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Servicegebühr bei Absage: OGH zur Servicegebühr beim Online-Ticketkauf [Rechtsanwalt Wien]

Servicegebühr bei Absage

Servicegebühr bei Absage: Servicegebühr beim Online-Ticketkauf: Was der OGH wirklich erlaubt – und was noch offen ist

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Servicegebühr bei Absage

Direktes Problem: Sie zahlen mehr als gedacht – und bekommen es bei Absage nicht zurück?

Online ein Konzert- oder Sportticket kaufen, ein paar Klicks, und schon ist die Karte im Posteingang — Servicegebühr bei Absage bleibt oft unklar. Erst beim Blick auf die Rechnung fällt vielen auf: Zum Ticketpreis kommt noch eine „Servicegebühr“, manchmal dazu Versandkosten, manchmal weitere Pauschalen. Besonders ärgerlich wird es, wenn die Veranstaltung abgesagt wird – und der Ticketverkäufer zwar den Ticketpreis, nicht aber die Servicegebühr zurückzahlen will.

Genau um solche Konstellationen ging es in einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 24.04.2024, 9 Ob 34/24a). Zur Entscheidung Die Entscheidung ist für Konsument:innen und Ticketplattformen gleichermaßen wichtig, weil sie zwei Fragen betrifft:

  • Wie transparent müssen Hinweise zu Servicegebühren im Webshop sein?
  • Darf eine Servicegebühr bei Absage einer Veranstaltung einfach einbehalten werden?

Der Fall: Drei Klauseln rund um die Servicegebühr im Visier

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage eines verbandsberechtigten Verbraucherschutzvereins gegen einen Ticketverkäufer, der Eintrittskarten über einen Webshop anbietet. Im Zentrum standen drei Klauseln bzw. Textbausteine in AGB und Website:

  • 1. Klausel: Hinweis, dass bei Internet-Bestellungen Servicegebühren erhoben werden und eine Servicegebühr von maximal 2 Euro im angezeigten Gesamtpreis enthalten sei.
  • 2. Sternchenhinweise: An mehreren Stellen der Website stand: „Angezeigte Preise inkl. Servicegebühr von max. € 2,00“.
  • 3. Klausel bei Absage: Regelung, wonach Service-, Versand- und andere Gebühren bei Absage oder Entfall einer Veranstaltung nicht erstattet werden.

Der Verbraucherschutzverband wollte diese Klauseln und die dahinterstehende Geschäftspraxis untersagen lassen. Das führte zu unterschiedlichen Entscheidungen in erster und zweiter Instanz – und schließlich zum OGH.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH hat in seiner Entscheidung zwei völlig unterschiedliche Linien gezogen – je nachdem, um welche Klausel es geht.

1. Hinweise „inkl. Servicegebühr von max. € 2″ sind zulässig

Zur ersten und zweiten Klausel (Servicehinweise und Sternchenvermerke) stellte der OGH klar:

  • Der Hinweis, dass die angezeigten Preise eine Servicegebühr von maximal 2 Euro enthalten, ist nicht gesetzwidrig, solange die konkrete, tatsächlich verrechnete Gebühr am Ende des Bestellvorgangs vor Abgabe der Bestellung klar und deutlich angezeigt wird.
  • Der OGH sah darin keine intransparente oder irreführende Klausel, sondern eine zulässige Vorab-Information, die im Zusammenspiel mit der finalen Preisangabe ausreichend verständlich ist.

Die Klage bezüglich dieser beiden Klauseln wurde daher abgewiesen. Für Webshops bedeutet das: Ein pauschaler Hinweis „inkl. Servicegebühr von max. € 2″ ist grundsätzlich möglich – er ersetzt aber nicht die Pflicht, am Ende des Bestellprozesses den konkreten Endpreis inklusive aller Gebühren klar auszuweisen.

2. Keine Klarheit zur Rückerstattung von Servicegebühr bei Absage

Anders bei der dritten Klausel: Die AGB-Bestimmung, wonach Service-, Versand- und sonstige Gebühren bei Absage der Veranstaltung nicht rückerstattet werden, konnte der OGH noch nicht endgültig beurteilen.

Warum?

  • Die Rechtslage im Bereich von Kultur- und Sportveranstaltungen hat sich in den letzten Jahren verändert. Besonders wichtig sind hier Regelungen, die etwa im KuKuSpoSiG (Gesetz zu Kultur- und Sportveranstaltungen) enthalten waren und mittlerweile wieder weggefallen bzw. geändert worden sind.
  • Die Frage, ob die Servicegebühr bei Absage behalten werden darf, hängt stark davon ab, wie das Geschäftsmodell der Plattform rechtlich einzuordnen ist:
    • Ist der Ticketverkäufer nur Vermittler (ähnlich einem Makler), der gegen Provision Tickets besorgt?
    • Oder tritt er nach außen als eigenständiger Anbieter mit eigenen Hauptleistungen auf (z.B. zusätzliche Services, Bearbeitung, Versand, Kundenhotline)?

Diese Fragen waren in den Vorinstanzen nicht ausreichend geklärt. Außerdem mussten die Parteien zur inzwischen geänderten Rechtslage noch gehört werden. Deshalb hat der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit anderen Worten: Ob Servicegebühren bei Absage einbehalten werden dürfen, ist noch nicht endgültig entschieden.

Transparenzpflicht bei AGB und Preisen: Was bedeutet das in der Praxis?

Der OGH stützt sich bei seiner Beurteilung auf das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Danach müssen Vertragsbestimmungen in AGB so klar formuliert sein, dass Konsument:innen ihre Rechtsposition und finanzielle Belastung erkennen können.

Aus der Entscheidung lassen sich einige für die Praxis besonders wichtige Punkte ableiten.

1. Für Verbraucher:innen: Worauf sollten Sie achten?

  • Endpreis im Checkout prüfen: Entscheidend ist nicht nur der Preis auf der Produktseite, sondern vor allem der Gesamtbetrag unmittelbar vor dem Klick auf „Kaufen“. Dort muss die konkrete Servicegebühr in Euro und Cent erkennbar sein.
  • „Maximal“-Hinweise sind zulässig, aber nicht alles: Ein Text wie „inkl. Servicegebühr von max. € 2″ ist erlaubt, wenn der finale Betrag transparent dargestellt wird. Wenn Ihnen im Checkout höhere oder unklare Beträge begegnen, sollten Sie den Kauf abbrechen und nachfragen.
  • Bei Absage: Anspruch genau prüfen: Wird eine Veranstaltung abgesagt und behält der Anbieter Service- oder Versandgebühren ein, ist die Rechtslage kompliziert. Das hängt vom Vertragstyp und vom Geschäftsmodell des Anbieters ab. Es kann sinnvoll sein, die AGB juristisch überprüfen zu lassen.
  • Unterlagen aufbewahren: Speichern Sie Bestellbestätigung, AGB-Version (z.B. durch Screenshot) und etwaige E-Mails bei Absagen. Diese Dokumente sind wichtig, wenn es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt.

2. Für Ticketanbieter und Webshops: Wo liegt das Risiko?

  • Transparenter Checkout-Prozess ist Pflicht: Alle Preisbestandteile müssen rechtzeitig, klar und vollständig angezeigt werden. Ein versteckter oder missverständlicher Hinweis auf Servicegebühren kann als intransparent gelten.
  • „Maximalgebühren“ sind möglich – mit klarer Endsumme: Der OGH akzeptiert Hinweise wie „inkl. Servicegebühr von max. € 2″, sofern der Kunde vor dem Vertragsabschluss die genaue Gebühr sieht. Die Gestaltung des Bestellprozesses ist daher rechtlich entscheidend.
  • Rückerstattungsklauseln mit Vorsicht formulieren: Pauschale Aussagen wie „Servicegebühren werden bei Absage niemals erstattet“ sind rechtlich riskant. Ob das zulässig ist, hängt von der rechtlichen Einordnung des Geschäftsmodells ab – und diese Frage ist gerade Gegenstand des zurückverwiesenen Verfahrens.
  • Geschäftsmodell dokumentieren: Wenn Sie mehr leisten als eine bloße Vermittlung – etwa Kundenbetreuung, Versand, Ticketwarnsystem, spezielle Besorgungsleistungen –, sollten Sie diese Leistungen in AGB und internen Unterlagen klar darstellen. Das kann für die Beurteilung, ob eine Gebühr bei Ausfall behalten werden darf, entscheidend sein.

Typische Alltagssituationen – und was die Entscheidung dafür bedeutet

Beispiel 1: Online-Konzertticket mit 2-Euro-Servicegebühr

Sie kaufen ein Konzertticket um 50 Euro. Auf der Produktseite steht: „€ 50,00 – angezeigte Preise inkl. Servicegebühr von max. € 2,00“. Im Checkout wird Ihnen der Gesamtpreis mit „Ticket: € 48,00, Servicegebühr: € 2,00, Gesamtsumme: € 50,00″ klar aufgeschlüsselt angezeigt.

Nach der OGH-Entscheidung ist diese Gestaltung grundsätzlich unproblematisch, weil Sie den endgültigen Preis und die konkrete Servicegebühr vor dem Kauf klar sehen.

Beispiel 2: Abgesagtes Sportevent, keine Rückerstattung der Gebühr

Sie haben Tickets für ein Sportevent gekauft. Die Veranstaltung wird abgesagt. Der Ticketverkäufer erstattet Ihnen nur den reinen Ticketpreis und verweist darauf, dass laut AGB „Service-, Versand- und sonstige Gebühren nicht rückerstattet werden“.

Hier greift die offene Rechtsfrage: Darf die Gebühr einbehalten werden? Das hängt davon ab, ob die Gebühr eine echte Gegenleistung für eine eigenständige Dienstleistung ist oder ob sie wirtschaftlich eng mit der abgesagten Veranstaltung verknüpft ist. Eine pauschale Antwort gibt es derzeit nicht – die Gerichte müssen dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage klären.

Beispiel 3: Unklare Zusatzkosten im letzten Bestellschritt

Auf der Event-Seite wird ein Ticket um € 40,– beworben. Erst im letzten Bestellschritt erscheint plötzlich ein gehöriger Aufschlag als „Service- und Bearbeitungsgebühr“, ohne dass zuvor von einer Gebühr die Rede war. Die Darstellung ist unübersichtlich, die Aufschlüsselung fehlt.

Eine solche Praxis ist deutlich riskanter. Hier könnte man argumentieren, dass das Transparenzgebot des KSchG verletzt wird und möglicherweise auch irreführende Geschäftspraktiken vorliegen. Die Entscheidung des OGH zeigt jedenfalls, dass Gerichte die Transparenz im gesamten Bestellprozess genau prüfen. Insbesondere bei Fragen zur Servicegebühr bei Absage achten Gerichte auf die gesamte Darstellung im Shop.

Wie sollte man jetzt vorgehen? Konkrete Handlungsempfehlungen

Für Verbraucher:innen

  • Preisangaben genau lesen: Achten Sie auf Sternchenhinweise und Kleingedrucktes, vor allem auf Formulierungen wie „zzgl. Gebühren“ oder „inkl. Servicegebühr von max. …“.
  • Endbetrag vor Kauf prüfen: Überprüfen Sie im letzten Bestellschritt den Gesamtpreis, inklusive aller Gebühren. Wenn etwas unklar oder widersprüchlich ist, brechen Sie den Kauf ab und fragen Sie nach.
  • Bei Absage Ansprüche klären: Wird eine Veranstaltung abgesagt und die Servicegebühr nicht erstattet, lassen Sie im Zweifel prüfen, ob dies rechtlich zulässig ist. Die Rechtslage ist nicht endgültig geklärt, was Ihnen Verhandlungsspielraum eröffnet.
  • Alles dokumentieren: Speichern oder drucken Sie Bestellbestätigung, AGB, Preisangaben und Schriftverkehr. Das erleichtert die rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Für Unternehmen / Ticketplattformen

  • AGB auf Transparenz prüfen: Formulieren Sie Preis- und Rückerstattungsklauseln klar und verständlich. Vermeiden Sie unbestimmte oder widersprüchliche Aussagen.
  • Checkout klar strukturieren: Stellen Sie sicher, dass alle Gebühren vor Abgabe der Bestellung deutlich sichtbar und nachvollziehbar ausgewiesen werden – idealerweise mit Aufschlüsselung.
  • Rückerstattungsklauseln überdenken: Solange die Frage der Behaltendürfen von Servicegebühren bei Absage offen ist, empfiehlt sich eine verbraucherfreundlichere und transparent begründete Regelung, um Verbandsklagen und Imageschäden zu vermeiden.
  • Rechtslage im Blick behalten: Da der OGH die Frage zur Rückerstattung noch nicht entschieden hat, können künftige Urteile Anpassungsbedarf bringen. Eine laufende rechtliche Begleitung Ihres Geschäftsmodells ist hier sinnvoll.

FAQ: Häufige Fragen rund um Servicegebühren beim Ticketkauf

Kann der Anbieter einfach „Servicegebühr“ verlangen, ohne zu erklären, wofür?

Eine Servicegebühr an sich ist nicht verboten. Sie muss aber klar erkennbar und im Gesamtpreis transparent ausgewiesen sein. Je weniger ersichtlich ist, wofür die Gebühr verlangt wird, desto eher kann ein Gericht die Klausel als intransparent oder unzulässig einstufen. Eine kurze, verständliche Beschreibung der Leistung erhöht die Rechtssicherheit.

Muss die Servicegebühr im Ticketpreis schon enthalten sein?

Sie muss nicht zwingend im „Ticketpreis“ stecken, aber spätestens im letzten Bestellschritt vor Abgabe der Bestellung muss der Gesamtpreis inklusive Servicegebühr klar dargestellt sein. Ein Hinweis „inkl. Servicegebühr von max. € 2″ ist laut OGH zulässig, solange die konkrete Höhe dann vor dem Kauf eindeutig sichtbar ist.

Bekomme ich die Servicegebühr zurück, wenn das Event abgesagt wird?

Genau diese Frage ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Es kommt darauf an, wie das Geschäftsmodell Ihres Vertragspartners rechtlich einzuordnen ist und welche konkreten Leistungen mit der Gebühr abgegolten werden. Wenn ein Anbieter darauf besteht, die Gebühr zu behalten, obwohl Sie nie eine Veranstaltung besucht haben, kann sich eine rechtliche Prüfung lohnen.

Darf ein Webshop im letzten Schritt neue Gebühren „hinzuschlagen“?

Jede Gebühr muss klar ersichtlich und nachvollziehbar sein. Werden Zusatzkosten erst im letzten Moment überraschend eingeblendet, kann das gegen das Transparenzgebot und gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen. Je überraschender und höher die Gebühr, desto angreifbarer ist sie.

Rechtliche Unterstützung nutzen: Sie müssen das nicht alleine klären

Die Entscheidung des OGH vom 24.04.2024, 9 Ob 34/24a, zeigt: Preisangaben und AGB-Klauseln zu Servicegebühren sind rechtlich sensibel. Für Verbraucher:innen ist oft schwer zu erkennen, was zulässig ist. Unternehmen wiederum riskieren Verbandsklagen und Schadenersatzforderungen, wenn sie ihre AGB nicht sauber formulieren.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler sowohl Konsument:innen, die ihre Ansprüche nach Ticketabsagen durchsetzen wollen, als auch Unternehmen, die ihre AGB und ihren Bestellprozess rechtssicher gestalten möchten. Durch jahrelange anwaltliche Praxis kennen wir die Fallstricke im Verbraucherrecht und im E‑Commerce.

Wenn Sie betroffen sind – sei es als Ticketkäufer:in oder als Betreiber eines Webshops – lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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