft strengeren Informationspflichten und bergen zusätzliche Risiken. Hier ist eine individuelle rechtliche Beratung sinnvoll.

Konkrete Handlungsempfehlungen: So verhalten Sie sich richtig

Für Verbraucher: 4 Schritte vor der Online-Bestellung

  • 1. Endsumme prüfen: Kontrollieren Sie im letzten Schritt des Bestellprozesses den Gesamtbetrag (inkl. Lieferkosten, Servicegebühr, sonstiger Gebühren).
  • 2. Gebührenbezeichnung lesen: Achten Sie auf Begriffe wie „Servicegebühr“, „Plattformgebühr“, „Bearbeitungsgebühr“ und lesen Sie, wofür sie erhoben wird.
  • 3. Bei Unklarheiten abbrechen: Wenn Sie die Gebühr nicht nachvollziehen können oder sie plötzlich erhöht erscheint, beenden Sie den Bestellvorgang und suchen Sie nach Alternativen.
  • 4. Beweise sichern: Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Gebühr versteckt oder irreführend ist, machen Sie Screenshots von allen Bestellschritten und speichern Sie Bestellbestätigungen.

Für Unternehmer: 4 Punkte, um Streit zu vermeiden

  • 1. Frühzeitig informieren: Weisen Sie schon im Verlauf des Bestellprozesses darauf hin, dass eine Servicegebühr anfällt – nicht erst ganz am Ende.
  • 2. Betrag klar angeben: Nennen Sie die Gebühr in Euro oder als klar berechenbaren Prozentsatz; vermeiden Sie mehrdeutige Formulierungen.
  • 3. AGB und Checkout abstimmen: Ihre AGB sollten mit der tatsächlichen Darstellung im Online-Shop übereinstimmen; Widersprüche sind ein Einfallstor für Klagen.
  • 4. Konzepte rechtlich prüfen lassen: Vor allem bei komplexen Gebührenmodellen (Abo, Mitgliedschaft, dynamische Preise) ist eine rechtliche Durchsicht dringend ratsam.

FAQ: Häufige Fragen zu Servicegebühren bei Online-Plattformen

Ist eine Servicegebühr im Online-Shop automatisch erlaubt?

Nein. Zulässig ist sie dann, wenn sie klar und rechtzeitig vor Vertragsabschluss angezeigt wird und als Teil des Entgelts für die Hauptleistung verstanden werden kann. Die Entscheidung des OGH vom 13.02.2025, 9 Ob 116/24k, zeigt aber, dass eine transparente, pro Bestellung ausgewiesene Servicegebühr grundsätzlich rechtlich akzeptiert werden kann.

Was kann ich tun, wenn eine Gebühr erst nach der Bestellung auftaucht?

Wenn eine Gebühr erstmals nach dem Klick auf „Bestellen“ oder nur in der nachträglichen Bestätigungsmail sichtbar wird, kann das ein Hinweis auf eine unzulässige Zusatzbelastung sein. Sichern Sie alle Unterlagen (Screenshots, E-Mails) und holen Sie rechtliche Beratung ein. Je nach Fall können Ansprüche auf Rückzahlung oder Anfechtung bestehen.

Darf eine Plattform eine Servicegebühr verlangen, obwohl der Händler selbst auch Gebühren verlangt?

Ja, grundsätzlich können unterschiedliche Beteiligte (z. B. Restaurant, Lieferdienst, Plattform) jeweils eigene Entgelte verlangen. Entscheidend ist, dass alle Kostenbestandteile deutlich ausgewiesen werden, damit Sie als Kunde die wirtschaftliche Gesamtbelastung erkennen können.

Wie erkenne ich, ob eine Gebühr „intransparent“ ist?

Typische Warnsignale sind: Der Betrag ist nicht beziffert oder nur schwer zu finden, die Beschreibung ist äußerst vage („für diverse Services“), oder der Betrag ändert sich im Laufe des Bestellprozesses ohne ersichtlichen Grund. In solchen Fällen besteht Klärungsbedarf – brechen Sie im Zweifel ab und lassen Sie den konkreten Fall prüfen.

Rechtliche Unsicherheit bei Servicegebühren? Lassen Sie Ihr Modell prüfen

Transparente Servicegebühren können rechtlich zulässig sein – die Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2025 gibt dafür einen wichtigen Leitfaden. Gleichzeitig bleibt jeder Fall einzelfallbezogen: Kleine Formulierungsunterschiede oder eine unglückliche Darstellung im Checkout können den Ausschlag geben, ob eine Klausel wirksam ist oder nicht.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen beim rechtssicheren Aufbau ihrer Online-Geschäftsmodelle und unterstützt Verbraucher, deren Rechte im Online-Handel verletzt wurden. Wenn Sie unsicher sind, ob eine konkrete Servicegebühr zulässig ist oder ob Ihre AGB und Ihr Bestellprozess den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sollten Sie dies individuell klären lassen.

Sie müssen das nicht alleine durchstehen. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien steht Ihnen für eine fundierte rechtliche Einschätzung zur Verfügung. Sie erreichen die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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